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Geschäftsnummer: SB.2011.00003 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2011 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer
Überprüfung eines Nichteintretensentscheids der RK: Fristwiederherstellung? Die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten Fristwiederherstellungsgründe haben nur einen Teil der Frist betroffen. Mindestens die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom 6. November bis 10. November 2010 hätte dem Vertreter nach eigener Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese Würdigung der RK bringt der Pflichtige keine stichhaltigen Gründe vor. Deshalb kann auch offengelassen werden, ob die von ihm zusätzlich geltend gemachten Umstände als zulässige Noven zu werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grundsätzlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Ein Zurückbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner nicht hinauszuschieben. Der familiäre Todesfall ist sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund geeignet. Dies gilt gleichermassen für die übliche Zunahme der Arbeitslast nach einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat (E. 3.1) Die wiederholt erfolgten Ausführungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgründen, welche den übrigen Teil der Rekursfrist betreffen, können bei diesem Ergebnis offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu prüfen (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: FERIEN FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSUNKENNTNIS REKURSKOMMISSION TODESFALL VERSPÄTUNG ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
Rechtsnormen: § 147 Abs. I StG § 212 StG § 12 Abs. I VO StG § 12 Abs. III VO StG § 15 Abs. I VO StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2011.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG, C
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
I.
A liess mit Eingabe vom 18. November 2010 Rekurs erheben gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung D vom 16. September 2010 betreffend Grundstückgewinnsteuern, auf welchen die Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) am 29. November 2010 wegen Verspätung nicht eintrat.