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Geschäftsnummer: SB.2008.00028 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2008 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2009 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern (5.10. - 31.12.2001)
Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung.
Stichworte: KAPITALSTEUER KONKURS LIQUIDATION MASSENVERBINDLICHKEIT MASSESCHULD NACHLASSLIQUIDATION NACHLASSSTUNDUNG NACHLASSVERFAHREN NACHLASSVERTRAG SACHWALTER WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 127 Abs. II BV Art. 736 Ziff. 3 OR Art. 293 SchKG Art. 306 SchKG Art. 310 Abs. I SchKG Art. 310 Abs. II SchKG Art. 319 Abs. II SchKG § 59 Abs. I StG § 59 Abs. II StG § 78 StG § 79 Abs. II StG
Publikationen: RB 2008 Nr. 84 S. 165
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2008.00028
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
Staat Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Liquidationsmasse der Firma A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staatsund Gemeindesteuern (bis 31.12….),
hat sich ergeben:
I.
Die A AG, welcher am … aufgrund massiver Überschuldung die provisorische Nachlassstundung gewährt worden war, deklarierte in ihrer (rektifizierte) Steuererklärung … einen Reinverlust (inkl. Verlustvortrag aus früheren Jahren) von insgesamt Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … . Gestützt hierauf schätzte der zuständige Steuerkommissär die A AG für das Steuerjahr … mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.