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Zürich Verwaltungsgericht 18.04.2002 SB.2002.00015

April 18, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,122 words·~6 min·5

Summary

Einschätzung 1999 | Untersuchungspflicht bzw. Untersuchungsrecht der Rechtsmittelbehörde Untersuchungspflicht bzw. Untersuchungsrecht der Rechtsmittelbehörde und deren Überprüfungsbefugnis bei nicht gehörig angetretenem Nachweis der Unrichtigkeit von Ermessenseinschätzungen.

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00015   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1999

Untersuchungspflicht bzw. Untersuchungsrecht der Rechtsmittelbehörde Untersuchungspflicht bzw. Untersuchungsrecht der Rechtsmittelbehörde und deren Überprüfungsbefugnis bei nicht gehörig angetretenem Nachweis der Unrichtigkeit von Ermessenseinschätzungen.

  Stichworte: AKTENERGÄNZUNG REKURSVERFAHREN ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS UNTERSUCHUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV § 37 StG § 139 lit. II StG § 140 lit. II StG § 149 lit. II StG

Publikationen: RB 2002 Nr. 113

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. Die Eheleute A und B reichten trotz Mahnung keine Steuererklärung 1999B ein. Sie wurden deshalb vom kantonalen Steueramt für die Steuerperiode 1999 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) am 17. August 2001 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 250'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0 eingeschätzt. Das kantonale Steueramt wies die Ein­sprache der Pflichtigen am 10. Oktober 2001 ab.

II. Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflich­tigen mit Entscheid vom 11. Januar 2002 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 190'000.- herab. Sie erwog, zwar hätten die Pflichtigen den ihnen obliegen­­­den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht geleistet, doch erweise sich die ermessensweise getroffene Schätzung des steuerbaren Einkommens als willkürlich. Denn es sei zu vermuten, dass der pflichtige Ehemann nach seinem Ausscheiden aus der Firma K AG eine Abgangsentschädigung erhalten habe, die nach § 37 StG als gesondert zu be­steuernde Vorsorgeleistung zu würdigen und deshalb vom kantonalen Steueramt zu Unrecht in die Schätzung des steuerbaren Einkommens einbezogen worden sei.

III. Das kantonale Steueramt beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 14. Februar 2002, es sei die Einschätzung für die Steuerperiode 1999 gemäss dem Ein­­spracheentscheid mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 250'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0 wieder herzustellen. 

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmiss­brauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zu­stehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Ge­setz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Ge­sichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2. Die Pflichtigen haben unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung (1999B) für die Steuerperiode 1999 eingereicht und somit Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Ihr steu­er­bares Einkommen und Vermögen ist daher vom kantonalen Steueramt zu Recht nach pflicht­gemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG geschätzt worden. Des Weiteren ist unbestritten und trifft es zu, dass die Pflichtigen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren den ihnen nach § 140 Abs. 2 StG obliegenden Nachweis der Unrichtigkeit der Er­messenseinschätzung gehörig angetreten haben. Es kann insoweit auf die zutreffenden Er­wägungen des Steuerrekurskommission II verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

Folglich hatte die Steuerrekurskommission II keine weitere Untersuchung durchzuführen, sondern war – wie unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes (vgl. RB 1994 Nr. 45 = StE 1995 B 96.12 Nr. 4, mit Hinweisen) – lediglich gehalten, die angefochtene Schätzung der Steuerfaktoren aufgrund der ihr vorliegenden, nicht zu ergänzenden Akten  darauf hin zu überprüfen, ob sie ihrer Höhe nach offensichtlich unrichtig war (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 140 N. 66).

3. a) Die Steuerrekurskommission II hat zu Recht festgestellt, dass sich die getroffene Schätzung des steuerbaren Einkommens nur halten liesse, wenn die Abgangsentschädigung, die der pflichtige Ehemann nach seinem Ausscheiden aus der Firma K AG im Jahr 1999 von dieser Gesellschaft mutmasslich erhalten hat, nicht als eine gemäss § 37 StG gesondert zu besteuernde Kapitalleistung zu würdigen ist. Das kantonale Steueramt stimmt der Feststellung der Steuerrekurskommission II zu, vertritt jedoch die Auffassung, die Voraussetzungen der erwähnten Gesetzesbestimmung für eine gesonderte Besteuerung der Ab­gangsentschädigung seien nicht erfüllt.

Im Einspracheentscheid hat sich das kantonale Steueramt zu diesem entscheidwesentlichen Punkt ausgeschwiegen, obwohl die Pflichtigen auf die berufliche Situation des Ehemannes hingewiesen hatten. Das Steueramt hat vielmehr die Schätzung mit dem blos­sen – von ihm selber im Lauf des Rekursverfahrens fallen gelassenen und auch im Beschwer­­deverfahren nicht aufrechterhaltenen – Argument als willkürfrei verteidigt, aufgrund der Einkommenssprünge in den vergangenen Jahren sei "nicht von der Hand zu weisen, dass gerade im Jahr 1999 noch ein höherer Sprung vorliegen könnte". So gesehen erschien die getroffene Schätzung ohne weiteres als offenkundig unrichtig.

Die Steuerrekurskommission II, welche zum Schluss gekommen war, dass zu vermu­ten sei, der Pflichtige Ehemann habe eine Abgangsrente erhalten, deren Besteuerungsart freilich ungewiss sei, hätte somit den Einspracheentscheid unter dem Gesichtswinkel des Ge­­hörsanspruchs von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ohne weiteres aufheben und die Sache gestützt auf § 149 Abs. 3 StG zu neuer Ent­scheidung an das kantonale Steueramt zurückweisen können.

b) Die Steuerrekurskommission II durfte aber auch nach der Regel von § 149 Abs. 3 StG in der Sache selber entscheiden. Dabei musste sie jedoch beachten, dass eine Her­absetzung der angefochtenen Schätzung nur in Betracht fiel, wenn es aufgrund des ihr vorliegenden, nicht durch weitere Untersuchung zu ergänzenden Aktenstands als offenkun­dig unrichtig erschien, die vermutete Abgangsentschädigung nicht einer gesonderten Besteu­erung im Sinn von § 37 StG zu unterwerfen.

Die Vorinstanz hat das kantonale Steueramt ersucht, ein Einschätzungsverfahren be­treffend die gesonderte Besteuerung allfälliger dem pflichtigen Ehemann zugeflossenen Vorsorgeeinkünfte im Sinn von § 37 StG zu eröffnen. Angesichts dessen, dass die Pflichtigen den Unrichtigkeitsnachweis nicht gehörig angetreten hatten, lief dieses Ersuchen auf eine nach der Rechtsprechung nicht statthafte Aktenergänzung hinaus (siehe vorn E. 2).

Daher war es rechtsverletzend, wenn die Steuerrekurskommission II dem kantonalen Steueramt vorwarf, sich nicht nur geweigert zu haben, ihrer Anweisung Folge zu leis­ten, sondern auch die notwendigen Grundlagen nicht geschaffen zu haben, welche die recht­­liche Beurteilung der vermuteten Abgangsentschädigung als nicht gesondert zu besteu­ernde Kapitalleistung erlaubten. Inwiefern diese Annahme aufgrund der nicht zu ergän­zenden Akten offensichtlich unrichtig sei, hat die Vorinstanz jedoch nicht dargetan und da­durch die in § 140 Abs. 2 Satz 1 StG vorgeschriebene Beschränkung der Überprüfungsbefugnis verletzt.

c) Die Steuerrekurskommission II hat diesen Mangel im zweiten Rechtsgang zu beheben und neu zu entscheiden. Sollte sie zu Ungunsten der Pflichtigen entscheiden wollen, müsste sie diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig anhören. Denn diese hatten aufgrund des Einspracheentscheids nicht damit zu rechnen, dass die Schätzung mit einer andern Begründung gerechtfertigt werden könnte.

Die Steuerrekurskommission II ist aber auch angesichts des unzutreffend begründe­ten Einspracheentscheids berechtigt, zur Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache an das kantonale Steueramt zu neuer Entscheidung zurückweisen (siehe vorn E. 3a am Ende).

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4. Angesichts des unentschiedenen Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Par­teien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.        Die Auflage der Einsprachekosten wird bestätigt.

3.    ...

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