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Geschäftsnummer: SB.2001.00070 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1996
Fristwiederherstellung Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgelehnt, da sowohl den Steuerpflichtigen wie auch sein Vertreter ein Verschulden trifft.
Stichworte: EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG VERTRETER
Rechtsnormen: § 15 VO StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der Steuerkommissär schätzte A. am 26. September 2000 für das Steuerjahr 1996 mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ... (1996) und für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ... ein. Diese Entscheide wurden dem Pflichtigen am 27. September 2000 zugestellt.
Am 18. Oktober 2000 nahm der damalige Vertreter des Pflichtigen, C., mit dem Steuerkommissär telefonisch Kontakt auf und gab diesem bekannt, der Pflichtige habe die Einschätzungsentscheide ohne Kommentar in den privaten Briefkasten des im gleichen Büro tätigen B. geworfen. Der Pflichtige sei allerdings nicht erreichbar. Da die Einsprachefrist laufe, frage er den Steuerkommissär an, wann die Entscheide dem Pflichtigen ausgehändigt worden seien. Der Steuerkommissär erklärte sich ausser Stande, diese Frage zu beantworten. Um trotz Abwesenheit des Pflichtigen die Frist zu wahren, schlug er vor, sofort Einsprache zu erheben und Vollmacht und Begründung umgehend nachzuliefern. Am 19. Oktober sprach der damalige Vertreter beim Steuerkommissär vor und nahm – nach Vorlage einer vom gleichen Tag datierenden Vollmacht – Akteneinsicht. Ausserdem gab er dem Kommissär bekannt, dass der Pflichtige notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und verwirrt sei.
Gegen die Einschätzungen 1996 und 1997 liess der Pflichtige am 30. Oktober 2000 Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 gab der Steuerkommissär dem damaligen Vertreter bekannt, die Einsprachefrist sei am Freitag, 27. Oktober 2000 abgelaufen, weshalb die Eingaben verspätet seien. Der Pflichtige liess am 28. Februar 2001 bezüglich der Einschätzung 1996 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2001 trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung sowohl auf das Wiederherstellungsgesuch als auch auf die Einsprachen nicht ein. Eventualiter sei das Wiederherstellungsgesuch abzulehnen gewesen, da der Pflichtige ausreichend vertreten gewesen und noch genügend Zeit zur Einspracheerhebung zur Verfügung gestanden sei.
II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 12. Oktober 2001 ab.
III. Am 16. November liess A., nun vertreten durch B., Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch vom 28. Februar 2001 sei gutzuheissen bzw. die Einsprachefrist wiederherzustellen und das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Einsprache vom 30. Oktober 2000 materiell zu behandeln. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid der Rekurskommission, mit welchem diese einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich wie der Rekurskommission, von vornherein verwehrt (RB ORK 1956 Nr. 80; RB 1962 Nr. 73).
2. Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nach § 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 gegeben sind. Die Wiederherstellung erfordert den Nachweis, dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an deren Einhaltung verhindert worden ist. Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Rekurskommission zur Fristwiederherstellung kann verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).
Der zum Zeitpunkt der Zustellung der Einschätzungsverfügung nicht vertretene Pflichtige hat rechtzeitig von der Fristansetzung Kenntnis erhalten. Auch wären die mittlerweile beauftragten Vertreter nicht an der Einhaltung der Einsprachefrist verhindert gewesen. Der Pflichtige lässt jedoch geltend machen, dass er sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands über das Zustelldatum geirrt habe und demzufolge die Erhebung der Einsprache durch seine Vertreter nicht mehr rechtzeitig erfolgt sei. Die Vertreter hätten auch keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Pflichtigen zu zweifeln. Diese Umstände dürften nicht dem Pflichtigen angelastet werden.
Der Pflichtige hat den Einschätzungsentscheid am 27. September 2000 erhalten. Erst am 15. Oktober, also nach Ablauf von mehr als der Hälfte der Einsprachefrist, hat er einen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Interessen bestellt. Er hat zu verantworten, dass er diesem eine falsche Angabe bezüglich des Datums, an dem er den Einschätzungsentscheid erhalten hat, gemacht hat. Es wäre am Pflichtigen gelegen, sich das Datum der Zustellung zu notieren. Dass er sich rund zweieinhalb Wochen später nicht mehr an das genaue Datum erinnern konnte bzw. sich bezüglich des Zustelldatums irrte, ist – unabhängig von seiner psychischen und physischen Verfassung – nicht weiter erstaunlich.
Den Vertretern des Pflichtigen war bewusst, dass das Zustelldatum der Einschätzungsverfügung für den Ablauf der Einsprachefrist massgebend war. Sie haben sich aus diesem Grund sowohl beim Pflichtigen als auch beim Steuerkommissär danach erkundigt. Nachdem der Pflichtige sich über das Zustelldatum nicht ganz sicher war und der Steuerkommissär es nicht kannte, hätten die Vertreter vorsichtigerweise davon ausgehen müssen, dass der Pflichtige, die Einschätzungsverfügung zum erstmöglichen Zeitpunkt, also dem 27. September 2000, erhalten hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich Begründung der Einsprache sind ohnehin unbehelflich, da diese gemäss § 140 Abs. 1 StG nicht begründet zu werden braucht. Hinzu kommt, dass der Steuerkommissär den damaligen Vertreter noch auf die Möglichkeit einer unbegründeten Einsprache aufmerksam gemacht hat.
Demzufolge muss sich der Pflichtige sowohl seinen eigenen Irrtum wie auch den Irrtum seiner Vertreter anrechnen lassen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...