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Geschäftsnummer: SB.2000.00056 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Leistung einer Stiftung Qualifikation einer von einer Familienstiftung ausgerichteten Leistung: ausserordentliche Einkunft (im Sinn von § 19 Ingress aStG) oder (wegen Sitzes der Stiftung im Kanton SZ steuerfreie) Schenkung? Erfolgt die Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks, kommt es einzig darauf an, ob der Schenkungswille beim Stifter selber gegeben war bzw. ist. Ist die Zuwendung zweckwidrig, so ist abzuklären, ob eine Schenkung gestützt auf einen Schenkungswillen des Stiftungsrats, der gemäss Art. 55 ZGB für die Stiftung bindend ist, erfolgte. Dies hat die RK im zweiten Rechtsgang abzuklären, wobei dem Pflichtigen zur Frage, ob die Schenkung dem Stiftungszweck entspreche oder nicht, das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Rückweisung.
Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FAMILIENSTIFTUNG SCHENKUNGSWILLE STEUERPFLICHT STIFTERWILLEN STIFTUNG STIFTUNGSZWECK
Rechtsnormen: § 19ingress aStG § 24 lit. Ia aStG Art. 29 lit. II BV Art. 55 ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. C errichtete mit öffentlicher Urkunde vom 17. November 1934 die "Familien-Stiftung C". Rechtsgültiger Zweck der Stiftung ist die "Fürsorge für Bedürftige oder in Not geratene Angehörige der stiftungsberechtigten Familie durch Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung und Zuwendungen für ähnliche Zwecke" (Art. 1 des Stiftungsstatuts). Stiftungsberechtigt sind im Wesentlichen sämtliche ehelichen Nachkommen des Stifters (Art. 2 des Stiftungsstatuts). Der Stiftungsrat setzt die allfälligen Unterstützungsbeiträge fest und verwaltet das Stiftungsgut (Art. 6 des Stiftungsstatuts).
Im Jahr 1998 nahm die Stiftung im Gefolge einer "Reorganisation 1998" erstmals abgestufte "Ausschüttungen" an 24 Destinatäre im Gesamtbetrag von rund Fr. 12 Mio. vor. Auf den Pflichtigen A entfielen dabei Fr. 125'000.-.
Das kantonale Steueramt betrachtete die Auszahlung am 29. Februar 2000 als im Steuerjahr 1998 steuerbares ausserordentliches Einkommen. An dieser Würdigung hielt es mit Einspracheentscheid vom 13. April 2000 fest.
II. Den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission I am 27. Juni 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 1. September 2000 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das ausserordentliche Einkommen des Steuerjahrs 1998 mit Fr. 0 zu veranlagen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen, subeventuell sei das steuerbare ausserordentliche Einkommen des Steuerjahrs 1998 auf höchstens Fr. 84'375.- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Steuerbar sind nach dem Ingress von § 19 des gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte. Dementsprechend sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 ‑ 32 N. 6 ‑ 8).
a) Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist kraft § 24 Abs. 1 lit. a aStG der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sind dem steuerrechtlichen Schenkungsbegriff ‑ wie dem im Zivilrecht geltenden ‑ vier Elemente eigen, nämlich die Zuwendung unter Lebenden, die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern, die Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des Schenkers (RB 1988 Nr. 26).
Richtet eine Stiftung durch ihre Organe Zuwendungen an ihre Destinatäre aus, so handelt sie wesensgemäss nicht freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen, sondern in Erfüllung einer Rechtspflicht, wenn die Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks erfolgt, in welchem sich der Stifterwillen - meist in generell-abstrakter Umschreibung manifestiert. Diesfalls kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, einzig darauf an, ob der Schenkungswille beim Stifter selber gegeben ist bzw. war (VGr, 6. Mai 1997, StE 1998 B 21.3 Nr. 3).
Tätigt die Stiftung hingegen Zuwendungen, welche ausserhalb des Stiftungszwecks liegen, so missachtet sie den Willen des Stifters und liegt infolgedessen kein Schenkungswille des Stifters vor. In diesem Fall erfüllen die Stiftungsorgane nicht eine ihnen obliegende Rechtspflicht, sondern handeln - wenn auch unzulässigerweise - frei. Alsdann ist zu prüfen ist, ob ihre für die Stiftung verbindliche Handlung (Art. 55 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907) auf einem Schenkungswillen beruht.
b) Die Rekurskommission I hat erwogen, die streitbetroffene Zuwendung der Familien-Stiftung C an A sei nicht im Rahmen des in Art. 1 des Stiftungsstatuts umschriebenen Stiftungszwecks und demzufolge nicht aufgrund des Schenkungswillens des Stifters erfolgt. Die Zuwendung sei somit nicht als einkommenssteuerfreie Schenkung, sondern als steuerbare Einkunft zu würdigen.
Dieser Schluss greift nicht nur im Licht der Erwägungen unter lit. a hiervor zu kurz, wonach auch stiftungszweckwidrige Zuwendungen Schenkungen sein können. Er ist ausserdem gehörsverweigernd zustande gekommen, weil erstmals in den Erwägungen des Rekursentscheids die Frage, ob die Zuwendung dem Stiftungszweck entspreche oder nicht, als entscheidwesentlich betrachtet worden ist. Weil der Pflichtige mit einem solchen Argumentationswechsel nicht rechnen musste, hätte er von der Rekurskommission I zu dieser zivilrechtlichen Vorfrage angehört werden müssen. Indem die Anhörung unterlassen wur-de, hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verletzt (vgl. RB 1982 Nr. 6).
Die Rekurskommission I hat daher im zweiten Rechtsgang die Parteien zur Frage anzuhören, ob die in Frage stehende Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks ausgerichtet worden sei. Kommt sie zum Schluss, die Zuwendung sei zweckwidrig erfolgt, wird sie zu untersuchen haben, ob eine Schenkung gestützt auf einen allfälligen Schenkungswillen des Stiftungsrats anzunehmen sei.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
2. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
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