Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 05.07.2000 SB.2000.00022

July 5, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,110 words·~6 min·5

Summary

Einschätzung 1991 | "Transponierung" Wenn eine vom Pflichtigen beherrschte Holding fremdfinanziert und unter Einschaltung des Pflichtigen 50% der Aktien einer AG erwirbt, deren andere 50% der Pflichtige bereits zuvor in die genannte Holding eingebracht hat, so liegt steuerbarer Vermögensertrag im Umfang der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil vor. Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2000.00022   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1991

"Transponierung" Wenn eine vom Pflichtigen beherrschte Holding fremdfinanziert und unter Einschaltung des Pflichtigen 50% der Aktien einer AG erwirbt, deren andere 50% der Pflichtige bereits zuvor in die genannte Holding eingebracht hat, so liegt steuerbarer Vermögensertrag im Umfang der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil vor. Abweisung.

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN EINKOMMENSSTEUER HOLDINGGESELLSCHAFT KAPITALGEWINN TRANSPONIERUNG UMSTRUKTURIERUNG VERMÖGENSERTRAG

Rechtsnormen: § 19 lit. c aStG § 19ingress aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Der mit A.2 verheiratete Pflichtige A.1 war zur Hälfte an der Firma C beteiligt, die ein Aktienkapital von Fr. 1 Mio. aufwies, eingeteilt in 1'000 Namenaktien à Fr. 1'000.- nominal. Die andere Hälfte der Aktien befand sich im Eigentum von D und E (abgekürzt: Familie D/E), welche 21,4 % bzw. 28,6 % der Aktien hielten.

Der Pflichtige gründete in der Folge die G Holding, AG, mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.-, in die er mit Sacheinlagevertrag vom 6. Dezember 1990 seine Beteili­gung an der Firma C zum Nominalwert einbrachte.

Aufgrund einer Vereinbarung vom 7. Dezember 1990 zwischen dem Pflichtigen, der Familie D/E und der Firma C verkaufte die Familie D/E ihre 500 Aktien der Firma C an den Pflichtigen zum Preis von Fr. 5'380'000.-. Die Firma C ihrerseits verkaufte zum Preis von Fr. 7'100'000.- ihre Liegenschaft Xstrasse der Familie D/E. Dieser Preis war durch Fr. 5'380'000.- in bar und durch Übernahme der bestehenden Grundpfandschuld von Fr. 1'720'000.- zu bezahlen.

Mit Abtretungsvereinbarung vom gleichen Tag trat der Pflichtige diese Aktien an die G Holding AG (in Gründung) ab. Diese verpflichtete sich, die Kaufpreistilgung von Fr. 5'380'000.- anstelle des Abtretenden zu übernehmen und in die mit dem Eigentum an den Aktien verbundenen Rechte und Pflichten einzutreten.

Die Ybank hatte bereits am 6. Dezember 1989 dem Pflichtigen zugesagt, seiner noch zu gründenden Holdinggesellschaft einen Kredit von insgesamt Fr. 5,4 Mio. einzu­räumen. Sie stellte am 7. Dezember 1990 einen Eigencheck über Fr. 5'380'000.- zugunsten des Pflichtigen aus und belastete den Betrag dem Konto der G Holding AG (in Gründung), die damit ihrer Verpflichtung nachkam, den Pflichtigen von seiner Kaufpreisschuld zu entlasten. Dieser beglich mit dem Bankcheck seine Kaufpreisschuld gegenüber der Familie D/E, die ihrerseits ihre Schuld gegenüber der Firma C tilgte.

Der Steuerkommissär stellte sich auf den Standpunkt, der Unterschiedsbetrag von Fr. 4'880'000.- zwischen dem Abtretungspreis von Fr. 5'380'000.- und dem Nennwert der übertragenen Aktien von insgesamt Fr. 500'000.- seien als steuerbarer Vermögensertrag zu würdigen. Gestützt darauf veranlagte er die Eheleute A.1/A.2 am 24. November 1998 für das Steuerjahr 1991 mit einem Reineinkommen von Fr. ...- und einem Reinvermö­gen von Fr. ... An dieser Auffassung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 1999 fest.

II. Die Steuerrekurskommission II wies den Rekurs der pflichtigen Eheleute am 1. März 2000 ab. Diese hatten zur Hauptsache geltend gemacht, der Pflichtige habe die Aktien der Firma C von der Familie D/E als indirekter Stellvertreter auf Rechnung der G Holding AG erworben, habe also die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Aktien nie besessen.

III. Die Eheleute A1./A.2 liessen dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 29. März 2000 beantragen, das Reineinkommen des Steuerjahrs 1991 sei auf Fr. ...- festzusetzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Steuerbar sind nach § 19 Ingress des vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser Bestimmung solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie Kapitalzinsen, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils bil­den. Steuerfrei sind demgegenüber (seit 1. Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom 5. Juli 1970) die realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privat­vermögen.

a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der Einkommenssteuer sind damit alle Wert-zuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, so­fern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Um­schreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. "Einkünfte aus bewegli­chem Vermögen" (Vermögensertrag) im Sinn von § 19 lit. c aStG und damit grundsätzlich steuerbar sind deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem Vermögen, die nicht private Kapital­gewinne sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Ok-tober 1987, RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September 1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum aufgehobenen § 23 aStG fortent­wickelt wurde (RB 1987 Nr. 20 E. d), liegt ein Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehr­wert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Ver­körperung gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne [Kapital­gewinnbesteuerung], Winterthur 1955, S. 102 f.; Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge davon ein neues Vermö­gensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für das aus seinem Vermögen ausge­schiedene Recht erscheint.

b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige, der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich "umstruktu­riert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19 lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die Holdinggesellschaft einge­brachten Aktien am gesamten Aktienkapital der betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich, Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unterneh­mensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).

Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit im Einklang mit der ständigen Recht­sprechung des Bundesgerichts, als die Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesell­schaft erhalten. Der mit der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktio­när ist auf das Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzu­führen (Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238 E. 3c S. 241 mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Pflichtige habe wirtschaftlich nie die Verfügungsmacht über die von der Familie D/E erworbenen 500 Aktien der Firma C innegehabt; er habe den am 7. Dezember 1990 mit der Familie D/E vereinbarten Aktien­kauf zwar nicht im Namen, aber auf Rechnung der G Holding, AG getätigt.

Die Finanzierung des Kaufgeschäfts durch die G Holding, AG weist in der Tat dar­auf hin, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden zutreffen könnte. Da­gegen spricht indessen entgegen ihrer Auffassung die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Pflichtigen und der G Holding, AG, welche in Ziff. I festhält, jener trete dieser den Kaufgegenstand, die Aktien der Firma C ab, "den er  ... übernommen hat", was aufzeigt, dass die Abtretungsvereinbarung erst nach dem erfolgten Kauf erfolgt ist. Der Pflichtige ist des Weiteren zivilrechtlicher Eigentümer der betreffenden Aktien geworden. Das begrün­det die Vermutung, er habe auch die zugehörige wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erworben. Diese Vermutung ist durch die Akten nicht schlüssig widerlegt worden.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.        ...

SB.2000.00022 — Zürich Verwaltungsgericht 05.07.2000 SB.2000.00022 — Swissrulings