Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: SB.2000.00013 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1994
"Transponierung" (Präzisierung der Rechtsprechung) Einbringung von verschiedenen börsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen sowie SICAV-Anteile) in die von "Verkäufer" beherrschte Holdinggesellschaft. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Veräusserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag (das Vermögen wird bloss "umstrukturiert"; E. 1). § 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird "ausgehebelt", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Ausschüttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) Rückzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. beträgt (vgl. die Regelung über den Beteiligungsabzug in § 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Vermögensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2). I.c. wurden keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgemäss steuerfrei und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUSSCHÜTTUNGSSTEUERLAST BETEILIGUNG BETEILIGUNGSERTRAG DOPPELBELASTUNG EINKOMMENSSTEUER HOLDINGGESELLSCHAFT KAPITALGEWINN LATENTE AUSSCHÜTTUNGSTEUERLAST MASSGEBENDE BETEILIGUNG SICAV TRANSPONIERUNG UMSTRUKTURIERUNG VERÄUSSERUNGSBEGRIFF VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen: § 19 lit. c aStG § 19ingress aStG § 50 lit. II aStG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
I. A ist Alleinaktionär der C AG. Zur Tilgung einer Schuld dieser Gesellschaft übertrug er ihr im Mai 1993 aus seinem Privatvermögen zahlreiche Wertpapiere, namentlich verschiedene börsenkotierte in- und ausländische Aktien und Genussscheine sowie Anteile an drei Sociétés d'investissement à capital variable (SICAV), nach luxemburgischem Recht inkorporierten Anlagefonds.
Der Steuerkommissär stellte sich auf den Standpunkt, die Unterschiedsbeträge zwischen den Verkaufspreisen und den jeweiligen Nennwerten der übertragenen Wertpapiere von insgesamt Fr. ...seien als steuerbarer Vermögensertrag zu würdigen, wobei er bei den nennwertlosen SICAV einen Nennwert von Fr. 0 annahm. Gestützt darauf veranlagte er A am 2. September 1998 für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von Fr. ...- und einem Reinvermögen von Fr. ...-. An seiner Auffassung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 1999 fest.
II. Die Steuerrekurskommission II wies den Rekurs des Pflichtigen am 10. Dezem-ber 1999 ab. Dieser hatte zur Hauptsache geltend gemacht, bei den besteuerten Differenzbeträgen zwischen Verkaufspreis und Nominalwert der an die C AG verkauften Wertpapiere handle es sich um steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
III. Der Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Februar 2000 beantragen, er sei für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von Fr. ...einzuschätzen; eventualiter sei dieses auf Fr. ...- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Steuerbar sind nach § 19 Ingress des vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser Bestimmung solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie Kapitalzinsen, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils bilden. Steuerfrei sind demgegenüber (seit 1. Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom 5. Juli 1970) die realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen.
a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der Einkommenssteuer sind damit alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. "Einkünfte aus beweglichem Vermögen" (Vermögensertrag) im Sinn von § 19 lit. c aStG und damit grundsätzlich steuerbar sind deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem Vermögen, die nicht private Kapitalgewinne sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Oktober 1987, RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September 1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum aufgehobenen § 23 aStG fortentwickelt wurde (RB 1987 Nr. 20 E. d), liegt ein Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehrwert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Verkörperung gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne [Kapitalgewinnbesteuerung], Winterthur 1955, S. 102 f.; Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge davon ein neues Vermögensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für das aus seinem Vermögen ausgeschiedene Recht erscheint.
b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige, der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich "umstrukturiert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19 lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die Holdinggesellschaft eingebrachten Aktien am gesamten Aktienkapital der betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich, Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).
Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, als die Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft erhalten. Der mit der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktionär ist auf das Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzuführen (Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238 E. 3c S. 241 mit Hinweisen).
c) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat der Pflichtige unbestrittenermassen verschiedene börsenkotierte in- und ausländische Aktien und Genussscheine sowie drei SICAV-Anteile in die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht. Dadurch hat er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die übertragenen Vermögensrechte nicht preisgegeben, sondern diese vielmehr behalten. Dass die Vermögensrechte später von der Holdinggesellschaft verkauft worden sind, spielt entgegen seiner Auffassung keine Rolle; entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensrechte auf die Holdinggesellschaft. Das Einbringen der erwähnten Vermögenswerte in die Holdinggesellschaft erweist sich damit unter diesem Aspekt grundsätzlich als steuerbar.
2. Wird festgestellt, dass keine zu einem steuerfreien Kapitalgewinn führende Veräusserung stattgefunden hat, so ist im Licht von § 19 lit. c aStG zu prüfen, ob das Einbringen von Wertpapieren in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft gegebenenfalls aus anderen Gründen steuerfrei bleibt.
a) § 19 lit. c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt. Bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten folgt sie der objektbezogenen Betrachtungsweise, wonach jeder geldwerte Vorteil aus Beteiligungen, der keine Rückzahlung von Kapitalanteilen darstellt, steuerbarer Vermögensertrag ist. Dadurch wird der Vermögensertragsbegriff formalisiert und aus der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des empfangenden Aktionärs konzipiert (Reich, Art. 20 DBG N. 30). Unter dem Blickwinkel von § 19 lit. c aStG soll somit die wirtschaftliche Doppelbelastung sichergestellt werden (RB 1997 Nr. 28, auch zum Folgenden). Diese Vorschrift beruht folglich auf dem Gedanken, dass sämtliche von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen aus dem periodisch erarbeiteten Gewinn oder aus den in Reserven angesammelten Mitteln entrichtet werden (Reich in Reich/Duss, S. 79).
Beim Einbringen in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft werden anstelle des in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung erworben. Da die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft sowie die Rückzahlung des Darlehens in der Folge keine Einkommenssteuerpflicht mehr auslösen, wird durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem (einbringenden) Aktionär und seinen Gesellschaften die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben (vgl. Reich, Art. 20 DBG N. 75). In solchen Fällen ist zur Aufrechterhaltung der von § 19 lit. c aStG verlangten wirtschaftlichen Doppelbelastung an sich der Wertzufluss aus Einbringung im Unterschiedsbetrag zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil beim Einbringenden als Vermögensertrag zu besteuern. Diese Folge setzt allerdings ihrerseits voraus, dass der einbringende Aktionär die nachfolgende Entleerung der eingebrachten Gesellschaften zu beeinflussen vermag. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein substanzieller Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft ausgeübt werden kann, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden, mit anderen Worten in der Regel also bloss dann, wenn eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde.
b) Um die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine derartige massgebende Beteiligung anzunehmen sei, rechtfertigt es sich, mangels entsprechender Regelung, die gesetzliche Ordnung von § 50 Abs. 2 aStG über den Beteiligungsabzug hilfsweise heranzuziehen. Eine Beteiligung im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20 % gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt (vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 102 ff.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einbringung in die Holdinggesellschaft. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht nur deshalb keine Beteiligung vorliegt, weil diese in mehrere Pakete aufgeteilt und zu verschiedenen Zeitpunkten in die Holdinggesellschaft eingebracht wird.
Wird eine Beteiligung im Sinn von § 50 Abs. 2 aStG in eine vom Einbringenden beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht, kann in der Regel vermutet werden, dass sie einen massgeblichen Einfluss auf die Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens ermöglicht. Die deswegen anzunehmende Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast führt nach § 19 lit. c aStG zur Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil.
Liegt hingegen keine derartige Beteiligung vor, so besteht mangels massgeblicher Beteiligung in der Regel kein Einfluss auf die Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden. Folglich bleibt die von § 19 lit. c aStG gebotene wirtschaftliche Doppelbelastung erhalten. In einer solchen Konstellation bleibt die Einbringung demnach - trotz blosser Vermögensumstrukturierung - im Ergebnis steuerfrei.
Damit stimmt hinsichtlich der Einbringung von (börsenkotierten) Beteiligungspapieren die nunmehr für Staats- und Gemeindesteuern geltende Lösung mit dem der bundessteuerlichen Transponierungstheorie zugrundeliegenden Gedanken überein, wonach durch die Besteuerung des Einbringens von Wertpapieren in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast ausgeglichen werden soll.
c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Pflichtige keine massgebliche Beteiligungen im Sinn der dargelegten Präzisierung in die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht hat. Damit bleibt die Einbringung steuerfrei und die Beschwerde ist gutzuheissen.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von Fr. ...‑ sowie mit einem Reinvermögen von Fr. ...‑ eingeschätzt.
2. ...