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Geschäftsnummer: SB.2000.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1997
Umfang des sog. "Invaliditätsabzugs". Ausmass der behördlichen Untersuchungspflicht in Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Entgegen der Auffassung des Steueramts sind auch Aufwendungen für solche medizinische Massnahmen, die bestimmt und geeignet sind, eine als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu beheben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr heilbare Invalidität zu vermeiden, gemäss § 25 Abs. 1 lit. f aStG zum Abzug zuzulassen. Die Pflichtigen wurden im Einschätzungs- und Einspracheverfahren allerdings nie zur Vorlage entsprechender Belege angehalten (Verletzung der Untersuchungspflicht), weshalb die Rekurskommission den Rekurs nicht unter Hinweis auf mangelnde Substanzierung abweisen durfte. Teilweise Gutheissung.
Stichworte: EINKOMMENSSTEUER INVALIDITÄT MITWIRKUNGSPFLICHT PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT SACHVERHALTSABKLÄRUNG SUBSTANZIIERUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERFAHRENSGRUNDSÄTZE VERFAHRENSLEITUNG
Rechtsnormen: § 25 lit. If aStG § 149 lit. III StG § 153 StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Die Eheleute A. wurden vom kantonalen Steueramt am 30. Juni 1999 für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. . eingeschätzt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, die geltend gemachten Kosten von Fr. ..., welche den Pflichtigen im Zusammenhang mit einer zwischen dem ... und ... 1996 in einem Spital in S. durchgeführten Operation ihres 1991 geborenen Sohnes erwachsen waren, seien nicht abzugsfähig. An seinem Standpunkt hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 18. August 1999 fest.
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 30. November 1999 ab.
III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2000 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die erwähnten Kosten von Fr. ... seien zum Abzug zuzulassen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 reichten die Pflichtigen eine in der Beschwerdeschrift angekündigte Bestätigung des Kinderspitals Zürich nach.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
2. Von den steuerbaren Einkünften werden nach § 25 Abs. 1 lit. f des gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2 StG vorliegend anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG] (in der Fassung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 1996) abgezogen besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geldmitteln oder Arbeit für die Steuerpflichtigen oder deren Kinder sowie von den steuerpflichtigen unterstützte oder betreute Personen bis zum Betrag von Fr. 13'300.‑ für jede invalide oder dauernd pflegebedürftige Person.
Die Rekurskommission I hat Lehre und Rechtsprechung zu dieser Vorschrift einlässlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Ziff. 2a und b) verwiesen werden kann (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).
a) Das Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanzierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen.
Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1987 Nr. 35 festgehalten, diese Erweiterung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen rechtfertige sich für das Rekursverfahren deswegen, weil dieses im Gegensatz zum Steuerveranlagungs‑ und Einspracheverfahren die Überprüfung eines durch die Vorinstanzen bereits festgestellten Sachverhalts zum Gegenstand habe. Gleiches gilt für den Fall, dass der Steuerpflichtige an der vorinstanzlichen Untersuchung nicht gehörig mitgewirkt hat. Für das Einschätzungs‑ und Einspracheverfahren gilt daher der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige von sich aus eine substanzierte Sachdarstellung für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen zu geben habe, in aller Regel nicht. Vielmehr müssen Veranlagungs‑ und Einsprachebehörde den Steuerpflichtigen ausdrücklich durch verfahrensleitende Verfügungen (Auflagen, Vorladungen) auffordern, die erforderlichen Sachdarstellungen und Beweismittel beizubringen, welche sie zur Abklärung des Sachverhalts benötigen.
b) Das kantonale Steueramt hat weder im Veranlagungs‑ noch im Einspracheverfahren die von den Pflichtigen geltend gemachten Kosten von Fr. ... für die Operation ihres Sohnes einer Abklärung unterzogen, sondern hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Auslagen seien von vornherein nicht im Sinn von § 25 Abs. 1 lit. f aStG abzugsfähig, weil durch die Operation eine Besserung des Gesundheitszustandes des Kindes eingetreten sei (Einspracheentscheid, S. 4 am Ende).
Diese Rechtsauffassung hat die Rekurskommission I richtigerweise verworfen, indem sie erwogen hat, im Licht der erwähnten Vorschrift seien auch Aufwendungen für solche medizinische Massnahmen zum Abzug zuzulassen, die bestimmt und geeignet seien, eine als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu beheben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr heilbare Invalidität zu vermeiden.
Unter diesen Umständen durfte die Rekurskommission I den Abzug der geltend gemachten Kosten nicht mit der Begründung verweigern, die Pflichtigen hätten keine substanzierte Sachdarstellung gegeben, aus welcher hervorginge, es habe bei deren Sohn "ein präinvalider Zustand vorgelegen bzw. mit dem stationären Eingriff in der ... Spezialklinik [in S.] habe eine spätere schwere, nicht mehr heilbare Invalidität verhindert werden können". Eine derartige Darstellung durfte die Kommission von den Pflichtigen angesichts der vom kantonalen Steueramt unterlassenen Sachverhaltsabklärung ohne entsprechende Aufforderung nicht verlangen (s. vorn lit. a). Die Rekurskommission I hat somit die Verletzung der Untersuchungspflicht durch das kantonale Steueramt weder selber behoben noch zu diesem Zweck die Sache an das Steueramt zurückgewiesen, wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.
Die Rekurskommission I wird im zweiten Rechtsgang diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, welche für eine allenfalls erforderliche Vervollständigung der vorliegenden Akten notwendig sind.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3. Da die Pflichtigen angesichts der gesetzlichen Begrenzung des Abzugs auf Fr. 13'300.‑ von Vornherein zur Hälfte unterliegen und der Verfahrensausgang im Übrigen unentschieden ist, sind die Gerichtskosten den Pflichtigen insgesamt zu ¾ und dem Staat zu ¼ aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2. ...