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Zürich Verwaltungsgericht 22.03.2000 SB.2000.00002

March 22, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·993 words·~5 min·8

Summary

Einschätzung 1997 | Umfang des sog. "Invaliditätsabzugs". Ausmass der behördlichen Untersuchungspflicht in Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Entgegen der Auffassung des Steueramts sind auch Aufwendungen für solche medizinische Massnahmen, die bestimmt und geeignet sind, eine als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu beheben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr heilbare Invalidität zu vermeiden, gemäss § 25 Abs. 1 lit. f aStG zum Abzug zuzulassen. Die Pflichtigen wurden im Einschätzungs- und Einspracheverfahren allerdings nie zur Vorlage entsprechender Belege angehalten (Verletzung der Untersuchungspflicht), weshalb die Rekurskommission den Rekurs nicht unter Hinweis auf mangelnde Substanzierung abweisen durfte. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: SB.2000.00002   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1997

Umfang des sog. "Invaliditätsabzugs". Ausmass der behördlichen Untersuchungspflicht in Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Entgegen der Auffassung des Steueramts sind auch Aufwendungen für solche medizinische Massnahmen, die bestimmt und geeignet sind, eine als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu beheben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr heilbare Invalidität zu vermeiden, gemäss § 25 Abs. 1 lit. f aStG zum Abzug zuzulassen. Die Pflichtigen wurden im Einschätzungs- und Einspracheverfahren allerdings nie zur Vorlage entsprechender Belege angehalten (Verletzung der Untersuchungspflicht), weshalb die Rekurskommission den Rekurs nicht unter Hinweis auf mangelnde Substanzierung abweisen durfte. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: EINKOMMENSSTEUER INVALIDITÄT MITWIRKUNGSPFLICHT PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT SACHVERHALTSABKLÄRUNG SUBSTANZIIERUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERFAHRENSGRUNDSÄTZE VERFAHRENSLEITUNG

Rechtsnormen: § 25 lit. If aStG § 149 lit. III StG § 153 StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Die Eheleute A. wurden vom kantonalen Steueramt am 30. Juni 1999 für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. . eingeschätzt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, die geltend gemach­ten Kosten von Fr. ..., welche den Pflich­tigen im Zusammenhang mit einer zwischen dem ... und ... 1996 in einem Spital in S. durchgeführten Operation ihres 1991 geborenen Sohnes erwachsen waren, seien nicht abzugsfähig. An seinem Standpunkt hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 18. August 1999 fest.

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 30. No­vem­ber 1999 ab.

III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2000 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungs­gericht beantragen, die erwähnten Kosten von Fr. ... seien zum Abzug zuzulassen.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abwei­sung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 reichten die Pflichtigen eine in der Beschwer­deschrift angekündigte Bestätigung des Kinderspitals Zürich nach.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­ge­mes­senheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechts­verletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und auf Ermessens­miss­brauch.

2. Von den steuerbaren Einkünften werden nach § 25 Abs. 1 lit. f des gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2 StG vorliegend anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG] (in der Fassung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 1996) abgezogen besondere, durch schwe­re Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geld­mitteln oder Arbeit für die Steuerpflichtigen oder deren Kinder sowie von den steuerpflich­ti­gen unterstützte oder betreute Personen bis zum Betrag von Fr. 13'300.‑ für jede invalide oder dauernd pflegebedürftige Person.

Die Rekurskommission I hat Lehre und Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ein­läss­lich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Ziff. 2a und b) verwiesen werden kann (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

a) Das Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungs­maxi­me beherrscht (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Fol­genden). Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurs­kom­mission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen ab­zuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsa­chen zugrunde zu legen, von deren Vor­han­densein sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz umfassen­den Un­ter­suchungs­pflicht der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen Schran­ken gesetzt sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der Steuer­pflichtige an der Sachver­haltser­mitt­lung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Ver­mu­tung streitet, dass er alle ihn entlas­ten­den Umstände von sich aus vorbringt, besteht sei­ne Obliegenheit zur Mit­wir­kung hin­sichtlich sol­cher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nach­zuweisen. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanzierte Sachdarstel­lung in der Rekurs­schrift an­zutreten. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Unter­su­chungs­pflicht; na­mentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlen­den Grundlagen zu be­schaf­fen. 

Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1987 Nr. 35 festgehalten, diese Erwei­terung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen rechtfertige sich für das Rekursverfahren des­wegen, weil dieses im Gegensatz zum Steuerveranlagungs‑ und Ein­spra­che­verfahren die Überprüfung eines durch die Vorinstanzen bereits festgestellten Sachverhalts zum Ge­gen­stand habe. Gleiches gilt für den Fall, dass der Steuerpflichtige an der vorinstanzlichen Un­tersuchung nicht gehörig mitgewirkt hat. Für das Einschätzungs‑ und Einspracheverfah­ren gilt daher der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige von sich aus eine substanzierte Sach­dar­stellung für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen zu geben habe, in aller Regel nicht. Vielmehr müssen Veranlagungs‑ und Einsprachebehörde den Steuer­pflichtigen aus­drücklich durch verfahrenslei­tende Verfügungen (Auflagen, Vorladungen) auffordern, die erforderlichen Sachdarstellun­gen und Beweismittel beizubringen, welche sie zur Abklä­rung des Sachverhalts benötigen.

b) Das kantonale Steueramt hat weder im Veranlagungs‑ noch im Einsprachever­fahren die von den Pflichtigen geltend gemachten Kosten von Fr. ... für die Opera­tion ihres Sohnes einer Abklärung unterzogen, sondern hat sich auf den Standpunkt ge­stellt, die Auslagen seien von vornherein nicht im Sinn von § 25 Abs. 1 lit. f aStG abzugs­fähig, weil durch die Operation eine Besserung des Gesundheitszustandes des Kindes ein­getreten sei (Einspracheentscheid, S. 4 am Ende).

Diese Rechtsauffassung hat die Rekurskommission I richtigerweise verworfen, in­dem sie erwogen hat, im Licht der erwähnten Vorschrift seien auch Aufwendungen für sol­che medizinische Massnahmen zum Abzug zuzulassen, die bestimmt und geeignet seien, ei­ne als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge weit­gehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu behe­ben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr heilbare Invalidität zu vermeiden.

Unter diesen Umständen durfte die Rekurskommission I den Abzug der geltend ge­machten Kosten nicht mit der Begründung verweigern, die Pflichtigen hätten keine sub­stan­zierte Sachdarstellung gegeben, aus welcher hervorginge, es habe bei deren Sohn "ein präinvalider Zustand vorgelegen bzw. mit dem stationären Eingriff in der ... Spezialklinik [in S.] habe eine spätere schwere, nicht mehr heilbare Invalidität ver­hin­dert werden können". Eine derartige Darstellung durfte die Kommission von den Pflich­ti­gen angesichts der vom kantona­len Steueramt unterlassenen Sachverhaltsabklärung ohne entsprechende Aufforderung nicht verlangen (s. vorn lit. a). Die Rekurskommission I hat somit die Ver­let­zung der Untersuchungspflicht durch das kantonale Steueramt weder selber behoben noch zu diesem Zweck die Sache an das Steueramt zurückgewiesen, wozu sie ge­mäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.

Die Rekurskommission I wird im zweiten Rechtsgang diejenigen Vorkehrungen tref­fen müssen, welche für eine allenfalls erforderliche Vervollständigung der vorliegenden Akten notwendig sind.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3. Da die Pflichtigen angesichts der gesetzlichen Begrenzung des Abzugs auf Fr. 13'300.‑ von Vornherein zur Hälfte unterliegen und der Verfahrensausgang im Übrigen unentschieden ist, sind die Gerichtskosten den Pflichtigen insgesamt zu ¾ und dem Staat zu ¼ aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück­gewiesen.

2.      ...

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