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Geschäftsnummer: SB.1999.00056 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzungen 1994 und 1995
Beschwerdelegitimation des kantonalen Steueramts hinsichtlich der Kostenverlegung durch die Steuerrekurskommission. Durch die Aufhebung der Kostenauflage der Steuerkommission Q. durch die Rekurskommission I ist nicht der Staat Zürich, sondern die politische Gemeinde Q. beschwert worden. Diese hat von ihrer Beschwerdebefugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da dem nicht beschwerten Staat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Rekursentscheids über die Auflage der Einsprachekosten zukommt, ist auf die diesbezügliche Beschwerde des kantonalen Steueramtes nicht einzutreten.
Stichworte: ABSCHREIBUNG BESCHWER EINKOMMENSSTEUER FAHRZEUGKOSTEN GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET GESCHÄFTSVERMÖGEN HILFSBLATT A KOGNITION MITWIRKUNGSPFLICHT NOVENRECHT NOVENVERBOT PRIVATVERMÖGEN SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
Rechtsnormen: § 19 lit. c aStG § 25 lit. Ib aStG § 25 lit. Io aStG § 79 aStG § 85 lit. V aStG § 87 lit. II aStG § 90 lit. III aStG Art. 660 OR § 147 lit. IV StG § 153 StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. ...
Der Steuerkommissär veranlagte die pflichtigen Eheleute X. am 4. Februar 1998 für die Steuerjahre 19.. und 19..
Die Steuerkommission Q. bestätigte die Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 1998, wobei sie den Pflichtigen die Verfahrenskosten auferlegte.
II. Die Steuerrekurskommission I wies am 10. Juni 1999 den Rekurs der Pflichtigen hinsichtlich der Einschätzungen ab; sie hob indessen die Kostenauflage der Steuerkommission Q. auf.
III. Das kantonale Steueramt erhob am 27. August 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Kostenauflage der Steuerkommission Q. wiederherzustellen.
...
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten können nach § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz entsprechend (RB 1980 Nr. 86), vorab ein rechtliches Interesse an der Anfechtung voraus (RB ORK 1959 Nr. 81 = ZR 59 Nr. 25). Fehlt es an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Die gemäss § 79 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) unter bestimmten Voraussetzungen dem Einsprecher aufzuerlegenden Kosten des Einspracheverfahrens stehen der politischen Gemeinde zu, auf deren Rechnung die Kosten durch das Gemeindesteueramt bezogen werden (vgl. Ziff. 11 letzter Satz der Weisung der Finanzdirektion an die Präsidenten der Steuerkommissionen und die Gemeindesteuerämter über das Verfahren vor Steuerkommission vom 15. Juni 1990, ZStB I A Nr. 26/63). Durch die Aufhebung der Kostenauflage der Steuerkommission Q. durch die Rekurskommission I ist somit nicht der Staat Zürich, sondern die politische Gemeinde Q. beschwert worden. Diese hat von ihrer Beschwerdebefugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da dem nicht beschwerten Staat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Rekursentscheids über die Auflage der Einsprachekosten zukommt, ist auf die diesbezügliche Beschwerde des kantonalen Steueramtes nicht einzutreten.
3. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht
1. ...
2. Auf die Beschwerde des kantonalen Steueramtes wird nicht eingetreten.
und entscheidet:
...