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Geschäftsnummer: RG.2025.00010 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025)
Nichteintreten wegen fehlender Revisionsgründe (E. 2).
Stichworte: NICHTEINTRETEN REVISIONSGESUCH REVISIONSGRÜNDE
Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. a VRG § 86a VRG § 86a lit. a VRG § 86a lit. b VRG § 86b Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
RG.2025.00010
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
B,
Gesuchsgegner,
und
Stadtpolizei Winterthur
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025),
hat sich ergeben:
I.
Die Stadtpolizei Winterthur verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend dessen Wohnort (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005, Ziff. I).
II.
A reichte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw. um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250058-K (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005, Ziff. II).
B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom 27. April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren und verlängerte das zum Schutz von B angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; zum Ganzen VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005, Ziff. II).
III.
A führte am 12. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025 ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'005.- A (Dispositivziffer 2 f.).
IV.
Mit als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, das Urteil vom 4. Juni 2025 "zu revisieren". Sinngemäss ersuchte sie sodann darum, die ihr mit Urteil vom 4. Juni 2025 auferlegten Gerichtskosten in drei Raten bezahlen zu dürfen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005).
V.
Am 23. Juli 2025 gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss eine erneute Revision des Urteils vom 4. Juni 2025 und reichte zusätzliche Akten aus einem Strafverfahren in Malta ein. Des Weiteren stellte sie ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022, RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2 Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 4. Juni 2025 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) der Einzelrichter. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).
2.
2.1 Gemäss § 86a VRG kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheids (nur dann) verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht beeinflusst hat (lit. a) oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Solche Gründe bringt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2025 – nach wie vor – nicht vor. Das bereits bekannte Strafverfahren in Malta und die eingereichten Beilagen vermögen den Nachweis nicht ansatzweise zu erbringen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Auch die neuerlichen Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet, einen Revisionsgrund darzutun; ein solcher ist nicht ersichtlich.
2.2 Demzufolge ist auch auf dieses Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gesuchstellerin beantragte keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihres erneuten Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 605.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Gesuchstellerin; b) den Gesuchsgegner; c) die Mitbeteiligte; d) das Bezirksgericht Winterthur.