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Geschäftsnummer: RG.2025.00004 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Fristwiederherstellung
Fristwiederherstellung Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss § 70 i.V.m. § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn keine grobe Nachlässigkeit vorliegt und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch eingereicht wird; bei Gutheissung gilt eine Frist von zehn Tagen zum Nachholen der Rechtshandlung (E. 2.1). Die Anforderungen an den Wiederherstellungsgrund sind hoch; fehlende grobe Nachlässigkeit wird nur anerkannt, wenn die fristgebundene Handlung trotz üblicher Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar war. Vertretungssäumnisse sind der Partei grundsätzlich anzurechnen; für Anwälte gelten besonders strenge Anforderungen (E. 2.2). Eine ernsthafte Krankheit kann als Wiederherstellungsgrund anerkannt werden, wenn sie sowohl die eigene Handlung als auch die Beauftragung Dritter verhindert; eine Krankheit allein genügt nicht. Dabei muss sie mittels konkretem ärztlichem Nachweis belegt werden, der erläutert, weshalb und inwiefern die Handlung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war; pauschale Arbeitsunfähigkeitszeugnisse genügen nicht (E.2.3 f.). Die verspätete Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs erfolgte deutlich nach Ablauf der zehntägigen Frist. Die Krankheit des Gesuchstellers entbindet den Vertreter nicht von der Pflicht, rechtzeitig zu handeln; dessen Versäumnis ist als grob nachlässig zu qualifizieren und der Partei anzurechnen (E. 4.1 f.). Selbst bei Annahme eines rechtzeitig eingereichten Fristwiederherstellungsgesuchs erfüllen die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse die Anforderungen an den Nachweis einer Verhinderung während der Frist nicht; weitere Hindernisse wurden nicht substanziiert dargelegt (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs.
Stichworte: ABWEISUNG ARBEITSUNFÄHIGKEIT ÄRZTLICHES ZEUGNIS FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG KAUTION KRANKHEIT SÄUMNIS SPITAL VERTRETUNG ZAHLUNGSFRIST ZEUGNIS
Rechtsnormen: § 12 VRG § 12 Abs. 1 VRG § 15 Abs. 2 VRG § 38a VRG § 38b VRG § 41 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
RG.2025.00004
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Gesuchstellende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Fristwiederherstellung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1981 geborene A (nachfolgend: Gesuchsteller 1) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Juni 1996 in die Schweiz ein. Er ist seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz und verfügte zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung. Mit rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts vom 12. Januar 2023 wurde der Gesuchsteller 1 wegen Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Am 5. Juni 2023 beantragte er beim Migrationsamt die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung der Heirat mit der bulgarischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), welche sich seit dem 5. April 2022 mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ab und begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldenwirtschaft und die Straffälligkeit des Gesuchstellers 1 eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang 1 FZA darstellten, welche die Einschränkung seines von seiner (künftigen) Ehefrau abgeleiteten Anwesenheitsrechts rechtfertige. Dieser Entscheid wurde von der Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2023 (Rekursverfahren Nr. 2023.0334), vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Oktober 2023 (Beschwerdeverfahren VB.2023.00443) und vom Bundesgericht am 29. August 2024 bestätigt (Beschwerdeverfahren 2C_639/2023). Am 31. Juli 2023 belegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsteller 1 mit einem ab Ausreisedatum für vier Jahre gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Es hielt zudem fest, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führe und damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengenstaaten bewirke. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller 1 am 5. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 forderte dieses den Gesuchsteller 1 auf, bis zum 20. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Schreiben vom 17. September 2024 setzte das Migrationsamt dem Gesuchsteller 1 Frist bis 16. Dezember 2024 an, um die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Am 27. September 2024 ersuchten die Gesuchstellenden beim Migrationsamt um Wiedererwägung der Entscheide vom 12. Januar 2023 und 8. Juni 2023 bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 ff. AIG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Nachdem die Gesuchstellenden am 3. Oktober 2024 in Bulgarien geheiratet hatten, beantragten sie ausserdem beim Migrationsamt am 16. Oktober 2024 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen.
Mit Verfügung vom 18. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch der Gesuchstellenden um Wiedererwägung der Entscheide vom 12. Januar 2023 und 8. Juni 2023 bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab.
Am 14. Februar 2025 liessen die Gesuchstellenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. Oktober 2024 beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurden die Gesuchstellenden unter Androhen des Nichteintretens aufgefordert, binnen 20 Tagen die sie allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Kaution von Fr. 2'070.- sicherzustellen, da der Gesuchsteller 1 aus Verfahren vor zürcherischen Behörden Kosten in der Höhe von Fr. 92'297.90 schulde.
Mit Eingaben vom 20. März 2025 und 3. April 2025 liessen die Gesuchstellenden dem Verwaltungsgericht diverse Beilagen einreichen
Am 7. April 2025 bestätigte die Kasse des Verwaltungsgerichts, dass die Gesuchstellenden bis dahin keine Zahlung geleistet haben. Der Einzelrichter trat am 24. April 2025 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein (VGr, 24. April 2025, VB.2025.00109). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden am 20. Mai 2025 zugestellt.
II.
Am 18. Juni 2025 liessen die Gesuchstellenden dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der behördlichen Frist von 20 Tagen betreffend Gerichtskostenvorschuss einreichen, ferner sei auf die Beschwerde vom 14. Februar 2025 einzutreten.
Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt und die Akten jenes Geschäfts beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f.; VGr, 23. Januar 2019, RG.2019.00001, E. 1 m. H.). Gesuche um Wiederherstellung nicht gesetzlicher (d. h. behördlicher) Fristen sind in der Regel bei jener Instanz einzureichen, die die versäumte Frist angesetzt hat (Plüss, § 12 N. 91).
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. VRG). Da eine Fristwiederherstellung wie hier auch nach Ergehen des Entscheids in Betracht kommt (Plüss, § 12 N. 93; VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00175; VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1 Abs. 3), ist auf das Gesuch einzutreten.
1.2 Da kein Sondertatbestand im Sinn der §§ 38a und 38b VRG vorliegt, ist gemäss § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für den Entscheid über das vorliegende Gesuch zuständig (siehe VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1 Abs. 2).
2.
2.1 § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen 10 Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls 10 Tage (Satz 2).
2.2 Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigten könnte, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nicht leichthin anzunehmen. Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (Plüss, § 12 N. 45; VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00382, E. 2.2 m. w. H.). Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust – beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (Plüss, § 12 N. 50; zum Ganzen VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 2.1 Abs. 2). Dies gilt auch, wenn die Partei oder der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht (VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2 m. w. H.; VGr, 23. Januar 2019, RG.2019.00001, E. 2; VGr, 22. November 2014, VB.2014.00578, E. 2). Nimmt eine empfangsberechtigte Person eine eingeschriebene Sendung entgegen, ohne sie (intern) an den direkt betroffenen Adressaten weiterzuleiten, muss sich der Adressat das Verhalten der empfangsberechtigten Person im Säumnisfall grundsätzlich als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 59).
2.3 Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnis liegt (Plüss, § 12 N. 61).
2.4 Wird das Gesuch um Fristwiederherstellung damit begründet, dass aufgrund einer Krankheit nicht rechtzeitig gehandelt werden konnte, ist diese mittels geeigneter Nachweise, wie beispielsweise eines Arztzeugnisses, zu belegen. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt jedoch nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00382, E. 2.4; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, m. H.).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Verwaltungsgericht die Gesuchstellenden bzw. deren Rechtsvertreter mit der Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.– innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung zu bezahlen. Gleichzeitig wurde im Schreiben mit Fettdruck darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Vorschuss nicht oder nicht innert der angesetzten Frist geleistet werde. In der Folge wurde der Kostenvorschuss bis am 7. April 2025 nicht einbezahlt und die Gesuchstellenden machen auch nicht geltend, diesen fristgerecht geleistet zu haben. Somit steht unbestrittenermassen fest, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wurde.
3.2 Gemäss § 12 Abs. 1 VRG kann eine behördlich angesetzte Frist erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht und soweit möglich belegt wird. Bei der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine solche behördliche Frist. Die rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses nach § 15 Abs. 2 VRG stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Unterbleibt sie, führt dies deshalb in der Regel zu einem Nichteintretensentscheid.
Die Gesuchstellenden hatten vor Fristablauf kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und machen dies auch nicht geltend. Da weder der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet noch innerhalb der Frist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (VGr, 24. April 2025, VB.2025.00109). Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Frist allenfalls wiederherzustellen ist.
4.
4.1 Der Vertreter der Gesuchstellenden bringt zusammengefasst vor, dass die Gesuchstellenden innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025 erhoben hätten, woraufhin ihnen vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 eine behördliche Frist von 20 Tagen zur Begleichung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden sei. Die Präsidialverfügung sei am 27. Februar 2025 vom Vertreter in Empfang genommen und den Gesuchstellenden innert Frist zur Begleichung zugestellt worden. Ebenfalls habe er sie über die Folgen der Nichtbegleichung in Kenntnis gesetzt. Am 20. März 2025 und am 3. April 2025 habe der Vertreter in der Annahme, dass die Gesuchstellenden den Gerichtskostenvorschuss bereits beglichen hätten, verschiedene Beweisofferten beim Verwaltungsgericht eingereicht. Aus diesen Offerten sei ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 seit Anfang 2025 massiv verschlechtert habe und er sich seither wiederholt in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Mit Verfügung vom 24. April 2025 sei der Vertreter darüber informiert worden, dass die Gesuchstellenden den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hätten, weshalb das Verwaltungsgericht in der Folge ein Nichteintreten verfügt habe. Nach Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller 1 habe dieser ihm mitgeteilt, dass er seit Februar 2025 wiederholt und seit Ende April 2025 nahezu ununterbrochen in stationärer Behandlung sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand aufgrund einer fortschreitenden unheilbaren Krebserkrankung, die einen schweren Verlauf nehme, massiv verschlechtert. Der Gesuchsteller 1 sehe sich aufgrund dieser Umstände seit Anfang 2025 zunehmend mit der Auseinandersetzung mit seinem bevorstehenden Tod konfrontiert, weshalb er sich der Bedeutung des Gerichtskostenvorschusses nicht bewusst gewesen sei. Aufgrund seines sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes sei es ihm objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen, rechtzeitig mit dem Vertreter zu kommunizieren und seine Situation darzulegen. Dies ergebe sich auch aus den beigefügten ärztlichen Attesten, die ihm seit dem 1. Januar 2025 bis heute durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Darüber hinaus seien die Gesuchstellenden aufgrund unverschuldeter Mittellosigkeit vom 26. Februar 2025 bis zum 23. April 2025 vom Sozialamt D subsidiär unterstützt worden.
4.2
4.2.1 Die Vorbringen vermögen in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter ohne grobe Nachlässigkeit davon abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. Juni 2025 die 10-tägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG gewahrt ist. Der Vertreter bringt vor, dass er erst am 17. Juni 2025 über die Gründe für die Fristversäumnis vom 17. März 2025 erfahren habe. Gemäss Sendungsverfolgung wurde der Nichteintretensentscheid vom 24. April 2025 am Dienstag, dem 20. Mai 2025, dem Vertreter persönlich am Schalter zugestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde er über die Fristversäumnis der Kautionszahlung in Kenntnis gesetzt und hätte sich mit den Gesuchstellenden unverzüglich in Verbindung setzen müssen, um die Gründe für die Fristversäumnis in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Mandanten zu wahren (vgl. BGr, 4. Februar 2020, 2C_764/2019, E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter das Gesuch um Fristwiederherstellung erst am 18. Juni 2025, somit knapp einen Monat nach Zustellung des Nichteintretensentscheids, eingereicht. Dadurch wurde die Frist von 10 Tagen gemäss § 12 Abs. 2 VRG deutlich überschritten.
4.2.2 Soweit der Vertreter vorbringt, das Hindernis für die fristgerechte Antragstellung sei erst mit der Kontaktaufnahme zum Gesuchsteller 1 am 17. Juni 2025 weggefallen, vermag das Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen. Für die Annahme einer Verhinderung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG ist erforderlich, dass die Krankheit kausal für die Säumnis der Kautionszahlung war. Das Hindernis besteht folglich nur so lange, wie die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die erforderliche Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a). Vorliegend bestand bereits vor Eintritt des geltend gemachten Hinderungsgrundes ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Vertreter und den Gesuchstellenden. Ersterem wäre es zumutbar und ohne Weiteres möglich gewesen, für eine fristwahrende Kautionszahlung zu sorgen oder rechtzeitig bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen zu ergreifen. Selbst wenn – wie vorliegend – der Gesuchsteller 1 selbst die Zahlungsauslösung übernehmen sollte, durfte vom Vertreter erwartet werden, dass er sich innerhalb der Frist über die Zahlungsvornahme des Mandanten erkundigt und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreicht. Spätestens mit Erhalt des Nichteintretensentscheids am 20. Mai 2025 oblag es dem Vertreter, seinen Mandanten pflichtgemäss zu vertreten und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Der Vertreter hat jedoch zu keinem Zeitpunkt substanziiert dargelegt, dass er nach Zustellung des Nichteintretensentscheids ernsthafte und zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, um fristgerecht ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen, oder vergeblich versucht hätte, Kontakt mit den Gesuchstellenden aufzunehmen. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, bei erfolgloser Kontaktaufnahme mit Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2, die zusammen mit ihrem Ehegatten als Partei auftritt und ebenfalls Vollmachtgeberin ist (Vollmacht vom 27. Oktober 2023), zu kontaktieren. Mangels anderweitiger Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Vertreter alternative Kommunikationswege über die Gesuchstellerin 2 hätte nutzen und das weitere Vorgehen mit ihr hätte abklären können. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass auch die Gesuchstellerin 2 während der relevanten Frist an einem Hinderungsgrund gelitten hätte, welcher eine Kontaktaufnahme verhindert hätte. Indem der Vertreter nach Erhalt und Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheids untätig blieb und auf weitere Instruktionen wartete, hat er die gesetzlich vorgesehene Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs versäumt. Nachdem der Vertreter nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, haben sich die Gesuchstellenden dessen Versäumnis anrechnen zu lassen (BGE 145 II 201 E. 5.3). Sein Versäumnis ist überdies als grob nachlässig zu werten, mithin ungeachtet des möglichen Rechtsverlusts der Gesuchstellenden das Fristwiederherstellungsgesuch abzulehnen.
4.3 Im Übrigen obliegt es der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das Einhalten der 10-tägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuches anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).
4.4 Selbst wenn eine rechtzeitige Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs angenommen würde, genügte dieses den aufgezeigten Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht:
4.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich genügt ein ärztliches Zeugnis, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum lediglich pauschal attestiert, ohne nähere Angaben zur Art und zum Ausmass der gesundheitlichen Einschränkungen zu machen, nicht als hinreichender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG (BGr, 28. Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr, 8. August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr, 14. Juni 2023, SB.2023.00016/7, E. 3.3; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; VGr, 25. Februar 2009, SB.2008.00076, E. 2.4; vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Ein ärztliches Zeugnis muss konkret darlegen, weshalb und inwiefern die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende Handlung vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2; VGr, 14. Juni 2023, SB.2023.000016/17, E. 3.3; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 8.2 Abs. 1). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Arztzeugnisse offenkundig nicht. Zwar wird bestätigt, dass der Gesuchsteller 1 seit dem 1. Januar 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war. Aus den Zeugnissen geht jedoch nicht hervor, ob und in welchem Ausmass der Gesuchsteller 1 tatsächlich daran gehindert war, persönlich Zahlungen zu leisten oder zumindest mit seinem Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Ebenso fehlen jegliche weitergehenden medizinischen Nachweise mit substanziierten Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung sowie zu deren konkretem Einfluss auf die Säumnis der Kautionsfrist und die Verhinderung, seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Im Gegenteil: Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller 1 lediglich während zwei Zeitspannen – vom 12. bis mindestens 27. Mai 2025 sowie vom 7. bis mindestens 11. Juni 2025 – in stationärer Behandlung befand. Ein ärztlicher Nachweis für eine Hospitalisierung oder eine anderweitige vollständige Handlungsunfähigkeit während der massgeblichen 20-tägigen Zahlungsfrist vom 27. Februar bis 19. März 2025 liegt hingegen nicht vor. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller 1 in diesem Zeitraum zu Hause aufhielt und grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zumindest mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Vertreter nach Erhalt der Präsidialverfügung Ende Februar 2025 gemäss eigenen Angaben die Gesuchstellenden offenbar über die Kautionspflicht und die möglichen Folgen einer unterbliebenen Zahlung informieren konnte.
4.4.2 Darüber hinaus legen die Gesuchstellenden nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen es der Gesuchstellerin 2 verwehrt gewesen sein soll, die Kaution fristgerecht zu leisten oder deren fristgerechte Bezahlung durch den Vertreter zu veranlassen. Solche Hinderungsgründe sind weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich. Auch das Vorbringen, wonach die Gesuchstellenden im Zeitraum vom 26. Februar 2025 bis 30. April 2025 aufgrund unverschuldeter Mittellosigkeit auf subsidiäre Unterstützung durch das Sozialamt D angewiesen gewesen seien, vermag keinen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung zu begründen. Selbst unter der Annahme, dass diese finanzielle Lage zutreffend ist, wäre es den Gesuchstellenden freigestanden, innert Frist beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Nach dem Gesagten liegt kein Fristwiederherstellungsgrund vor, was zur Abweisung des Gesuchs führt.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung bleibt Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden Nr. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.