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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2023 RG.2023.00005

October 23, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,885 words·~14 min·6

Summary

Verletzung von Berufsregeln (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022) | Verletzung von Berufsregeln (Revision des Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022). [Nachdem der Beschwerdeführer verstorben war, schrieb das Bundesgericht die gegen das Urteil VB.2022.00255 des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 erhobene Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab. Die - anwaltlich vertretene - Erbin des Beschwerdeführers weigerte sich in der Folge, die ihr vom Verwaltungsgericht in Rechnung gestellten Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, und ersuchte das Verwaltungsgericht um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255.] Die Gesuchstellerin führt nicht aus, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht einen neuen anfechtbaren Entscheid über die Verlegung der mit Urteil vom 24. November 2022 erhobenen Gerichtsgebühr fällen bzw. darauf zurückkommen soll bzw. könnte. Prima facie kämen hierfür die Institute der Erläuterung bzw. Berichtigung, der Wiedererwägung und der Revision infrage. Dabei bedarf lediglich letztere einer eingehenderen Prüfung, weshalb das vorliegende Verfahren als Revisionsverfahren angelegt wurde (E. 1.1). Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Das Urteil vom 24. November 2022 bedarf weder der Erläuterung noch der Berichtigung (E. 2). Das Verwaltungsgericht kann das Urteil vom 24. November 2022 nicht in Wiedererwägung ziehen (E. 3). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des (sinngemässen) Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 24. November 2022 zuständig (E. 4.1). Weshalb das Bundesgericht entgegen seiner Praxis darauf verzichtete, die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, erschliesst sich auf den ersten Blick nicht. Zu beachten ist aber, dass es die "Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023" als gegenstandslos geworden abschrieb. Die Abschreibung eines Rechtmittels – anders als die Abschreibung eines ganzen Verfahrens – bewirkt grundsätzlichdie Rechtskraft des mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsmittel angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht wollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 in Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen somit noch Rechtswirkungen zukommen lassen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der abschliessende Hinweis hin, wonach es dem Rechtsvertreter freistehe, das Verwaltungsgericht insofern um eine "Neuregelung zu ersuchen" (E. 4.2.4). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 erwuchs jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Verfügung des Bundesgerichts in Rechtskraft (E. 4.2.5). Revisionsgründe sind weder ersichtlich noch macht die Gesuchstellerin solche geltend (E. 4.3). Selbst wenn das Verwaltungsgericht über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren VB.2022.00255 – entgegen dem Vorstehenden – zu befinden hätte, bliebe das diesbezügliche Dispositiv unverändert; die durch den Tod des (damaligen) Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde (E. 5.2). Nichteintreten auf das Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255.

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  Geschäftsnummer: RG.2023.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022)

Verletzung von Berufsregeln (Revision des Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022). [Nachdem der Beschwerdeführer verstorben war, schrieb das Bundesgericht die gegen das Urteil VB.2022.00255 des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 erhobene Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab. Die - anwaltlich vertretene - Erbin des Beschwerdeführers weigerte sich in der Folge, die ihr vom Verwaltungsgericht in Rechnung gestellten Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, und ersuchte das Verwaltungsgericht um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255.] Die Gesuchstellerin führt nicht aus, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht einen neuen anfechtbaren Entscheid über die Verlegung der mit Urteil vom 24. November 2022 erhobenen Gerichtsgebühr fällen bzw. darauf zurückkommen soll bzw. könnte. Prima facie kämen hierfür die Institute der Erläuterung bzw. Berichtigung, der Wiedererwägung und der Revision infrage. Dabei bedarf lediglich letztere einer eingehenderen Prüfung, weshalb das vorliegende Verfahren als Revisionsverfahren angelegt wurde (E. 1.1). Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Das Urteil vom 24. November 2022 bedarf weder der Erläuterung noch der Berichtigung (E. 2). Das Verwaltungsgericht kann das Urteil vom 24. November 2022 nicht in Wiedererwägung ziehen (E. 3). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des (sinngemässen) Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 24. November 2022 zuständig (E. 4.1). Weshalb das Bundesgericht entgegen seiner Praxis darauf verzichtete, die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, erschliesst sich auf den ersten Blick nicht. Zu beachten ist aber, dass es die "Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023" als gegenstandslos geworden abschrieb. Die Abschreibung eines Rechtmittels – anders als die Abschreibung eines ganzen Verfahrens – bewirkt grundsätzlich die Rechtskraft des mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsmittel angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht wollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 in Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen somit noch Rechtswirkungen zukommen lassen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der abschliessende Hinweis hin, wonach es dem Rechtsvertreter freistehe, das Verwaltungsgericht insofern um eine "Neuregelung zu ersuchen" (E. 4.2.4). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 erwuchs jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Verfügung des Bundesgerichts in Rechtskraft (E. 4.2.5). Revisionsgründe sind weder ersichtlich noch macht die Gesuchstellerin solche geltend (E. 4.3). Selbst wenn das Verwaltungsgericht über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren VB.2022.00255 – entgegen dem Vorstehenden – zu befinden hätte, bliebe das diesbezügliche Dispositiv unverändert; die durch den Tod des (damaligen) Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde (E. 5.2). Nichteintreten auf das Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERICHTIGUNG ERLÄUTERUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HÖCHSTPERSÖNLICHE RECHTE KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHNUNG RECHTSKRAFT REVISION REVISIONSGRÜNDE RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT TOD WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 67 BGG § 38b Abs. I lit. a VRG § 86b Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

RG.2023.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 3. März 2022 bestrafte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Rechtsanwalt Dr. iur. C wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.-. Daneben wies sie verschiedene prozessuale Anträge ab und stellte die Gegenstandslosigkeit weiterer prozessualer Anträge fest. Die Verfahrenskosten auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt C.

II.  

Die dagegen von Rechtsanwalt C erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00255 vom 24. November 2022 ab. Die Gerichtskosten von total Fr. 4'070.- auferlegte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt C, eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu.

III.  

In der Folge erhob Rechtsanwalt C, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte im Hauptantrag, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln habe zuschulden kommen lassen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 informierte Rechtsanwalt B das Bundesgericht darüber, dass Rechtsanwalt C im März 2023 verstorben sei, und beantragte, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sei zu verzichten. Mit Verfügung vom 31. März 2023 schrieb die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Instruktions- und Einzelrichterin die Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab. Gerichtskosten erhob sie keine, ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen zu.

IV.  

A. Am 20. Juni 2023 wandte sich die Ehefrau des verstorbenen Rechtsanwalts C, A, per E-Mail an das Verwaltungsgericht und teilte diesem mit, ihr sei die Mahnung betreffend die ihr in Rechnung gestellten Kosten des Verfahrens VB.2022.00255 zugestellt worden; die "ursprüngliche" Rechnung habe sie zuvor jedoch nicht erhalten. Sie werde die Mahnung an Rechtsanwalt B weiterleiten. Noch am selben Tag antwortete das Verwaltungsgericht A mit E-Mail, dass es an der Rechnung "festhalte".

B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 machte Rechtsanwalt B gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend, dass "die Kostenverfügung des Verwaltungsgerichts nicht nur nicht rechtskräftig wurde, sondern auch kein neuer, die frühere Verfügung ersetzender Entscheid gefällt wurde, der eine Einforderung von Gerichtskosten durch das Verwaltungsgericht erlauben würde". Das Verwaltungsgericht antwortete Rechtsanwalt B mit Schreiben vom 19. Juli 2023, entgegen seiner Auffassung sei die Kostenfestsetzung gemäss dem Urteil vom 24. November 2022 sehr wohl in Rechtskraft erwachsen. Es stehe dem Verwaltungsgericht nicht zu, auf eigene Anordnungen zurückzukommen. Einzig ein nachträglicher Kostenerlass käme – unter Umständen und aufgrund eines entsprechenden Gesuchs – in Betracht.

C. Mit Schreiben vom 22. August 2023 wiederholte Rechtsanwalt B, dass "das Urteil vom 24. November 2022 und damit sämtliche darin getroffenen Anordnungen gar nie in Rechtskraft erwachsen sind und es überdies keine gesetzliche Grundlage gibt, meiner Mandantin irgendwelche Kosten aufzuerlegen". Er gehe davon aus, dass die Sache damit erledigt sei, ansonsten das Verwaltungsgericht gehalten sei, "meiner Mandantin die Kosten in einem anfechtbaren Entscheid ausdrücklich aufzuerlegen, so dass ein Rechtsmittel dagegen ergriffen werden kann". Das Verwaltungsgericht hielt daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2023 an seinem Standpunkt fest und stellte Rechtsanwalt B unter Aufhebung der zwischenzeitlich angeordneten Mahnsperre erneut eine Rechnung zuhanden seiner Mandantin in Aussicht.

D. In der Folge hielt auch Rechtsanwalt B mit – ausdrücklich an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts gerichteter – Eingabe vom 18. November 2023 an seiner Auffassung fest und ersuchte das Verwaltungsgericht, "noch einmal über die Bücher zu gehen". Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts, an welche die Eingabe weitergeleitet wurde, antwortete Rechtsanwalt B mit Schreiben vom 21. September 2023, sie werde ein Verfahren eröffnen und einen Entscheid fällen, der sich neben anderem zur Frage der Rechtskraft des Urteils vom 24. November 2022 äussern werde. Als Gesuchstellerin werde A, vertreten durch ihn – Rechtsanwalt B – in das Rubrum aufgenommen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts sei angewiesen worden, einstweilen keine Mahnungen mehr zu versenden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Schreiben vom 22. August 2023 (vorn IV.C.) nicht aus, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht einen neuen anfechtbaren Entscheid über die Verlegung der mit Urteil vom 24. November 2022 erhobenen Gerichtsgebühr fällen bzw. darauf zurückkommen soll bzw. könnte. Prima facie kämen hierfür die Institute der Erläuterung bzw. Berichtigung, der Wiedererwägung und der Revision infrage. Dabei bedarf lediglich letztere einer eingehenderen Prüfung (hinten E. 4), weshalb das vorliegende Verfahren denn auch als Revisionsverfahren angelegt wurde. Dass das Urteil vom 24. November 2022 bzw. die Gebührenauflage geradezu nichtig wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

1.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das Begehren der Gesuchstellerin in jedem Fall als offensichtlich unzulässig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus dem gleichen Grund konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG). Die Akten des Verfahrens VB.2022.00255 wurden als act. … in das vorliegende Verfahren aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

2.  

Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (VGr, 22. Oktober 2022, EG.2020.00003, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 24). Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler (VGr, 22. Oktober 2022, EG.2020.00003, E. 2.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 27). Das Urteil vom 24. November 2022 bedarf weder der Erläuterung noch der Berichtigung.

3.  

Rechtsmittelentscheide wie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 sind – anders als erstinstanzliche Verfügungen – einer Wiedererwägung nicht zugänglich (VGr, 7. Juni 2022, RG.2022.00003, E. 1.1; 8. April 2021, VB.2020.00764, E. 4.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19). Das Verwaltungsgericht kann das Urteil vom 24. November 2022 somit nicht in Wiedererwägung ziehen. Selbst wenn aber eine solche möglich wäre, gäbe es keinen Anlass, von den damaligen Erwägungen und damit auch der Kostenauflage zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen. Mithin wäre gleich wie mit Urteil vom 24. November 2022 zu entscheiden.

4.  

4.1 Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt von Nichtigkeit, Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 3. März 2021, RG.2021.00002, E. 1.1; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; vorn E. 1.1, 2 und 3). Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der Angelegenheit ein Rechtsmittel ergangen ist, bedeutet dies, dass jene Instanz funktionell zuständig ist, die als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Bertschi, § 86b N. 9). Da dies das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2023 gerade nicht tat (vorn III.; hinten E. 4.2.2), ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des (sinngemässen) Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 24. November 2022 zuständig.

4.2  

4.2.1 Anfechtungsobjekte der Revision sind gemäss § 86a Ingress VRG nur rechtskräftige Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass das Urteil vom 24. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

4.2.2 Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erwog in der Verfügung vom 31. März 2023, die Disziplinarmassnahmen des BGFA seien ihrer Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine Disziplinarmassnahme zur Wehr zu setzen, sei ebenso höchstpersönlich wie die Sanktion als solche. Trägerin des Anspruchs sei ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfülle. Versterbe sie, gehe der Anspruch unter (E. 2.2). Mit dem Hinschied des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit erloschen, das angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das Verfahren sei gegenstandslos geworden und abzuschreiben (E. 2.3). Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheide das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. In erster Linie sei auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Vorliegend erübrige es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertige, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen seien keine zuzusprechen (E. 3.1). Die Kosten des vorangegangenen Verfahrens könne das Bundesgericht gemäss Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur dann anders verteilen, wenn es den angefochtenen Entscheid ändere. Dies sei hier, wo das Verfahren gegenstandslos geworden sei, nicht der Fall. Dem Rechtsvertreter des verstorbenen Beschwerdeführers stehe es frei, gegebenenfalls bei der Vorinstanz um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu ersuchen (E. 3.2).

4.2.3 Der vorliegende Sachverhalt ist unmittelbar mit demjenigen vergleichbar, welcher der Verfügung VB.2012.00507 des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2012 zugrunde lag. Auch in jenem Fall verstarb der disziplinierte Rechtsanwalt während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens, nachdem er gegen das Urteil VB.2011.00654 des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011, welches den Beschluss der Aufsichtskommission bestätigt hatte, Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hatte. Im Unterschied zur Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023 wies das Bundesgericht mit Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 die Sache – unter Hinweis auf Art. 67 BGG – aber praxisgemäss und ausdrücklich (Dispositivziffer 2) zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück (E. 4.2 mit Hinweis auf E. 2.3 des Urteils 2C_676/2009 vom 5. Juli 2010; vgl. auch BGr, 6. April 2011, 5A_608/2010, E. 5; 17. März 2011, 5A_657/2010, E. 3.5; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 67 N. 4). Das Bundesgericht erwog damals, die Disziplinarmassnahmen des BGFA seien ihrer Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine Disziplinarmassnahme zur Wehr zu setzen, sei ebenso höchstpersönlich wie die Sanktion als solche. Trägerin des Anspruchs sei ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfülle. Versterbe sie, gehe der Anspruch unter. Mit dem Tod des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit erloschen, das angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das sogenannte Streitsubjekt sei entfallen und das Verfahren gegenstandslos geworden. Bei nachträglichem Wegfall des Interesses an einem Sachurteil sei das Verfahren abzuschreiben, wogegen es verfehlt wäre, auf das hängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Aufgrund des Abschreibungsbeschlusses könne der angefochtene und allenfalls unrichtige Verwaltungsakt nicht in materielle Rechtskraft treten; er entfalte – anders als bei einem Nichteintretensbeschluss – keine Wirkung mehr. Das Verfahren sei somit infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben (E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2011.00654 in der Folge als Verfahren VB.2012.00507 wieder auf. Mit Verfügung vom 6. November 2012 entschied es nach den üblichen Regeln bei Gegenstandslosigkeit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2011.00654; erneut auferlegte es die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und sprach es ihm keine Parteientschädigung zu (E. 2.2 f.).

4.2.4 Weshalb das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2023 entgegen seiner Praxis darauf verzichtete, die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, erschliesst sich auf den ersten Blick nicht. Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht mit Dispositivziffer 1 dieser Verfügung die "Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023" als gegenstandslos geworden abschrieb, währenddem es mit Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 das "Verfahren" infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abschrieb. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung. Bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren ist von der Rechtsmittelinstanz im Abschreibungsbeschluss Klarheit darüber zu schaffen, welche Abschnitte des Verfahrens abgeschrieben werden, um auf diese Weise zu verdeutlichen, ob der angefochtenen Verfügung oder dem Entscheid noch Rechtswirkung zukommen soll oder nicht. Die Abschreibung eines Rechtmittels – anders als die Abschreibung eines ganzen Verfahrens – bewirkt grundsätzlich die Rechtskraft des mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsmittel angefochtenen Entscheids (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00080/79, E. 4.4; Michel Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., Bern 2020, Art. 39 N. 20 mit Hinweis auf BGr, 2. August 2012, 2C_140/2012, E. 3.3, sowie Art. 39 N. 21, wonach allerdings bei Tod der betroffenen natürlichen Person im Streit um nicht vererbliche bzw. höchstpersönliche Rechte das gesamte Verfahren gegenstandslos werde; vgl. auch BGr, 30. April 2008, 4A_92/2008, E. 3.2). Das Bundesgericht wollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 in Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen somit noch Rechtswirkungen zukommen lassen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der abschliessende Hinweis hin, wonach es dem Rechtsvertreter freistehe, das Verwaltungsgericht insofern um eine "Neuregelung zu ersuchen".

4.2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Urteil VB.2022.00255 des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2–4) mit der Verfügung des Bundesgerichts vom 31. März 2023 in Rechtskraft erwuchs. Das Verwaltungsgericht durfte daher die Rechtsanwalt C auferlegten Verfahrenskosten seiner Rechtsnachfolgerin, der Gesuchstellerin, in Rechnung stellen.

4.2.6 Der Vollständigkeit halber können an dieser Stelle die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Schreiben vom 23. August 2023 (vorn IV.C.) wiederholt werden. Der vom Vertreter der Gesuchstellerin angeführte BGE 132 I 117 steht der Rechnungsstellung nicht entgegen. Anders als in dem vom Bundesgericht damals zu beurteilenden Fall, der ein Strafverfahren betraf, entstand die Forderung des Verwaltungsgerichts vorliegend noch vor dem Tod von Rechtsanwalt C – mit dem Urteil vom 24. November 2022. Da der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukam und das Bundesgericht auch keine anderweitige Anordnung traf (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG), war die Forderung des Verwaltungsgerichts auch bereits vor dem Tod des damaligen Beschwerdeführers vollstreckbar (§ 70 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Ingress VRG). Praxisgemäss wartete das Verwaltungsgerichts indes mit der Rechnungsstellung ab, bis das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwuchs.

4.3 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens feststellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Vorliegend macht die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.

5.  

5.1 Selbst wenn das Verwaltungsgericht über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren VB.2022.00255 – entgegen dem Vorstehenden – zu befinden hätte, bliebe das diesbezügliche Dispositiv unverändert. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wären nämlich nach den üblichen Regeln bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Gemäss diesen zieht das Verwaltungsgericht in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

5.2 Die durch den Tod des (damaligen) Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde. Auch der höchstpersönliche Charakter der von der Aufsichtskommission gegen den verstorbenen Beschwerdeführer ausgesprochenen Busse ändert nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren VB.2022.00255, lebte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils jenes Verfahrens noch. Der Umstand, dass seine Erbin nicht zur Beschwerde gegen die auferlegte Busse legitimiert wäre, ändert daher nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Demnach führen die Regeln zu einem eindeutigen Ergebnis, weshalb kein Spielraum für eine Kostenverlegung nach Billigkeit bleibt. Demzufolge wären die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00255 auch weiterhin dem Beschwerdeführer bzw. nunmehr der Gesuchstellerin als dessen Erbin in unveränderter Höhe (Fr. 4'070.-) aufzuerlegen; ebenso wäre auch fürderhin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.  

Dringt die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Gesagten nicht durch, sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens RG.2023.00005 ihr aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der Kasse des Verwaltungsgerichts wird aufgetragen, die Verfahrenskosten des Urteils vom 24. November 2022 nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Gesuchstellerin erneut in Rechnung zu stellen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255 wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

       c)    die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf E. 7.