Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2023 RG.2023.00004

August 28, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,950 words·~10 min·5

Summary

Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022) | Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022). Zwar ist es richtig, dass der Gesuchsteller die ihm von der Post zugesandte Lastschriftbestätigung betreffend den von ihm überwiesenen Betrag für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums in früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die Lastschriftbestätigung Tatsachen belegt, die bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 bestanden. Der Gesuchsteller legt indes nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er eine entsprechende Bestätigung der Post nicht schon der Beschwerdegegnerin bzw. im von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren einreichen konnte. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig im Sinn von § 86b Abs. 1 VRG (E. 3.2 f.). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Nichteintreten.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: RG.2023.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022)

Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022). Zwar ist es richtig, dass der Gesuchsteller die ihm von der Post zugesandte Lastschriftbestätigung betreffend den von ihm überwiesenen Betrag für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums in früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die Lastschriftbestätigung Tatsachen belegt, die bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 bestanden. Der Gesuchsteller legt indes nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er eine entsprechende Bestätigung der Post nicht schon der Beschwerdegegnerin bzw. im von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren einreichen konnte. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig im Sinn von § 86b Abs. 1 VRG (E. 3.2 f.). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT REVISION REVISIONSGESUCH UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. a VRG § 86a lit. b VRG § 86b Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

RG.2023.00004

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 28. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022),

hat sich ergeben:

I.  

A. Nachdem A seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hatte, stellte die Leitung des Sozialzentrums B mit Entscheid vom 7. Juli 2020 die Unterstützung mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per 31. August 2020 ein. Die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegen das Urteil VB.2022.00548 des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 gelangte er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; diese ist zurzeit noch hängig.

B. Mit Schreiben vom 27. August 2020 ersuchte A die Sozialen Dienste um Übernahme der "üblichen Mietnebenkosten", namentlich von Heizkosten in Höhe von Fr. 46.55 für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 sowie von Kosten für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums in Höhe von Fr. 132.70 für den Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 25. März 2020. Die Sozialen Dienste teilten A am 7. September 2020 mit, aufgrund administrativer Gegebenheiten könnten "ausgeschnittene" Rechnungen nicht bearbeitet werden. Die Rechnungen seien deshalb "jeweils in ganzer Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" an die Sozialen Dienste weiterzuleiten, ansonsten eine Bearbeitung unnötig verzögert würde. Am 6. Oktober 2020 reichte A den Sozialen Diensten in einem Schreiben nämlichen Datums kopierte Nebenkostenabrechnungen sowie vom 2. Juni 2020 datierende Einzahlungsnachweise über Fr. 46.55 sowie Fr. 132.70 in Kopie ein. Am 27. Oktober 2020 verlangte er von den Sozialen Diensten, die "erstmals am 27. August 2020 beantragten Wohnnebenkosten" seien ihm "zzgl. Verzugszinsen" auszubezahlen.

In seinem Schreiben vom 27. August 2020 hatte A weiter geltend gemacht, er habe am Vortag Fr. 149.55 weniger wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten, als ihm die Sozialen Dienste zugesprochen hätten. Vermutlich seien diese bereits zum Vollzug einer der Post am 21. Juli 2020 übergebenen Verfügung vom 3. Juni 2020 geschritten, obwohl diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Andere Gründe für die "zu tief ausgefallene" Leistung seien ihm nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. A verlangte sodann, die wirtschaftliche Sozialhilfe sei ihm weiterhin vollumfänglich zu gewähren. Am 2. November 2020 schrieb er den Sozialen Diensten, er werde seit August 2020 mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % sanktioniert. Angesichts seiner finanziellen Lage bitte er "um rasche Überweisung der seit August 2020 vorgenommenen Kürzung" von insgesamt Fr. 448.65.

C. Mit Eingabe vom 9. November 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf A den Sozialen Diensten unter anderem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung vor, weil diese seine Ersuchen um Rückerstattung der Mietnebenkosten sowie Auszahlung der seit August 2020 vollzogenen Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe noch nicht behandelt habe. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Beschluss vom 4. März 2021 ab. Am 26. November 2020 hatten die Sozialen Dienste A Fr. 46.55 für "Mehrbedarf Mietnebenkosten, 04.19-03.20" ausbezahlt.

II.  

A erhob daraufhin am 11./18. April 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, die Sozialen Dienste seien anzuweisen, seinen Ersuchen um Erstattung von Mietnebenkosten sowie Überweisung der vorgenommenen Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe umgehend nachzukommen oder hierüber mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

In der Folge gelangte A am 1./2. Februar 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge seien die Sozialen Dienste anzuweisen, ihm die geltend gemachten Kosten für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums von Fr. 132.70 sowie die vorgenommenen Kürzungen im Umfang von Fr. 448.65 umgehend auf sein Konto zu überweisen oder hierüber mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Urteil VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022 (nicht publiziert) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

IV.  

Auf die von A gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_454/2022 vom 12. Dezember 2022 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

V.  

Mit Eingabe vom 14. August 2023 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 5. Mai 2022 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022, RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2 Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen, die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend das Bundesgericht (vorn IV.) – auf die Sache jedoch nicht eingetreten ist, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b N. 9). Letzteres ist hier nicht der Fall. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 5. Mai 2022 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) die Einzelrichterin. Deren Zuständigkeit ergibt sich überdies aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

1.3 Die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00066 wurden als act. … in das vorliegenden Verfahren aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 5. Mai 2022, der Streitgegenstand sei auf das seitens des Gesuchstellers gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung beschränkt (E. 1.1 ff.).

2.2 Sodann erwog es, der Gesuchsteller habe die Sozialen Dienste am 27. August 2020 (nebst anderem) um Erstattung der hier interessierenden Mietnebenkosten ersucht. Am 7. September 2020 sei er darauf hingewiesen worden, dass "ausgeschnittene […] Rechnungen nicht bearbeitet" werden könnten; sein Ersuchen setze voraus, dass er die fraglichen Rechnungen "in ganzer Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" einreiche. Der damit verbundenen Aufforderung um Einreichung eines förmlichen Kostennachweises sei der Gesuchsteller – so das Verwaltungsgericht – mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 2020 jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden Kosten für die Nutzung des Wasch- und Trockenraums nicht nachgekommen. Insoweit habe er sich eine Verletzung seiner sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflicht vorwerfen zu lassen, welche zur Folge gehabt habe, dass die Sozialen Dienste die zur Prüfung des geltend gemachten Kostenübernahmeanspruchs erforderlichen Abklärungen nicht hätten an die Hand nehmen bzw. fortsetzen können. Mithin habe das Verhalten des Gesuchstellers selbst einer beförderlichen Verfahrenserledigung entgegengestanden und erweise sich sein Vorwurf, die Sozialen Dienste hätten nicht rechtzeitig über das Ersuchen vom 27. August 2020 entschieden, von vornherein als treuwidrig. Ohnehin habe das erstinstanzliche Verfahren keineswegs überlang gedauert, als der Gesuchsteller am 9. November 2020 den Vorwurf der Rechtsverzögerung erhoben habe (E. 2.2, mit Hinweisen).

2.3 Weiter erwog das Verwaltungsgericht, hinsichtlich der hier interessierenden Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 448.65 ergebe sich aus den Akten und den Parteivorbringen nicht abschliessend, ob diese gestützt auf die vom Gesuchsteller ursprünglich als Grundlage für die Kürzung genannte Verfügung der Sozialen Dienste vom 3. Juni 2020 vorgenommen worden seien oder – wie von den Vorinstanzen angenommen und vom Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht – gestützt auf eine Verfügung der Sozialen Dienste vom 24. September 2015. Letztere habe eine Kürzung der an den Gesuchsteller auszurichtenden wirtschaftlichen Sozialhilfe angeordnet, weil dieser eine Auflage verletzt habe, welche ihm zwecks Verbesserung seiner Chancen auf berufliche Integration gemacht worden sei. Dagegen vom Gesuchsteller erhobene Rechtsmittel seien ohne Erfolg geblieben. So oder anders erweise sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung freilich als unberechtigt: Im Ergebnis habe der Gesuchsteller nämlich mit seinem Ersuchen um Auszahlung des ungekürzten Unterstützungsbetrags nicht ein neues Leistungsbegehren gestellt, sondern sich gegen die vorgenommene Kürzung gewandt. Dafür sei indes nicht das Institut der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Verfügung gestanden, vielmehr sei insofern der ordentliche Rechtsweg gegen die Grundlage für die Kürzung bildende Anordnung zu beschreiten gewesen. Dies habe der Gesuchsteller denn auch nicht nur mit Bezug auf die Verfügung der Sozialen Dienste vom 24. September 2015, sondern auch bezüglich jener vom 3. Juni 2020 getan. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausgeführt habe, seien im gegen die Verfügung vom 24. September 2015 gerichteten Rechtsmittelverfahren sowohl die Kürzung als auch die Auflage geprüft worden, aufgrund deren Verletzung die Sanktion ihm gegenüber angeordnet worden sei. Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers habe ihm vor der Vollstreckung dieser Kürzung nicht erneut eine Integrationsmassnahme angeboten bzw. auferlegt werden müssen, habe jene doch die bereits erfolgte Verletzung der – überprüften und bestätigten – Auflage sanktioniert und damit ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten (E. 2.3, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG).

3.2 Der Gesuchsteller beruft sich mit Eingabe vom 14. August 2023 ausschliesslich auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG und führt als neue erhebliche Tatsache oder Beweismittel im Sinn dieser Bestimmung die ihm von der Post mit Schreiben vom 13. Juli 2023 zugesandte Lastschriftbestätigung vom 13. Juli 2023 betreffend den von ihm der "MEG C-Weg 01/02 Zürich" am 2. Juni 2020 (Valutadatum) überwiesenen Betrag für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums von Fr. 132.70 an. Der Gesuchsteller macht geltend, dieses Schreiben habe in früheren Verfahren offensichtlich nicht beigebracht werden können.

3.3 Dieses Vorbringen trifft zwar zu. Richtig ist ebenso, dass die Lastschriftbestätigung der Post vom 13. Juli 2023 Tatsachen belegt, die bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 bestanden. Der Gesuchsteller legt indes nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er eine entsprechende Bestätigung der Post nicht zeitnah, im Anschluss an das Schreiben der Sozialen Dienste vom 7. September 2020, hätte einreichen können, was er unbestrittenermassen nicht tat. Mithin hätte der Gesuchsteller den Beweis dieser Tatsachen schon gegenüber den Sozialen Diensten bzw. im von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren antreten können (vgl. Bertschi, § 86b N. 2). Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig im Sinn von § 86b Abs. 1 VRG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Frage nach der Erheblichkeit der Lastschriftbestätigung vom 13. Juli 2023 wäre damit gar nicht erst zu prüfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber immerhin, dass der Streitgegenstand des Urteils vom 5. Mai 2022 auf das seitens des Gesuchstellers geltend gemachte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung durch die Sozialen Dienste beschränkt war (vorn E. 2.1), welche Rüge das Verwaltungsgericht nicht nur im Hinblick auf die vom Gesuchsteller auch noch vorliegend verneinte Verletzung seiner sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflicht, sondern auch mangels einer überlangen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens verwarf (vorn E. 2.2). Zu dieser Alternativbegründung äussert sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lastschriftbestätigung in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnte.

4.  

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

RG.2023.00004 — Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2023 RG.2023.00004 — Swissrulings