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Zürich Verwaltungsgericht 26.01.2001 PK.2000.00001

January 26, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,457 words·~7 min·3

Summary

Schadenersatz/Ausstandsbegeheren | Ausstandsbegehren wegen Befangenheit, nachdem der Einzelrichter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.

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  Geschäftsnummer: PK.2000.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Schadenersatz/Ausstandsbegeheren

Ausstandsbegehren wegen Befangenheit, nachdem der Einzelrichter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

I. Am 17. März 2000 reichte die Klägerin gegen den Beklagten gestützt auf § 14 des kantonalen Haftungsgesetzes bzw. Art. 41 des Obligationenrechts Klage ein über den Betrag von insgesamt Fr. 3'362.80 nebst Zinsen. Klagegegenstand sind im wesentlichen behauptete klägerische Aufwendungen für Reinigungsarbeiten und die Behebung von Sach­­beschädigungen in städtischen Amtsräumen. Mit der am 25. April 2000 eingegange­nen Klageantwort ersuchte der Kläger um Klageabweisung. Die mündliche Fortsetzung des Verfahrens wurde auf den 13. Juli 2000 terminiert. Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 machte der zuständige Einzelrichter die Parteien auf die mögliche Anwendung von § 14 Abs. 2 des Haftungsgesetzes betreffend die Verursachung von Schäden durch mehrere Personen auf­merksam. Am Verhandlungstag ging ein ärztliches Zeugnis ein, welches dem Beklagten Ver­handlungsunfähigkeit bescheinigte. Die Verhandlung fand in der Folge ohne Anwesen­heit des Beklagten statt, wobei die Vertreterin der Klägerin vorläufig replizierte und ihr vom Gericht ein Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde. Am 14. Juli 2000 teilte die Ver­treterin telefonisch mit, den Vergleichsvorschlag grundsätzlich zu akzeptieren. Mit Schrei­ben vom 24. Juli 2000 ersuchte der Einzelrichter den Beklagten, sich betreffend die Mög­lichkeit einer vergleichsweisen Einigung oder das weitere Vorgehen in Verbindung zu set­zen. Auf telefonischen Anruf des Beklagten vom 29. August 2000 unterbreitete ihm der Ein­zelrichter mündlich denselben Vergleichsvorschlag wie der Gegenpartei. Am 30. Au­gust 2000 wurde der Vorschlag beiden Parteien schriftlich zugesandt. Von Seiten der Klä­gerin ging ein unterzeichnetes Exemplar am 8. September 2000 ein.

II. Der Beklagte dagegen stellte ein am 12. September 2000 eingegangenes Aus­standsbegehren gegen den zuständigen Einzelrichter wegen Befangenheit. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, der Einzelrichter habe die Haftung anlässlich des Tele­fons vom 29. September 2000 ohne Einschränkungen als gegeben erachtet. Ausserdem habe er mit der Gegenpartei separate Gespräche geführt und auf dieser Basis einen Ver­gleichsvorschlag gemacht. Alles in allem seien durch das Verhalten des Einzelrichters be­gründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit geweckt worden.

Am 26. September 2000 erklärte sich der Einzelrichter für nicht befangen. Während die Klägerin auf Stellungnahme verzichtete, hielt der Beklagte mit Eingabe vom 18. Okto­ber 2000 an seinem Begehren fest.

                        Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet diese Behörde unter Ausschluss der betreffenden Mitglieder (§ 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Gemäss § 21 lit. b der ausführenden Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 entscheidet die Kammer des Verwaltungsgerichts, wenn sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung eines Einzelrichters der betreffenden Abteilung richtet. Zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens ist somit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig.

2. a) Für den Ausstand von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts gelten infolge der Verweisung in § 70 VRG die allgemeinen Ausstandsbestimmungen von § 5a Abs. 1 VRG. Gemäss der Generalklausel haben Personen in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sa­che persönlich befangen erscheinen. Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Um­stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmit­glieds zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Dabei genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Allerdings kann bei der Beurteilung der Umstände nicht auf das sub­jektive Befinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenom­men­heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 11).

b) Kernpunkt des Ausstandsbegehrens ist das auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtete Vorgehen des Einzelrichters. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass es dem Richter im Verlauf eines Verfahrens ohne weiteres gestattet ist, die Erfolgsaussichten einer Klage zu erörtern und den Parteien gestützt darauf einen Vergleichsvorschlag zu unterbrei­ten (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14; BGE 114 Ia 153 E. 3b/cc S. 162). Im Inter­esse der einvernehmlichen Streitbeilegung ist ein solches Vorgehen durchaus geboten. Es versteht sich von selbst, dass es im Rahmen von Vergleichsgesprächen unumgänglich ist, dass der Richter bereits vor dem Abschluss des Verfahrens zur Beurteilung des Falles Stel­lung nimmt und dabei auch seine persönliche - aufgrund des jeweiligen Verfahrens­standes vorläufig gebildete - Meinung offenlegt (vgl. ZR 83/1984 Nr. 62, ZR 86/1987 Nr. 42). Bei der Führung von Vergleichsgesprächen stellt sich deshalb die Frage nach der Befangenheit eines Gerichtsmitglieds nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

c) Mit dem Ausstandsbegehren wird zunächst geltend gemacht, der Einzelrichter habe anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2000 ohne Anwesenheit des Beklagten Ver­gleichsgespräche mit der Vertreterin der Klägerin geführt. Es dürfte zutreffen, dass Ver­gleichsgespräche grundsätzlich nicht je einzeln mit den Parteien geführt werden sollten, sondern in Anwesenheit beider Parteien. Indes führt eine Ausserachtlassung dieses Grund­satzes - gleich Verfahrensfehlern durch das Gericht (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb) für sich allein noch nicht zur Annahme der Befangenheit. Vielmehr kommt es für die Frage nach einer Befangenheit wegen separaten Gesprächen darauf an, ob in irgend einer Weise der Anschein erweckt wird, der Richter könne der anderen Seite Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder er habe sich von einer Partei beeinflussen lassen (vgl. RB 1996 Nr. 3, ZR 96/1997 Nr. 8, Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14, S. 95).

Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 13. Juli 2000 ergibt, unterbreitete der Einzelrichter der klägerischen Vertreterin nach deren Replik und Ausführungen auf die richterlichen Ergänzungsfragen unter Erläuterung der Rechtslage einen Vergleichsvor­schlag­ über die Summe von Fr. 350.-. Selbst wenn dieser Vorschlag durch die Replik der Klägerin und deren Antworten auf die Ergänzungsfragen "beeinflusst" worden sein sollte, so liegt darin keine Beeinflussung im erwähnten Sinn. Eine "Beeinflussung" durch Partei­vorbringen innerhalb des formellen Verfahrens ist selbstverständlich nicht dasselbe wie die oben gemeinte informelle Beeinflussung im Rahmen von Einzelgesprächen zwischen dem Gericht und einer Partei: Der Eindruck der Befangenheit entsteht vorab dann, wenn die An­gelegenheit informell bzw. ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei besprochen wird (vgl.­ RB Obergericht/Kassationsgericht 1991 Nr. 28; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14). An­haltspunkte für eine solche informelle Beeinflussung des Einzelrichters durch die klägeri­sche Vertreterin bestehen in keiner Weise. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Einzelrichter der Vertreterin durch irgendwelche Hinweise oder Zusicherungen einen Vorteil gegenüber dem Beklagten hätte verschaffen wollen. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fällen gemäss ZR 96/1997 Nr. 8 und RB 1996 Nr. 3. Die Unterbrei­tung eines Vergleichsvorschlags durch den Einzelrichter anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2000, zu welcher sich der Beklagte kurzfristig hatte entschuldigen lassen, ist somit objektiv nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dasselbe gilt auch für das Schreiben des Einzelrichters an die Parteien vom 5. Juli 2000; mit Recht stellt er sich auf den Standpunkt, dass das Gericht die Parteien auf allenfalls anwendbare Rechts­normen aufmerksam machen kann.

d) Weiter wird dem Einzelrichter Befangenheit vorgeworfen, weil er anlässlich der telefonischen Unterbereitung desselben Vergleichsvorschlags an den Beklagten vom 29. Au­gust 2000 keinerlei Einschränkungen gemacht habe, z.B. in dem Sinn, dass er seine Meinung als vorläufig bezeichnet hätte. Ein den Parteien durch das Gericht präsentierter Vergleichsvorschlag ist regelmässig das Ergebnis einer Prüfung der Prozessaussichten. Der Richter, der seine Auffassung zum Fall im Hinblick auf die Begründung seines Vorschlags darlegen muss, erweckt dadurch nicht den objektiven Anschein der Befangenheit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Richter auch nach Darlegung seiner Rechtsauffas­sung in Vergleichsverhandlungen in der Regel offen ist für neue Argumente oder eigene Nachforschungen, dass also die geäusserte Meinung dem aktuellen Verfahrensstand ent­spricht und deshalb vorläufig ist (vgl. ZR 83/1984 Nr. 62; ZR 86/1987 Nr. 42). Wohl er­scheint es als angezeigt, die Vorläufigkeit der Auffassung im Rahmen der Vergleichsge­spräche ausdrücklich zu erwähnen, doch erweckt allein das Fehlen dieses Hinweises noch nicht den Anschein der Befangenheit. Der Anschein der Befangenheit ist erst dann zu beja­hen, wenn der Richter durch die Art seiner Äusserung oder seines Verhaltens den Eindruck erweckt, er habe sich seine Meinung definitiv gemacht. Dies kann vorab durch unsachliche Äusserungen oder durch die Art der Formulierungen etwa in der Weise erfolgen, dass der Richter ein anderen möglichen Prozessausgang vollkommen ausschliesst. Ein derartiges Ver­halten wird dem Einzelrichter von Seiten des Beklagten aber gerade nicht vorgeworfen. Der Umstand, dass es der Einzelrichter im Telefongespräch mit dem Beklagten offenbar unterliess, seine Meinung ausdrücklich als vorläufig zu bezeichnen, genügt für den An­schein der Befangenheit noch nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten aufgegriffene BGE 115 Ia 180 einen anderen Sachverhalt betrifft: Während es im vorlie­gend zu beurteilenden Fall um die richterliche Prüfung der Rechtslage im Rahmen der Ver­gleichsgespräche ging, stellte sich in BGE 115 Ia 180 die Befangenheitsfrage, weil der Rich­ter in einer Strafsache bereits in der Voruntersuchung an Entscheiden betreffend die Untersuchungshaft mitgewirkt hatte und durch die Art der Formulierungen den Anschein erweckte, dass er sich mit Bezug auf den Tatbestand und die Schuldfrage bereits festgelegt habe. Wie gesehen ist die sachliche Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen von Ver­gleichsgesprächen objektiv nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begrün­den. Das Ausstandsbegehren vermag auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.

e) Gemäss den Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 18. Oktober 2000 habe sich sein Eindruck von Befangenheit dadurch verstärkt, dass dem Einzelrichter das ärztliche Zeugnis vom 12. Juli 2000 zweifelhaft vorgekommen war.

Das Zeugnis ist ohne Vorankündigung am Verhandlungstag kommentarlos beim Gericht eingegangen mit dem Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit und Nichtteilnahme an der Verhandlung. Üblicherweise ersucht eine verhinderte Partei, die sich im Prozess weiter äussern will, um Verschiebung einer Verhandlung. Der Einzelrichter versuchte den Beklagten denn auch gleichen Tags an seinem Wohnort telefonisch zu erreichen, was je­doch infolge Abwesenheit des Beklagten nicht gelang. Bei diesen besonderen Gegeben­heiten vermag der Umstand, dass der Einzelrichter am Zeugnis des Beklagten zunächst gezweifelt hat, noch keineswegs den Anschein von Unparteilichkeit zu erwecken.

f) Schliesslich versteht es sich von selbst, dass sich der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber dem Einzelrichter auch nicht mit der im Schreiben vom 18. Oktober 2000 depo­nierten sinngemässen Begründung, er vertrete in der Sache einen falschen Standpunkt, er­heben lässt.

g) Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die bisherige Prozessleitung durch den Einzelrichter bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet ist, ein begründetes Miss­trauen in die Unvoreingenommenheit des Einzelrichters zu erwecken. Dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Das Ausstandsbegehren des Beklagten vom 9. September 2000 wird abgewiesen.

2.      ...

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