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Zürich Verwaltungsgericht 09.02.2000 PK.1999.00006

February 9, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,424 words·~17 min·8

Summary

Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | Streitigkeit um Überstundenentschädigung; Anfechtungs- oder Klageverfahren? Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag beruhen, sind im Klageverfahren direkt beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (E. 1). Überstunden sind nach der anwendbaren kommunalen Rechtsgrundlage analog der privatrechtlichen Regelung nur dann zu entschädigen, wenn sie aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung geleistet worden sind oder aber mangels einer solchen objektiv notwendig waren und nachträglich genehmigt werden. Wer Überstunden geltend macht, ist dafür beweispflichtig (E. 3). Vorliegend sind keine Überstunden ausdrücklich angeordnet worden, und die zusätzlich geleistete Arbeit war angesichts des nicht explizit festgesetzten Endtermins der Arbeiten objektiv nicht notwendig (E. 4a/b). Jedenfalls lag keine nachträgliche Genehmigung der Überstunden vor, und die teilweise nur rudimentär geführten "Arbeitsrapporte" konnten nach allen Umständen nicht die Grundlage für die Geltendmachung einer Überstundenentschädigung bilden (E. 4c/d). Nachdem während der jahrelangen Dauer des Dienstverhältnisses Überstunden nie konkret geltend gemacht wurden, ist jedenfalls Verzicht auf Entschädigung anzunehmen (E. 4e).

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  Geschäftsnummer: PK.1999.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.07.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Streitigkeit um Überstundenentschädigung; Anfechtungs- oder Klageverfahren? Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag beruhen, sind im Klageverfahren direkt beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (E. 1). Überstunden sind nach der anwendbaren kommunalen Rechtsgrundlage analog der privatrechtlichen Regelung nur dann zu entschädigen, wenn sie aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung geleistet worden sind oder aber mangels einer solchen objektiv notwendig waren und nachträglich genehmigt werden. Wer Überstunden geltend macht, ist dafür beweispflichtig (E. 3). Vorliegend sind keine Überstunden ausdrücklich angeordnet worden, und die zusätzlich geleistete Arbeit war angesichts des nicht explizit festgesetzten Endtermins der Arbeiten objektiv nicht notwendig (E. 4a/b). Jedenfalls lag keine nachträgliche Genehmigung der Überstunden vor, und die teilweise nur rudimentär geführten "Arbeitsrapporte" konnten nach allen Umständen nicht die Grundlage für die Geltendmachung einer Überstundenentschädigung bilden (E. 4c/d). Nachdem während der jahrelangen Dauer des Dienstverhältnisses Überstunden nie konkret geltend gemacht wurden, ist jedenfalls Verzicht auf Entschädigung anzunehmen (E. 4e).

  Stichworte: ADLISWIL HAUSWART INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KLAGE ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG PERSONALRECHTLICHE KLAGE RECHTSMITTEL ÜBERSTUNDEN

Rechtsnormen: Art. 321c OR § 80a VRG § 82 lit. k VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. B. war vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997 als Hauswart ohne eigene An­la­ge ("fliegender Hauswart") für die Schule X. tätig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 liess A. B. der Schulpflege ein Gesuch um Auszahlung geleisteter Überstunden einreichen, deren Anzahl die Schulpflege zu beziffern hätte. Die Schulpflege wies diese am 21. No­vem­ber 1997 wiederholte Aufforderung am 27. Novem­ber/1. De­zem­ber 1997 ab. Gleich­zei­tig bot sie A. B. im Sinne eines Entgegenkom­mens und ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht an, im Dezember 1997 von seinen Ar­beitseinsätzen frei­gestellt zu werden und damit 168 Überstunden in Form von Freizeit zu beziehen, was die­ser annahm. Nach weiteren ergebnislosen Gesprächen liess A. B. die Schulpflege um Erlass einer Verfügung ersuchen, worauf diese am 2. Juni 1998 das Begehren von A. B. im Sinne der Erwägungen abwies und feststellte, dass dieser keinen Anspruch auf Entschädigung weiterer Über­stun­den habe.

II. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung liess A. B. am 29. Juni 1998 Rekurs an den Bezirksrat Y. erheben mit den Anträgen:

"1.   Die Gemeinde X. habe aufgrund der eingereichten Arbeitsrap­porte eine Abrechnung über sämtliche vom Rekurrenten geleisteten Ar­beits­stunden zu erstellen und diese gemäss Art. 10 der Verordnung über Ar­beits‑ und Besoldungsverhältnisse unter Berücksichtigung der auf­ge­laufenen Verzugszinse zu entschädigen.

  Eventualiter:

  2.  Die Gemeinde X. habe Herrn A. B. eine Entschädigung für Überzeit im folgenden Umfang zu zahlen:

       1993: Fr.    6'432.55  nebst Verzugszins zu 5% seit 1.1.94

       1994: Fr.  10'129.25  nebst Verzugszins zu 5% seit 1.1.95

       1995: Fr.  17'288.--   nebst Verzugszins zu 5% seit 1.1.96

1996: Fr.    8'801.05  nebst Verzugszins zu 5% seit 1.1.97

1997: Fr.    1'409.05  nebst Verzugszins zu 5% seit 1.1.98

3.  Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zulasten Beschwerdegegner."

Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels überwies der Bezirksrat Y. am 4. Februar 1999 die Akten gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspfle­gegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dem Verwaltungsgericht, welches das Verfahren als Klagever­fah­ren im Sinn von § 80a VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) weiterführte und am 20. Mai 1999 die gemäss § 80a Abs. 2 VRG gebotene mündliche Verhandlung durchführte.

III. Mit Beweisauflagebeschluss vom 9. Juni 1999 eröffnete das Verwaltungsgericht das Beweisverfahren und übertrug es die Beweisabnahme dem Referenten, der diese am 1. September 1999 verfügte, die beklagte Stadt X. zur Einreichung weiterer Be­weis­urkun­den verpflichtete und die Beweisverhandlung mit den Zeugeneinvernahmen auf den 12. und 13. Oktober (nachträglich verschoben auf den 4. November)1999 vertagte.

Mit Eingaben vom 16. Dezember 1999 bzw. 10. Januar 2000 nahmen die Parteien Stellung zum Ergebnis des Beweisverfahrens.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz sind vermögensrechtli­che Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis grundsätzlich im Anfechtungsver­fahren auszutragen (RB 1998 Nr. 45; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 1 f.). Der Zugang zu einem Anfechtungsverfahren setzt aber eine anfechtbare Verfügung voraus, mithin die Kompetenz des Gemeinwesens eine Angelegenheit durch Verfügung zu regeln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 4). Ob eine solche Verfügungskompetenz besteht im Zu­sam­menhang mit Dienstverhältnissen, die nicht durch (zustimmungsbedürftige) Verfü­gung, son­dern durch Vertrag begründet worden sind, ist umstritten. Während teilweise die Auf­fas­sung vertreten wird, dass auch dort, wo ein Rechtsverhältnis zulässigerweise durch öf­fent­lichrechtlichen Vertrag geregelt worden sei, nicht ohne weiteres auf mangelnde Ver­fü­gungsbefugnis geschlossen werden dürfe (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 3, § 82 N. 38, § 79 N. 4; Markus Metz, Der direkte Verwaltungsprozess in der Bundes­rechts­pflege, Basel 1980, S. 66 f., 79 ff.), sehen andere in einer solchen Verfügungsbefug­nis ei­nen Widerspruch zur Rechtsnatur des Vertrages als Mittel der einvernehmlichen Re­gelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Parteien (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1563). Soweit es um den Rechtsschutz geht, eröffnet bei Vertragsverhältnissen die Klage jeden­falls das funk­tionsgerechtere Verfahren (Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public Management, Bern 1996, S. 96 f., auch zum Folgenden). Das Klageverfah­ren stellt die Parteien entsprechend ihrer Stellung als gleichgestellte Vertragspartner auf dieselbe Ebene; es verleiht anders als das Anfechtungsverfahren dem Gemeinwesen nicht das Recht, seine Prozesssituation durch den Erlass einer Verfügung zu verbessern. Unge­achtet dieser einleuchtenden dogmatischen Überlegungen sehen einzelne Verwaltungspro­zess­ord­nun­gen auch im Rahmen vertraglich begründeter Dienstverhältnisse den Erlass von Ver­fü­gungen bzw. grundsätzlich den Rechtsschutz im Anfechtungsverfahren vor (vgl. für den Bund Art. 10 der Verordnung vom 9. Dezember 1996 über den öffentlichrechtlichen Ar­beits­vertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung [SR 172.221.104.6] sowie die Bot­schaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz, Art. 7 Abs. 1 und Art. 30 ff. [BBl 1999 S. 1597 ff.] ). Demgegenüber sieht das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz für Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen allgemein das Klageverfahren vor (§ 82 lit. k VRG), und es stellt im Bereich des gesondert geregelten personalrechtlichen Rechtsschutzes neben den Anfechtungsverfahren ausdrücklich auch die Klage zur Verfü­gung. Dieser Verfahrensweg wäre seiner Funktion weitgehend beraubt, wenn Streitigkeiten aus vertraglich begründeten Dienstverhältnissen einseitig durch Verfügung entschieden und so generell zum Gegenstand von Anfechtungsverfahren gemacht würden; im Klage­verfahren durchzusetzen wären dann nur noch Haftungsansprüche des Staates gegen Be­amte und von Beamten gegen den Staat gemäss § 19 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969.

Gegen den vom zürcherischen Gesetzgeber in Übereinstimmung mit einem über­zeugenden dogmatischen Konzept für Streitigkeiten aus (Arbeits‑)Verträgen vorgezeich­neten Klageweg (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrates zur Änderung des Ver­wal­tungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1995, ABl 1995 II, 1501 ff., 1542) lässt sich mit Ar­gu­menten der Praktikabilität (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Ver­wal­tungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 452; Andreas Keiser, Rechts­schutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­tons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 219; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 4) nicht auf­kom­men. Zwar mag es zutreffen, dass die Unterscheidung zwischen zustimmungsbe­dürf­ti­ger Verfügung und Vertrag  mitunter Mühe bereitet, sodass Unklarheiten entstehen können, ob durch den Erlass einer Verfügung das Anfechtungsverfahren zu öffnen oder aber eine Streitigkeit direkt im Klageverfahren auszutragen ist. Abgesehen von dieser Ab­grenzungs­schwierigkeit kann aber nicht gesagt werden, dass das Klageverfahren dem mit der Geset­zes­revison angestrebten Ziel widerspricht, für Streitigkeiten aus dem Dienstver­hältnis ei­nen einfachen und raschen Rechtsschutz zu gewährleisten. Einerseits ist dieses Ziel weit­ge­hend schon dadurch erreicht worden, dass die bisherige Spaltung des Rechts­wegs beseitigt worden ist, indem bei verfügungsmässig begründeten Dienstverhältnissen auch vermö­gens­rechtliche Fragen im Anfechtungsverfahren entschieden werden können (§ 74 Abs. 1 in Ver­bindung mit § 79 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 1 f.). Andererseits mögen Direkt­prozesse aus der Optik des Verwaltungsgerichts aufwändig sein; für die Streitparteien bie­tet der Direktprozess in der Regel einen direkteren und damit rascheren Zugang zum rich­ter­lichen Rechtsschutz als das Beschwerdeverfahren, dem regelmässig ein verwaltungs­in­ter­nes Rekursverfahren vorausgeht (vgl. die vergleichende Darstellung bei Michael Mer­ker, Rechtsschutzsysteme im neuen öffentlichen Personalrecht, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 461 ff., 499 ff.). Schliesslich ist es folgerichtig, wenn der materiellrechtlichen Flexibili­sierung und An­glei­chung an das private Arbeitsrecht, wie sie einzelne Gemeinwesen mit der vertraglichen Be­gründung öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse anstreben, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der personal­rechtlichen Klage ein Ver­fah­ren zur Verfügung gestellt wird, das den Parteien die Initiative zur Durchsetzung ihrer Ansprüche überlässt und in weiten Teilen dem in privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten zu beschreitenden Zivilprozess entspricht.

b) Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist mit Dienst­vertrag vom 25. März 1991 begründet worden. Auf die vom Bezirksrat als Klage an das Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe vom 29. Juni 1998 ist daher einzutreten.

2. Der Kläger begründet seine Forderung von insgesamt Fr. 44'059.90 samt Zins mit Überstunden, die er gemäss den der Beklagten monatlich eingereichten Arbeits‑ bzw. Stundenrapporte in den Jahren 1993 bis 1997 geleistet habe. Die Beklagte hält dieser For­derung entgegen, der Kläger habe als "fliegender Hauswart" über eine uneinge­schränkte und unkontrollierbare Arbeitszeitautonomie verfügt, weshalb von ihm habe er­wartet wer­den können, dass er allfällige Überstundenguthaben rechtzeitig geltend mache, was auch mehrmals geschehen sei. Die vom Kläger geführten Stundenrapporte hätten nie die Be­deu­tung einer Zeitabrechnung gehabt, sondern der Kläger habe sie der Beklagten zur Ver­gü­tung der Fahrzeugspesen eingereicht. Schliesslich sei der Kläger im Dezember 1997 von seinen Arbeitseinsätzen freigestellt worden, was einer Kompensation von 168 Über­stun­den entspreche.

3. Art. 10 der Verordnung über die Arbeits‑ und Besoldungsverhältnisse der Mitar­beiter der Stadt X. und über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funk­tio­näre (BVO) vom 13. Dezember 1989, auf  welche der Dienstvertrag vom 25. März 1991 verweist, ordnet die Überzeit wie folgt:

" 1    Die Mitarbeiter sind nötigenfalls auch ausserhalb der vorge­schrie­benen Arbeitszeit zur Dienstleistung verpflichtet. Sie haben ab­we­sen­des Personal vorübergehend zu vertreten. Ferner können ihnen auch Arbeiten ausserhalb ihres ordentlichen Tätigkeitsbereichs zuge­wiesen werden.

    2   Für über die normale Arbeitszeit hinausgehende Beanspruchung gilt folgendes:

  a)  Keine Überzeit sind:

1.  Mehrleistungen, die sich im Rahmen von Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit ausgleichen lassen

2.  Nachtarbeit ....

3.  Pikettdienst ...

  b)  Für nicht ausdrücklich angeordnete Überzeit besteht kein Anspruch auf Ausgleich oder Entschädigung.

  c)  Zur Anordnung von Überzeit bis zu 5 Stunden pro Monat sind beim Büropersonal der Stadtschreiber bzw. der Schulsekretär, beim übrigen Personal die entsprechenden Betriebsleiter (z.B. Werkmeister, An­staltsverwalter) zuständig. Für Überzeitarbeit von mehr als 5 Stunden pro Monat ist die Bewilligung des Verwaltungsvorstandes einzuholen.

  b)  Überzeit ist in der Regel durch Freizeit auszugleichen. Ist dies aus be­trieblichen Gründen nicht möglich, wird sie entschädigt.

       ... (Berechnung des Überzeitzuschlags)."

Der Regelung von Art. 10 Abs. 2 lit. c BVO, wonach nur ausdrücklich angeordnete Überstunden (in der Verordnung irrtümlich als Überzeit bezeichnet) zu entschädigen sind, entspricht den von der Rechtsprechung zu  Art. 321c des Obligationenrechts (OR) ent­wickelten Grundsätzen. Die Entschädigung von Überstunden setzt in qualitativer Hinsicht voraus, dass ihre Leistung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Gegen den Willen des Ar­beitgebers dürfen keine Überstunden geleistet werden. Überstunden liegen deshalb nur vor, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind oder zwar ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wurden, aber objektiv notwendig waren. In diesem Falle müssen die Überstunden dem Arbeitgeber überdies sobald als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 321c OR N. 3; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 321c OR N. 10; BJM 1960, S. 176; ZR 57/1958 Nr. 29; Obergericht Aargau, 11. September 1987 = JAR 1989, S. 115 f. = Heinz Hausheer, Berner Kommentar, Update, 1999, Art. 321c OR, auch zum Folgenden) . Die Genehmigung von Überstunden durch den Arbeitgeber kann allerdings auch still­schwei­gend erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt (BGE 86 II 155; JAR 1981, S. 229).

In quantitativer Hinsicht sind Überstunden Arbeitsstunden, welche die normale Ar­beitszeit überschreiten (Staehelin und Rehbinder, je JAR 1986, S. 223 E. 3a). Die Frage, ob und in welchem Umfange Überstunden geleistet worden sind, hängt entscheidend davon ab, welche Arbeitszeit im konkreten Arbeitsverhältnis die normale ist. Diese beträgt hier gemäss Ziffer 6 des Dienstvertrags vom 25. März 1991 42 Stunden pro Woche.

Aus Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) folgt die Behauptungs‑ und Beweislast des Arbeitnehmers für das Quantitativ der von ihm geltend gemachten Überstunden (Staehelin, Art. 321c OR N. 16; Ullin Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 4. A., Art. 321c OR N. 10; JAR 1984, S. 99; BJM 1976, S. 320 ; BJM 1960, S. 176 f.). Allerdings braucht der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde konkret nachzuweisen, wenn feststeht, dass er regelmässig weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat (JAR 1981, S. 233).

4. Zunächst ist das Vorliegen der qualitativen Anspruchsvoraussetzungen zu klären, nämlich ob die Beklagte Überstunden angeordnet bzw. ob der Kläger objektiv notwendige Überstunden geleistet sowie gemeldet und die Beklagte deren Leistung stillschweigend ge­nehmigt hat. Die Behauptungs‑ und Beweislast für diese qualitativen Anspruchsvoraus­set­zungen trägt der Kläger; wenn er es unterlassen hat, nicht angeordnete Überstunden beim folgenden Zahltag zu reklamieren, so sind an den Beweis des Vorliegens von Über­stunden strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel gilt die Entgegennahme des ge­wöhnlichen Lohnes als Verzicht auf die Abgeltung nicht gemeldeter und nicht angeordne­ter Über­stun­den (JAR 1981, S. 232 f; SJZ 60/1964, S. 365; Rehbinder, Art. 321c N. 3; Staehelin, Art. 321c N. 14).

a) Während der Kläger geltend macht, es seien in zahlreichen Fällen Überstunden ausdrücklich angeordnet worden, macht die Beklagte geltend, dass ‑ wenn Zusatzarbeit ausdrücklich angeordnet worden sei ‑ eine entsprechende Kom­pensation, Entlastung oder Entschädigung erfolgt sei.

Aufgrund des Beweisverfahrens ergibt sich, dass eine ausdrückliche Anweisung zur Leistung von Überstunden nur in zwei Fällen erfolgte, nämlich bei den Ausfällen der Haus­warte J. und K. in den Anlagen "L." bzw. "M.". Aus der Tatsache allein, dass dem Kläger auch andere Arbeiten ausserhalb seines üblichen bzw. durch die wöchentlichen Einsatz­plä­ne bestimmten Pensums aufgetragen wurden, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen wer­den, es sei damit zwingend die Anordnung von Überstunden ver­bun­den gewesen. Abgese­hen davon, dass es seiner Funktion als "fliegender Hauswart" ent­sprach, bei Bedarf zur Unterstützung der Hauswarte mit festen Anlagen eingesetzt zu wer­den, führen die Zeugen N., O. und P. übereinstimmend aus, dass bei solchen Einsätzen eine Entlastung beim übrigen Arbeitspensum erfolgte, was bestätigt wird durch die vom Kläger geführten Stundenrapporte: So hat er bei dem von ihm erwähnten Einsatz im März 1994, als er den Hauswart J. vertrat, neben dieser Vertretung nur in geringem Umfang andere Ein­sätze geleistet. Sodann hat der Kläger in der Parteibe­fra­gung eingeräumt, er habe zwar je länger je mehr erkannt, dass für die ihm zu­gewiesenen Arbeiten die Regelarbeitszeit nicht ausreiche, er habe aber keine direkten Ein­wände gegen die Arbeitszuteilung erhoben. Auch wenn er seine Vor­gesetzten, näm­lich die Zeugen N. als Liegenschaftenverwalter im Schulamt und O. als Personalverantwortlichen in der Schulpflege, sowie mehrere Haus­warts­kolle­gen wiederholt, erstmals im Dezember 1994, auf das Übermass an Arbeit auf­merk­sam gemacht haben will und ihm Kompensation in Aussicht gestellt worden sein soll, so weist das nicht auf eine ausdrückliche vorgängige Anordnung, sondern allenfalls auf eine (nachträgliche) Genehmigung von Überstunden hin.

b) Indessen ist schon fraglich, ob die Leistung von Überstunden im behaupteten Um­fang objektiv notwendig war. Zwar ist unbestritten, dass der Kläger Arbeiten ausführte, die ihm aufgrund der Einsatzpläne aufgetragen waren. Zusätzlich wurde er zu Ar­beitsein­sätzen aufgeboten, die kurzfristig notwendig wurden; dass dabei nicht immer ein Auftrag seines Vorgesetzten vorlag, sondern dass er gelegentlich notwendige Arbeiten auch ohne solchen Auftrag bzw. nach Anforderung durch Dritte ausführte, kann ihm ent­gegen den Einwänden der Beklagten angesichts des weit umschriebenen Auftrags als "flie­gender Hauswart" nicht als unzulässige Eigenmacht ausgelegt werden. Jedoch waren zahlreiche der dem Kläger zugewiesenen Arbeiten nicht terminiert und konnten, wenn sie noch nicht erledigt waren, in den Einsatzplan der folgen­den Woche übertragen werden. Überstunden zur Erledigung solcher Ar­beiten waren demnach nicht objektiv notwendig. Sodann brachte es die Funktion des Klä­gers als "fliegender Hauswart" mit sich, dass er selber für die Ein­haltung seiner Ar­beitszeit verantwortlich war; wie der Kläger selber ausführte, ist er darauf von seinem di­rekten Vorgesetzten, dem Zeugen N., ausdrücklich hingewiesen worden, und auch der Zeuge P. als Hauswartsvertreter gibt an, mit dem Kläger hierüber ge­sprochen zu haben. Und der Zeuge N. hat den Kläger sogar gerügt, als er diesen an einem Abend mit einer Arbeit beschäftigt fand, für die ein halber Tag tagsüber eingeplant war. Auch die von Zeugen bestätigte Tatsache, dass der Kläger stets erreichbar und ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten im Einsatz war, lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend auf Überstunden schliessen; wie sich aus den separaten Abrechnungen für die Tätigkeit als Vereinshauswart ergibt, war er an zahlreichen Abenden und Wochenenden in dieser Funk­tion tätig; zudem hat er, wie sich aufgrund seiner eigenen Aussage in der Parteibefragung ergibt, diese Funktion nicht völlig getrennt von derjenigen als "fliegender Hauswart" aus­ge­übt. Ins­besondere auch die von zahlreichen Zeugen bestätigte Tatsache, dass der Kläger mehr als 42 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, lässt sich zwanglos mit der zusätzlich entschä­dig­ten Tätigkeit unter anderem als Vereinshauswart  erklären und vermag entgegen der Auf­fas­sung des Klägers noch keineswegs die Leistung von Überstunden zu belegen.

c) Wenn man trotz dieser Umstände annehmen will, dass die vom Kläger geltend gemachten Überstunden objektiv notwendig waren, so stellt sich die Frage der nachträgli­chen Genehmigung. Der Kläger leitet eine solche daraus ab, dass ihm verschiedentlich die Kompensation von Überstunden in Aussicht gestellt worden sei. Laut der vom Kläger in der persönlichen Befragung gegebenen Darstellung habe der Zeuge N. ihm eine solche Kompensation in Aussicht gestellt und sie sei gelegentlich möglich gewesen, zum Beispiel Freitag nachmittags. Demgegenüber führte der Zeuge N. aus, er habe im Fall J. (Erkran­kung des gleichnamigen Mitarbeiters) Überstunden angeordnet, die der Kläger durch Be­zug von 13 Ferientagen nachträglich habe kompensieren können; dar­über hinaus habe er keine Kompensation von Überstunden in Aussicht gestellt; ob eine über­geordnete Stelle das getan habe, könne er nicht  sagen. Der Zeuge O. als zuständiges Mitglied der Schul­pflege bestätigt zwar, eine Kompensation in Aussicht gestellt zu haben, scheint sich aber auf  Fälle zu beziehen, in welchen Überstunden angeordnet worden waren, die vorgesehene Kompensation aber nur teilweise möglich war. Dies lässt sich daraus schliessen, dass der Zeuge O. in zwei Fällen Überstunden anordnete, nämlich im bereits erwähnten Fall J. so­wie bei einem Einsatz auf der Anlage "M." (Hauswart K.), im Übrigen aber davon ausging, dass der Kläger keine weiteren Überstunden leiste. Auch der Zeuge P. scheint sich auf die­se Fälle zu beziehen, wenn er ausführt, der Kläger habe durch längere Ferien kompensieren können. Damit ist der Beweis dafür, dass dem Kläger in anderen Fällen als der aus­drück­lich angeordneten Überzeit eine Kompensation in Aussicht gestellt worden ist, nicht er­bracht. Ferner scheint der Begriff "Kompensation" nicht nur im Zu­sammenhang mit Über­stunden, das heisst bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 42 Stun­den verwendet worden zu sein, sondern auch dann, wenn wegen eines besonderen Arbeitsanfalls die or­dent­liche Tagesarbeitszeit nicht eingehalten und der Arbeitnehmer durch längere Freizeit an einem anderen Tag aus eigener Initiative den Ausgleich herstellen konnte (so der Zeuge Q.). Diese Regelung galt auch für den Kläger, wenn einerseits zahlreiche der ihm aufge­tra­genen Arbeiten nicht auf einen bestimmten Termin zu erledigen waren und er andererseits verschiedentlich darauf hingewiesen worden ist, dass er selber für die Einhaltung seiner Ar­beitszeit verantwortlich sei; er scheint denn auch ge­legentlich auf diese Weise "kom­pen­siert" zu haben).

d) Sodann schliesst der Kläger aus der widerspruchslosen Entgegennahme der von ihm monatlich erstellten Stundenrapporte (Arbeitsrapporte) auf eine Genehmigung der gel­tend gemachten Überstunden. Der Kläger misst diesen Stundenrapporten die Bedeutung einer Arbeitszeitabrechnung bei, aus der seine Vorgesetzten hätten erkennen müssen, dass er Überzeit geleistet habe. Allerdings hat er in der persönlichen Befragung aus­geführt, er habe diese Rapporte für die Auto-Kilometer geführt; wenn viele Kilometer zusammen­ge­kommen seien, habe er so nachweisen können, wo er überall eingesetzt gewe­sen sei. Auf die direkte Frage, ob man ihn zum Ausfüllen der Stundenrapporte angehalten habe, hat er geantwortet, er habe die Rapporte wegen der Auto-Kilometer füh­ren müssen; er habe aber auch die Stunden aufschreiben wollen, damit der Zeuge N. als sein Vorgesetzter sehe, wel­chen Arbeitsaufwand er habe. Anders als die Autokilometer-Abrechnung hat der Kläger die Arbeitsstunden per Monatsende nicht sal­diert. In zahlreichen dieser Rapporte hat der Klä­ger für einzelne Tä­tigkeiten keine Zeitangaben gemacht, sondern diese bloss mit einem Kreuz als erledigt ver­merkt (z.B. April 93, Jan. 95, April 95 etc.). Der Zeuge N. bestreitet, je gesagt zu haben, dass er selber diese Stundenzahlen addiere; an eine nach Darstellung des Klägers gefallene Äusserung, dieser brauche die Stunden nicht zu addie­ren, weil der Vorgesetzte N. das selber tun könne, vermag sich dieser nicht zu erinnern. Dies ist, nach­dem das fragliche Geschehen bereits einige Jahre zurückliegt, durchaus einleuchtend und macht entgegen der Auffassung des Klägers den Zeugen N. nicht unglaubwürdig. Zudem sagen die Zeugen übereinstimmend aus, dass die Frage der Überstunden erst nach der Nicht­berücksichtigung des Klägers für eine feste Hauswarts­stel­le zum Gegenstand von Diskussionen wurde. Aufgrund all dieser Um­stände ist schon frag­lich, ob der Kläger selber diese Stundenrapporte, die im Übrigen keine genauen Zeitanga­ben enthalten, als massgeb­liche Grundlage für seine Entlöhnung bzw. als verbindliche Zeit­abrechnung zur Geltend­ma­chung allfälliger Überstunden aufgefasst hat. Im Gegensatz zu diesen Stundenrapporten hat er nämlich in den "Arbeitsrapporten für Rei­nigungsperso­nal", mit denen er sich laufend solche Leistungen entschädigen liess, die er ausserhalb sei­nes Pflichtenheftes erbrachte, je­weils auf die Minute genau Beginn und Ende einer Tätig­keit, deren genaue Umschreibung, sowie die zu entschädigende Gesamtzeit an­gegeben und durch Unterschrift bestätigt. Der Kläger konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass die im Vergleich dazu nur lückenhaften und nicht unterschriftlich bestätig­ten Angaben in den "Stundenrapporten" als Grundlagen für die nachträgliche Geltendma­chung von Über­stunden dienen konnten. Es fehlt demnach schon an einer hinreichenden Meldung der geltend gemachten Überstunden. Zudem musste der Kläger aufgrund seines Dienstver­tra­ges (bzw. des Verweises auf die BVO) wissen, dass Überstunden nur im Falle ausdrück­li­cher Anordnung entschädigt würden, und ist er mehr­mals darauf hingewiesen worden, dass er selber für die Einhaltung seiner Arbeitszeit be­sorgt sein müsse; selbst wenn der Kläger der Meinung war, er habe mit der Einreichung der Stundenrapporte Über­stunden hinrei­chend geltend gemacht, so musste er aus solchen Äus­se­rungen jedenfalls den Schluss zie­hen, dass eine stillschweigende Genehmigung von Über­stunden ausgeschlossen war.

e) Falls der Kläger tatsächlich mehr als die von der Beklagten anerkannten und kompensierten Überstunden geleistet hat, so waren sie nicht angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und von der Beklagten nicht genehmigt. Bei dieser Ausgangslage kann der Umstand, dass der Kläger sich über Jahre hinweg nicht nur das ordentliche Gehalt sondern auch Vergütungen für ausserordentliche Tätigkeiten widerspruchslos hat auszahlen lassen, nicht anders als Verzicht auf die Vergütung allfälliger weiterer Leistungen gewür­digt werden. Besonders weil der Kläger neben dem Fixum und der Vereinshauswartung über zusätzliche Leistungen minutiös abgerechnet hat, ist davon auszugehen, dass er ent­we­der keinen Anspruch auf weitere Entschädigungen zu haben glaubte oder er jeden­falls auf deren Geltendmachung verzichten wollte. Diesen Schluss legt auch die verschie­dent­lich wiederholte Aussage des Klägers nahe, dass er einen besonderen Einsatz geleistet habe in der Hoffnung, für eine frei werdende feste Hauswartsstelle berücksichtigt zu wer­den. Während der Kläger schon ab Dezember 1994 Überstunden geltend ge­macht haben will, sagen die Zeugen übereinstimmend aus, dass die Frage der Überstun­den erst ein Thema wurde, als der Kläger nicht für die frei werdende Hauswartsstelle be­rück­sich­tigt wurde, das heisst kurz vor Auflösung des Dienstverhältnisses. Zudem hat der Klä­ger unbestritte­ner­mas­sen vom 15. bis 31. Juli 1996 insgesamt 13 Tage durch Ferienbe­zug kompensieren kön­nen; spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er weitere Über­stunden geltend machen müs­sen.

5. Scheitert somit die Klage bereits am Nachweis der qualitativen Voraussetzungen der geltend gemachten Überstunden, so braucht den quantitativen Fragen nicht mehr nach­gegangen zu werden. Der vom Kläger beantragte weitere Aktenbeizug kann deshalb unter­bleiben. Immerhin ist anzumerken, dass der Kläger im Dezember 1997 freigestellt wurde, was unbestrittenermassen der Kompensation von 168 Überstunden entspricht. Da weder die Einsatzpläne, welche die Arbeitseinsätze des Klägers nur schwerpunktmässig be­stimm­ten, noch die lückenhaften und nicht unterzeichneten Stundenrapporte hinrei­chen­de An­halts­punkte für eine Schätzung abgeben, wäre auch der dem Kläger obliegende Nach­weis, mehr als diese kompensierten Überstunden geleistet zu haben, nicht zu erbrin­gen. Das gilt jedenfalls für den Zeitraum vom Juli 1996 bis zur Beendigung des Arbeits­verhältnisses; allenfalls früher geleistete Überstunden waren nach dem kompensationswei­sen Ferien­be­zug im Juli 1996 ohnehin verfallen. Die Klage ist daher auch unter quantitati­ven Gesichts­punkten abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Klage wird abgewiesen.

2.        ...

PK.1999.00006 — Zürich Verwaltungsgericht 09.02.2000 PK.1999.00006 — Swissrulings