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Geschäftsnummer: PB.2007.00056 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2008 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung / Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns
Zulässigkeit der Personalbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Streitwert, Kammerzuständigkeit (E. 1). Auf Personalbeschwerden gegen Zwischenentscheide tritt das Verwaltungsgericht ein, wenn eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre und wenn der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen Nachteil zeitigt, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Obwohl ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den Suspensiveffekt in der Regel bejaht wird, verneint das Verwaltungsgericht einen solchen regelmässig, wenn einem Rechtsmittel gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Denn schliesslich stünden dem Beschwerdeführer - würde die Vorinstanz ihn im noch hängigen Rechtsmittelverfahren schützen - rückwirkend Ansprüche auf Lohnfortzahlung zu (E. 2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Nichteintreten.
Stichworte: ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) KÜNDIGUNG NACHTEIL NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN PERSONALRECHT ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 BGG § 43 Abs. 3 VRG § 48 Abs. 2 VRG § 80 lit. c VRG
Publikationen: RB 2008 Nr. 28 S. 84
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
PB.2007.00056
Beschluss
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A, vertreten durch Rechtsanwälte B1 und B2,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
2. Schulgemeinde X,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung / Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns,
hat sich ergeben:
I.
A. Der 1951 geborene A war seit 1976 Lehrer in X und bezog zuletzt ein Jahresgehalt von über Fr. 100'000.-.
Am 18. November 2006 – nach einer langwierigen Krankengeschichte – vereinbarten A und die Präsidentin sowie der Ressortleiter der Schulpflege X "unter Vorbehalt einer eine allfällige Invalidität feststellenden Oberexpertise eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der vereinbarten Abfindung (CHF 12'000.–)" und ferner, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Oberexpertise weitergeführt, jedoch dem kantonalen Volksschulamt ein Antrag auf Freistellung ab 1. Januar 2007 eingereicht werde sowie "je nach Resultat der Oberexpertise nach dessen Eingang entweder eine entsprechende IV-Rente oder die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den vereinbarten Konditionen folgt". Die Schulpflege genehmigte dies mit Zirkularbeschluss vom 4. Dezember 2006.