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Zürich Verwaltungsgericht 07.01.2004 PB.2003.00016

January 7, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,567 words·~23 min·3

Summary

Schadenersatz | Schadenersatz wegen mangelhaften Arbeitszeugnisses verneint. Der Schadenersatzanspruch infolge von Mängeln eines Arbeitszeugnisses richtet sich nach dem Haftungsgesetz (E. 3). Zum Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht (E. 4.3). Das beanstandete Arbeitszeugnis widerspricht teilweise den Grundsätzen der Wahrheit, des Wohlwollens und der Vollständigkeit (E. 4.4). Vorliegen von Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinn offen gelassen. Das wiedererwägungsweise aufgehobene Arbeitszeugnis ist den im Rechtsmittelverfahren geänderten Entscheiden gleichzustellen. Haftungsvoraussetzung ist daher Arglist. Vorliegen von Arglist verneint (E. 4.5). Bei Haftung für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gelten die strengeren Voraussetzungen in Bezug auf die Haftung für inhaltliche Mängel von Rechtsakten nicht. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor (E. 4.6). Schaden und adäquater Kausalzusammenhang wären vorliegend ebenfalls zu verneinen (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2003.00016   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2004 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Schadenersatz

Schadenersatz wegen mangelhaften Arbeitszeugnisses verneint. Der Schadenersatzanspruch infolge von Mängeln eines Arbeitszeugnisses richtet sich nach dem Haftungsgesetz (E. 3). Zum Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht (E. 4.3). Das beanstandete Arbeitszeugnis widerspricht teilweise den Grundsätzen der Wahrheit, des Wohlwollens und der Vollständigkeit (E. 4.4). Vorliegen von Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinn offen gelassen. Das wiedererwägungsweise aufgehobene Arbeitszeugnis ist den im Rechtsmittelverfahren geänderten Entscheiden gleichzustellen. Haftungsvoraussetzung ist daher Arglist. Vorliegen von Arglist verneint (E. 4.5). Bei Haftung für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gelten die strengeren Voraussetzungen in Bezug auf die Haftung für inhaltliche Mängel von Rechtsakten nicht. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor (E. 4.6). Schaden und adäquater Kausalzusammenhang wären vorliegend ebenfalls zu verneinen (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ADÄQUANZ ARBEITSZEUGNIS ARGLIST KAUSALZUSAMMENHANG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SCHADEN SCHADENABSCHÄTZUNG SCHADENERSATZ STAATSHAFTUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VOLLSTÄNDIGKEIT WAHRHEITSPFLICHT WOHLWOLLEN

Rechtsnormen: § 5 Abs. I HaftungsG § 6 HaftungsG § 21 Abs. I HaftungsG Art. 42 Abs. II OR Art. 330a OR § 46 Abs. II PG § 57 Abs. IV PG § 4a VRG § 11 VRG § 74 Abs. I VRG § 80 Abs. II VRG

Publikationen: RB 2004 Nr. 118 S. 233

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I.  

A. A, damals Chef des Kreiskommandos X, wurde am 24. Sep­tember 1998 von der Mili­tärdirektion (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit; im Folgenden: Direktion) wegen angeblicher gravierender Führungs- und Kommunikationsprobleme mit sofortiger Wirkung in seinen Dienstvorrichtungen eingestellt. Mit Verfügung vom 28. April 1999 löste die Direktion das Dienst­verhältnis mit A aus wichtigen Gründen und unter Einstellung der Lohnzahlungen per 30. Juni 1999 auf. Die beiden Rekurse A's gegen diese beiden Verfügungen wies der Regierungsrat am 3. März bzw. 14. Juli 1999 ab, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.

B. A gelangte gegen die beiden Regierungsratsbeschlüsse mit zwei Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess mit Entscheid vom 22. März 2000 die Beschwerde gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses teilweise gut; es stellte fest, dass die vorzeitige Entlassung A's vom 28. April 1999 ungerechtfertigt gewesen war und verpflichtete den Kanton Zürich, A Fr. 65'333.75 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat. Die Entschädigung bestand aus drei Teilbeträgen. Erstens ging es um einem Betrag von Fr. 33'333.75, der dem ausstehenden Nettosalär A's bis zum 31. Januar 2000 (dem Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis frühestens ordentlich hätte aufgelöst werden können) unter Anrechnung des in dieser Zeit erzielten Ersatzeinkommens entsprach. Zwei­tens sprach das Verwaltungsgericht A Fr. 20'000.- als Entschädigung gemäss § 80 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu. Drittens nahm das Gericht an, A sei auch deshalb ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, weil er im Fall einer ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses nach dem 1. Februar 2000 eine besser bezahlte Stelle als die inzwischen angetretene hätte finden können, wobei dieser Schaden zeitlich begrenzt sei, da A mit dem Verwaltungsge­richts­entscheid die ihm zustehende Rehabilitation erfahre. Der für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. September 2000 anzunehmende Schaden sei auf monatlich Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 12'000.-, zu schätzen (vgl. zum Ganzen VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, Sachverhalt, Dispositiv-Ziffern 1-3 sowie E. 5-8, www.vgrzh.ch).

C.  Mit Schreiben vom 5. August 1999 an die Direktion hatte der Rechtsvertreter A's unter anderm ein Arbeitszeugnis für diesen verlangt. Am 23. August 1999 stellte die Direktion A eine Arbeitsbestätigung aus. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 ersuchte der Rechtsvertreter A's die Direktion mit Schreiben vom 27. April 2000 unter anderm um ein korrektes Vollzeugnis. Am 19. Mai 2000 wurde A ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Vor allem um die Ausführungen über die Auf­lösung des Arbeitsverhältnisses entspann sich in der Folge eine Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter A's und der Direktion. Am 2. Mai 2001 teilte die Direktion mit, dass das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 als Verfügung gelte, und eröffnete die Rechtsmittelfrist. Hiergegen liess A am 5. Juni 2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Nachdem sich die Parteien am 22. Oktober 2001 an einer Besprechung ge­einigt hatten, hob die Direktion am 22. November 2001 die Verfügung vom 2. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf und stellte ein neues (wie­derum auf den 19. Mai 2000 datiertes) Arbeitszeugnis aus. Mit Beschluss vom 19. Februar 2002 schrieb hierauf der Regierungsrat das anhängig gemachte Rekursverfahren im Hauptpunkt als gegenstandslos geworden ab.

D.  Mit Eingabe vom 26. März 2002 liess A bei der Direktion eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 27'000.- (zuzüglich eines Zinses von 5 % ab 1. Juli 2001) stellen. Die Direktion habe ihre Pflichten aus dem Dienst­verhältnis verletzt, indem sie ihm erst mehr als zwei Jahre nach Erhalt des entsprechenden Begehrens ein korrektes Vollzeugnis ausgestellt habe, womit sie ihm – unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen – verunmöglicht habe, vor dem 1. April 2002 eine neue, besser bezahlte Stelle anzutreten. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2002 sei ihm deshalb weiterhin ein Schaden von monatlich Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 27'000.-, entstanden.

Mit Beschluss vom 19. März 2003 lehnte der Regierungsrat das Schadenersatzbegehren ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die ursprüngliche Fassung des Arbeitszeugnisses nicht wahrheitswidrig gewesen sei, weshalb eine Entschädigungspflicht bereits mangels Widerrechtlichkeit entfalle.

II.  

Gegen diesen Entscheid liess A unter dem Datum des 2. Mai 2003 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht erheben, worin er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 27'000.- (zuzüglich Schadenszins von 5 % ab 1. Juli 2001) zu zahlen; zudem sei ihm für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Namens des Kantons Zürich liess die Finanzdirektion in Vertretung des Regierungsrats mit der Beschwerdeantwort vom 19. August 2003 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten A's abzuweisen.

Weil die Beschwerdeschrift mit unleserlichem Poststempel beim Verwaltungsgericht eingetroffen war, nahm dieses Abklärungen vor, an welchem Datum A der Rekursentscheid zugestellt und wann die Beschwerdeschrift aufgegeben worden war. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2003 wurde A Gelegenheit gegeben, sich zur Auskunft der schweizerischen Post zu äussern, wonach ihr die Beschwerde erst am 5. Mai 2003 und somit verspätet übergeben worden sei. Der Vertreter A's äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 25. November 2003 und reichte eine Kopie aus seinem Postempfangsscheinbuch als Beleg ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 74 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG]; vgl. zur Abgrenzung gegenüber dem Klageverfahren nach § 79 VRG: VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185, E. 2c/ff; 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und PK.2001.00003, E. 2+3 [letztere beiden Entscheide unter www.vgrzh.ch; Leitsatz in RB 2001 Nr. 31]).

1.2 Der Rekursentscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Rückschein am 2. April 2003 zugestellt; die Beschwerdefrist endete demnach am Freitag, dem 2. Mai 2003 (§ 11 VRG). Mit der Kopie aus dem Postempfangsscheinbuch seines Vertreters hat der Beschwerdeführer den Beweis erbracht, dass die Be­schwerdeschrift tatsächlich am 2. Mai 2003 der Post übergeben wurde. Die Auskunft der Aufgabepoststelle, die Sendung sei erst am 5. Mai 2003 aufgegeben wor­den, ist als falsch zu werten, worauf umso unbedenklicher geschlossen werden kann, als die Post auf Anfrage einräumte, dass bei der Erfassung der Aufgabedaten im Computersystem Fehler vorkommen könnten. Die Beschwerdefrist wurde demnach gewahrt.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Geltend gemacht wird ein Schadenersatzanspruch aus einem öffentlichrechtlichem Dienstverhältnis. Nach § 57 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) gilt für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes (also am 1. Juli 1999; OS 55, 62) bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst waren, bisheriges Recht. Das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde von der Direktion mit Verfügung vom 28. April 1999 auf den 30. Juni 1999 aufgelöst, weshalb vorliegend das frühere Recht zur Anwendung gelangt. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht die Widerrechtlichkeit der vorzeitigen Entlassung festgestellt hat und eine ordentliche Kündigung frühestens auf den 31. Januar 2000 möglich gewesen wäre (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 3a+4h+5b, www.vgrzh.ch).

2.2  Die Rechtmässigkeit des ursprünglich ausgestellten Arbeitszeugnisses richtet sich demnach – mangels einer einschlägigen Bestimmung über das Arbeitszeugnis im damaligen öffentlichen Personalrecht des Kantons – nach Art. 330a des Obligationenrechts (OR; vgl. VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 2a, www.vgrzh.ch).

3.  

3.1 Grundlage des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ist vorliegend das Haf­tungs­gesetz (vgl. §§ 1 und 19 Abs. 2 HaftungsG). Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Staat "für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt". Die kantonalen Be­stimmungen über die Staatshaftung werden in Art. 61 Abs. 1 OR ausdrücklich vorbehalten.

3.2 Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung ver­schiedenen Personen in Frage, also auch andere Be­hördemitglieder oder An­ge­stell­te der haftpflich­tigen Körper­schaft (RB 1977 Nr. 25; vgl. auch § 19 Abs. 2 HaftungsG). Der Beschwerdeführer kann sich daher auf § 6 HaftungsG berufen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt einen Schaden voraus, der von einem oder einer staatlichen Angestellten in Ausübung einer Amtshandlung widerrechtlich sowie adäquat kausal verursacht wurde (vgl. § 6 Abs. 1 HaftungsG).

4.  

4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass es vorliegend bereits an der Widerrecht­lichkeit fehle. Es werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 unwahre Tatsachen enthalten habe, und auch die inhaltlichen Anpassungen im Arbeitszeugnis vom 22. November 2001 belegten dies nicht, weil sie aufgrund eines Vergleichsgesprächs zustande gekommen seien. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.

Zum einen können sich Mängel eines Arbeitszeugnisses nicht nur aus unwahren Tatsachenbehauptungen ergeben, sondern auch aus der Wiedergabe an sich wahrer Tatsachen, deren Erwähnung im Arbeitszeugnis aber unstatthaft ist. Es trifft überdies auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit der Aussagen im Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 nicht in Frage gestellt habe: In der Schadenersatzforderung vom 26. März 2002 wurde mehrmals erwähnt, dass der Anspruch auf ein "korrektes" Arbeitszeugnis nach Ansicht des damaligen Rekurrenten ursprünglich nicht erfüllt worden sei. Zwar lässt diese Formulierung offen, ob das ursprüngliche Arbeitszeugnis nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ins Arbeitszeugnis gehörende Ausführungen oder Unwahrheiten oder beides enthielt. Doch kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt umso mehr, als der Vorinstanz die Rekursschrift vom 5. Juni 2001 gegen die Verfügung vom 2. Mai 2001 bzw. (materiell) gegen das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 bekannt war, in welcher der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen in diesem Arbeitszeugnis ausdrücklich als "schlicht falsch", "[u]nhaltbar", nicht wahrheits­getreu oder unzutreffend bezeichnete.

Zum andern kann zwar aus Unterschieden zwischen der ursprünglichen Fassung des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 und der definitiven Version vom 22. November 2001 tatsächlich noch nicht geschlossen werden, dass die erste Fassung unwahre Angaben enthielt. Diese Möglichkeit kann aber auch nicht allein deshalb verneint werden, weil die endgültige Fassung auf Vergleichsgespräche zurückgeht.

4.2 Ob das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 widerrechtlich war, ist von Amts wegen abzuklären (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG). Allerdings ist § 21 Abs. 1 HaftungsG zu beachten, wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden darf. Die im Sinn einer Wie­der­erwägung ergangene Verfügung vom 22. November 2001 betreffend das Arbeitszeugnis ist nicht angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 19). Die in der Fassung vom 22. November 2001 verbliebenen Aussagen des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 können deshalb vorliegend nicht mehr auf ihre Widerrechtlichkeit hin überprüft werden. Durch die Wiedererwägung nicht ausgeschlossen wird Schadenersatz für übermässig lange Verfahrensdauer (Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. A., Zürich 1985, S. 52).

4.3 Wenn blosse Vermögens­schäden – welche keine Verletzung eines absoluten Rechts darstellen – oder Schäden infolge eines Rechtsakts behauptet werden, gilt ein Verhalten im Staatshaftungsrecht nur dann als widerrechtlich, wenn es gegen ge­schrie­bene oder unge­schriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 123 II 577 E. 4d/aa-dd, mit zahlreichen weitern Hinweisen; VGr, 25. August 1997, ZBl 99/1998 S. 474 E. 3 a.A.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2114). In diesem Fall ist das Ver­hal­ten eines oder einer staatlichen Angestellten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann widerrechtlich, wenn er bzw. sie in Ausübung der amt­lichen Befugnis ei­nen besonderen Fehler begeht. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, wenn sich ein Rechtsakt später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist; haftungs­be­gründende Wider­recht­lich­keit ist in diesem Fall vielmehr erst dann gegeben, wenn eine für die Ausübung der Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht, ver­letzt wird (BGr, 3. Juli 2003, 2C.4/1999, E. 7.1, und 2C.5/1999, E. 6.1, je mit weitern Hinweisen, www.bger.ch; BGE 120 Ib 248 E. 2b, 119 Ib 208 E. 5a). Es muss sich um eine Fehlleistung handeln, die pflichtbewussten Angestellten oder Behördenmitgliedern nicht unterlaufen wäre (BGE 119 Ib 208 E. 5b; Tobias Jaag, Staats­haftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftplichtrechts, ZSR 122/2003 II, S. 3 ff., 63). Im kantonalzürche­rischen Recht schränkt § 6 Abs. 2 HaftungsG die Haftung für Entscheide, die im Rechtsmittelverfahren geändert werden, sogar auf Fälle arglistigen Handelns der Vorinstanz ein, wobei abweichende spezielle Normen vorbehalten bleiben (§ 5 Abs. 1 HaftungsG; vgl. etwa § 18 Abs. 3 PG und § 80 Abs. 2 VRG). Die Prüfung des Verhaltens des oder der betreffenden Angestellten ist ex ante, nicht ex post vorzunehmen (BGE 120 Ib 411 E. 4c/aa; Jaag, Staatshaftung, S. 62).

4.4 Zu den vom Beschwerdeführer bemängelten Aussagen in der ursprünglichen Fassung des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 ist Folgendes auszuführen:

4.4.1 Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Einstellung im Amt und das Rechtsmittelverfahren im Arbeitszeugnis erwähnt wurden (vgl. VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185, E. 10d/dd S. 223 [Leitsatz in RB 2002 Nr. 132]; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 123 f., 134 [zur Frei­stellung]). Zudem ist der Satz, dass das Arbeitsverhältnis gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts "ordentlich zu kündigen gewesen" wäre, unzutreffend: Er unterstellt dem Gericht die Ansicht, dem Beschwerdeführer hätte ordentlich gekündigt werden müssen, während es nur festgehalten hat, dem Beschwerdeführer hätte ohne weiteres ordentlich gekündigt werden können (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 5b, www.vgrzh.ch).

4.4.2 Was die ebenfalls bemängelte Nennung der "Führungs- und Kommunikations­proble­me" des Beschwerdeführers betrifft, so wurden diese, gestützt auf eine psychologische Eig­nungsuntersuchung, auch vom Verwaltungsgericht bestätigt (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4c/aa+h, www.vgrzh.ch). Selbst der Beschwerdeführer räumt letztlich ein, dass er seine Führungsqualitäten nur in einem "kongenialen Umfeld" entfalten könne, womit er sie entscheidend relativiert. Weil der Grundsatz des Wohlwollens seine Schranke an der Wahrheitspflicht findet, darf und muss ein Zeugnis auch ungünstige Tatsachen und Bewertungen enthalten, sofern diese charakte­ristisch sind und nicht bloss einmalige Vorfälle oder Umstände betreffen (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002, E. 2.2, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall durfte daher grundsätzlich auf Führungsprobleme verwiesen werden, ohne dass allerdings der Eindruck hätte erweckt werden dürfen, diese hätten während der gesamten Arbeitsdauer bestanden. (Die Formulierung, die Probleme seien 1997 "sichtbar" geworden, suggeriert, dass sie bereits vorher geschwelt hätten, was aber im Widerspruch zur 1996 erfolgten Qualifikation als "sehr gut" steht und wofür auch keine Anzeichen bestehen; vgl. VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4f/aa, www.vgrzh.ch.) Wahrheitswidrig und unzulässig war sodann der Hinweis, dass diese Probleme zur Einstellung in den Dienstverrichtungen und zur Auf­lösung des Dienstverhältnisses geführt hätten: Zum einen machten die Führungsmängel zu jenem Zeitpunkt eine Kündigung nicht notwendig, wäre ihnen doch im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips zuerst mit einem Coaching zu begegnen gewesen (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4f/aa+h, www.vgrzh.ch). Zum andern dürfen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Motive dafür gegen den Willen des oder der Arbeitnehmenden ohnehin nur erwähnt werden, wenn sie zur Würdigung des Gesamtbilds beitragen, was bedeutet, dass nur Kündigungsgründe von einigem Gewicht zu nennen sind (VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185, E. 10d/dd S. 223 mit Hinweisen [Leitsatz in RB 2002 Nr. 132]). Un­statt­haft war weiter der Vorwurf, die "zuvor offene und umgängliche Art" des Beschwerdeführers habe in "öffentlich geäusserte Kritik" ausgemündet, nachdem das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Öffent­lichkeit als im Wesentlichen rechtmässig qualifiziert hatte (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4g/bb+cc, www.vgrzh.ch; vgl. allerdings auch a.a.O., E. 7b).

4.4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Satz, er habe sich "aus Sicht der Direktion immer wieder schwer damit [getan], die operative Sachbearbeitung zu delegieren und den Mitarbeitenden das damit verbundene Vertrauen entgegenzubringen". Dabei macht er allerdings nicht geltend, der Satz sei unwahr, sondern zieht diesen vielmehr als Beleg dafür heran, dass der "Eindruck eines fachlich zwar versierten, menschlich und füh­rungsmässig jedoch überforderten Kreiskommandanten" erweckt werde. In der definitiven Version des Arbeitszeugnisses wird über den Umgang des Beschwerdeführers mit den Mitarbeitenden geschwiegen. Das Verwaltungsgericht stellte im Zusammenhang mit den Führungsdefiziten "Fehlverhalten gegenüber Unterstellten" fest (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4h, www.vgrzh.ch). Sollte der betreffende Satz dieses "Fehlverhalten" wahrheitsgemäss umschreiben, könn­te er in Abwägung zwischen Wahrheitspflicht und Gebot des Wohlwollens ebenfalls noch als zulässig gelten.

4.4.4 Weshalb die Formulierung, der Beschwerdeführer habe "gute Kontakte zu den Behörden und Amtsstellen" gepflegt, unterstellen soll, er habe allzu viel Zeit für die Pflege dieser Kontakte aufgewendet, ist nicht ersichtlich. Zweifelhaft erscheint dagegen die Formulierung, der Beschwerdeführer habe es verstanden, "in der Öffentlichkeit be­stimmt und selbstbewusst aufzutreten und die Militärverwaltung würdig zu re­präsentieren" – wobei die Wendung, der Beschwerdeführer sei imstande, "würdig zu repräsentieren", auch im Arbeitszeugnis vom 22. November 2001 enthalten ist und daher gemäss § 21 Abs. 1 Haf­tungsG vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann. Vor allem in Zusammenhang mit dem folgenden Satz, der Beschwerdeführer habe sich im "gesellschaftlichen Leben der Stadt X … als Kreiskommandant einen festen Platz" verschafft, könnte fast der Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer habe seine Stellung benutzt, um als Salonlöwe auftreten zu können.

4.4.5 Zutreffend ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, sein Werdegang sei nicht vollständig wiedergegeben worden, indem seine Tätigkeit als stellvertretender Kreis­kommandant von 1984 bis 1989 nicht genannt wurde. Gerade wenn die Führungsqualitäten des Beschwerdeführers als Kreiskommandant in Frage gestellt werden, ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – für das Gesamtbild von Bedeutung, wie er sich eine Hierarchiestufe tiefer, als Stellvertreter, bewährt hat.

4.4.6 Die weitern Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen Stellen, in denen die Direktion ihr Ermessen nicht überschritten hat. Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, dass das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 teilweise den Grundsätzen der Wahrheit, des Wohlwollens und der Vollständigkeit widersprach.

4.5 Aus diesen Mängeln des Arbeitszeugnisses kann nicht ohne weiteres auf Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinn geschlossen werden. Ob hier eine Amtspflichtver­letzung und damit haftungsrechtlich relevante Widerrechtlichkeit im Sinn der Bundesgerichtspraxis anzunehmen wäre, ist jedoch nicht die entscheidende Frage, wenn gemäss § 6 Abs. 2 HaftungsG Arg­list als Voraussetzung einer Schadenersatzzahlung gegeben sein muss. Dies ist gemäss der genannten Bestimmung der Fall, wenn ein "Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert" wurde.

4.5.1 Das Arbeitszeugnis gilt nicht als Verfügung; aufgrund des Rechtsschutzinteresses fassen Praxis und Lehre jedoch den Entscheid der Anstellungsbehörde über die von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer beantragte Änderung des Arbeitszeugnisses als anfechtbare Verfügung auf (VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185, E. 10a mit weitern Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 6). Diese Differenzierung spricht allerdings nicht gegen die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2 HaftungsG: Massgebend ist nicht der Verfü­gungscharakter, sondern die Anfechtbarkeit des fraglichen Akts, soll doch der Staats­haf­tungsprozess gegenüber dem Anfechtungsverfahren subsidiär sein. Primär soll eine Schädi­gung mit der Aufhebung des fehlerhaften Entscheids im Rechtsmittelverfahren von vornherein verhindert werden (vgl. Franz Schön, Staatshaftung als Verwaltungsrechts­schutz, Basel/Stuttgart 1979, S. 47 ff., 81). Da der Rechtsweg gegen das Arbeitszeugnis offen steht, besteht kein Anlass, die Haftung für Verfügungen über Arbeitszeugnisse gegenüber der Haftung für andere Rechtsakte zu erleichtern. Die besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegenüber dem Arbeitszeugnis bringt einzig mit sich, dass der mass­geb­liche Zeitraum für die Prüfung der Arglist im vorliegenden Fall erst am 2. Mai 2001 – dem Tag, an dem die Ablehnung der Anträge zur Änderung des Arbeitszeugnisses in Verfügungsform festgehalten wurde – endet.

4.5.2 Die fragliche Verfügung wurde nicht in einem Rechtsmittelverfahren, sondern wie­der­erwägungsweise aufgehoben. Auch dies ist nicht relevant: Zwar bezieht sich § 6 Abs. 2 HaftungsG nach seinem Wortlaut nur auf Entscheide, die "im Rechtsmittelverfahren geändert" wurden. Daraus lässt sich jedoch nicht mehr ablesen, als dass einerseits das Anfechtungsverfahren dem Staatshaftungsprozess vorgehen soll und dass anderseits die Aufhebung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren die ordentliche Form der Feststellung von dessen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit ist. Die Aufhebung einer Verfügung infolge einer Wiedererwägung ist daher unter § 6 Abs. 2 HaftungsG zu subsumieren.

4.5.3 Der in § 6 Abs. 2 HaftungsG verwendete Begriff "arglistig" hat verschiedene Bedeutungen; namentlich wird "Arglist" vom Bundesgesetzgeber teilweise auch als Synonym für "Vorsatz" verwendet (Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. A., Zürich 1979, S. 427 Fn. 4). Aus den parlamentarischen Beratungen zum Haftungsgesetz ergibt sich jedoch, dass der ganz bewusst gesetzte Begriff eine "qualifizierte Form des Vorsatzes" bezeichnen soll (vgl. Prot. KR 1967-1971, Bd. II, S. 2364 ff., besonders 2372 [Votum Jäckli] und 2375 [Votum Nehrwein]; Schwarzenbach, S. 182). Dies folgt auch aus einem Vergleich mit § 6 Abs. 3 HaftungsG, wo von "Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit" die Rede ist. Offen bleiben allerdings sowohl Art und Ausmass der Qualifikation als auch das Bezugsobjekt: Es fragt sich, ob der qualifizierte Vorsatz sich "nur" auf den Erlass eines fehlerhaften Rechtsakts oder sogar auf die Schä­digung beziehen muss (für Letzteres: Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 164). So oder so dürfte die Arglist in aller Regel höchst schwierig nachzuweisen sein. Auch im vorliegenden Fall wird nicht einmal dargetan, dass das Arbeitszeugnis vorsätzlich mangelhaft abgefasst worden wäre. Die beantragte Entschä­di­gung wird daher, soweit sie für die inhaltlichen Mängel des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 ausgesprochen werden soll, bereits von § 6 Abs. 2 HaftungsG ausgeschlossen.

4.6 Der Beschwerdeführer leitet einen Schadenersatzanspruch auch daraus ab, dass ihm das korrekte Arbeitszeugnis nur mit Verzögerung ausgestellt worden sei. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner wenden dagegen ein, die Verzögerung sei in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Rechtsverzögerung ist haf­tungsrechtlich dem fehlerhaften Entscheid nicht gleichzustellen.

4.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis findet auf die Haftung für Rechtsverweigerung und ‑verzögerung (im Fall von Vermögensschäden) nicht die Rechtsprechung zur Widerrechtlichkeit von Rechtsakten Anwendung; es gilt vielmehr der allgemeine staatshaftungsrechtliche Begriff der Widerrechtlichkeit. Demnach ist Widerrechtlichkeit zu bejahen, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Die Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung verletzt Verfahrensgarantien, die dem Schutz des Anspruchs der Rechtsuchenden auf einen Entscheid innert angemessener Frist dienen. Im Fall einer Rechtsverzögerung ist die Widerrechtlichkeit daher gegeben (BGE 107 Ib 160 E. 3d; vgl. auch Michael Fajnor, Staatliche Haftung für rechtmässig verursachten Schaden, Zürich 1987, S. 35 f.; Gross, S. 135; Schön, S. 78 f.; Schwarzenbach, S. 72). Es bestehen keine Anhaltspunkte – etwa im Wortlaut von § 6 Abs. 2 HaftungsG oder in den Materialien – dafür, dass Arglist im kantonalzürcherischen Recht auch für den Schadenersatz wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung voraus­zusetzen wäre. Es spricht auch nicht für die Unterstellung der Haftung für Rechtsverweigerung und ‑verzögerung unter § 6 Abs. 2 HaftungsG, dass – zumindest im Bundesver­waltungsprozess – das Anfechtungsverfahren gegen Rechtsverweigerungen und -verzöge­rungen geöffnet wird, indem eine Verfügung fingiert wird (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f.): Im Gegensatz zu inhaltlichen Mängeln eines Rechtsakts kann der Zeitablauf von vornherein nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher rechtfertigt es sich, Rechtsverweigerungen und ‑verzögerungen nicht den strengeren Anforderungen von § 6 Abs. 2 HaftungsG zu unterstellen, sondern der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Praxis zu folgen.

4.6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind unter dem Ge­sichtspunkt der Rechtsverzögerung nur die reine Verfahrensdauer und die Gründe dafür zu beachten. Die schärferen Haftungsvoraussetzungen von § 6 Abs. 2 HaftungsG für inhaltliche Mängel von Rechtsakten würden umgangen, wenn jeweils bereits deswegen eine Rechtsverzö­gerung angenommen würde, weil es der verfügenden Instanz bis zum Abschluss eines Rekursverfahrens möglich ist, die Mängel ihrer Verfügung zu bemerken und die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

4.6.3 Zur Abklärung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist der Ablauf der Angelegenheit ab der Einforderung eines korrekten Vollzeugnisses vom 27. April 2000 bis zur Ausstellung der korrigierten Fassung vom 22. November 2001 näher zu untersuchen. Ausser Betracht bleiben kann der Zeitraum bis zum Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. März 2000 (PB.1999.00021, www.vgrzh.ch), da erst mit dessen Rechtskraft eine verbindliche Beur­teilung der zeugnisrelevanten Auflösung des Arbeitsver­hältnisses vorlag. So hatte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. September 1999 auf die Zusendung einer blossen Arbeitsbestätigung mit den Worten reagiert, er habe die Ausführungen der Direktion betreffend Arbeitszeugnis zur Kenntnis genommen und seinem Mandanten empfohlen, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Nicht von Belang ist dagegen in diesem Zusammenhang das Datum des 1. Oktober 2000, ab welchem sich laut dem Beschwerdeführer der angebliche Schaden verwirklicht hat, hätte doch ein allfälliger Schadenseintritt ab diesem Datum auch durch frühere Untätigkeit herbeigeführt werden können.

Am 19. Mai 2000 stellte die Direktion erstmals ein Arbeitszeugnis aus. Nach einem Telefonat am 27. Mai 2000 unterbreitete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Direktion mit Schreiben vom 30. Juni 2000 zwei abweichende Varianten eines Arbeitszeugnisses. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 teilte die Direktion mit, dass sie nach Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin am ausgestellten Arbeitszeugnis festhalte. Am 7. November 2000 liess der Beschwerdeführer eine rekursfähige Verfügung anfordern, wies aber gleichzeitig auf seine "Bereitschaft zu einem konstruktiven Gespräch" hin. Mit Schreiben vom 27. November 2000 ersuchte die Direktion "um etwas Geduld", damit sie Rücksprache mit dem Personalamt der Finanzdirektion nehmen könne. Am 12. Januar 2001 teilte sie mit, dass sie aufgrund der Wahrheitspflicht nicht auf die vom Beschwerdeführer unterbreiteten Varianten eingehen könne, bot jedoch einige Änderungen des ursprünglichen Zeugnisses an. Nach einer telefonischen Besprechung vom 28. Februar 2001 modifizierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. April 2001 an die Direktion seine Anträge und hielt fest, dass er "bis Ende April 2001 eine entsprechende formelle Eröffnung" erwarte, wenn die Direktion am Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000/12. Januar 2001 festhalten wolle. Hierauf be­zeich­nete die Direktion mit Schreiben vom 2. Mai 2001 das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 als rekursfähige Verfügung und eröffnete die Rechtsmittelfrist. Parallel zum Rekursverfahren, das mit Eingabe vom 5. Juni 2001 eingelei­tet wurde, gingen die Vergleichsverhandlungen weiter; sie führten schliesslich zur Besprechung vom 22. Oktober 2001, zur Wiedererwägung vom 22. November 2001 und zur Abschreibung des Rekursverfahrens in der Hauptsache wegen Gegenstandslosigkeit mit Beschluss vom 19. Februar 2002.

Unter diesen Umständen kann der Direktion keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden (vgl. auch § 4a VRG). Sie hat auf die Anträge des Beschwerdeführers jeweils inner­halb von zwei bis drei Wochen reagiert und auch die Varianten vom 12. Januar 2001 innert nützlicher Frist ausgearbeitet. Dagegen liess der Beschwerdeführer die Sache namentlich zwischen dem 12. Juli und dem 7. November 2000 sowie zwischen dem 12. Januar und dem 12. April 2001 (ohne Berücksichtigung der telefonischen Besprechung vom 28. Fe­bruar 2001), insgesamt also rund sieben Monate, auf sich beruhen. Dass eine rekursfähige Verfügung erst rund ein Jahr nach der Einreichung des Antrags auf ein korrektes Vollzeugnis erfolgte, geht somit zu einem geringeren Teil auf die Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen und zum grösseren Teil auf die Passivität des Beschwerdeführers zurück; der Direktion ist keine Rechtsverzögerung und damit kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen. Ebenso wenig ist dem Regierungsrat vorzuhalten, dass er in den rund vier­einhalb Monaten zwischen Rekurseingabe und Einigung der Parteien noch keinen Rekursentscheid fällte (vgl. § 27a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 8; vgl. im Übrigen auch § 7 HaftungsG und dazu BGE 107 Ib 155).

5.  

Ergänzend ist festzuhalten, dass auch weder ein Schaden noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten staatlichen Handeln bzw. Unterlassen und einer allfälligen Vermögensschädigung dargetan wurden.

5.1 Der Beschwerdeführer nimmt einen Schaden an, weil er für die Suche nach einer besser bezahlten Stelle auf ein korrektes Arbeitszeugnis angewiesen gewesen sei. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000. Dieses ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer ordentlichen Kündigung eine besser bezahlte Stelle als die inzwischen angetretene hätte finden können. Insofern sei ihm, bis die Folgen der Rehabilitierung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil einträten, ein Schaden entstanden, der in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen sei (PB.1999.00021, E. 6b, www.vgrzh.ch; vgl. auch Chambre d'appel des prud'hommes de Genève, 2. Juni 1999, JAR 2000 S. 287, E. 3).

5.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts enthält Art. 42 Abs. 2 OR eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die den Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. In Fällen, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, gestattet die Be­stimmung dem Gericht, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu betrachten. Art. 42 Abs. 2 OR ist nicht nur bei Unmöglichkeit des ziffernmässigen Nachweises der Schadenshöhe, sondern auch dann anwendbar, wenn sich nicht strikte beweisen lässt, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Umgekehrt soll den Geschädigten die Beweislast nicht generell abgenommen werden. Sie haben nach wie vor alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a; Katharina Schoop in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 42 N. 8 f.).

5.1.2 Dieser Substanziierungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. So macht er keine Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle geltend. Zwar behauptet er, solche wären aufgrund des negativen Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 von vornherein aussichtslos gewesen. Auch in den über zwei Jahren seit der Ausstellung des korrigierten Arbeitszeugnisses vom 22. November 2001 hat der Be­schwer­deführer jedoch keine ersichtlichen Anstalten unternommen, eine bes­ser bezahlte Arbeits­stelle zu finden. Solche Versuche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht darzutun, dass ihm durch das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 ein Schaden entstanden ist.

5.2 Im Übrigen würde es ohnehin am Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs fehlen.

5.2.1 Zum einen hätte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass allfällige Ablehnungen von Stel­lenbewerbungen gerade wegen der unzulässigen Stellen im Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 erfolgt wären. Wie er selber ausführt, waren die Chancen eines ehemaligen Kreiskommandanten, "dem im Arbeitszeugnis explizit menschliche und führungs­mässige Defizite vorgeworfen" würden, auf dem Arbeitsmarkt gering. Der Hinweis auf Führungsdefizite im Arbeitszeugnis wäre jedoch zulässig gewesen (vorn 4.4.2 f.), und jedenfalls hätte die Wahrheitspflicht dem Beschwerdegegner untersagt, sich zu den Füh­rungseigenschaften des Beschwerdeführers uneingeschränkt lobend zu äussern. Der Be­schwerdeführer hatte demnach keinen Anspruch auf ein vorbehaltlos positives Zeugnis, und auch mit einem korrekten Arbeitszeugnis wäre eine allfällige Suche nach einer besser bezahlten Stelle schwie­rig gewesen. Eine Leitungsfunktion hätte der Beschwerdeführer mit einem Zeugnis, das sich nicht restlos positiv zu seinen Führungsqualitäten geäussert hätte, ohnehin kaum erhalten. Demzufolge bestünde kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den inhaltlichen Mängeln des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 und einem allfälligen Schaden (vgl. auch Tomas Poledna, Arbeitszeugnis und Referenz­auskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, ZBl 104/2003, S. 169 ff., 183; OGr, 6. März 1997, ZR 99/2000 Nr. 80).

5.2.2 Zum andern spricht im Fall des Beschwerdeführers ein weiterer Umstand gegen einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Mängeln des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 und einem allfälligen Schaden: Die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers und auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 (PB.1999.00021, www.vgrzh.ch) erregten Aufsehen in der Öffentlichkeit und wurden von den Medien verbreitet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei allfälligen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers einzig das Arbeitszeugnis Beachtung gefunden hätte. Vielmehr wären die gesamten Umstände des Falls und namentlich auch die teilweise Rehabilitierung des Beschwerdeführers im genannten Urteil berücksichtigt worden.

6.  

Zusammenfassend: Die Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz sind nicht gegeben. Was die Mängel des Arbeitszeugnisses betrifft, so wurde keine Arglist im Sinn von § 6 Abs. 2 HaftungsG dargetan, während es in Bezug auf die Dauer des Verfahrens bereits an der Widerrechtlichkeit fehlt. Zudem wurde weder ein Schaden noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen staatlichen Handeln bzw. Unterlassen und einem allfälligen Schaden dargetan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.  

Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens nicht unter Fr. 20'000.- liegt, sind laut § 80b VRG Gerichtskosten zu erheben. Diese sind dem unterliegenden Beschwerde­führer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts des Verfahrensausgangs nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist eine Partei­entschädigung zu verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln in ihrem Fachbereich gehört grundsätzlich zu den angestammten Aufgaben der staatlichen Verwaltung; angesichts dessen kann nicht gesagt werden, der vorliegende Fall hätte für den Beschwerdegegner besondere Anforderungen an die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen gestellt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--   Zustellungskosten, Fr. 2'600.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    …

PB.2003.00016 — Zürich Verwaltungsgericht 07.01.2004 PB.2003.00016 — Swissrulings