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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2003 PB.2003.00014

August 20, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,371 words·~27 min·2

Summary

Überführung des Dienstverhältnisses | Nachdem das Bundesgericht am 31. März 2003 den Entscheid VGr, 14. August 2002, PB.2002.00013 (www.vgrzh.ch) aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend Überführung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung wieder aufzunehmen und auch hinsichtlich der Einreihung in eine Lohnklasse zu beurteilen. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache dem Regierungsrat zu überweisen, an dessen Stelle im angefochtenen Rekursentscheid die hierfür unzuständige Schulrekurskommission entschieden hat. Soweit mit der Beschwerde um eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads gestritten wird, ist sie - erneut - abzuweisen, wobei auf die damit verbundene Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Zum Streitwert; Kammerzuständigkeit (E. 1). Das wieder aufgenommene Verfahren ist hinsichtlich des einen Beschwerdeführenden, der keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat, mit dem aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2002 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (E. 3). Die im ersten Rechtsgang offen gelassene Frage der Zulässigkeit einer Kompetenzattraktion bei der Schulrekurskommission ist nun durch das auch hinsichtlich der Lohneinreihung zuständige Verwaltungsgericht zu beantworten (E. 4). Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde grundsätzlich an die Hand nehmen (E. 5). Lassen sich die Kontroversen um Beschäftigungsgrad sowie Lohneinreihung getrennt beurteilen, hat die für den Lohn unzuständige Vorinstanz über diesen nicht einfach um der Prozessökonomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden dürfen, weshalb der Rekurs gegen die Lohneinreihung zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten ist (E. 6). Der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist ebenso wenig Folge zu geben wie der Rüge einer Vorbefasstheit der Vorinstanz (E. 7). Die mit der Beschwerde als zu tief bezeichnete Festsetzung des Beschäftigungsgrads ist sowohl bei Annahme der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses als auch bei einer angenommenen Änderungskündigung - da die Kündigungsfrist eingehalten worden ist und mangels Missbräuchlickkeit - nicht zu beanstanden (E. 8). Zur Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 9).

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  Geschäftsnummer: PB.2003.00014   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 10.05.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Überführung des Dienstverhältnisses

Nachdem das Bundesgericht am 31. März 2003 den Entscheid VGr, 14. August 2002, PB.2002.00013 (www.vgrzh.ch) aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend Überführung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung wieder aufzunehmen und auch hinsichtlich der Einreihung in eine Lohnklasse zu beurteilen. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache dem Regierungsrat zu überweisen, an dessen Stelle im angefochtenen Rekursentscheid die hierfür unzuständige Schulrekurskommission entschieden hat. Soweit mit der Beschwerde um eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads gestritten wird, ist sie - erneut - abzuweisen, wobei auf die damit verbundene Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Zum Streitwert; Kammerzuständigkeit (E. 1). Das wieder aufgenommene Verfahren ist hinsichtlich des einen Beschwerdeführenden, der keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat, mit dem aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2002 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (E. 3). Die im ersten Rechtsgang offen gelassene Frage der Zulässigkeit einer Kompetenzattraktion bei der Schulrekurskommission ist nun durch das auch hinsichtlich der Lohneinreihung zuständige Verwaltungsgericht zu beantworten (E. 4). Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde grundsätzlich an die Hand nehmen (E. 5). Lassen sich die Kontroversen um Beschäftigungsgrad sowie Lohneinreihung getrennt beurteilen, hat die für den Lohn unzuständige Vorinstanz über diesen nicht einfach um der Prozessökonomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden dürfen, weshalb der Rekurs gegen die Lohneinreihung zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten ist (E. 6). Der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist ebenso wenig Folge zu geben wie der Rüge einer Vorbefasstheit der Vorinstanz (E. 7). Die mit der Beschwerde als zu tief bezeichnete Festsetzung des Beschäftigungsgrads ist sowohl bei Annahme der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses als auch bei einer angenommenen Änderungskündigung - da die Kündigungsfrist eingehalten worden ist und mangels Missbräuchlickkeit - nicht zu beanstanden (E. 8). Zur Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 9).

  Stichworte: ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEFANGENHEIT BESCHÄFTIGUNGSGRAD INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KETTENDIENSTVERHÄLTNIS KOMPETENZATTRAKTION KOORDINATION MITTELSCHULLEHRER/-IN PENSENREDUKTION PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT

Rechtsnormen: Art. 29 BV § 3 MBVO § 15 MBVO § 3 MBVVO § 5 MBVVO § 6 MittelschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A unterrichtet seit 1976 an der Kantonsschule B in T, für die letzten fünf Jahre vor Ende August 2000 bei einem behaupteten Beschäftigungsgrad von 81,25 %. Während des Herbstsemesters (HS) 2000/2001 erteilte sie 23 ½ Wochenstunden, was im Verhältnis zu einem vollen Pensum von 24 Stunden einem solchen von 97,92 % entspricht. Dieses soll ab da bis und mit Frühlingssemester (FS) 2002 durchschnittlich 67,27 % betragen haben – nämlich 97,92 % (HS 2000/01) plus 50 % (FS 2001) plus 62,5 % (HS 2001/02) plus 66,67 % (FS 2002) gleich 277,09 %; das dividiert durch 4 (Anzahl Semester) gibt (richtig) 69,2725 %.

Mit Verfügung vom 22./23. August 2000, ausgehändigt am 29. nämlichen Monats, hatten die Schulkommission der Kantonsschule B sowie die Bildungsdirektion (Mittelschul- und Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich die Anstellung A's als Lehrbeauftragte I auf 1. September 2000 "in eine unbefristete Anstellung als Mittelschullehrperson gemäss § 3 Abs. 1 lit. b, gestützt auf § 15 MBVO [Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999, LS 413.111] und § 30 MBVVO [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999, LS 413.112]" überführt; bei Lohnklasse 21 und Jahresstufe 13 sowie einem garantierten Beschäftigungsgrad von 33,33 % (8 Wochenlektionen) sollte sich der entsprechende Teillohn per annum auf Fr. 44'736.- belaufen; binnen zehn Tagen ab Kenntnisnahme der Verfügung konnte eine Begründung verlangt werden.

Etwas in letzterer Hinsicht tat A offenbar mit Schreiben vom 5. September 2000 (nicht bei den Akten); die Schulkommission der Kantonsschule B kam dem unter dem 27. September 2000 nach, wobei sie für die Überführungsart präzisierend auf § 15 Abs. 3 MBVO und für den Beschäftigungsgrad auf den in Zukunft wahrscheinlich anfallenden Lektionsbedarf verwies.

II. A sowie der Verein der Lehrbeauftragten im Kanton Zürich (VLZ, heute Verein der befristet und unbefristet angestellten Lehrpersonen an Mittelschulen im Kanton Zürich) liessen am 26. Oktober 2000 gegen die Verfügung vom 22./23. August 2000 rekurrieren und beantragen, in Aufhebung derselben die Schulkommission der Kantonsschule B anzuhalten, A's Arbeitsverhältnis per 1. September 2000 entsprechend demjenigen der bisherigen Hauptlehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % sowie mit Einreihung in Lohnklasse 22 festzulegen, und zwar eventuell gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. c MBVO, unter Entschädigungsfolge zu Gunsten der das Rechtsmittel Erhebenden; zum Verfahren wurde darum ersucht, die Rechtsmittelantwort der Schulkommission nach Eingang zuzusenden.

Der hierauf durchgeführte doppelte Schriftenwechsel fand im Januar 2001 sein Ende. Unter dem 19. April 2001 verfassten die Rekurrierenden eine Noveneingabe.

Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich beschloss am 16. April 2002, das Rechtsmittel abzuweisen (Dispositiv-Ziffer I), nahm ihre Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II) und sprach in Dispositiv-Ziffer III keine Parteientschädigung zu. Die Zustellung des Beschlusses an die Vertretung der Rekurrierenden erfolgte am 25. jenes Monats.

III. Mit Beschwerde vom Montag, 27. Mai 2002 liessen A sowie der VLZ an das Zürcher Verwaltungsgericht gelangen und neben dem Antrag, den Beschluss der Schulrekurskommission aufzuheben, die vor dieser gestellten Begehren erneuern. Anschliessend wurden bloss die Rekursakten beigezogen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies mit Entscheid vom 14. August 2002 (PB.2002.00013, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) die Beschwerde ab, soweit sie darauf ein­trat, auferlegte die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, und verweigerte eine Parteientschädigung.

Aus den Motiven erhellt, dass die Kammer auf das Rechtsmittel vorab hinsichtlich des VLZ mangels dessen Legitimation überhaupt sowie bezüglich A kraft § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zumindest insofern nicht eintrete, als es sich hier um die (Neu-)Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem beschwerdegegnerischen Staat Zürich, repräsentiert durch die Schulkommission der Kantonsschule B, und A sowie um deren Lohneinreihung handle (E. 2). Im Übrigen wurde gesagt, prinzipiell an die Hand nehmen lasse sich das Rechtsmittel, soweit es sich um A's Beschäftigungsgrad drehe, wenn man in diesem Zusammenhang von einer Änderungskündigung ausgehen wolle; ob das zutreffe, dürfe freilich offen bleiben, weil es bejahendenfalls die Beschwerde ohnehin abzuweisen gelte (E. 2a Abs. 3 in Verbindung mit E. 4).

IV. Hiergegen liess A am 18. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde erheben, auf deren Abweisung die verwaltungsgerichtliche Vernehmlassung alsdann schloss.

Das Bundesgericht vereinigte mit Urteil vom 31. März 2003 A's Rechtsmittel sowie eines, das eine von deren Berufskolleginnen eingelegt hatte, hiess beide staatsrechtlichen Beschwerden gut, hob die verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 14. August 2002 – i.e. auch den die Berufskollegin betreffenden – auf und verpflichtete den Kanton Zürich, die zwei Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.zu entschädigen; das begründete Erkenntnis ging am 2. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht ein (BGE 129 I 207 [gekürzt] = 2P.210/2002, www.bger.ch [vollständiger]).

Die Kantonsschule B versuchte in einem Schreiben vom 19. Mai 2003, das Verwaltungsgericht zur Bezahlung der Entschädigungen zu bewegen, welche das Bundesgericht festgesetzt hatte. Der Präsident der 4. Abteilung antwortete darauf am 21. Mai 2003 abschlägig.

V. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren PB.2002.00013 als neues Geschäft PB.2003.00014 wieder aufgenommen sowie dem Staat Zürich und der kantonalen Schulrekurskommission Frist zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur Vernehmlassung hierzu angesetzt. A als Beschwerdeführerin 1 sowie der VLZ als Beschwerdeführer 2 liessen am 12. Juni 2003 eine Ergänzung des Rechtsmittels einreichen. Weder hinsichtlich des Letzteren noch – trotz ebenfalls gebotener Möglichkeit – der Ersteren äusserten sich Staat oder Schulrekurskommission.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Kraft § 38 Abs. 1 f. VRG – und wenn es wie vorliegend um keine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2 lit. a oder b VRG geht – behandelt das Verwaltungsgericht Beschwer­den mit einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung.

Dieser besteht bei einem wie hier noch andauernden Arbeitsverhältnis aus den kon­troversen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Augenblick des Rechtsmitteleingangs am Verwaltungsgericht zuzüglich jener ab da bis zum nächstmöglichen Auflösen der Anstellung (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Ge­meinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen).

Demnach gilt es zu bestimmen, wie viel mehr die Beschwerdeführerin 1 verdienen würde, wenn sie mit ihrem Ansinnen durchdränge, und zwar im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum bei (ursprünglichem) Eintritt der Rechtsmittelhängigkeit Ende Mai 2002 ersten Kündigungstermin (siehe oben III Abs. 1). Letzterer ist nicht etwa der 31. August 2002, womit das FS 2002, sondern der 28. Februar 2003, womit das HS 2002/03 aufgehört hat (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO). Auf dessen Schluss hätte sich – im Fall der Beschwerdeführerin 1 bei mehr als neun Dienstjahren mit einer Frist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) – laut § 7 MBVVO kündigen lassen.

b) Die Beschwerde scheint anzunehmen, beim angestrebten Wechsel von Lohnklasse 21 in Lohnklasse 22 bliebe die Stufe 12 (recte Stufe 13 und seit Anfang 2002 Stufe 14) bewahrt, weshalb bei vollem Pensum jährlich ein um Fr. 9'365.- (recte um Fr. 9'581.- bzw. wegen Teuerungsausgleichs je nach Silvester 2000 sowie 2001 auf Stufe 13 anno 2001 um Fr. 9'820.- und heute auf Stufe 14 um Fr. 10'090.-; siehe Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung, lit. B) besseres Salär anfiele, was sich in den fraglichen fünf Semestern selbst ohne weiteres Hinzutreten von Stufenanstieg, Beförderung und Teuerungsanpassung auf Fr. 24'785.- beliefe (vgl. § 11 MBVO in Verbindung mit §§ 11 f. MBVVO sowie §§ 1 f. MBVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG, § 42 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11] und § 37 Abs. 1 f. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]).

Sie verkennt hierbei, dass gemäss § 30 Abs. 3 MBVVO die bei Überführung in eine übergeordnete Klasse aufsteigenden Lehrpersonen nur in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht werden (siehe zudem § 30 Abs. 2 MBVVO sowie § 15 Abs. 5 MBVO) und darum kein derart erkleckliches Mehrgehalt erzielen, welches gegenwärtig die relevan­te Grenze von Fr. 20'000.- zu überschreiten hülfe. Obendrein soll die Beschwerdeführerin 1 für das Ausüben von an sich Mittelschullehrpersonen mbA vorbehaltenen Tätigkeiten in den Genuss einer Entschädigung oder Entlastung kommen (§§ 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 sowie 13 Abs. 2 MBVO).

Fehlt zwar demnach insofern ein erheblicher Streitwert, ist dennoch ein solcher von über Fr. 85'000.- bereits per Ende des FS 2002 gegeben; denn der Rechtsmittelantrag lautet auf einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %, das heisst maximal 100 %. Letzterer liegt in jedem der bisherigen vier Semester über dem effektiven und würde einen zusätzlichen Verdienst im genannten Umfang bewirken.

c) Mithin muss – wie schon am 14. August 2002 (vgl. oben III Abs. 2 f.) – die Kammer über die vorliegende (Personal-)Beschwerde befinden.

2. Der Verfahrensantrag des Rechtsmittels (siehe oben III Abs. 1 in Verbindung mit II Abs. 1) hat seinen Gegenstand inzwischen mangels Beschwerdeantwort verloren.

3. a) Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid des ersten Rechts­gangs aufgehoben (siehe vorn IV Abs. 2).

Die Rechtsmittelergänzung glaubt, das sei vollumfänglich geschehen, also auch insofern, als die Kammer die Legitimation des Beschwerdeführers 2 verneint und obwohl die­ser gar keine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hatte (vgl. oben III Abs. 3 sowie IV Abs. 1), wodurch er sich mit dem derart begründeten Nichteintreten abgefunden habe; weil das Verwaltungsgericht im wieder aufgenommenen Verfahren formalrechtlich an der Parteistellung des Beschwerdeführers 2 festhalte, werde in dessen Namen der Abstand vom Rechtsmittel erklärt. Hiermit stellt sich die Frage nach Bedeutung bzw. Wirkung des bundesgerichtlichen Urteils für den Beschwerdeführer 2.

Das Verwaltungsgericht hatte etwa in einem Urteil vom 23. September 1997 (VB.97.00039) die Nebenfolgen gegenüber zwei unterliegenden Beschwerdeführern wie hier die Kammer am 14. August 2002 festgelegt (vgl. oben III Abs. 2). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur des einen derselben – der andere hätte eine solche auch gar nicht ergreifen können (vgl. BGE 125 II 29) – kassierte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis "und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens ... zurück"; das Verwaltungsgericht entschied darauf am 21. Januar 1999, die Kos­ten seines alten (und des neuen) Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und sprach beiden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu (VB.99.00007).

b) Es lässt sich davon ausgehen, das Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2003, welches den Beschwerdeführer 2 nirgends auch nur andeutungsweise erwähnt, habe den Entscheid der Kammer vom 14. August 2002 bezüglich jenem nicht berühren wollen.

Ansonsten müsste man das bundesgerichtliche Erkenntnis insofern als nichtig betrachten wie etwa "ein Urteil ohne Klage (wo keine Klage, da kein Richter); ein Urteil gegen eine nicht existente Partei" (Walther Habscheid/Stephen Berti, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 459; vgl. ferner Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, S. 237). Das würde sich auch mit dem verwaltungsrechtlichen Prinzip decken, eine von Amts wegen zu beachtende, absolute Unwirksamkeit von Verfügungen anzunehmen, wenn der diesen anhaftende Mangel besonders schwer sowie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist – hier gegebenenfalls der Eingriff eines beim gegenwärtigen Zusammenhang nicht von der Offizialmaxime geprägten Verfahrens in einen Gerichtsentscheid zu Gunsten einer dortigen Partei, die denselben unangefochten gelassen hat (siehe Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 389 f.+400) – und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht als ernsthaft gefährdet erscheint [wovon vorliegend keine Rede gehen könnte] (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 955 f.).

Also hat die hier interessierende Angelegenheit hinsichtlich des Beschwerdefüh­rers 2 schon mit dem für ihn rechtskräftigen Entscheid der Kammer vom 14. August 2002, und zwar einschliesslich der dortigen Nebenfolgenregelung, ein Ende gefunden; das Rechtsmittel lässt sich deshalb insofern nicht mehr zurückziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 59 sowie §§ 63 N. 2 und 66 N. 1 f.). Wenn der Beschwerdeführer 2 jetzt immer noch im Rubrum erscheint, so geschieht das nur, um pro memoria vorzumerken, dass er im Geschäft PB.2002.00013 die Hälfte der Gerichts­kosten von Fr. 5'560.- bezahlen muss, das heisst Fr. 2'780.-, und zusätzlich für maximal bis zu einem solchen Betrag solidarisch mit der Beschwerdeführerin 1 haftet, falls diese beim gegenwärtigen zweiten Rechtsgang überhaupt kostenpflichtig wird.

4. a) Der Sachverhalt des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. März 2003 hält richtig fest, die Beschwerdeführerin 1 wehre sich einerseits für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % (statt des garantierten von 33,33 %) und anderseits für eine Einreihung in Lohnklasse 22 (an Stelle von Lohnklasse 21) (lit. B Abs. 2; vgl. oben I Abs. 2 sowie II+III je Abs. 1).

Zu Letzterem sagt das Bundesgericht zusammengefasst, das Verwaltungsgericht hätte kraft (§ 80c in Verbindung mit) § 43 (Abs. 1 lit. b und) Abs. 2 VRG auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 eintreten müssen, da deren streitige Lohnklassierung im Sinn neuerer Praxis eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) darstelle (E. 3-5). Zu diesem – hier verbindlichen (BGE 122 I 250 E. 2) – Standpunkt ist die Kammer übrigens nach dem Entscheid vom 14. August 2002 schon von sich aus übergegangen (vgl. 28. Mai 2003, PB. 2002.00049, E. 2a/aa+dd f., mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Ebenfalls beim Sachverhalt bemerkt das Bundesgericht, soweit das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 überhaupt eingetreten sei, habe es sich darauf beschränkt, für "vertretbar" zu erklären, "dass die ehemaligen Hauptlehrer im Rahmen der Überführung ihren Beschäftigungsgrad behalten, während dieser bei den vormals nur für jeweilen ein Semester ernannten Lehrbeauftragen I gekürzt werde" (lit. B Abs. 2). Wohl hieran anknüpfend heisst es in der Begründung, das Verwaltungsgericht habe "die Rügen der Beschwerdeführerinnen in einer Art und Weise behandelt ..., die einer Rechtsverweigerung nahe kommt" (E. 5.2); endlich könne offen bleiben, "ob die angefochtenen Entscheide allenfalls noch in anderer Hinsicht gegen Bundesverfassung oder Konvention verstossen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist so oder anders gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind gänzlich aufzuheben, weil sich die im kantonalen Rechtsmittelverfahren materiell behandelten Rechtsfragen nicht von jenen trennen lassen, zu deren Beantwortung sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht zuständig betrachtete" (E. 6.1).

b) Hat es für die Tragweite der bundesgerichtlichen Aufhebungsanordnung bloss an Eindeutigkeit gefehlt (vgl. oben 3), so übersieht nun das Bundesgericht, dass die Kammer das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 betreffend deren gekürzten Beschäftigungsgrad nicht nur mit dem erwähnten Vertretbarkeits-Argument abwies, sondern weiter mit der selbständigen Begründung, das Verwaltungsgericht könne laut § 80 Abs. 2 VRG die partielle Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht – wie insoweit einzig angestrebt – rückgän­gig machen (E. 4b Abs. 2 f.). Das alles spielt an sich keine Rolle mehr, namentlich weil der Kammer in letzterem Zusammenhang jedenfalls der Vorwurf gerade noch erspart bleibt, Rechtsverweigerung betrieben zu haben; es erlangt aber Bedeutung bei der Interpre­tation der für das umfassende Kassieren des verwaltungsgerichtlichen Entscheids konstitutiven, jedoch mit keinen zusätzlichen Motiven versehenen Erwägung, es würden "sich die im kantonalen Rechtsmittelverfahren materiell behandelten Rechtsfragen nicht von jenen trennen lassen, zu deren Beantwortung sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht zuständig betrachtete" (zum Ganzen vorn a Abs. 2 f.).

Schreiten kantonale Behörden nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde abermals zum Hoheitsakt in gleicher Sache, müssen sie die Motive des bundesgerichtlichen Erkenntnisses berücksichtigen; diese sind vor allem insofern verbindlich, als sie sich auf Unterlassungen beziehen, welche die Behörden gutzumachen haben (Kälin, S. 399, mit Hin­weisen). Die Behörden dürfen sich nicht auf Motive stützen, die das Bundesgericht aus­drücklich oder stillschweigend verworfen hat, sondern nur auf solche, die gegenüber dem ersten kantonalen Entscheid als neu erscheinen und die zu beurteilen das Bun­des­ge­richt keine Gelegenheit hatte (Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 211 f., ebenfalls mit Hinweisen). Verhielte es sich nicht so, könnten sich die Behörden auf bundesgerichtliche Aufhebung ihres Entscheids hin verpflichtet sehen, gesetzwidrig zu handeln, was nicht dem Zweck der staatsrechtlichen Beschwerde entspräche, die lediglich verfassungswidrige Zustände beseitigen will; die Natur der staatsrechtlichen Beschwerde beschränkt also in gewissem Mass die Wirkung des Bundesgerichtsurteils (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb).

Weil sich die Kammer im Entscheid vom 14. August 2002 als sachlich unzuständig für die Lohneinreihung der Beschwerdeführerin 1 betrachtete, konnte und musste seinerzeit "offen bleiben, ob die Vorinstanz überhaupt per Kompetenzattraktion den Rekurs betreffend die zentral in der Bildungsdirektion vorgenommene Lohneinreihung ... behandeln durfte" (E. 2a Abs. 2). Das Bundesgerichtsurteil verrät nicht, dass es sich mit solcher Prob­lematik in verfassungs- oder konventionsrechtlicher Hinsicht auseinander gesetzt habe, sondern scheint sich am Prinzip etwa der Einfachheit zu orientieren. Durch dieses Erkenntnis hält sich die Kammer deshalb nur insofern für gebunden, als sie jetzt über beide beschwerdeführerischen Sachanträge – Erhöhung von Lohn sowie Beschäftigungsgrad (vgl. oben a Abs. 1) – zu befinden hat; was deren weiteres Verfahrensschicksal betrifft, fühlt sie sich dagegen nachfolgend frei.

5. a) Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen zu prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG).

§ 74 VRG erlaubt, personalrechtliche Anordnungen des Bildungsrats mit Beschwerde anzufechten, es handle sich denn um die Begründung von Dienstverhältnissen oder die Einreihung sowie Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Dass letztere, ja alle diese Ausnahmen hier nicht greifen, hat das Bundesgericht für die Kammer verbindlich festgehalten bzw. folgt aus der neusten Praxis der Kammer (vgl. oben III Abs. 2 f. sowie 4a Abs. 2).

Nach § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG, LS 410.1) entscheidet die Schulrekurskommission an Stelle des Bildungsrats über Rekurse aus dem Bildungswesen, und zwar abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht. Diese Anfechtungsmöglichkeit ist vorliegend gegeben, wie eben gesagt (siehe vorstehenden Abs.; ferner VGr, 20. März 2003, VB.2002.00427, E. 2 Abs. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtspre­chung).

b) Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde grundsätzlich an die Hand nehmen. Insbesondere hat der Entscheid der Schulrekurskommission zutreffend die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 bejaht, und nicht anders verhält es sich vor Verwaltungsgericht (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 sowie 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. 21 lit. a VRG, ebenso zum Folgenden). Hiervon ausgenommen bleiben muss der Aufhebungsantrag des Rechtsmittels immerhin insofern, als er auch Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Beschlusses beschlägt (vgl. oben II Abs. 3 und III Abs. 1), weil die auf § 13 Abs. 3 VRG beruhende Kostenfreiheit des personalrechtlichen Rekursverfahrens die Beschwerdeführerin 1 nicht belastet.

6. a) Kraft § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21) lassen sich erstinstanzliche und Rekursentscheide von Schulkommissionen kantonaler Mittelschulen allgemein an die Schulrekurskommission sowie von dort jedenfalls gegenwärtig an das Verwaltungsgericht weiterziehen (vgl. oben 5a Abs. 2 f.). Personalrechtliche Anordnungen der Bildungsdirektion unterliegen indes laut der Regel von § 19a VRG zunächst dem Rekurs an den Regierungsrat und alsdann gemäss § 74 Abs. 1 VRG hier ebenso der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 15).

Gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verfügten gestützt auf § 6 Abs. 1 Ziff. 3 MittelschulG die Schulkommission der Kantonsschule B den Beschäftigungsgrad sowie in An­wendung von § 5 lit. a MBVVO das Mittelschul- und Berufsbildungsamt namens der Bildungsdirektion den Lohn (vgl. auch § 3 MBVVO sowie §§ 4 f. der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 [LS 172.14]). Die Vorinstanz hat den Rekurs hinsichtlich beider Anordnungen behandelt.

Es gilt zu prüfen, ob diese Kompetenzattraktion bezüglich Lohn notwendig und ver­neinendenfalls statthaft sei. Träfe eventuell auch Letzteres nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid insofern aufgehoben werden, als er an Stelle des Regierungsrats rekursweise über das Gehalt der Beschwerdeführerin 1 befunden hat, was einen schon von Amts wegen zu ahndenden Verstoss gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift bedeuten würde (vgl. § 75 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 50 N. 104 f. sowie 75 N. 1).

b) Bei der Koordinationspflicht handelt es sich um einen generellen, freilich nicht unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundsatz, den es stets zu beachten gilt, sobald mehrere Verfahren auf einen Tatbestand einwirken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 19, mit Hinweisen; vgl. jedoch VGr, 28. März 2001, VB.2000.00277, E. 2d/bb Abs. 3, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Seine Basis findet das Koordinationsgebot im verfassungsmässigen Willkürverbot, im Prinzip der prozeduralen Einheit und Widerspruchslosigkeit sowie im Vereitelungsverbot (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 17). "In Anwendung des Koordinationsgebots ist nicht nur eine inhaltliche Abstimmung der verschiedenen betroffenen Interessen anzustreben (materielle Koordination), sondern ebenso eine verfahrensmässige Abstimmung vorzunehmen (formelle Koordination). Koordinationsbedarf ist immer dann gegeben, wenn verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinan­der angewendet werden dürfen ... Die Koordinationspflicht gilt allerdings nur für untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde" (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18, mit Hinweisen). Das Koordinationsgebot kann gegen eine Gabelung des Rechtswegs streiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 51, mit Hinweis). Aufgeteilte Kompetenzen sowie parallele Rechtsmittelverfahren allein bedeuten aber weder eine übermässige Erschwerung noch eine Vereitelung von Bundesrecht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18, mit Hinweisen).

Obwohl Schulkommission der Kantonsschule B sowie Bildungsdirektion ihre Verfügungen vom 22./23. August 2000 formell koordinierten (vgl. oben I Abs. 2, auch zum Folgenden; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18), heisst das jedenfalls nicht, Beschäftigungsgrad und Lohneinreihung würden so stark zusammenhängen, dass sich die einschlägigen Anordnungen nur vereint auf dem gleichen Rechtsweg anfechten liessen. Diese beiden Aspekte des Arbeitsverhältnisses berühren sich hier zwar insofern, als § 4 Abs. 1 MBVO für eine Mittelschullehrperson mbA (mit besonderen Aufgaben) – bei solchem Titel stiege die Beschwerdeführerin 1 zur Lohnklasse 22 auf (§ 3 Abs. 1 lit. b+c in Verbindung mit Anhang lit. A.I+II MBVO) – in der Regel ein Pensum von mindestens 50 % voraussetzt, aber einerseits eben bloss in der Regel; und anderseits finden die Beschwerdeführenden die Unterscheidung von gewöhnlichen sowie Mittelschullehrpersonen mbA in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1, welcher seither faktisch ohnehin stets mindestens 50 % betragen hat (siehe vorn I Abs. 1), spielt demnach für den Salärtarif gar keine Rolle.

Also rufen der Streit über das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin 1 zum einen sowie deren Lohneinreihung zum andern keiner Koordination. Die daraus folgende Spaltung des Rechtsmittelwegs nur beim Rekurs (vgl. oben a) hätte ihr Pendant auf höherer Stufe übrigens, wenn sich das analoge Problem etwa bei kommunalen Polizeiangehörigen zeigen würde, wo wider bezirksrätliche Beschlüsse über Rekurse auch gemäss neuerer Pra­xis (siehe vorn 4a Abs. 2 und den dort zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheid) bezüg­lich des Salärtarifs laut § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 VRG bloss ein zweiter Rekurs an den Regierungsrat, hinsichtlich des Beschäftigungsrads aber die Personalbeschwerde an das Verwaltungsgericht und alsdann gegen beide zweitinstanzlichen Rechtsmittelentscheide die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich wären.

c) Lassen sich die Kontroversen um Beschäftigungsgrad sowie Lohneinreihung der Beschwerdeführerin 1 wie gesehen getrennt beurteilen, ohne die Gefahr von Widersprüchen heraufzubeschwören, hat die für den Lohn unzuständige Vorinstanz über denselben nicht einfach um der Prozessökonomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden dürfen (vgl. oben a Abs. 1 f. und b; zu den anders gelagerten Fällen statthafter Kompetenzattraktion Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 95 f., sowie Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92, je mit Hinweisen; BGE 123 II 456, 125 I 300 E. 1a, 125 II 18 E. 4b/bb+d sowie 217 E. 3c/bb; BGr, 14. März 2002, 6A.121/2001, E. 1a, und 27. Mai 2003, 1A.225/2002, E. 4.2, je unter www.bger.ch; RB 2000 Nr. 18 E. 1b/ee). Zu Unrecht apostrophieren deshalb die Beschwerdeführenden das Beharren auf einer Spaltung des Rechtswegs als überspitzten Formalismus.

Der angefochtene Entscheid hält übrigens dafür, es gehe hier schwerpunktmässig um die von der Schulkommission der Kantonsschule B verfügte Anstellung der Beschwerdeführerin 1 als gewöhnliche Mittelschullehrperson, woraus sich die Lohneinreihung durch die Bildungsdirektion von selbst ergebe. Tatsächlich aber steht vorliegend – wenn schon – der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1 im Vordergrund, und zwar bloss quanti­tativ, während die prinzipiellste Rechtsfrage lautet, ob Mittelschullehrpersonen ohne mbA-Titel nicht gleich viel verdienen sollten wie solche mbA (vgl. oben 1b+6b Abs. 2). Insofern hätte sich, falls überhaupt, eine Rekursvereinigung eher beim Regierungsrat aufgedrängt (siehe vorn a Abs. 1 f.). In der Beschwerde heisst es denn auch, "dass die Beschwerdeführenden mit dem Ergreifen des Rechtsmittels gegen das neue Dienstverhältnis sich bloss der Form halber gegen die Schulkommission und damit auch gegen die Schulleitung als der antragstellenden Behörde richten, nicht aber in der Sache, da diese nur vollziehen müssen, was mit dem von der Bildungsdirektion gestalteten Dienstverhältnis vorgegeben ist".

Zwar erlaubt § 3 MBVVO der Bildungsdirektion, ihre Zuständigkeit zur Festsetzung des Lohns gemäss § 5 lit. a MBVVO an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt oder gar an die Schulen zu delegieren. So lange jedoch insbesondere die letztere Möglichkeit unbenutzt bleibt, spricht nichts dafür, die eher politische Kompetenz betreffend die Gehälter dem internen Rekurs der Zentralverwaltung zu entwinden sowie diesbezügliche Rechts­mittel – und sei es lediglich attraktionsweise – der mehr fachlich ausgerichteten Schulrekurskommission zu unterbreiten. Sinn macht hier das Einschalten des Regierungsrats namentlich auch, weil dessen Ausführungserlasse zum Mittelschulgesetz auf herbe Kritik der Beschwerdeführenden stossen.

d) Im Licht alles dessen gilt es wegen teilweiser Unzuständigkeit der Schulrekurskommission wie bereits aufgezeigt vorzugehen (oben a Abs. 3). Der Rekurs gegen die Lohneinreihung der Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf § 80c in Verbindung mit §§ 70 sowie 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten. Dieser wird sich zu überlegen haben, ob er zunächst die Bildungsdirektion als erstanordnende Behörde begrüssen wolle, welche sich freilich weder bei der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht gemeldet hat, auch wenn sie von beiden daselbst laufenden Rechtsmittelverfahren Kenntnis haben musste (siehe § 3 Abs. 3 und §§ 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999 [SchulrekurskomV, LS 410.15]). Noch prinzipieller fragt sich, ob die Beschwerdeführerin 1 bezüglich Gehalt überhaupt – generell oder speziell – eine Begründung der Verfügung vom 22./23. August 2002 verlangt habe (vgl. vorn I Abs. 2 f.; § 10a Abs. 2 lit. a VRG); sollte sie das nirgends getan haben (cf. § 5 Abs. 2 VRG), wäre es wohl insofern um den Rekurs geschehen.

e) Somit geht es im Folgenden der Sache nach nur mehr um den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1.

7. a) Die Beschwerde lastet der Vorinstanz eine unzumutbar lange Verfahrensdauer an und erachtet Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) als verletzt, dessen Abs. 1 Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verleiht.

Nun verschliesst sich der Einsicht, welchen Einfluss es auf die Rechtsmittelanträge ausüben könnte, wenn man von einer Rechtsverzögerung ausginge (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 508 f.; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 macht denn auch bloss geltend, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Vertrauen auf eine zügige Rekurserledigung darauf verzich­tet habe, die jeweiligen Mitteilungen betreffend Stundenzuweisung für die einzelnen Semester anzufechten. Diese Mitteilungen bilden indes keinen Streitgegenstand.

Im Übrigen gibt es nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine Rechtsverzögerungsbeschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg, sondern nur eine Aufsichtsbeschwerde, es stehe denn in der Sache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, was hier nicht zutrifft (RB 1997 Nr. 12; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4). Allerdings finden Kölz/Bosshart/Röhl, auf dem erwähnten kantonalen Ausschluss eines Rechts­mittels lasse sich nicht beharren (Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41 N. 19). Wie es sich damit verhält, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die Beschwerdeführerin 1 jedenfalls kein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. an der blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung dartut (vgl. Kölz/­Bosshart/­Röhl, § 21 N. 29 f.). Es gilt insofern, was das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23. September 1997 (VB.97.00124, E. 2b) erwogen hat (vgl. auch Kölz/­Bosshart/­Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51 sowie § 41 N. 20): "Ausnahmsweise kann nach der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffent­li­ches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft wer­den könnte (BGE 118 Ia 493 f.). Diese Voraussetzungen sind bei Rechtsverzögerungsbeschwerden in der Regel, jedenfalls bei der vorliegenden Beschwerde, nicht erfüllt. Einerseits kommt es bei Rechtsverzögerungsbeschwerden stets auf die Umstände des Einzelfalls an und stellen sich kaum Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Anderseits ist bei solchen Beschwerden in vielen Fällen eine 'rechtzeitige', d.h. vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit erfolgende Beurteilung möglich." Wegen der aufgezeigten Ungewissheit, was bei behaupteter Rechtsverzögerung vorzukehren ist, darf es der Beschwerdeführerin 1 anheim gestellt bleiben, ob sie sich – wenn überhaupt – etwa mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz oder mit staatsrechtlicher gegen die Kammer wenden wolle (vgl. auch René Rhi­now/­Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1740).

b) Die Beschwerde beanstandet, das Rekursverfahren genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen selbst für die verwaltungsinterne Rechtspflege nicht; denn Mitglieder des Bildungsrats würden sowohl die (erstanordnende) Schulkommission der Kantonsschule B als auch die Vorinstanz präsidieren, und zudem liege das Rekursverfahren in den Händen der Sachbearbeitenden von der Bildungsdirektion, welche ebenfalls erstinstanzlich verfügt habe und deren Direktor(in) gleichzeitig dem Bildungsrat vorsitze (vgl. – auch zum folgen­den Abs. – §§ 2+5 Abs. 1 UnterrichtsG, §§ 3 ff.+8 SchulrekurskomV, § 5 Abs. 1 f. MittelschulG sowie §§ 1 f. der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]).

Die monierten Bezüge, wie sie in der Verwaltungshierarchie auch noch stärker vorkommen, erwecken keine Bedenken für die verminderten Anforderungen unterstehende Unabhängigkeit von Schul- und Schulrekurskommission (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 3+12). In den beiden Gremien sassen hier verschiedene Mitglieder des Bildungsrats. Überhaupt ist das Verfahren so ausgestaltet, dass sich niemand mehrfach mit der vorliegenden Sache zu befassen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9+13), wobei der Anteil der Bildungsdirektion gegenwärtig nicht interessiert (siehe oben 6).

Soweit die Beschwerdeführenden vom Mitglied des Bildungsrats bei der Vorinstanz trotzdem den Ausstand gemäss § 5a Abs. 1 VRG hätten verlangen wollen, hätten sie das nach Treu und Glauben vor dem angefochtenen Entscheid tun müssen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5a N. 4 f.; VGr, 18. Dezember 2002, VB.2002.00263, E. 2b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

c) Die Beschwerde erklärt die Rekursvorträge der Beschwerdeführenden zum integ­rierenden Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels. Das wäre lediglich zu hören, wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich mit dem früheren über­einstimmen würde, womit sich der Rekurs befasste; hat indes die Vorinstanz wie hier neue Motive geliefert, so lässt sich nicht einfach auf die an jene gerichteten Eingaben verweisen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 7).

8. a) Was nun das materielle Problem des Beschäftigungsgrads anlangt, lässt sich unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses vorab bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem HS 2000/01 durchschnittlich – obzwar ohne Zusicherung – beinahe das verlangte Minimum von 70 %, wenngleich keineswegs das Maximum von 100 % erreicht hat (vgl. oben I Abs. 1). Und nimmt man einerseits an, die Verfügung vom 22./23. August 2002 habe zwischen den Parteien ein neues Arbeitsverhältnis begründet (siehe oben I Abs. 2, auch zum Folgenden), so legt die Beschwerde weder dar noch ist zu erkennen, warum das Gewähren eines Pensums von lediglich 33,33 % im Sinn von § 75 lit. a VRG Recht verletzen würde. Wie beigefügt werden darf, stellen "vermögensrechtliche Ansprüche staatlicher Angestellter ... in der Regel keine wohlerworbenen Rechte dar... Ausserdem stünden einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der Rechtsgrundlagen das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen" (VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 4a Abs. 2, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis auf BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere E. 3b; VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b+c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 290 ff.; dazu ferner unten b Abs. 2).

Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass anderseits von einer Änderungskündigung nur die Rede gehen kann, wenn man die Geltung privatarbeitsvertraglicher so genannter minimal standards für das öffentliche Personalrecht bejahen (so Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 469 ff.; vgl. auch BGr, 3. April 1996, ZBl 98/1997 S. 65 E. 4a; VGr, 19. April 2000, PB.1999.00023, E. 2d, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, sowie 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 4c+9b/aa) und in diesem Sinn mit dem angefochtenen Entscheid die ehemals bloss semesterweisen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin 1 (siehe §§ 6 Abs. 1 lit. a sowie 8 Abs. 1 der Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988, [MSV; OS 50, 602 ff.]) als unbeachtliche Kettendienstverhältnisse qualifizieren will, was die Annahme einer schon bestehenden unbefristeten Anstellung bewirken würde (dazu etwa Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 299; Rémy Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 336 ff.; Kantonsgericht FR, 15. Oktober 2001, JAR 2002, S. 149 ff.; Heinz Hausheer, Berner Kommentar, Update, Januar 2001, Art. 319 N. 36 und 334 N. 12 OR, sowie Juli 2002, Art. 335b N. 3 OR; BGr, 27. Juni 2000, Pra 90/2001 Nr. 31, E. 2c; Wolfgang Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 958; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 334 N. 5 OR; Jürg Brüh­wiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334 N. 6 f.).

Vor dem zuletzt aufgezeigten Hintergrund rügt die Beschwerde, indem das strittige Dienstverhältnis der Kantonsschule B erlaube, den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1 kurzfristig zu ändern, halte es vor elementaren und zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschrif­ten namentlich über die Kündigungsfristen nicht stand, welche auch im öffentlichen Recht gälten. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

b) Die Beschwerde verkennt in erster Linie, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Reduktion des angeblichen Beschäftigungsgrads von bis Ende FS 2000 durchschnittlich 81,25 % auf ein garantiertes Pensum von 33,33 % als gewahrt erscheint, denn die Beschwerdeführerin 1 erhielt die entsprechende Verfügung am 29. August 2000 (oder sogar früher), als sie noch bis Ende Februar 2001 zu 97,92 % tätig war, um dann für das FS 2001 nur mehr ein halbes Pensum zu bekommen (vgl. vorn I Abs. 1+2, auch zum Folgenden, sowie 1a Abs. 3). Während dieser ganzen Frist versah sie also ein grösseres solches als früher behaupteter Massen innegehabt sowie jetzt neu minimal anbegehrt (siehe oben III Abs. 1 in Verbindung mit II Abs. 1), was ihrem einschlägigen Schutzbedürfnis genügt. Und die weiteren Veränderungen des Beschäftigungsgrads bilden hier keinen Verfahrensgegenstand (dazu etwa VGr BE, 27. Februar 1995, BVR 1996 S. 170 E. 1d).

Sodann liegt nichts vor für eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG (auch zum Folgenden). Freilich setzt Letztere einen sachlich zureichenden Grund voraus; ein solcher besteht etwa, wenn eine Stelle wegen der Organisation bzw. der Wirtschaftlichkeit aufgehoben wird sowie eine andere, zumutbare sich nicht anbieten lässt oder auf Ablehnung stösst (§ 2 MBVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b VVPG). Insofern wirft die Beschwerde der Schulkommission der Kantonsschule B keine falsche Prog­nose des Lek­tionsbedarfs ab Sommer 2002 vor, sondern tönt bloss an, auch die Mittelschullehrpersonen mbA hätten durch Pensenreduktion das Schwinden der SchülerInnenzahlen mittragen sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid erscheint es jedoch als vertretbar und deshalb einem verwaltungs­gerichtlichen Eingriff entzogen (§ 75 lit. a VRG), den ehemaligen, auf längere Amtsdauer gewählten Hauptlehrern/innen (sowie Lehrbeauftragten) bei der Überführung den Beschäftigungsgrad zu bewahren und diesen nur den früheren, für jeweils ein Semester ernannten Lehrbeauftragten zu kürzen, welche lediglich den Hauptlehrern/innen nicht zuweisbare Stun­den erteilt hatten (siehe §§ 2 Satz 1 [OS 53, 395 f.] und 6 Abs. 1 MSV sowie § 15 in Verbindung mit § 3 MBVO; zudem VGr BE, a.a.O., E. 4a+b).

Schliesslich verkennt die Beschwerde, die insoweit nur die teilweise Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig machen will, dass das Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG an einer Kündigung nichts ändern darf (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a; 29. August 2001, PB. 2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581, E. 1b; 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 1a+b – alles unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 2000 Nr. 30+32 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220).

c) Mithin ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen, soweit es auf sie einzutreten gilt.

9. Indem der Streitwert hier Fr. 20'000.nicht unterschreitet, entfällt die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach § 80b VRG. Es fehlt ein Grund, die Kosten anders zu bestim­men als im ersten Rechtsgang, wobei im zweiten wegen Wegfalls des Beschwerdeführers 2 nur mehr die halbierten Beträge zu erheben sind (vgl. oben 3b Abs. 3). Diese hat die Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich zu übernehmen, weil sich ihr vor Verwaltungsgericht auch bloss einstweiliges Obsiegen bezüglich Lohneinreihung quantitativ vernachlässigen lässt; und festgehalten werden muss an der solidarischen Haftung der beiden Beschwerdeführenden füreinander (siehe vorn 1b+6d+8c).

Ausgangsgemäss ist die für das Beschwerdeverfahren verlangte Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Alsdann besteht ebenso wenig Anspruch auf eine solche für das vorinstanzliche Verfahren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

       Es wird vorgemerkt, dass der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 14. August 2002 (PB.2002.00013) für den Beschwerdeführer 2 in Rechtskraft erwachsen ist und dieser die ihm dort belasteten Gerichtskosten von Fr. 2'780.- bezahlen muss sowie solidarisch für die der Beschwerdeführerin 1 in Dispositiv-Ziffer 3 des nachfolgenden Entscheids auferlegten Gerichtskosten haftet;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde teilweise gutheissend, wird Dispositiv-Ziffer I im Beschluss der Schulrekurskommission vom 16. April 2002 aufgehoben, soweit diese dort über den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 betreffend deren Lohnfestsetzung befunden hat, und die Sache insofern zum Entscheid an den Regierungsrat weitergeleitet.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'750.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.      30.--  Zustellungskosten, Fr. 2'780.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten im laufenden Verfahren PB.2003.00014 werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, unter deren solidarischer Haftung für die dem Beschwerdeführer 2 im früheren Verfahren PB.2002.00013 belasteten Gerichtskosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    …

PB.2003.00014 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2003 PB.2003.00014 — Swissrulings