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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2002 PB.2002.00031

December 4, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,830 words·~14 min·2

Summary

Einstellung im Amt | Ein leitender Gemeindeangestellter, gegen den eine Administrativuntersuchung eingeleitet wurde, während deren Dauer er ohne Entzug der Entlöhnung im Amt eingestellt wurde, verlangt die Aufhebung der Einstellung im Amt sowie eine angemessene Entschädigung. Unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands durch die Entschädigungsforderung (E. 1b). Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, dass die Einstellung im Amt widerrechtlich gewesen ist (E. 1c)? Es ist fraglich, inwiefern im vorliegenden Fall ein aktuelles Interesse bzw. die materielle Beschwer durch die angefochtene Verfügung bejaht werden kann (E. 1d). Keine Vereinigung mit einem Verfahren, das vor Verwaltungsgericht noch nicht hängig ist (E. 1e). Zur Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Administrativuntersuchung (E. 2a/aa) und der damit verbundenen Einstellung im Amt (E. 2a/bb). Art und Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Einleitung einer Administrativuntersuchung (E. 2c).

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00031   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Einstellung im Amt

Ein leitender Gemeindeangestellter, gegen den eine Administrativuntersuchung eingeleitet wurde, während deren Dauer er ohne Entzug der Entlöhnung im Amt eingestellt wurde, verlangt die Aufhebung der Einstellung im Amt sowie eine angemessene Entschädigung. Unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands durch die Entschädigungsforderung (E. 1b). Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, dass die Einstellung im Amt widerrechtlich gewesen ist (E. 1c)? Es ist fraglich, inwiefern im vorliegenden Fall ein aktuelles Interesse bzw. die materielle Beschwer durch die angefochtene Verfügung bejaht werden kann (E. 1d). Keine Vereinigung mit einem Verfahren, das vor Verwaltungsgericht noch nicht hängig ist (E. 1e). Zur Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Administrativuntersuchung (E. 2a/aa) und der damit verbundenen Einstellung im Amt (E. 2a/bb). Art und Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Einleitung einer Administrativuntersuchung (E. 2c).

  Stichworte: ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG DISZIPLINARRECHT EINSTELLUNG IM AMT ENTLÖHNUNG ENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR STREITGEGENSTAND ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 5 lit. II BV Art. 29 lit. II BV § 29 lit. I c PG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A wurde im März 1997 von der Gemeinde X als Leiter des Gemeinschaftszentrums Q (GZ Q) angestellt. Wegen einiger Beschwerden betreffend seine Amts- und Personalführung hatte die Gemeindeverwaltung bereits verschiedene Gespräche mit A zu führen.

Am Freitag, 3. Mai 2002, durchsuchte der Gemeindeschreiber der Gemeinde X in Be­gleitung seines Stellvertreters und eines Vertreters der Finanzabteilung das Büro A‘s im GZ Q. Da A das Schloss seines Büros ausgewechselt hatte, musste dieses aufgebrochen wer­den. Bei der Durchsuchung wurden verschiedene Kopien von Unterlagen erstellt und wurde das Büro provisorisch versiegelt.

A, der zwischen dem 30. April und 12. Mai 2002 in den Ferien weilte, entdeckte am Sonntag, 5. Mai 2002, die provisorische Siegelung seines Büros sowie die Aus­wechslung des Schlosszylinders. Am Vormittag des 6. Mai 2002 nahm er telefonischen Kontakt mit der Gemeindepräsidentin auf, die von den Massnahmen angeblich jedoch noch nichts wuss­te. Am Nachmittag desselben Tages wurde ihm sodann von der Gemeindepräsi­dentin telefonisch mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Leiter des Gemein­schafts­zentrums Q suspendiert werde. Gleichzeitig wurde er auf Dienstag, 7. Mai 2002, für eine Sitzung ins Gemeindehaus eingeladen. Bei dieser Sitzung wurde ihm eröffnet, dass ge­gen ihn eine Administrativuntersuchung wegen "Unregelmässigkeiten in der Amtsführung" eingeleitet werde und er während der Zeit der Untersuchung in seinem Amt eingestellt werde. Der Verdacht, der eine solche Untersuchung erforderlich mache, beruhe auf Aus­sagen, Kla­gen und Anschuldigungen verschiedener Personen, auch von Mitarbeitenden des GZ Q. Namentlich werde A vorgeworfen, dass er mit dem Einsetzen ei­nes Schlosses an seinem Büro den gültigen Schliessplan umgangen habe, seine Arbeitszeit unberechtigterweise für "andere Projekte" und "Tätigkeiten" genutzt habe, die nicht zur Auf­gabe des Leiters des GZ Q gehörten, und in der Vergangenheit unberechtigterweise Überstunden und Ferientage bezogen habe. An dieser Sitzung nahm bereits der mit der Durchführung der Administrativ­untersuchung betraute Rechtsanwalt C teil.

Der Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 2002, der eine Administrativuntersuchung anordnete und A unter Lohnfortzahlung in seinem Amt einstellte (Ziff. 1), Recht­sanwalt C mit der Durchführung der Administrativuntersuchung beauftragte (Ziff. 2), A untersagte, oh­ne Begleitung eines Vertreters der Personalstel­le der Gemeindeverwaltung oder von Rechts­anwalt C die Räumlichkeiten des GZ Q zu betreten (Ziff. 3), und die Sachbearbeiterin, Frau D, mit der interimistischen Leitung des GZ Q beauftragte (Ziff. 4), wurde A am 10. Mai 2002 zugestellt.

II. Am 10. Juni 2002 liess A Rekurs beim Bezirksrat Y erheben. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Gemeinderatsbeschlusses seien aufzuheben und A sei mit sofortiger Wirkung wieder als Leiter des GZ Q einzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten der Gemeinde X.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 14. August 2002 ab, da bei der Ergrei­fung der beschriebenen Massnahmen weder das rechtliche Gehör noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.

III. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss wurde am 16. September 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen,

"Ziffern 1., 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates X seien aufzuheben,

es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Einstellung des Beschwerdeführers im Amt unverhältnismässig und widerrechtlich war,

es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genomme- nen – und am 8. Oktober 2002 ausgesprochenen – Kündigung zu vereinigen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2002 ohne wei­tere Begründung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerden richten sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung. Angefochten wird der Beschluss des Bezirksrats Y vom 14. August 2002 und mit ihm die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2002. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung grundsätzlich zu­stän­dig, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde für alle Beschwerdeanträge gesondert zu prüfen ist:

b) Neu verlangt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Ausrichtung einer an­­gemessenen Entschädigung, welche ihn, gemäss der Beschwerdebegründung, "für die er­littene immaterielle Unbill und die Umtriebe und Kosten etwas schadlos" halten soll. Dabei werden weder die Umtriebe und Kosten noch die Entschädigungsforderung für immateriel­le Unbill beziffert.

Auf diesen Antrag kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil er den Streitgegenstand des Verfahrens in unzulässiger Weise zu erweitern versucht. Der Streitgegenstand bestimmt sich durch die erstinstanzliche Verfügung und die im Rekursverfahren gestellten Anträge. Die mit der Personalbeschwerde vorgebrachten Anträge dürfen folglich nur Begehren enthalten, über welche bereits die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (§ 80c in Verbindung mit § 54 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.). Von einer allfälligen Entschädigung war aber weder in der beschwerdegegnerischen Verfügung noch in den Anträgen des Rekurses die Rede.

c) Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der Einstellung im Amt und die Wiedereinsetzung als Leiter des GZ Q, im Be­schwer­dever­fahren indessen nur noch die Feststellung, dass seine vorsorgliche Einstellung im Amt unverhältnismässig und widerrechtlich gewesen sei.

Da dieses neue Begehren grundsätzlich weniger weit geht als das im Rekursverfahren gestellte Begehren, scheint es auf den ersten Blick den Rahmen des hier massgeblichen Streitgegenstandes nicht zu sprengen. Sinn machte dieses Feststellungsbegehren aber nur im Hinblick auf eine allfällige Entschädigung oder Genugtuung, die entweder im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens oder bei der Bemessung einer allfälligen Entschädigung we­­gen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 20 der Personalverordnung der Gemeinde X (PVO) geltend zu machen wäre. Die erste dieser Möglichkeiten sprengt, wie bereits dargelegt, den Streitgegenstand dieses Verfahrens (vorn b). Die zweite Möglichkeit wiederum ist der Kündigungsverfügung bzw. dem Verfahren der An­fechtung der Kündigung vorbehalten und kann deshalb nicht im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Soweit nach dem Gesagten noch eine eigenständige Bedeutung des Fest­stellungs­be­gehrens verbleibt, auf die in diesem Verfahren eingetreten werden könnte, lässt sich diese sachlich kaum vom Hauptbegehren unterscheiden, mit welchem die Aufhebung der Einstellung im Amt und deren Nebenfolgen verlangt wird. Auf das Feststellungsbegehren wird deshalb nur im Rahmen der Prüfung dieser Fragen eingetreten.

d) In der Hauptsache verlangt die Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 1., 3. und 4. der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 7. Mai 2002 und damit sinn­gemäss, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung im Amt aufgehoben wer­­de, der Beschwerdeführer das GZ Q wieder uneingeschränkt betreten dürfe und ihm die Leitung des GZ Q wieder anvertraut werde.

aa) Für die Beschwerdelegitimation einer privaten Partei wird verlangt, dass diese ein aktuelles und schützenswertes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer bereits am 8. Oktober 2002 per Ende Januar 2003 gekündigt worden. In der Beschwerdeschrift wird denn auch eingeräumt, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als GZ-Leiter faktisch wohl obsolet und eine Wiederein­stellung durch die Beschwerdegegnerin unwahrscheinlich sei. Diese Äusserungen könnten immerhin den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer gar kein aktuelles Interesse mehr am hauptsächlich beantragten Prozessergebnis (Aufhebung der Einstellung im Amt) hat. Gegen diese Schlussfolgerung spricht aber die Äusserung, dass der "Beschwerdeführer nach wie vor mit Leib und Seele in seinem Amte aufgehen würde". Zudem verbliebe dem Beschwerdeführer nach diesem Entscheid auch noch etwas über ein Monat in den Diensten der Beschwerdegegnerin, in dem er seine bisherige Tätigkeit wieder ausüben könnte. Insofern kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (bb+cc) – ein aktuelles und schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers bejaht werden.

bb) Bei Einstellungen im Amt, bei denen wie hier die Entlöhnung nicht sistiert wird, fragt sich jedoch grundsätzlich, ob eine private Partei in einer Weise beschwert ist, die zur Beschwerdeführung legitimiert. So hat etwa das Bundesgericht die Ansicht vertreten, eine Freistellung unter Lohnfortzahlung habe für den Arbeitnehmer oder die Arbeitneh­merin keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung bestehe (BGE 99 Ib 129 E. 1c). Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Einstellung im Amt unter bestimmten Umständen auch bei Lohnfortzahlung in die Rech­te des oder der Betroffenen eingreifen kann (vgl. VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021/00007, E. 4a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; VGr, 10. Juli 2002, PB.2001.00016+17, E. 7c), was in diesen Fällen eine Beschwerde als zulässig erscheinen liesse.

cc) Aufgrund der im Recht liegenden Akten lässt sich weiter nicht abschliessend be­­urteilen, ob die vorliegende Beschwerde mit dem Abschluss der Administrativuntersuchung, bis zu deren Ende die Einstellung im Amt sowie das "Hausverbot" befristet waren, ihren Ge­genstand nicht bereits verloren hat. Allfällige Anordnungen, welche die genannten Massnah­men verlängert oder angepasst hätten, wären hier auf jeden Fall nicht zu beurteilen.

dd) Ob unter den gegebenen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden müss­te, kann hier jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

e) Die in der Beschwerdebegründung verlangte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Anfechtung der Kündigung scheitert bereits daran, dass für eine Vereinigung von Beschwerdeverfahren beide Beschwerden bei der gleichen Instanz hängig sein müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31, N. 33), was hier nicht der Fall ist.

2. a) Im Sinne des zum Eintreten Ausgeführten ist in diesem Verfahren zu beurteilen, ob die Anordnung einer Administrativuntersuchung und die Einstellung im Amt zu Un­­recht erfolgt sind und die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin deshalb in den einschlägigen Punkten aufgehoben werden muss. Weder bildet die Frage einer allfälligen Genugtuung für immaterielle Unbill, die dem Beschwerdeführer durch die Einstellung in seinem Amt entstanden sein soll, noch die Frage der allfälligen Miss­bräuch­lich­keit der nunmehr erfolgten Kündigung Gegenstand des Verfahrens. Der Ausgang einer möglicherweise gegen die Kündigung zu ergreifenden Beschwerde wird durch den Aus­gang dieses Verfahrens nicht präjudiziert.

Nicht zu beurteilen ist in diesem Verfahren auch das Aufbrechen und Durchsuchen des Büros des Beschwerdeführers durch Vertreter der Beschwerdegegnerin.

b) Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass die Einleitung eines Administrativ­ver­fahrens sowie seine vorsorgliche Einstellung im Amt abrupt und völlig unver­hältnis­mässig gewesen seien; dies vor allem auch deshalb, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allesamt sowohl in der Betriebskommission wie auch in der Sicherheitsabteilung der Ge­meinde als administrativ vorgesetzter Behörde des GZ Q schon lange bekannt gewesen so­wie bereits besprochen und zumindest teilweise erledigt worden seien. Allein die subjek­ti­ven Aussagen von drei Mitarbeitenden des GZ Q sowie des Pächters des Restaurants im GZ Q, E, vermöchten nicht zu rechtfertigen, dass eine so schwerwiegende per­sonal­recht­liche Massnahme wie eine Administrativuntersuchung angeordnet werde. Es habe weder eine zeitliche noch eine sachliche Notwendigkeit für die überraschende Anordnung einer Administrativuntersuchung und die vorsorgliche Einstellung im Amt bestanden.

aa) Die Voraussetzungen, unter denen eine Administrativuntersuchung angeordnet werden kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Die Administrativuntersuchung ist Ausfluss der behördlichen Aufsichtspflicht, mithin ein Instrument der Dienstaufsicht (vgl. René Bacher, Grundsatzfragen der Administrativuntersuchungen, Probleme und Erfahrungen im Bund aus der Sicht des Beauftragten, S. 1 ff., sowie Martin Keller, Administrativuntersuchungen, Die zentralen Fragen aus der Sicht der auftraggebenden Behörde, S. 39, beide in Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Administrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, St. Gallen 1999). Aufgrund ihrer geringen rechtlichen Normierung eignet sich die Ad­ministrativuntersuchung besonders für die Vorabklärung vermuteter Unregelmässigkeiten, die nach Abschluss der Untersuchung allenfalls in einem spezielleren Verfahren weiter­behandelt werden müssen (vgl. Keller, S. 29). Trotz ihrer geringen rechtlichen Normierungsdichte sind sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung einer Adminis­tra­tivuntersuchung die allgemeinen Verfahrens- und Verfassungsgrundsätze zu beachten, namentlich auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV) und die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheits­beschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 581).

Im vorliegenden Fall wurden wiederholt und von verschiedener Seite ähnlich lautende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben, die allesamt mit seiner Amtsführung als Leiter des GZ Q im Zusammenhang standen. Die Vorwürfe betrafen die angeb­liche Vermischung der privaten und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers sowie die behauptete Führung einer "schwarzen Kasse". Es gehört zu den Pflichten der vorgesetz­ten Behörde, solchen Vorwürfen gewissenhaft nachzugehen; dies auch zum Schutz der durch die Vorwürfe belasteten Personen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der korrekten Amtsführung leitender Angestellter, vor allem auch wenn diese Anlagen be­treuen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und deren Administration deshalb prob­lemlos zu funktionieren hat. Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass seitens der Beschwerdegegnerin verschiedentlich das Gespräch zu einigen der erneut erhobenen Vorwürfen gesucht worden ist. Da die Vorwürfe gegen den Beschwerde­führer dennoch nicht verstummten und vor allem Vorgänge betrafen, die sich innerhalb des GZ Q ab­spielten, erscheint eine extern geleitete Administrativuntersuchung als geeignetes Mittel zur Klärung der Vorwürfe. Angesichts der Tatsache, dass bereits früher das direkte Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht worden ist, ein befriedigender Betriebs­ablauf aber dennoch nicht erreicht werden konnte, erscheint die Administrativuntersuchung – vom hier massgeblichen Wissensstand bei der Untersuchungseinleitung aus beurteilt – auch als ein notwendiges Mittel. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, dass ihn die Ad­ministrativuntersuchung an sich übermässig in seinen Rechten eingeschränkt habe, räumte er in der Rekursschrift ja ausdrücklich ein, dass er die Adminstrativ­untersuchung "als Teil des Arbeitsverhältnisses wohl über sich ergehen lassen" müsse. Die gegen die Verhältnismässigkeit der Einleitung der Administrativuntersuchung vorgebrachten Vorwürfe des Beschwerdeführers halten einer näheren Untersuchung somit nicht stand.

bb) Eng mit dem Vorwurf der Unverhältnismässigkeit der Administrativuntersuchung ist die Rüge verbunden, die gleichzeitig mit dieser angeordnete Einstellung im Amt sei gleichermassen unverhältnismässig.

Die gesetzliche Grundlage für die Einstellung im Amt bildete Art. 17 Abs. 1 lit. c PVO, der inhaltlich mit § 29 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) übereinstimmt. Angestellte können demnach von der Anstellungsinstanz jederzeit vor­sorglich im Amt eingestellt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. Freilich muss auch bei der Einstellung im Amt aufgrund einer laufenden Administrativuntersuchung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Einstellung geeignet und erfor­derlich ist, um die Administrativuntersuchung zu erleichtern und während der Dauer der Un­­tersuchung allenfalls das Ansehen der untersuchten Verwaltungseinheit zu wahren.

Alle zu untersuchenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer standen in engstem Bezug zu seiner Amtsführung im GZ Q, insbesondere zur Behandlung seiner Mitarbeitenden sowie zur Vermischung seiner privaten Aktivitäten mit denen als Leiter des GZ Q. Es versteht sich von selbst, dass solche Fragen, die einerseits zwischenmenschliche Beziehungen beschlagen und anderseits eine Sphäre, die bislang allein vom Beschwerdeführer kontrol­liert wurde, nicht korrekt abgeklärt werden können, wenn der Beschwerdeführer nicht für die Dauer der Untersuchung im Amt eingestellt und vom GZ Q ferngehalten wird (vgl. etwa Minh Son Nguyen, La fin des rapports de service, in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 419 ff., 455 f.). Persönliche Beeinflussungen oder die Verdunkelung wichtiger Tatsachen und Abläufe wären ohne Einstellung im Amt nicht auszuschliessen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich solche Aktivitäten ergriffen hätte, sondern einzig darauf, ob das Untersuchungsergebnis nach allen getroffenen Massnahmen noch als objektiv erscheinen kann. Dies wäre nach aussen hin eben gerade nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer seinen vollen Einfluss auf die zu untersuchenden Bereiche während der ge­samten Untersuchungsdauer hätte beibehalten können. Damit erweist sich auch die Einstel­lung im Amt als geeignet und notwendig, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Klärung von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zu erreichen. Da während der Dauer der Einstellung im Amt die Lohnzahlungen fortdauerten, wurde der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur in geringem Mass in seinen Rechten betroffen (vgl. hinten 2c). Auch die Einstellung im Amt, die Einsetzung einer interimistischen Leiterin des GZ Q und die Fernhaltemassnahmen gegen den Beschwerdeführer erweisen sich damit als verhältnismäs­sig.

c) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil er vor der Verfügung seiner Einstellung im Amt nicht angehört worden sei.

Die administrative Einstellung im Amt (bzw. die Freistellung) zählt zu den vorsorg­lichen Massnahmen. Vor dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist den Betroffenen grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit nicht die besonderen Voraussetzun­gen zum Erlass einer superprovisorischen Massnahme – insbesondere Dringlichkeit auf­­grund einer drohenden Gefahr – gegeben sind (BGE 99 Ia 22; Peter Bellwald, Die diszi­p­li­narische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 150; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff., Rz. 158; Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 23). Damit wird jedoch die Frage noch nicht beantwor­tet, ob der Beschwerdeführer durch die Mass­nahme überhaupt in rechtlich re­­le­vanter Weise betroffen war, zumal ihm ja der Lohn weiterhin ausgerichtet wurde. Laut der Lehre könnte eine Freistellung, die in diesem Punkt mit einer vorsorglichen Einstellung im Amt gleichzusetzen ist, eine Persönlich­keits­verletzung darstellen (Albert Blesi, Die Frei­­stellung des Arbeit­nehmers, Zürich 2000, S. 131), weshalb zumindest dann ein Anspruch auf rechtliches Ge­hör gegeben ist, wenn aufgrund der konkreten Umstände von einer gewissen Intensität des Eingriffs auszugehen ist (Michele Albertini, Der verfassungsmäs­sige Anspruch auf recht­liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 285 f.; vgl. etwa VGr, 25. November 1977, ZBl 79/1978, S. 151; VGr, 10. Juli 2002, PB.2001.00016+17, E. 7c).

Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Leiter des GZ Q in der ganzen Ge­meinde bekannt, insbesondere auch bei den Vereinen. Aufgrund seines starken persönlichen Engagements für verschiedene Anlässe im Umfeld des GZ Q war absehbar, dass seine Einstellung im Amt schnell bemerkt werden würde und zu Fragen und Spekulationen über die Gründe für diese Massnahme Anlass geben könnte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Einstellung im Amt den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit be­troffen hat und ihm das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dieser Massnahme zu gewähren war.

Gleichzeitig darf aber nicht aus den Augen verloren werden, dass unter dem Aspekt einer erfolgreichen und möglichst objektiven Administrativuntersuchung mit der Einstellung im Amt nicht beliebig lang zugewartet werden durfte. Vor allem hätte eine Gehörs­ge­währung vor der vorsorglichen Einstellung im Amt die Objektivität der Administrativunter­suchung gefährden können, da sich nicht ausschliessen liess, dass der Beschwer­deführer nach einer solchen "Vorwarnung" allfällige belastende Tatsachen hätte verdun­keln können. Zu beachten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer telefonisch am 6. Mai 2002 und an der Sitzung vom 7. Mai 2002 das rechtliche Gehör so früh wie nur möglich gewährt worden ist. Die aufgrund der erhobenen und zu untersuchenden Vorwürfe geschaffene Dringlichkeit lässt damit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht – als formell korrekt erscheinen.

3. Gemäss § 80b VRG werden im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten auf­erlegt. Mangels Obsiegens kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.         ...

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