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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2003 PB.2002.00017

February 5, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,595 words·~13 min·4

Summary

Lohnklasse | Diskriminierende Einreihung der Funktion der Betreuerin mangels Gleichstellung mit den Ergo- und Physiotherapeutinnen? Unzulässiger Verzicht auf eine Arbeitsplatzbewertung. Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohngleichheit für die Pflegeberufe (VK.1996.00015+17) sind Therapeutinnen mit besonderen Aufgaben (mbA) in Lohnklasse 15-17 zu überführen. Die Beschwerdeführerin in der Funktion einer Betreuerin (bisher als Therapeutin mbA bezeichnet) wurde in Klasse 14 eingestuft, weil ihre Arbeit nicht diejenige einer Therapeutin mbA sei. Die in VK.96.00015+17 verlangte Anhebung der Therapeutinnen mbA um zwei Klassen bezog sich nicht auf die Funktion der Betreuerin (E.2). Da sich deren Stellung nicht aus den Richtpositionsumschreibungen ergibt, ist der Verzicht auf eine Arbeitsplatzbewertung unzulässig (E.3). Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00017   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnklasse

Diskriminierende Einreihung der Funktion der Betreuerin mangels Gleichstellung mit den Ergo- und Physiotherapeutinnen? Unzulässiger Verzicht auf eine Arbeitsplatzbewertung. Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohngleichheit für die Pflegeberufe (VK.1996.00015+17) sind Therapeutinnen mit besonderen Aufgaben (mbA) in Lohnklasse 15-17 zu überführen. Die Beschwerdeführerin in der Funktion einer Betreuerin (bisher als Therapeutin mbA bezeichnet) wurde in Klasse 14 eingestuft, weil ihre Arbeit nicht diejenige einer Therapeutin mbA sei. Die in VK.96.00015+17 verlangte Anhebung der Therapeutinnen mbA um zwei Klassen bezog sich nicht auf die Funktion der Betreuerin (E.2). Da sich deren Stellung nicht aus den Richtpositionsumschreibungen ergibt, ist der Verzicht auf eine Arbeitsplatzbewertung unzulässig (E.3). Rückweisung.

  Stichworte: ARBEITSBEWERTUNG BETREUER/-IN DISKRIMINIERUNG ENDENTSCHEID ERGOTHERAPEUT/-IN GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE PFLEGEBERUFE PHYSIOTHERAPEUT/-IN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG WOHLERWORBENE RECHTE ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG § 8 lit. II PV § 10 lit. III PV § 50 lit. II d VRG § 74 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von Physiotherapeutinnen und Ergotherpeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin sowie für die Therapeutin mbA einen Anstieg um zwei Klassen und für die Leitende Therapeutin einen Anstieg um eine Klas­se (VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, ebenfalls unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens (Neueinreihung Gesundheitsberufe).

B. A verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in psychiatrischer Krankenpflege. Davor war sie in verschiedenen Branchen tä­tig. Seit 16. Mai 1990 arbeitete sie in der Klinik X in Y, zunächst als diplomierte Pychiatrieschwester und hernach als Therapeutin im Bereich Ergo- und Gestaltende Thera­pie. Seit 1. September 1998 ist sie als Betreuerin im Wohnheim der Klinik X tätig. Mit dem Antritt der Stelle als Betreuerin wurde sie unter der Richt­position "Therapeutin mbA" in Einreihungsklasse 13, Erfahrungsstufe 6, eingereiht. Am 26. Juni 2001 teilte ihr das Personalwesen der Klinik X mit, dass sie per 1. Juli 2001 gestützt auf RRB 707/2001 neu in die Einreihungsklasse 14, Erfahrungsstufe 8, eingereiht werde; damit verbunden war sodann die Unterstellung unter die Richtposition der "Therapeutin". Auf denselben Zeitpunkt erfolgte so­dann eine leistungsbezogene Beförderung von der Erfahrungsstufe in die Leistungsstufe 1. Die von A erhobene Einsprache, mit welcher sie eine Überführung in die Einreihungsklasse 15 verlangt hatte, wies das Personalwesen der Klinik X am 30. Oktober 2001 ab.

II. A gelangte mit Rekurs vom 29. November 2001 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte ihre Überführung in Einreihungsklasse 15, Leistungsstufe 1. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2002, berichtigt am 30. Mai 2002, ab. Dabei vertrat sie die Auffassung, A stehe weder aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 noch aus RRB 707/2001 ein individueller Anspruch auf eine schema­tische Anhebung um zwei Lohnklassen zu. Sodann hätten auch die Aktivierungstherapeutinnen, Orthoptistinnen und Ernährungsberaterinnen eine Anhebung um nur eine Einreihungs­klasse erfahren. Mit Bezug auf die bisherige Zuordnung zur Richt­position "Therapeu­tin mbA" führte die Vorinstanz aus, dies sei nur erfolgt, weil keine Richt­position "Betreuerin" existiere und weil eine Einreihung in die Klasse 13 als angemes­sen erachtet worden sei; die Bezeichnung "Therapeutin mbA" sei inhaltlich unzutreffend. Deshalb habe A nicht in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, ihr stünden nun basie­­rend auf dieser Bezeichnung Ansprüche auf Überführung in eine höhere Einreihungsklas­­se zu. Sodann seien die Anforderungen an die Tätigkeit der Physio- und Ergotherapeutinnen mbA höher als an die Tätigkeit der Betreuerinnen. Als Betreuerin übe A keine therapeutische oder pflegende Funktion aus. Ihre Arbeit sei weder von der Ausbildung noch von der eigentlichen Tätigkeit her mit derjenigen einer Physio- oder Ergo­therapeutin vergleichbar. Es sprächen mithin auch keine materiellrechtlichen Gründe für eine Einreihung in Klasse 15. In formeller Hinsicht führte die Rekursbehörde aus, A habe keinen Anspruch auf die beantragte Arbeitsplatzbewertung. Gemäss Ver­waltungsgerichtsentscheid vom 22. Januar 2001 bestehe keine Pflicht, bei jeder Lohnstreitig­keit kantonaler Angestellter eine umfassende analytische Arbeitsplatzbewertung vorzuneh­men; eine solche dränge sich hier nicht auf.

III. A. Gegen die Abweisung des Rekurses reichte A am 1. Juli 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag:

            "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei per 1.7.2001 in EK 15/LS 1 zu überführen; unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."

Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001. Das Gericht habe die Einreihung der The­­rapeutin mbA in Klasse 13 als diskriminierend im Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) erachtet – und zwar im Umfang von 2 Lohnklassen. Zu Recht hätten die Verwaltungsbehörden die Funktion der Betreuerin bisher als gleichwertig er­achtet mit derjenigen der Ergo- und Physiotherapeutin mbA. Demzufolge hätten die Betreuerinnen – wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen mbA – per 1. Juli 2001 um zwei Lohn­­klassen an­gehoben werden müssen. Mit der Anhebung um nur eine Klasse seien das Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und der darauf basierende RRB 707/2001 nicht korrekt um­gesetzt worden. Aufgrund der Höherwertigkeit ihrer Arbeit müsse die Betreuerin im Vergleich zur Grundfunktion der Ergo- und Physiotherapeutin um eine Klasse höher und infolge der Gleichwertigkeit mit der mbA-Funktion dieser Berufsgruppen müsse sie gleich wie diese eingereiht werden. Sie habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass ih­re unveränderte Funktion unverändert als mbA-Funktion um zwei Klassen höher eingereiht und damit ihr Besitzstand gewahrt werde. Zudem weist sie auf den Vergleich mit dem Arbeitswert der Funktion des Polizeibeamten hin und beantragt eventualiter die Erstellung einer arbeitswissenschaftlichen Expertise. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Verwaltungsbehörden hät­ten im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Personal­verordnung vom 16. Dezember 1998 (PV) von einer Arbeits­­platzbewertung der Funktion der Betreuerin abgesehen. Dies sei rechtswidrig und will­kürlich.

B. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 9./10. September 2002 Stellung. Darin hielt er an seinem bisherigen Standpunkt fest. Die Lohnüberführung der Beschwerde­führerin in Klasse 14, Erfahrungsstufe 8, entspreche den regierungsrätlichen Vorgaben.

C. Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 13. September 2002, eingegan­gen am 16. September 2002, um Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass die Funktion der Betreuerin trotz der seinerzeitigen Zuordnung zur Richtposition "Therapeu­tin mbA" nicht mit derjenigen der Physio- und Ergotherapeutin mbA gleichgesetzt wor­den sei. Aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 und aus RRB 707/2001 lasse sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anhebung um zwei Besoldungsklassen konstruieren. Es liege keine Diskriminierung gegenüber den Ergo- und Physiotherapeu­tin­nen mbA und folgerichtig auch nicht gegenüber den kantonalen Polizeibeamten vor.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den Einzelrichter behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei einem noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeit­punkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmög­lichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).

Ausgehend von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998) ist demnach für die Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Januar 2003 massgeblich. Aus der Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15 auf der Leistungsstufe 1 resultiert beim Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von rund 80 % ein Streitwert von gerundet Fr. 5'700.-. Weil die vorliegende Angelegenheit indes von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Sache dennoch durch die Kammer zu entscheiden.

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenach­­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB 2002.00022 E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin beruft sich für den behaupteten Anspruch hauptsächlich auf den Vergleich mit den Physio- und Ergotherapeutinnen mbA, welche gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 und auf RRB 707/2001 mindes­tens in Klasse 15 eingereiht worden seien. Das Verwaltungsgericht hat in besagten Entscheiden den Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten von Physio- und Ergotherapeutin­nen verglichen und ist dabei unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die Therapeutinnen mbA infolge diskriminierender Entlöhnung neu mindestens in die Klasse 15 einzureihen sind (VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/recht­spre­chung). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, ihre schlechter bezahlte Ar­beit entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der besser entlöhnten Physio- und Ergotherapeutinnen mbA, so macht sie damit indirekt auch eine lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich identifizierten Polizeiberufs geltend. Im Übrigen verweist sie zum Vergleich noch ausdrücklich auf den Arbeitswert der Funktion des Polizeibeamten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, dass die Funktion der Betreuerin sowohl aus historischer wie auch aus ak­tueller Sicht eine weiblich identifizierte Tätigkeit sei. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie gesehen auf den Standpunkt, ihre Tätig­­keit als Betreuerin sei mindestens gleichwertig wie diejenige der Ergo- und Physiotherapeutinnen mbA, was sich auch daraus ergebe, dass die Funktion der Betreuerin bisher der Richtposition Therapeutin mbA zugeordnet gewesen sei. Gestützt auf das Urteil des Verwal­­tungsgerichts vom 22. Januar 2001 und den darauf basierenden RRB 707/2001 hätte sie nicht nur um eine, sondern um zwei Einreihungsklassen angehoben werden müssen.

b) Das Verwaltungsgericht hat sich in den genannten Urteilen vom 22. Januar 2001 unter anderem mit den Einreihung von Physio- und Ergotherapeutinnen bzw. von Physio- und Ergotherapeutinnen mit besonderen Aufgaben und in leitender Stellung befasst (VK.1996.00015 und VK.1996.00017, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Bei der Tätigkeit der Betreuerin handelt es sich weder um eine Tätigkeit als Physio- oder Ergotherapeutin in der Grundfunktion noch um eine Tätigkeit als Physio- oder Ergothe­­rapeutin mit besonderen Aufgaben oder in leitender Stellung. Dies zeigt allein schon der Umstand, dass für die Tätigkeit der Betreuerin – worauf die Beschwerdeführerin selbst hin­weist – in der Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozial‑)Päda­gogik oder Psychologie vor­ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich denn auch zu Recht nicht als Physio- oder Ergotherapeutin (mit besonderen Aufgaben oder ohne solche). Dass die Betreuerin mangels einer auf sie zugeschnittenen Richtposition bislang ersatz­weise der Richtposition Therapeutin mbA zugeordnet war, macht sie keineswegs zu einer Physio- oder Ergo­therpeutin mbA.

Wenn die Urteile des Verwaltungsgerichts zusammenfassend von den Therapeutinnen mbA sprechen (VK.1996.00015, E. 10c, und VK.1996.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung), so bezieht sich dies – wie sich aus dem Kontext der Urtei­le klar ergibt (vgl. etwa je E. 1e) – nur auf die (unter diese Richtposition fallenden) Physio- und Ergotherapeutinnen mbA. Die in den Urteilen angeordnete Anhebung der Therapeutin­nen mbA um zwei Klassen bezog sich somit umgekehrt nicht auf die Funktion der Betreuerin. Diese Funktion war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens und wurde dementspre­chend nicht bewertet. Die Urteile des Verwaltungsgerichts können somit keinen unmit­telbaren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Höhereinreihung ihrer Funktion als Be­­treuerin um zwei Lohnklassen begründen. Damit ist auch dem Standpunkt der Beschwer­­de, wonach die Höhereinreihung um nur eine Klasse den Grundsatz von Treu und Glauben missachte, der Boden entzogen.

Die Beschwerde vermag demnach insoweit nicht durchzudringen, als sie unmittelbar gestützt auf die frühere Zuordnung der Betreuerin zur Richtposition der Therapeutin mbA einerseits und gestützt auf die Anhebung der Therapeutinnen mbA mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 eine Höhereinreihung um zwei statt um eine Lohnklasse verlangt.

c) Auch aus RRB 707/2001 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab­­leiten. Mit Recht bezog der Regierungsrat die vom Verwaltungsgericht vorgegebene Hö­hereinreihung im Therapiebereich in den einleitenden Ausführungen einzig auf die Physio- und Ergotherapeutinnen (lit. A). Sodann wurden im Therapiebereich – neben den Physio- und Ergotherapeutinnen – weitere Funktionen neu eingereiht, nämlich die Aktivierungsthera­­peutinnen, die Ernährungsberaterinnen und die Orthoptistinnen. Bezogen auf diese Berufs­gruppen gelten auch neue Einreihungen für diejenigen Personen, welchen besondere Auf­gaben (mbA) oder leitende Funktion zukommen (lit. E). Die vorliegend in Frage stehen­­de Funktion der Betreuerin fand dagegen keine Erwähnung und somit keine Regelung. Es trifft daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass RRB 707/2001 mit der Anhebung der Betreuerinnen um nur eine Einreihungsklasse inkorrekt umgesetzt wor­den wäre.

d) Nichts anderes ergibt sich schliesslich mit Bezug auf den von der Beschwerdefüh­rerin eingereichten Aktenauszug. Die Funktion der Be­treuerin findet darin keine Erwäh­nung.

e) Schliesslich bleibt daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin vor der Überführung in Klasse 14 in der tieferen Klasse 13 eingereiht war und dementsprechend weniger verdiente, als ihr der Beschwerdegegner mit der Überführung in Klasse 14 nun zugesteht. Ein Vorgehen, das als Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstands­­garantie der Beschwerdeführerin aufgefasst werden könnte, ist daher in keiner Weise ersichtlich (vgl. auch VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

3. a) Laut § 10 Abs. 3 PV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PV ist die Einreihung in Fäl­­len, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, gemäss dem Verfahren der Vereinfachten Funktionsanalyse vorzunehmen.

b) Die Funktion der Betreuerin passt offensichtlich weder zur Richtposition der The­­rapeutin noch zur Richtposition der Therapeutin mbA. Gemäss den Richtpositionsumschreibungen im Funktionsbereich 4 verlangt die Richtposition der "Therapeutin" eine abge­schlossene Berufsausbildung als Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Aktivierungstherapeutin, Orthoptistin oder Ernährungsberaterin. Unter die Richtposition "Therapeutin mbA" fallen die Physiotherapeutin, die Ergotherapeutin, die Aktivierungstherapeutin, die Logopä­­din, die Orthoptistin und die Ernährungsberaterin mit besonderen Aufgaben bzw. mit der Zusatzfunktion der Gruppenleitung bei zwei bis zwölf Unterstellten. Dass sich die Funktion der Betreuerin davon wesentlich unterscheidet, zeigt schon ihr Werdegang hinreichend auf; laut dem Konzept der Klinik X wird von der Betreuerin in der Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozial-)Pädagogik oder Psychologie verlangt. Selbst wenn die Betreuerin im weiteren Sinn thera­peutisch tätig sein mag, erstreckt sich ihr Tätigkeitsgebiet entspre­chend ihrer Ausbildung in den Bereich der Sozialpädagogik, dann aber auch in eigentliche Betreuungsaufgaben wie die Gestaltung des Wohngruppen­milieus mit vielfältigen dazu gehörenden Aufgaben, so et­wa die Kontaktpflege zu Ange­hörigen, Sozialdiensten oder gesetzlichen Vertretern. Die Vorinstanz hat denn auch aus­geführt, dass die Beschwerdeführerin als Betreuerin keine therapeutische Funktion ausübe.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Stelle der Beschwerdeführerin als Be­treuerin aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt. Demnach ist die Stelle der Betreuerin gemäss § 10 Abs. 3 PV im Verfahren gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten.

c) Da eine solche Arbeitsplatzbewertung unterblieben ist und stattdessen nur eine sum­marische Beurteilung der Funktion einer Betreuerin vorgenommen wurde, ist der angefochtene Rekursentscheid infolge der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG) aufzuheben und die Angelegenheit gemäss § 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem zu ermittelnden Arbeits­wert wird sich ergeben, ob an der angefochtenen Einreihung in Klasse 14 festzuhalten ist oder ob es zur beantragten höheren Einreihung in Klasse 15, Leistungsstufe 1, kommen muss. Dabei wird die Verwaltungsbehörde vergleichsweise durchaus auf die Erwägungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend die Bewertung der Medizinalberufe einerseits und des Polizeiberufs anderseits greifen können. Für die Ar­beitsplatzbewertung ist der Beizug einer aussenstehenden sachverständigen Person nicht von vornherein erforderlich; für die Überprüfung der Bewertung kann der Beizug einer sol­chen Person aber – namentlich im Streitfall – angezeigt sein. Immerhin bleibt zu beachten, dass die Einholung eines Gutachtens nur insoweit unentbehrlich ist, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über die rechtserheblichen Sach­verhaltsfragen vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c, 117 Ia 262 E. 4c).

4. Ergänzend bleibt auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, wonach das Vor­gehen des Beschwerdegegners den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit der Mitteilung vom 26. Juni 2001 sei die Einreihung kurzfristig zum Nachteil der Beschwer­­deführerin verändert worden, ohne diese vorher anzuhören. Ob ein vor­gängiges Anhörungsrecht bestanden hatte, kann allerdings offen bleiben. Mit der Rück­weisung der Sache zur Vornahme einer Arbeitsplatzbewertung werden die Begehren der Be­schwerde­füh­re­rin und ihre bisherigen Ausführungen frei geprüft werden können. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs bei der Mitteilung vom 26. Juni 2001 wird daher jedenfalls als geheilt gelten können (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.).

5. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 80b VRG).

6. Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewis­­sen Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegnerschaft verpflichtet werden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Antrag nur insoweit durchzudringen, als sie die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids verlangt hat. Kein Erfolg beschieden ist ihr dagegen mit dem Antrag auf ihre Überführung in Einreihungsklasse 15, Leistungsstufe 1; insoweit ist sie unterlegen. Da somit im Beschwerdeverfahren insgesamt keine Partei mehrheitlich obsiegt, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32; VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 10+11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

7. Der vorliegende Rückweisungsentscheid erfolgt wegen der Missachtung kantonaler Verfahrensvorschriften und kann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfecht­ba­rer Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei dennoch mit Verwal­tungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen; danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen, ge­­gen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung ein­­zu­rei­chen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. Mai 2002, berichtigt am 30. Mai 2002, aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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