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Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2002 PB.2002.00013

August 14, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,806 words·~14 min·6

Summary

Überführung des Dienstverhältnisses | Die Überführung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 33,33 % nach § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) erweist sich hier als nicht rechtsverletzend. Zum Streitwert; Kammerzuständigkeit (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur insofern gegeben, als es sich um den Beschäftigungsgrad dreht und wenn diesbezüglich von einer Änderungskündigung ausgegangen wird; zur Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 2). Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Rügen der Rechtsverzögerung und Befangenheit der Vorinstanz nicht gegeben (E. 3). Zur Frage der Änderungskündigung und des Kettendienstverhältnisses; die sechsmonatige Kündigungsfrist für die nicht missbräuchliche Reduktion des Beschäftigungsgrades ist hier jedenfalls eingehalten, und Letztere könnte verwaltungsgerichtlich ohnehin nicht rückgängig gemacht werden (E. 4).

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00013   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 31.03.2003 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Überführung des Dienstverhältnisses

Die Überführung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 33,33 % nach § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) erweist sich hier als nicht rechtsverletzend. Zum Streitwert; Kammerzuständigkeit (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur insofern gegeben, als es sich um den Beschäftigungsgrad dreht und wenn diesbezüglich von einer Änderungskündigung ausgegangen wird; zur Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 2). Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Rügen der Rechtsverzögerung und Befangenheit der Vorinstanz nicht gegeben (E. 3). Zur Frage der Änderungskündigung und des Kettendienstverhältnisses; die sechsmonatige Kündigungsfrist für die nicht missbräuchliche Reduktion des Beschäftigungsgrades ist hier jedenfalls eingehalten, und Letztere könnte verwaltungsgerichtlich ohnehin nicht rückgängig gemacht werden (E. 4).

  Stichworte: ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEFANGENHEIT BESCHÄFTIGUNGSGRAD KETTENDIENSTVERHÄLTNIS KÜNDIGUNG MITTELSCHULLEHRER/-IN PENSENREDUKTION PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT

Rechtsnormen: Art. 29 BV § 3 MBVO § 15 MBVO § 6 MSV § 8 MSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A unterrichtet seit 1976 und bei einem behaupteten Beschäftigungsgrad von 81,25 % für die letzten fünf Jahre vor Ende August 2000 an der Kantonsschule D. Während des Herbstsemesters (HS) 2000/2001 erteilte sie 23 ½ Wochenstunden, was verglichen mit einem Vollpensum von 24 Stunden einem Beschäftigungsgrad von 97,92 % entsprach. Dieser soll ab da bis und mit Frühlingssemester (FS) 2002 durchschnittlich 67,27 % – nämlich 97,92 % (HS 2000/01) plus 50 % (FS 2001) plus 62,5 % (HS 2001/02) plus 66,67 % (FS 2002) gleich 277,09 %; das geteilt durch 4 (Anzahl Semester) gibt (recte) 69,2725 % – betragen haben (zum Ganzen und auch den folgenden Absätzen act. 2 S. 6 f., 11, 13, 18, 22, 24 f. und 27 ff., 6/1 S. 5 ff. und 13 ff. sowie 6/20 S. 3 und 10 f.; vgl. ferner act. 5/4 ff. sowie 6/7).

Die Schulkommission D sowie die Bildungsdirektion (Mittelschul- und Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich hatten A's Anstellung als Lehrbeauftragte I mit – am 29. August 2000 verteilter – Verfügung vom 22./23. August 2000 per 1. September 2000 "in eine unbefristete Anstel­lung als Mittelschullehrperson gemäss § 3 Abs. 1 lit. b, gestützt auf § 15 MBVO [Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999, LS 413.111] und § 30 MBVVO [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999, LS 413.112]" überführt; bei Lohnklasse 21 und Jahresstufe 13 sowie einem Beschäftigungsgrad von 33,33 % (8 Wochenlektionen) sollte sich der Jahresteillohn auf Fr. 44'736.- belaufen; innert zehn Tagen ab Mitteilung der Verfügung konnte eine Begründung verlangt werden.

Letzteres tat A mit Schreiben vom 5. September 2000; die Schulkom­mission kam dem unterm 27. September 2000 nach, wobei sie für die Überführungsart präzisierend auf § 15 Abs. 3 MBVO verwies und für den Beschäftigungsgrad auf den in Zukunft wahrscheinlich anfallenden Lektionsbedarf.

II. A und der Verein B liessen am 26. Oktober 2000 gegen die Verfügung vom 22./23. August 2000 rekurrieren und beantragen, in Aufhebung derselben die Schulkommission D anzuhalten, A's Arbeitsverhältnis per 1. September 2000 entsprechend demjenigen der bisherigen Hauptlehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % und mit Einreihung in die Lohnklasse 22, eventuell gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. c MBVO festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der das Rechtsmittel Erhebenden; zum Verfahren wurde darum ersucht, die Rechtsmittelantwort der Schulkommission nach Eingang zuzusenden.

Der hierauf durchgeführte doppelte Schriftenwechsel fand im Januar 2001 seinen Abschluss. Unterm 19. April 2001 verfassten die Rekurrierenden eine Noveneingabe.

Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich beschloss am 16. April 2002, das Rechtsmittel abzuweisen. Die Zustellung des Beschlusses an die Vertretung der Re­kur­rie­renden erfolgte am 25. gleichen Monats.

III. Mit Beschwerde vom Montag, 27. Mai 2002 liessen A (Beschwer­deführerin 1) und der Verein B (Beschwerdeführer 2) ans Verwaltungsgericht gelangen und neben dem Antrag, den Beschluss der Schulrekurskommission aufzuheben, die vor dieser gestellten Begehren erneuern. Anschliessend wurden die Rekursakten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das Verwaltungsgericht Beschwerden mit einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung. Dieser besteht bei einem wie hier noch andauernden Arbeitsverhältnis aus den kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Augenblick des Rechtsmitteleingangs am Verwaltungsgericht zuzüglich jener ab da bis zum nächstmöglichen Auflösen der Anstellung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Also gilt es zu bestimmen, um wieviel mehr als tatsächlich die Beschwerdeführerin verdienen würde, wenn sie mit ihrem Ansinnen durchdränge, und zwar im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum bei Eintritt der Rechsmittelhängigkeit Ende Mai 2002 ersten Kündigungstermin. Letzterer ist nicht der 31. August 2002, womit das FS 2002, sondern der 28. Februar 2003, womit das HS 2002/03 aufhört (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO); auf dessen Schluss lässt sich – bei mehr als neun Dienstjahren wie im Fall der Beschwerdeführerin mit einer Frist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) – laut § 7 MBVVO kündigen.

Die Beschwerde scheint anzunehmen, beim angestrebten Wechsel von Lohnklasse 21 in Lohnklasse 22 bliebe die Stufe 12 (recte Stufe 13 und seit Anfang 2002 Stufe 14) bewahrt, weshalb bei vollem Pensum jährlich ein um Fr. 9'365.- (recte um Fr. 9'581.- bzw. wegen Teuerungsausgleichs je nach Silvester 2000 und 2001 auf Stufe 13 anno 2001 um Fr. 9'820.- und heute auf Stufe 14 um Fr. 10'090.-;) besseres Salär anfiele, was sich in den fraglichen fünf Semestern selbst ohne weiteres Hinzutreten von Stufenanstieg, Beförderung und Teuerungsanpassung auf Fr. 24'785.- beliefe (vgl. § 11 MBVO in Verbindung mit §§ 11 f. MBVVO sowie §§ 1 f. MBVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG, § 42 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11] und § 37 Abs. 1 f. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPV, LS 177.111]). Sie verkennt hierbei, dass gemäss § 30 Abs. 3 MBVVO die anlässlich der Überführung in eine übergeordnete Klasse aufsteigenden Lehrpersonen nur in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht werden (siehe zudem § 30 Abs. 2 MBVVO und § 15 Abs. 4 MBVO) und darum kein derart erkleckliches Mehrgehalt erzielen, welches gegenwärtig die relevante Grenze von Fr. 20'000.überschreiten hülfe. Obendrein soll die Beschwerdeführerin für das Ausüben von an sich Mittelschullehrpersonen mbA vorbehaltenen Tätigkeiten in den Genuss einer Entschädigung oder Entlastung kommen (§§ 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 2 MBVO; vgl. act. 2 S. 10 und 15 ff., ferner act. 6/8+27 f.). Fehlt zwar demnach insofern ein erheblicher Streitwert, ist dennoch ein solcher von über Fr. 85'000.- bereits per Ende des FS 2002 gegeben, weil der Rechtsmittelantrag auf einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %, das heisst maximal 100 % lautet; Letzterer liegt in jedem der bisherigen vier Semester über dem effektiven und würde ein zusätzliches Verdienst im genannten Umfang bewirken.

Mithin muss eine Kammer über die vorliegende (Personal-)Beschwerde befinden. Das kann kraft § 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG ohne zusätzliche Weiterungen geschehen, wodurch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden seinen Gegenstand verliert.

2. a) § 74 VRG erlaubt, personalrechtliche Anordnungen des Bildungsrats mit Beschwerde anzufechten, es handle sich denn um die Begründung von Dienstverhältnissen oder die Einreihung sowie Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Nach § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG, LS 410.1) entscheidet die Schulrekurskommission an Stelle des Bildungsrats über Rekurse aus dem Bildungswesen, und zwar abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug ans Verwaltungsgericht vorsieht.

Soweit es hier um die (Neu-)Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdegegner und -führerin sowie deren Lohneinreihung geht, ist deshalb – weil auch keine Verletzung des geschlechtsspezifischen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) geltend gemacht wird (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12 f.) – auf das Rechtsmittel samt einschlägigen Vorbringen nicht einzutreten. Damit kann und muss offen bleiben, ob die Vorinstanz überhaupt per Kompetenzattraktion den Rekurs betreffend die zentral in der Bildungsdirektion vorgenommene Lohneinreihung (siehe §§ 3 und 5 lit. a MBVVO) behandeln durfte (dazu act. 2 S. 3, 4 E. 1 und 6/1 S. 3; ferner etwa Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92, und RB 2000 Nr. 18 E. 1b/ee).

Prinzipiell an die Hand nehmen lässt sich das Rechtsmittel hingegen insofern, als es sich um den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin dreht, und wenn man diesbezüglich von einer Änderungskündigung ausgehen will (dazu unten 4). Ob Letzteres zutreffe, darf wiederum dahin stehen, denn es wird sich zeigen, dass es bei Eintreten auf die Beschwer­de in solchem Umfang dieselbe abzuweisen gilt (a.a.O.).

b) Der angefochtene Entscheid hat zu Recht die Legitimation der Beschwerdeführerin bejaht – das gilt ohne weiteres auch vor Verwaltungsgericht (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. 21 lit. a VRG) – und deshalb jene des Beschwerdeführers offen gelassen (act. 4 E. 2, auch zum folgenden Absatz). Letzterer besteht indes auf Anerkennung ebenso der seinen.

Die Kammer könnte an sich das Gleiche tun wie die Vorinstanz. Diese hat – will man die Frage dennoch lösen – freilich richtig durchblicken lassen, dass sie den Beschwerdeführer als zur Erhebung der so genannten egoistischen Verbandsbeschwerde deswegen für unbefugt ansehe, weil die Ausgangsverfügung nicht jedes oder doch eine grosse Zahl seiner Mitglieder, sondern nur gerade die Beschwerdeführerin betreffe. Das gilt auch für den angefochtenen Entscheid. Gewiss mag sich der Beschwerdeführer versprechen, von einer Gutheissung des Rechtsmittels profitierte das Gros seiner Mitglieder indirekt, was aber nicht genügt. Zudem liefe die Bejahung seiner Legitimation hier, wo behauptet wird, das heutige Anstellungsverhältnis aller früheren langjährigen Lehrbeauftragten gründe in einer rechtswidrigen Verordnung, auf eine unstatthafte abstrakte Normenkontrolle hinaus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 8, 20 N. 24, 41 N. 8 ff. und 50 N. 115 f.).

Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

3. a) Die Beschwerde lastet der Vorinstanz eine unzumutbar lange Verfahrensdauer an und erachtet Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) als verletzt, dessen Abs. 1 Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verleiht.

Nun verschliesst sich der Einsicht, welchen Einfluss es auf die Rechtsmittelanträge ausüben könnte, wenn man von einer Rechtsverzögerung ausginge (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 508 f.; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin macht denn auch bloss geltend, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Vertrauen auf eine zügige Rekurserledigung darauf verzich­tet habe, die jeweiligen Mitteilungen betreffend Stundenzuweisung für die einzelnen Semes­ter anzufechten. Diese Mitteilungen bilden indes keinen Streitgegenstand.

Im Übrigen gibt es nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine Rechtsverzögerungs­beschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg, sondern nur eine Aufsichtsbeschwerde, es stehe denn in der Sache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, was hier nicht zutrifft (RB 1997 Nr. 12; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4). Allerdings finden Kölz/Bosshart/Röhl, auf dem erwähnten kantonalen Ausschluss eines Rechts­mittels lasse sich nicht beharren (Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41 N. 19). Wie es sich damit verhält, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die Beschwerdeführerin jedenfalls kein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. an der blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung dartut (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.). Es gilt insofern, was das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23. September 1997 (VB.97.00124, E. 2b) erwogen hat (vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51 und § 41 N. 20): "Ausnahmsweise kann nach der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Inte­resse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (BGE 118 Ia 493 f.). Diese Voraussetzungen sind bei Rechtsverzögerungsbeschwerden in der Regel, jedenfalls bei der vorliegenden Beschwerde, nicht erfüllt. Einerseits kommt es bei Rechtsverzögerungsbeschwerden stets auf die Umstände des Einzelfalls an und stellen sich kaum Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Anderseits ist bei solchen Beschwerden in vielen Fällen eine 'rechtzeitige', d.h. vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit erfolgende Be­urteilung möglich." Wegen der aufgezeigten Ungewissheit, was bei behaupteter Rechtsverzögerung vorzukehren ist, darf es der Beschwerdeführerin anheim gestellt bleiben, ob sie sich – wenn überhaupt – etwa mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz oder mit staatsrechtlicher gegen die Kammer wenden wolle (vgl. auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1740).

b) Die Beschwerde beanstandet, das Rekursverfahren genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen selbst für die verwaltungsinterne Rechtspflege nicht; denn Mitglieder des Bildungsrats präsidierten sowohl die (erstverfügende) Schulkommission als auch die Vor­instanz, und zudem liege das Rekursverfahren in den Händen der Sachbearbeiter von der Bildungsdirektion, welche ebenfalls erstinstanzlich verfügt habe und deren Direktor gleich­zeitig den Bildungsrat präsidiere (act. 2 S. 6+22; vgl. – auch zum folgenden Absatz – §§ 2 und 5 Abs. 1 UnterrichtsG, §§ 3 ff. und 8 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999 [LS 410.15], § 5 Abs. 1 f. des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] sowie §§ 1 f. der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413. 211]).

Die monierten Bezüge, wie sie in der Verwaltungshierarchie auch noch stärker vorkommen, erwecken keine Bedenken für die verminderten Anforderungen unterstehende Unabhängigkeit von Schul- und Schulrekurskommission (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 3+12). In den beiden Gremien sassen hier verschiedene Mitglieder des Bildungsrats. Überhaupt ist das Verfahren so ausgestaltet, dass sich niemand mehrfach mit der vorliegenden Sache zu befassen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9+13), wobei der Anteil der Bildungsdirektion gegenwärtig nicht interessiert (vgl. oben 2a Abs. 2).

Soweit die Beschwerdeführenden vom Mitglied des Bildungsrats bei der Vorinstanz trotzdem den Ausstand gemäss § 5a Abs. 1 VRG hätten verlangen wollen, hätten sie das nach Treu und Glauben vor dem angefochtenen Entscheid tun müssen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 4 f.).

c) Die Beschwerde erklärt die Rekursvorträge der Beschwerdeführenden zum integrierenden Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels. Das wäre lediglich zu hören, wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich mit dem früheren übereinstimmen würde, womit sich der Rekurs befasste; hat indes die Vorinstanz wie hier neue Motive geliefert, so lässt sich nicht einfach auf die an jene gerichteten Eingaben verweisen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 7).

4. a) Was nun das materielle Problem des Beschäftigungsgrades anlangt, lässt sich unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses vorab bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit dem HS 2000/01 durchschnittlich – obzwar ohne Zusicherung – beinahe das verlangte Minimum von 70 %, wenn auch keineswegs das Maximum von 100 % erreicht hat (oben I Abs. 1).

Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass von einer Änderungskündigung nur die Rede gehen kann, wenn man die Geltung privatarbeitsvertraglicher so genannter minimal standards für das öffentliche Personalrecht bejahen (so Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 469 ff.; vgl. auch BGr, 3. April 1996, ZBl 98/1997 S. 65 E. 4a) und in diesem Sinn mit dem angefochtenen Entscheid die ehemals bloss semesterweisen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin (siehe §§ 6 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 der Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988, [MSV, LS 413.110]) als unbeachtliche Kettendienstverhältnisse qualifizieren will, was die Annahme einer unbefristeten Anstellung bewirkte (vgl. etwa Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 299; Heinz Hausheer, Berner Kommentar, Update, Januar 2001, Art. 319 N. 36, 334 N. 12 und 335b N. 3 OR; Wolfgang Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 958; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 334 N. 5 OR; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334 N. 6 f.).

Vor dem zuletzt aufgezeigten Hintergrund rügt die Beschwerde, das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, welches der Schule kurzfristige Veränderungen des Beschäftigungsgrades erlaube, halte vor elementaren und zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften namentlich über die Kündigungsfristen, die auch im öffentlichen Recht gälten, nicht stand. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

b) Die Beschwerde übersieht in erster Linie, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist (siehe oben 1 Abs. 1, auch zum Folgenden) für die Reduktion des angeblichen Beschäftigungsgrades von bis Ende FS 2000 durchschnittlich 81,25 % auf ein "garantiertes Pensum" von 33,33 % als eingehalten erscheint, denn die Beschwerdeführerin erhielt die entsprechende Verfügung am 29. August 2000 (oder sogar früher), als sie noch bis Ende Februar 2001 zu 97,92 % tätig war, um dann für das FS 2001 nur mehr ein halbes Pensum zu bekommen (vorne I Abs. 1+2, auch zum Folgenden). Und die weiteren Veränderungen des Beschäftigungsgrades bilden hier keinen Verfahrensgegenstand (vgl. VGr BE, 27. Feb­ruar 1995, BVR 1996 S. 170 E. 1d).

Sodann liegt nichts vor für eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG (auch zum Folgenden). Freilich setzt Letztere einen sachlich zureichenden Grund voraus; ein solcher besteht etwa, wenn eine Stelle wegen der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit aufgehoben wird und eine andere, zumutbare sich nicht anbieten lässt oder abgelehnt wird (§ 2 MBVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b VVPG). Insofern wirft die Beschwerde der Schulkommission keine falsche Prognose des Lektionsbedarfs ab Sommer 2002 vor, sondern tönt bloss an, auch die Mittelschullehrpersonen mbA hätten durch Pensenreduktion das Schwinden der SchülerInnenzahlen mittragen sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid erscheint es jedoch als vertretbar und deshalb einem verwaltungs­gerichtlichen Eingriff entzogen (§ 75 lit. a VRG), den ehemaligen, auf längere Amtsdauer gewählten HauptlehrerInnen (sowie Lehrbeauftragten) bei der Überführung den Beschäftigungsgrad zu bewahren und diesen nur den früheren, für jeweils ein Semester ernannten Lehrbeauftragten zu kürzen, welche lediglich den HauptlehrerInnen nicht zuweisbare Stunden erhalten hatten (siehe §§ 2 Satz 1 und 6 Abs. 1 MSV sowie § 15 in Verbindung mit § 3 MBVO; zudem VGr BE, a.a.O., E. 4a+b).

Schliesslich verkennt die Beschwerde, die insoweit nur die teilweise Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig machen will, dass das Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG an einer Kündigung nichts ändern darf (RB 2000 Nr. 30; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Keiser, S. 220).

c) Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es auf sie einzutreten gilt.

5. Weil der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet, entfällt die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach § 80b VRG. Die gemeinsame Sache machenden und unterliegenden beiden Beschwerdeführenden werden je hälftig sowie unter solidarischer Haftung füreinander kostenpflichtig (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; RB 1996 Nr. 9); zwar lässt sich jedenfalls auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insgesamt nicht eintreten, doch erscheint die dahinter stehende Bedeutung für diesen viel grösser als bei jenem der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss ist die verlangte Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    …

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