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Zürich Verwaltungsgericht 17.04.2002 PB.2002.00011

April 17, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·498 words·~2 min·7

Summary

Kündigung | Einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt steht wie dem Kanton keine Rechtsmittelbefugnis im Sinn von § 21 lit. b VRG zu, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen. Streitwert begründet Kammerzuständigkeit (E. 1). Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerdeführerin als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt nicht zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert ist (E. 2).

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00011   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung

Einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt steht wie dem Kanton keine Rechtsmittelbefugnis im Sinn von § 21 lit. b VRG zu, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen. Streitwert begründet Kammerzuständigkeit (E. 1). Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerdeführerin als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt nicht zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert ist (E. 2).

  Stichworte: ANSTALT BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES LEGITIMATION NICHTEINTRETEN PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE RECHTSMITTELBEFUGNIS

Rechtsnormen: § 39 lit. I MittelschulG § 5 lit. II UnterrichtsG § 21 lit. b VRG § 74 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Nachdem D seit 1. März 1992 an der Kantonsschule X ...unterricht erteilt hatte, und zwar zuletzt mit einem Pensum von 30,96 %, kündigte ihr die Schulkommission der Kantonsschule X am 19. Juni 2001 per Ende Februar 2002.

II. D liess hiergegen am 13. Juli 2001 rekurrieren und beantragen, es sei (1) festzustellen, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, und (2) diese aufzuheben, (3) eventualiter eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, also Fr. 15'949.-, sowie eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen, also Fr. 31'899.- geschuldet. Mit Beschluss vom 18. März 2002 stellte die Schulrekurskommission des Kantons Zürich in teilweiser Gut­heissung des Rechtsmittels fest, es bestehe kein sachlicher Entlassungsgrund, wies das Ansinnen betreffend Aufhebung der Kündigung ab und trat im Übrigen auf den Rekurs nicht ein, weil es die Akten zum Entscheid bezüglich Abfindung und Entschädigung zuständigkeitshalber an die kantonale Bildungsdirektion weiterzuleiten gelte; ferner wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Kantonsschule X zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet.

III. Die Schulkommission der Kantonsschule X liess am 10. April 2002 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, der Entscheid der Schulrekurskommission vom 18. März 2002 sei aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von D.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin strebte im Rekurs finanziell die Bezahlung von insgesamt Fr. 47'848.- an. Wenn die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht unter anderem das diesbezügliche Nichteintreten der Vorinstanz durch eine Rechtsmittelabweisung ersetzen lassen will, beinhaltet das einen Streitwert, welcher kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Kammerzuständigkeit begründet.

2. Auch bei im Sinn von §§ 74 ff. VRG personalrechtlichen Verfahren wie dem gegenwärtigen bestimmt sich die Rechtsmittelberechtigung nach § 21 VRG (vgl. § 80c in Verbindung mit § 70 VRG). Gemäss zutreffender Auffassung dieser Vorschrift fehlt einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten, als was die Kantonsschule X gelten muss, und ebenso dem Kanton die Legitimation, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 74). Solche aber lassen sich hier nicht erkennen (vgl. § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [LS 410.1] sowie §§ 5 f. und 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Auf die Be­schwerde ist deshalb nicht einzutreten, ohne dass es irgendwelcher Weiterungen bedürfte (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang spielt keine Rolle mehr, dass das Rechtsmittel in zweierlei Hinsicht aus einem weiteren Grund nicht an die Hand genommen werden könnte: Es gebricht vorliegend insofern an einer Beschwer, als die Vor­instanz den Rekurs bereits abgewiesen und zudem ihre Kosten auf die Staatskasse genommen hat.

3. …

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    …