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Zürich Verwaltungsgericht 28.01.2002 PB.2001.00024

January 28, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,537 words·~13 min·5

Summary

Mehrklassenzulage | Die Lehrerpersonalverordnung in der Fassung vom 6. September 2000 sieht für die Oberstufe bewusst nur Zulagen an Lehrpersonen mit mehrklassigen Abteilungen, nicht aber an solche mit mehrabteiligen Klassen vor. Streichung der Zulage des eine Real-/Oberschulklasse nach altem Recht lehrenden Beschwerdeführers: Beiladung der Schulgemeinde (E. 1c). Auslegung von § 19 Abs. 1 lit. b LPV unter Berücksichtigung der Materialien und Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Rechtsgleichheit: Eine Differenzierung zwischen gemischter Real-/Oberschule und einer Abteilung B/C der Dreiteiligen Sekundarschule war nicht gewollt und wäre unzulässig. Es entspricht aber dem Gesetzessinn und ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, Zulagen nur an Lehrpersonen auszurichten, die gemischte Klassen verschiedener Jahrgänge betreuen (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2001.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Mehrklassenzulage

Die Lehrerpersonalverordnung in der Fassung vom 6. September 2000 sieht für die Oberstufe bewusst nur Zulagen an Lehrpersonen mit mehrklassigen Abteilungen, nicht aber an solche mit mehrabteiligen Klassen vor. Streichung der Zulage des eine Real-/Oberschulklasse nach altem Recht lehrenden Beschwerdeführers: Beiladung der Schulgemeinde (E. 1c). Auslegung von § 19 Abs. 1 lit. b LPV unter Berücksichtigung der Materialien und Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Rechtsgleichheit: Eine Differenzierung zwischen gemischter Real-/Oberschule und einer Abteilung B/C der Dreiteiligen Sekundarschule war nicht gewollt und wäre unzulässig. Es entspricht aber dem Gesetzessinn und ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, Zulagen nur an Lehrpersonen auszurichten, die gemischte Klassen verschiedener Jahrgänge betreuen (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ABTEILUNG ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG BEILADUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KLASSE LEHRER/-IN MEHRKLASSENZULAGE OBERSCHULE REALSCHULE RECHTSGLEICHHEIT SEKUNDARSCHULE ZULAGE

Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV § 19 lit. Ib LPV § 74 VRG § 55a VolksschulG § 62 lit. II VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. E unterrichtet als Oberstufenlehrer in Y; er führte im Schuljahr 2000/2001 eine aus Real- und OberschülerInnen gemischte 1. Klasse. Diese wird er nach eigenen Angaben in solcher Zusammensetzung bis Ende des Schuljahrs 2002/2003 weiter betreuen.

Am 18. Oktober 2000 schrieb ihm das kantonale Volksschulamt, per 1. Oktober 2000 seien das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und die Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPV, LS 412.311) in Kraft getreten (vgl. in der Tat OS 56, 216 sowie § 33 Abs. 1 LPV); Letztere habe die Berechtigung für Zulagen insofern neu geregelt, als solche [auf der Oberstufe] sich künftig nur noch an Lehrpersonen der Drei­­­teiligen Sekundarschule mit einer mehrklassigen Abteilung ausrichten liessen; Kombinationen zwischen den Abteilungen B und C [analog der bisherigen Real- und Oberschule] seien nicht vorgesehen, weshalb er Zulagen nur mehr für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2000 erhalte.

Dem unverzüglich gestellten Begehren um Erlass einer rekursfähigen Verfügung nachkommend, ordnete das Volksschulamt am 13. Dezember 2000 an: "Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage erhält E ab 1. Oktober 2000 keine Zulage mehr (bis 30.9.2000: Zweiklassen-Zulage im Umfang von Fr. 3'061.-)".

II. Hiergegen rekurrierte E am 5. Januar 2001 und beantragte, die Mehr­klassen­zu­lage sei ihm bis Ende des Schuljahrs 2002/2003 auszurichten. Er argumentierte, zum einen habe man mit der rückwirkenden Streichung eines Lohnbestandteils von jährlich rund Fr. 3'000.- die Kündigungsfristen nicht eingehalten; zum andern fehle eine Übergangsbestimmung für das abweichend von der neuen Dreiteiligen Sekundarschule in Y noch praktizierte hergebrachte Oberstufensystem, so dass dafür weiter das alte Recht gelten sollte.

Am 19. Februar 2001 schrieb das Volksschulamt E, ihm wegen Nichtbeachtens der Kündigungsfrist wiedererwägungsweise die Mehrklassenzulage immerhin bis Ende Schuljahr 2000/2001 auszurichten; für ein Mehreres fehle aber eine gesetzliche Grundlage.

Mit Verfügung vom 26. September 2001 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.

III. Am 24./26. Oktober 2001 gelangte E mit Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 26. Sep­tem­ber 2001 die Mehrklassenzulage bis Ende des Schuljahrs 2002/2003 auszurichten; er machte geltend, die ihn benachteiligende Gesetzeslücke sollte mit einem Verwaltungsakt geschlossen werden, denn es bedeute eine Ungleichbehandlung, wenn der Oberstufenlehrer mit einer gemischten Abteilung B/C eine Zulage für den Mehraufwand beziehe, nicht aber der Oberstufenlehrer in einer Real-/Oberschule mit dem selben Mehraufwand.

Die Bildungsdirektion liess sich unterm 20. November 2001 mit dem Schluss vernehmen, das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Das Volksschulamt (Beschwerdegegner 1) verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2002 wurde die Stadt X als Beschwerdegegnerin 2 beigeladen, unter Fristansetzung für eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Kraft § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt der Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt.

Der Beschwerdeführer beziffert die Höhe der Mehrklassenzulagen für die noch kontroversen beiden Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003 nicht. Einerseits betrug laut § 25 lit. a der durch § 33 Abs. 4 LPV per 1. Oktober 2000 mit hier nicht interessierenden Ausnahmen aufgehobenen Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 (LehrerbesoldV; OS 49, 616 ff.) in der Fassung vom 2. November 1994 (OS 53, 126 ff.) die jährliche Zulage für Lehrer an Mehrklassenabteilungen mit zwei Klassen Fr. 3'001.- (demgegenüber reden die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 in der Rekursvernehmlassung von Fr. 2'669.- sowie Letzterer in der Verfügung vom 13. Dezember 2000 von Fr. 3'061.-, was alles aber ebenso wenig den Fr. 3'300.- bzw. Fr. 2'850.- von § 25 lit. a LehrerbesoldV in der ursprünglichen oder in der Fassung vom 3. Oktober 1990 [OS 51, 422 ff.] entspricht). Anderseits gewährt § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 33 Abs. 1 LPV für Lehrpersonen, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss der Volksschulverord­nung vom 31. März 1900 (VolksschulV, LS 412.111) unterrichten, ab 1. Oktober 2000 Zulagen, die sich gemäss lit. B/a des Anhangs zur Lehrerpersonalverordnung jährlich auf Fr. 3'137.- be­laufen. Diese Verwirrung dürfte zumindest partiell mit der sowohl alt- wie auch neurechtlich vorgesehenen Teuerungsanpassung zusammenhängen (§ 28 LehrerbesoldV; § 2 LPG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10], § 42 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11] und §§ 56 f. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). So verzeichnete denn auch der erwähnte Anhang B/a zur Lehrerperonalverordnung dort, wo er später auf Fr. 3'137.- lautete (um heute gewiss abermals gesteigert zu sein), anfänglich Fr. 3'061.- (OS 56, 322 f.), was wohl wiederum den letzten Ansatz der Lehrerbesoldungsverordnung darstellte.

Damit mag es sich nun wie auch immer verhalten. Jedenfalls bewegt sich der Streit­wert in der Grössenordnung von 2 x Fr. 3'000.- bzw. insofern sogar nur von einer Zulage, als bloss der kontroverse Besoldungsanspruch bis zur nächstmöglichen Auflösung der An­stellung – nämlich per Ende des Schuljahrs 2001/2002 (vgl. § 8 Abs. 2 LPG) – zählt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Für ein solches Geschäft ist der Einzelrich­ter zuständig, wenn dieses wie hier im Übrigen weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat (§ 38 Abs. 3 VRG).

b) Die vorliegende Personalbeschwerde ist nach §§ 74 ff. VRG zulässig (vgl. auch § 15 LPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, LS 172.14, sowie §§ 19 und 19b Abs. 1 VRG). Ebenso erscheinen die weiteren Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres als erfüllt.

c) Kraft § 4 Abs. 1 LPG übernehmen die Gemeinden zwei Drittel unter anderem auch der gesetzlichen Zulagen. Damit erhebt sich prinzipiell die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 nicht bereits früher am gegenwärtigen Rechtsgang hätte beteiligt werden müs­­sen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 107 ff.; ferner Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2927 f., sowie derselbe, Supplement zur 2. A., Zürich 2001, Rz. 2927). Keine Rolle spielte das insofern für das Verfahren des Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz, als ihre Verfügungen vom 13. Dezember 2000 und 26. Sep­­tember 2001 die Beschwerdegegnerin 2 nicht belasteten (vgl. ferner unten 2). Anders verhält es sich vor Verwaltungsgericht, da die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien. Angesichts der legitimationsrechtlichen Praxis der 4. Kammer (9. Mai 2001, VB.2001.00004, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) galt es unter diesen Umständen, die Beschwerdegegnerin 2 beizuladen. Weil das Rechtsmittel – wie sich alsbald zeigt (hinten 3) – aber doch abzuweisen ist, lässt sich ohne Abwarten von deren Beschwerdeant­wort zum Entscheid schreiten (vgl. § 56 Abs. 2 VRG).

2. Eigentlich hätte die Vorinstanz das Rekursverfahren, anstatt das Rechtsmittel einfach abzuweisen, teilweise als gegenstandslos geworden abschreiben sollen, weil der Beschwer­degegner 1 die Zulage wiedererwägungsweise für das ganze Schuljahr 2000/2001 ge­währt hatte. Das wirkte sich indes insbesondere auch wegen der Kostenfreiheit des angefochtenen Entscheids in keiner Art zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Demnach be­darf es auch insofern keines gerichtlichen Einschrei­­tens. Und dass allenfalls die Beschwerdegegnerin 2 vor der Wiedererwägung hätte begrüsst werden müssen, kümmert vor Verwaltungsgericht nicht, denn diese bildet hier keinen Streitgegenstand.

3. a) Kraft § 19 LPV in der aktuellen Fassung vom 6. September 2000 werden folgende Zulagen ausgerichtet (Abs. 1): An Lehrpersonen, die an der Primarschule an Abteilungen mit zwei oder mehr als zwei Klassen und mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten (lit. a), an Lehrpersonen, die an der Drei­­teiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der Ab­teilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten (lit. b), und an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen (lit. c); für den Unterricht an Sonderklassen wird keine Zulage ausgerichtet (Abs. 3).

Die – nie in Kraft getretene – ursprüngliche Version von § 19 LPV unterschied sich von der jetzigen, durch den Kantonsrat in Anwendung von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LPG genehmigten (vgl. auch § 33 Abs. 1 LPV) namentlich dadurch, dass sie für die Oberstufe generell keine Zulage gewähren wollte (OS 56, 309 ff., 313; vgl. schon ABl 1986 I 518, auch zum Folgenden).

§ 25 LehrerbesoldV in der ursprünglichen Fassung kannte folgende Zulagen: Für Lehrer an Mehrklassenabteilungen, wobei als solche Abteilungen mit drei oder mehr Klassen an der Primarschule und Abteilungen mit zwei oder mehr Klassen an der Oberstufe gal­­ten (lit. a); für Lehrer von Sonderklassen der Primarschule und Oberstufe, wobei der Be­zug einer Sonderklassenzulage den Anspruch auf eine Mehrklassenzulage ausschloss (lit. b); für Handarbeits- und Haushaltungslehrer an Sonderklassen oder an Normalklassen mit mindestens drei Sonderklassenschülern (lit. c); für Handarbeits- und Haushaltungslehrer mit Un­terricht in mehreren Gemeinden (lit. d). Die Revision vom 3. Oktober 1990 (vgl. da­zu ABl 1990 II 1991) gewährte Zulagen nun auch an der Primarschule schon ab zwei Klas­­sen (lit. a), schaffte sie aber ab für Sonderklassenlehrer mit Zusatzausbildung, welche dafür in eine höhere Besoldungsklasse eingereiht wurden (lit. b), dehnte sie hinwiederum aus auf Handarbeits- und Haushaltungslehrer mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen (lit. d) so­wie auf Lehrer an doppelt besetzten Lehrstellen (lit. e). Endlich beseitigte schon die Änderung vom 2. November 1994 zur Gänze die Sonderklassenzulagen und sodann jene für doppelt besetzte Stellen (vgl. ABl 1994 II 2054 und Prot. KR 1991-1995, S. 14236 ff.).

b) Während die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid deswegen – anders als der Beschwerdegegner 1 (vgl. oben I Abs. 2) – dafür hielt, der Beschwerdeführer könne sich für eine Zulage nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b LPV stützen, weil er nicht an der Dreiteiligen Se­kundarschule beschäftigt sei (E. 2), griff sie in der Beschwerdevernehmlassung auf das Argument zurück, abweichend von der Regelung der alten Lehrerbesoldungsverordnung bekämen auf der Oberstufe lediglich noch Lehrpersonen eine Zulage, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen, das heisse gleichzeitig verschiedene Jahrgangklassen betreuten, also zum Beispiel eine erste und eine zweite Klasse; das treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, der nach eigenen Angaben eine gemischte Real-/Oberschu­le, mit anderen Worten Jugendliche in einer Jahrgangklasse unterrichte, die über ein differierendes schulisches Niveau verfügten, grundsätzlich aber demselben Jahrgang angehörten.

c) Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr auf § 25 LehrerbesoldV, welche Bestimmung wie gesagt per 1. Oktober 2000 ausser Kraft getreten ist. Heute gilt für die hier strittige Zulage einzig § 19 LPV. Diese Norm sieht auf der Oberstufe bei allgemeinen Lehrpersonen wie dem Beschwerdeführer (im Gegensatz zu Handarbeitslehrpersonen) Zulagen nur an der Dreiteiligen Sekundarschule vor, also weder an der Gegliederten Sekundarschule noch an der mit den letzten Klassenzügen spätestens 2003 auslaufenden Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule (vgl. zur neuen Oberstufe die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene aktuelle Fassung von §§ 54 ff. des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [VolksschulG, LS 412.11] sowie §§ 9a und 10a-d VolksschulV; zur alten Oberstufe § 93 Abs. 2 VolksschulG, §§ 54 ff. VolksschulG in der bis Ende 1997 gültigen Fassung [GS 4, 65 ff.; OS 49, 799 ff., 800] sowie §§ 9 und 10 VolksschulV).

Die Nichterwähnung der hergebrachten Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule in § 19 Abs. 1 lit. b LPV dürfte auf einem – wegen deren baldigen Auslaufens begreiflichen – Versehen beruhen. Ein so genannt qualifiziertes, das heisst gewolltes Schweigen vertrüge sich jedenfalls offenkundig nicht mit dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). Danach gilt es Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln und Differenzierungen zu unterlassen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 752 f.). Weil die Dreiteilige Sekundarschule mit hier bedeutungslosen Unterschieden die alte Sekundar-, Realund Oberschule fortführt (vgl. ABl 1996 I 58, 81 f. und 91 sowie III 1581, 1583 ff. und 1594; Prot. KR 1995-1999, S. 6536 f., 6542, 6545, 6780 ff., 6787 ff. und 6795; Jaag, Rz. 2924), müssen entgegen dem angefochtenen Entscheid die Lehrkräfte der letzteren Oberstufenform mit jenen der ersteren bezüglich Zulagen gleich gestellt werden.

Damit fragt sich, ob eine Lehrperson an der Dreiteiligen Sekundarschule mit einer analog der Real-/Oberschulklasse des Beschwerdeführers sozusagen horizontal gemischten B/C-Klasse eine Zulage erhielte, wie dieser meint, aber möglicherweise der Beschwerdegeg­ner 1 und sicher die vorinstanzliche Vernehmlassung bestreitet (unten d), und ob sich im Verneinungsfall eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrpersonen mit Klassen rechtfertige, die man alsdann als vertikal kombiniert bezeichnen könnte (hinten e).

d) Vor der jüngsten Änderung des Volksschulgesetzes scheiterte im Kantonsrat ein Antrag, wonach der Erziehungsrat (heute: Bildungsrat) kleinen Schulgemeinden, die auf Grund niedriger SchülerInnenzahlen keine Dreiteilige Sekundarschule mit getrennten Abteilungen führen könnten, eine Ausnahme für kombinierte B/C-Klassen bewilligen dürfe (vgl. – auch zum Folgenden – Prot. KR 1995-1999, S. 6538, 6542 f., 6546, 6781, 6785 f., 6789 und 6794 ff.). Insofern sagt der Beschwerdegegner 1 richtig, das sei nicht vorgesehen. Ebenso klar kam im Parlament indes zum Ausdruck, solche Kombinationen liessen sich aus­nahmsweise bereits gestützt auf § 55a VolksschulG bewilligen. Alsdann erhebt sich trotzdem das Zulagenproblem.

Nach der vorinstanzlichen Vernehmlassung beinhalten die Ausdrücke Mehrklassenabteilungen in § 25 lit. a LehrerbesoldV und mehrklassige Abteilungen in § 19 Abs. 1 lit. b LPV voneinander Abweichendes, was sich vom Wortlaut her ja nicht eben aufdrängt. Denn gestützt auf die alte Norm bekam der Beschwerdeführer wohl kaum versehentlich Zulagen, die ihm die neue nunmehr verweigern soll. Prinzipiell hätte das bereits durch eine Uminter­pretation der ausser Kraft getretenen Bestimmung erreicht werden können (vgl. zur Praxis­änderung Häfelin/Haller, N. 768 f.). Jetzt aber existiert sogar eine frische Vorschrift, wobei sich das Problem von Jahrgangklassen mit differierendem schulischem Niveau wie im Fall des Beschwerdeführers so schon vorher nur an der Oberstufe stellte. Vorab bleibt gegen die Abschaffung der früher ausgerichteten Zulage – wenn die Änderung der Rechtsgrundlage überhaupt diese Meinung gehabt hat – grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. VGr, 10. Juli 1996, VK.95.00030+31). Und einleitend zu konstatieren ist ferner, dass die Begriffe Klasse sowie Abteilung im Volksschulrecht beide sowohl organisatorisch einen durch jeweils eine Lehrperson zu unterrichtenden SchülerInnenverband als auch qualitativ eine Abgrenzung von Jahrgangstufen oder innerhalb von solchen zu bezeichnen vermögen (vgl. – auch zum Folgenden – etwa §§ 1bis, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18-21, 24 Abs. 1 und 3, 46 Abs. 2 f., 54 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61-66 sowie 71 f. VolksschulG; §§ 1-5, 9-11a sowie 17 VolksschulV; §§ 2 f. sowie 6 des Stundenplanreglements vom 10. Dezember 1991, LS 412.121.2; Reglement über die Klassenlager an der Volksschule vom 7. Juni 1988, LS 412.121.4). Normalerweise freilich be­deutet Abteilung die gleichzeitig von einer Lehrkraft betreute SchülerInnengruppe und be­zieht sich Klasse auf SchülerInnen desselben Schul­alters einschliesslich der RepetentInnen und Zurückgestellten. Das gilt insbesondere für § 19 Abs. 1 lit. b LPV, obwohl § 61 VolksschulG unter den Abteilungen A, B und C der Dreiteiligen Sekundarschule die Nachfolgerinnen der ehemaligen je dreiklassigen Sekun­dar‑­, Realund Oberschule versteht (vgl. schon Prot. KR 1983-1987 VIII 9397). § 62 Abs. 2 VolksschulG, woran § 19 Abs. 1 lit. b LPV offenkundig anknüpft, statuiert nämlich: "Die Abteilungen können auch mehrklassig geführt werden." Weil die Abteilungen A-C ohne­hin je drei Klassen umfassen (vgl. § 54 Abs. 1 VolksschulG) und wie gesagt kombinierte B/C-Klassen im Volksschulgesetz bewusst keine Verankerung fanden, muss es sich hier bei mehrklassigen Abteilungen unter Ausschluss alles Sonstigen um Unterrichtungseinhei­ten mit mehreren Schulaltern handeln (vgl. auch Prot. KR 1995-1999, S. 6789 und 6798).

Diesen Befund bestätigt eine weitere Überlegung. § 19 Abs. 1 lit. b LPV erwähnt die Gegliederte Sekundarschule eindeutig absichtlich nicht. Dort gibt es nach §§ 64 f. Volks­schulG (bei allen drei Jahrgängen) Stammklassen für sämtliche mit der Ausnahme zweier Niveaufächer, für welche Niveaugruppen existieren; Erstere laufen bloss auf zwei, Letztere aber auf drei Anforderungsstufen; Stammklassen und Niveaugruppen lassen sich auch in kombinierten Abteilungen betreuen. Das heisst, dass in den Stammklassen Schüler­Innen beider Anforderungsstufen und in den Niveaugruppen solche von immerhin zweien sitzen können, also das gesamte Oberstufenspektrum eines Schuljahrgangs bzw. zwei Drit­tel davon (ABl 1996 I 79). Damit herrschen dann ohne Zulagenberechtigung Verhältnisse wie beim Beschwerdeführer (in diesem Sinn Prot. KR 1995-1999, S. 6796). Hieran ändert nichts, dass die kantonsrätliche Kommission für Bildung und Kultur § 19 LPV sowie die parlamentarische Protokollführung deren Präsidenten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wohl nicht ganz richtig verstanden hat (vgl. Prot. KR 1999-2003, S. 5258 ff.; ferner ABl 2000 II 805 und 917).

e) § 19 Abs. 1 lit. b LPV gönnt also auf der Oberstufe zwar Lehrpersonen an einer mehrklassigen Abteilung, nicht aber solchen wie dem Beschwerdeführer von gleichsam mehr­­abteiligen Klassen eine Zulage.

Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist; bei der Be­jahung eines solchen Verstosses gilt es allerdings grosse Zurückhaltung zu üben (Häfelin/Haller, N. 753 und 762 ff.).

Selbstredend erscheint eine Lehrperson, welche eine (horizontal) aus den Abteilungen B/C der Dreiteiligen Sekundarschule bzw. aus Real- und OberschülerInnen gemischte Jahrgangklasse unterrichtet, belasteter als eine, welche das bei einer artreinen Gruppe tut. Dennoch lässt es sich vor dem Egalitätsprinzip vertreten, hierfür keine Zulage zu bezahlen, wohl aber an eine Lehrperson, die abteilungsintern einen (vertikal) mehrklassigen Verband mit mindestens zwei Schulaltern betreut. Denn Letzteres darf als noch viel anspruchsvoller gelten, indem etwa die Stoffe einer ersten und zweiten Klasse je Oberstufentyp weit mehr auseinanderklaffen als jene einer je ersten oder zweiten Klasse benachbarter Abteilungen wie zum Beispiel von Real- und Oberschule. Insofern gleicht der Beschwerdeführer eher der zulagenlosen Lehrperson einer gewöhnlichen Primarschulklasse als der zulagenberechtigten an einer mehrklassigen Primarschulabteilung.

f) Muss das Rechtsmittel demnach abgewiesen werden, darf wie schon bei der Vor­instanz offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch im Schuljahr 2001/2002 eine aus Real- und OberschülerInnen gemischte Klasse unterrichte und ob Letztere im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b LPV mindestens einen Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung besitze. Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass der Beschwerdeführer (Geld-)Leistung verlangt, welche bei gegebenen Voraussetzungen allerdings zumindest teilweise erst in Zu­kunft anfiele, weshalb diesbezüglich nur eine Feststellung des Zulagenanspruchs möglich wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 18).

4. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

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