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Zürich Verwaltungsgericht 06.12.2001 PB.2001.00021

December 6, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,303 words·~27 min·6

Summary

Kündigung | Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1992 als kantonaler Angestellter. Nichtbestandene Bewährungsfrist Januar-April 2001. Kündigung mit Verfügung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001. Rekurs an Finanzdirektion. Zuständigkeit der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichts (E. 1a+b). Eintreten bei geltend gemachter Nichtigkeit der Kündigung (E. 1c)? Gehörsverletzung bei Kündigung führt normalerweise nicht zur Nichtigkeit der Kündigung (E. 2). Verlängerung der Gehörsfrist nach Treu und Glauben (E. 3b-d). Entschädigung für Gehörsverletzung (E. 3e). Analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG für Entschädigung wegen Gehörsverletzung (E. 3g). Entschädigung bemisst sich in Bruttolöhnen ohne Abzüge (E. 3h). Sachlich gerechtfertigte Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens (E. 4). Keine Abfindung bei massgeblichem Verschulden des Entlassenen (E. 5).

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  Geschäftsnummer: PB.2001.00021   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung

Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1992 als kantonaler Angestellter. Nichtbestandene Bewährungsfrist Januar-April 2001. Kündigung mit Verfügung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001. Rekurs an Finanzdirektion. Zuständigkeit der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichts (E. 1a+b). Eintreten bei geltend gemachter Nichtigkeit der Kündigung (E. 1c)? Gehörsverletzung bei Kündigung führt normalerweise nicht zur Nichtigkeit der Kündigung (E. 2). Verlängerung der Gehörsfrist nach Treu und Glauben (E. 3b-d). Entschädigung für Gehörsverletzung (E. 3e). Analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG für Entschädigung wegen Gehörsverletzung (E. 3g). Entschädigung bemisst sich in Bruttolöhnen ohne Abzüge (E. 3h). Sachlich gerechtfertigte Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens (E. 4). Keine Abfindung bei massgeblichem Verschulden des Entlassenen (E. 5).

  Stichworte: ABFINDUNG ABZUG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST BRUTTOLOHN ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR TREU UND GLAUBEN VERHALTENSSTÖRER VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 5 lit. III BV Art. 9 BV Art. 29 lit. II BV § 18 lit. III PG § 26 lit. I PG § 12 lit. IV VVPG § 16 lit. Ia VVPG § 18 VVPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. B, geboren am 3. Oktober 1942, trat am 1. Mai 1992 als Verwaltungs­angestellter in den Dienst der E. Am 11. Januar 2001 wurde mit ihm eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung wegen unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen wurde, setzte ihm die Leitung der E eine dreimonatige Bewährungs­frist im Sinne von § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VV PG, LS 177.111) an. Am 10. April 2001 wurde eine weitere Mit­arbei­terbeurteilung durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde B eröffnet, dass er die Bewährungsfrist nicht bestanden habe und ihm voraussichtlich gekündigt werde. Mit dem Protokoll dieser Sitzung wurde ihm auch eine Frist bis zum 18. April 2001 eingeräumt, um zur Beurteilung und zur vorgesehenen Kündigung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 20. April 2001 wurde das Anstellungsverhältnis von B seitens der E mit dreimonatiger Kündigungsfrist per 31. Juli 2001 aufgelöst.

II. Mit Eingabe vom 8. Mai 2001 erhob B Rekurs gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Kündigung sei aufzuheben. Eventuell sei sie gutzuheis­sen, jedoch unter Ansetzung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist sowie der Ausrichtung einer Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung im Umfang von min­destens sechs Monats­löhnen und einer Abfindungsentschädigung gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) von mindestens drei Monatslöhnen. Darüber hinaus sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rückgängig zu machen. Die ange­fochtene Verfügung verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ausserdem § 18 Abs. 2 PG, weil die Kündigung sachlich nicht angemessen sei. Die Finanzdirektion wies diesen Rekurs am 30. August 2001 vollumfänglich ab.

III. Gegen den am 3. September 2001 zugestellten Rekursentscheid liess B am 2. Ok­tober 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die folgenden An­träge stellen:

"1.   Der angefochtene Rekursentscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben. Die Sache sei zum Neuentscheid an die Finanzdirektion zurückzuweisen;

2.    Evtl. sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zufolge sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung im Umfang von mindestens sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindungsentschädigung gemäss § 26 PG im Umfang von mindestens sechs Monatslöhnen zuzusprechen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die zunächst als Gegenpartei behandelte Finanzdirektion schloss in ihrer Beschwer­deantwort vom 6. November 2001 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die E wurde am 15. November 2001 angefragt, ob sie eine eigenständige Beschwer­deantwort einzureichen wünsche und ihr dafür eine entsprechende Frist anzusetzen sei. D, Geschäftsleiter der E, verzichtete gleichentags auf eine eigenständige Beschwerdeantwort und schloss sich den Ausführungen und Anträgen der Finanzdirektion an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zuständig. Angefochten wird in diesem Entscheid die Kündigungsverfügung der E vom 20. April 2000, deren Rechtmäs­sigkeit der Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 30. August 2001 bejaht hat. Da die Finanzdirektion mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 von der nunmehr in § 12 Abs. 4 VV PG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, bestimmte Entscheidungsbefugnisse – darunter auch Entlassungen im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. f VV PG – an untergeordnete Amts­stellen zu delegieren, hat die E zu Recht in eigener Kompetenz über die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden. Damit war die Finanzdirektion als Rekursinstanz und ist das Verwaltungsgericht als Beschwer­deinstanz zuständig.

b) Aufgrund der zunächst fraglichen Verfügungszuständigkeit der E wurde die Finanzdirektion als Beschwerdegegnerin rubriziert und zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Nach festgestellter Verfügungszuständigkeit hat die E, die als verfügende Behörde zwingend in das Verfahren einzubeziehen ist, auf eine eigenständige Beschwerdeantwort verzichtet.

Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie sich vor allem aus dem Eventualbegehren ergibt – finanzielle Ansprüche im Vordergrund stehen, ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts der Staat Zürich als Beschwerdegegner zu rubrizieren (siehe Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 4). Vertreten wird er durch die im vorliegenden Fall zu Recht verfügende E.

c) In der Beschwerde wird vorgebracht, die Kündigungsverfügung der E sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und damit nichtig. Der (Rekurs-)Entscheid der Finanzdirektion sei deshalb antragsgemäss aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Finanzdirektion zurückzuweisen.

§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von Bundesrecht –, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen (vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 1b, mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Praxis, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581 ff., 583 f.). Beantragt wird denn auch nicht eine Aufhebung der Kündigung, sondern wegen deren Nichtigkeit die Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid. Immerhin wäre nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht auf ein Begehren um Weiterführung des Arbeits­verhältnisses wegen Nichtigkeit der Kündigung trotz der Kognitionsbeschränkung des Verwaltungsgerichts einzutreten, da die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 59 N 14 f., zur insoweit gleichgelagerten aargauischen Regelung). Wie im bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001 (E. 1b) kann diese Frage aber auch im vorliegenden Fall offen bleiben. Einerseits ist aufgrund des auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualantrags auf die Beschwerde einzutreten. Anderseits ist die Nichtigkeit der strit­tigen Kündigung zu verneinen (unten 2b).

d) Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Beschwerde einzutreten. Angesichts des die Grenze von Fr. 20'000.- klar überschreitenden Streitwertes hat laut § 38 Abs. 2 VRG die Kammer zu entscheiden.

2. a) Im Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Finanzdirektion und die Rückweisung der Streitsache an diese. Einerseits kranke die Kündigungsverfügung der E an einer Gehörsverweigerung, da dem Beschwerdeführer zwar die Frist zur Wahrnehmung seines Gehörsanspruchs gemäss § 18 Abs. 3 PG implizit bis zum 24. April 2001 verlängert, die Kündigung aber bereits am 20. April 2001 ver­fügt worden sei. Anderseits beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf einer falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da sie sich auf die Tatsachendarstellung der E abstütze, die sachlich unzutreffend sei.

Laut § 75 VRG können beim Verwaltungsgericht als Personalgericht sowohl Rechtsverletzungen (lit. a) als auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (lit. b). Da die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, eventuell nur dann von Bedeutung ist, wenn die Kündigungsverfügung nicht ohnehin nichtig ist, wird zunächst auf diese Frage eingegangen.

b) Eine Verfügung ist nach der vorherrschenden Ansicht nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 769; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 202). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid in aller Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; siehe auch Michele Albertini, Der verfassungs­mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 81 B VII). Die Nich­tig­keit eines Verwaltungsaktes infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung angenommen, nämlich nur bei einer schwer­wiegenden Verletzung einer Verfahrensgarantie und unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen (vgl. Albertini, S. 452).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass ihm das rechtliche Gehör durch die Kündigung vor dem angesetzten Besprechungstermin verweigert worden sei. In keiner Wei­se legt er jedoch dar, dass die Besprechung vom 24. April 2001 einen entscheidenden Einfluss auf den bereits seit dem 11. Januar 2001 angedrohten Kündigungsentscheid hätte haben können. Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits vor dem Kündigungsentscheid mehrfach Gelegenheit gehabt, zu den geltend gemachten möglichen Kündigungsgründen Stel­lung zu nehmen, beispielsweise im Rahmen des Qualifikationsgespräches vom 10. April 2001. Auch zwischen diesem Qualifikationsgespräch, an welchem dem Beschwer­deführer eröffnet wurde, dass er die Bewährungsfrist nicht bestanden habe und eine Kündigung in Aussicht genommen werde, und dem entsprechend § 18 Abs. 3 VV PG angesetzten Termin zur Stellungnahme vom 18. April 2001 hätte die Möglichkeit bestanden, sich zu äussern. Diese Faktoren belegen zwar nicht, dass es zu keiner Gehörsverletzung gekommen ist (vgl. nachfolgend 3b-d). Sie zeigen aber auf, dass diese keineswegs so qualifiziert gewesen sein konnte, dass sie die Nichtigkeit der Kündigung nach sich ziehen würde. Nichtigkeit liesse sich wohl höchstens dann annehmen, wenn dem Beschwerdeführer überhaupt keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre – was auch § 18 Abs. 3 VV PG verletzt hätte – oder wenn es ihm bis zum 18. April 2001 objektiv nicht möglich gewesen wäre, sich zu den angeführten Kündigungsgründen zu äus­sern.

Insofern, als die Beschwerde wegen Nichtigkeit der Kündigung die Rückweisung der Sache an die Finanzdirektion verlangt, ist sie demnach abzuweisen.

3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt die einseitige und nach seiner Ansicht unzutreffende Würdigung der Tatsachen im Zusammenhang mit der Ansetzung des Gesprächs­termins vom 24. April 2001. Bestritten wird vor allem, dass man ihn deutlich da­rauf aufmerksam gemacht habe, dass er mit der Ansetzung des Gesprächstermins auf den 24. April 2001 riskiere, die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu verpassen.

Die Darstellungen des Beschwerdeführers und der E divergieren bezüglich der Bedeutung des auf den 24. April 2001 angesetzten Besprechungstermins. Der Geschäfts­leiter der E behauptet, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Vereinbarung dieses Termins am 12. April 2001 deutlich mitgeteilt worden, dass sich die Frist für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht über den 18. April 2001 hinaus verlängere. Vielmehr sei die Besprechung vom 24. April 2001 von Anfang an als Aus­sprache zum Thema Mobbing gedacht gewesen. Dieses Thema wiederum sei vom Beschwerdeführer am 12. April 2001 angesprochen worden, als er mit dem Formular "Mobbing" im Büro des Geschäftsleiters der E erschienen sei und eine Aussprache darüber gewünscht habe. Seitens der E habe man sich von der Diskussion über dieses Thema versprochen, dem Beschwerdeführer Tipps für sein weiteres Verhalten zu geben, damit er zukünftig Lehren daraus ziehen könne.

Der Beschwerdeführer vertritt eine gegenläufige Sicht. Er behauptet zwar nicht, dass ihm seitens der E die Verlängerung der Frist ausdrücklich bestätigt worden sei. Er habe je­doch nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Besprechung vom 24. April 2001, die allein aufgrund einer ferienbedingten Abwesenheit eines Teilnehmers so spät an­gesetzt worden sei, der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs diene. Dass er nach Ablauf der Gehörsfrist und allenfalls auch nach erfolgter Kündigung daran hätte interessiert sein können, ein Gespräch wegen angeblichem Mobbing zu führen, ergebe keinen Sinn. Für den Geschäftsleiter der E hätte ohne weiteres klar sein müssen, dass er eine Unterredung mit einem Vertreter des Personalamtes und seinen beiden Vorgesetzten einzig zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs angestrebt habe.

Die Finanzdirektion folgte der für glaubwürdig befundenen Darstellung der E. Dass der Beschwerdeführer am 12. April 2001 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, er solle sich baldmöglichst an eine "juristische Person" wenden und die Gehörs­frist ver­längere sich durch die anberaumte Besprechung nicht, lasse sich auch durch die Zeugen­aussage eines zufällig bei diesem Gespräch anwesenden Revisors belegen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Nichtverlängerung der Gehörsfrist wäre nach der Ansicht der Finanzdirektion aber nicht anders zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hätte nicht einfach stillschweigend von einer Fristverlängerung ausgehen dürfen, sondern hätte sich zumindest durch eine Rückfrage vergewissern müssen, ob die Frist verlängert werde. Dies habe er offensichtlich unterlassen.

b) Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bestimmt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben. Als Verfassungsgrundsatz binden Treu und Glauben Behörden und Private in ihrem gesamten Handeln (vgl. Etienne Grisel, Egalité, Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bern 2000, N. 355, 357 ff.). Staat wie Private haben sich vertrauenserweckend und vertrau­enshonorierend zu verhalten (z.B. Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 112). Auch das Verhältnis des Staates zu seinen Angestellten wird von Treu und Glauben beherrscht. Die Angestell­­ten dürfen darauf vertrauen, dass sie sich auf die Äusserungen ihrer Vorgesetzten verlassen können und ihre Ansprüche nicht in illoyaler oder überspitzter Weise verkürzt werden. Auf der anderen Seite muss das Verhalten der Staatsangestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber ebenfalls von Loyalität getragen sein.

Über den in Art. 5 Abs. 3 BV niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben hi­naus schützt der in Art. 9 BV enthaltene Vertrauensschutz unter bestimmten Voraussetzungen die Einzelnen ebenfalls in ihrem Vertrauen auf Erwartungen, die von staatlichen Organen geweckt worden sind. Der als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltete Vertrauensschutz kann gegebenenfalls auch ein Abweichen von der objektiven Rechtslage begründen, wenn das private Vertrauensinteresse die öffentlichen Interessen an der objektiv korrekten Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 525 ff., 561, mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass ihm die Gehörsfrist verlängert worden sei. Ein Ab­weichen von der objektiven Rechtslage, welche die Bemessung dieser Frist der für die Entlassung zuständigen Behörde überlässt, wäre mit der Bejahung dieser Frage nicht verbunden.

Der Beschwerdeführer lässt zu Recht anführen, dass der Geschäftsleiter der E, der auch zur Ansetzung der Gehörsfrist gemäss § 18 Abs. 3 VV PG zuständig gewesen ist, diese in eigener Kompetenz erstrecken konnte. Da § 18 Abs. 3 VV PG auch keine bestimmte Form für die Ansetzung der Frist vorsieht – die Schriftlichkeit bezieht sich auf eine mögliche Form der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs –, wäre auch eine mündliche und allenfalls auch nur konkludente Fristverlängerung denkbar. Wenn also das Verhalten des Geschäftsleiters der E geeignet war, beim Beschwerdeführer nach Treu und Glauben den Eindruck zu erwecken, die Frist sei erstreckt worden, so durfte dieser auf jenes vertrauen. Es stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer die Vereinbarung eines Besprechungstermins nach dem 18. April 2001 verstehen durfte.

c) Durch eine Reihe von Vorfällen und Streitigkeiten war das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsleiter der E seit geraumer Zeit gestört. Die Androhung der Entlassung des Beschwerdeführers, die Ansetzung der Bewährungsfrist und die wiederum negative Qualifikation des Beschwerdeführers vom 10. April 2001 haben das Gesprächsklima zwischen den Beteiligten zweifellos verschlechtert. Zu bedenken ist auch, dass für den Beschwerdeführer mit der in Aussicht genommenen Entlassung eine Frage von erheblicher Bedeutung auf dem Spiel stand. Soweit ersichtlich musste er in seinem bisherigen beruflichen Werdegang noch nie eine Stelle unfreiwillig verlassen und verfügte dementsprechend auch über keine einschlägigen Erfahrungen. Alle diese Faktoren lassen erkennen, dass die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsleiter der E nicht an einem durchschnittlichen Massstab ge­messen werden darf. Vor allem kann auch davon ausgegangen werden, dass in einer so angespannten Situation keine der Parteien das Gespräch und damit eine mögliche Konfron­tation häufiger als unbedingt nötig sucht. Wenn deshalb die Finanzdirektion ausführt, der Beschwerdeführer hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob mit der Ansetzung des Besprechungstermins die Gehörsfrist verlängert worden sei, so wendet sie auf das angespannte Verhältnis einen Massstab an, welcher der Situation nicht gerecht wird. Es kann hier offen bleiben, ob bei einem entspannten Verhältnis zwischen den Beteiligten der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, trotz der erklärten Teilnahmebereitschaft am Gespräch vom 24. April 2001 noch nachzufragen, ob denn damit auch die Gehörsfrist verlängert sei. In der beschriebenen Situation konnte dies nach Treu und Glauben vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden.

d) Vor dem beschriebenen angespannten Hintergrund ist auch die angeblich durch einen Zeugen beweisbare Tatsache zu würdigen, der Beschwerdeführer sei am 12. April 2001 mündlich darauf hingewiesen worden, dass sich durch die auf den 24. April 2001 angesetzte Besprechung die Gehörsfrist nicht verlängere. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass dieser Hinweis tatsächlich erfolgt ist. Fraglich ist vielmehr, ob eine vereinzelte Äusserung im Rahmen eines kontroversen Gesprächs vom Beschwerdeführer in der wahren Tragweite gewürdigt werden konnte. Dem Geschäftsleiter der E musste bewusst sein, dass es für den Beschwerdeführer um mehr ging als um ein blosses Gespräch über Mobbing im Allgemeinen. Es dürfte ebenfalls deutlich geworden sein, dass der Beschwerdeführer nach fast zehnjähriger Tätigkeit bei der E nicht "kampflos" auf seine Weiterbeschäftigung verzichten wollte. Zudem bildete die Gehörsfrist nur ein Nebenthema der Unterredung. Nach Angaben des Geschäftsleiters der E ist es vielmehr darum ge­gangen, ob der Vertreter der Personalamtes als Nichtjurist überhaupt eine geeignete Ansprechperson sei, um das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Dass die Gehörsfrist nicht verlängert werde, hätte unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer viel deutlicher mitgeteilt werden müssen, allenfalls sogar mit einer erneuten schriftlichen Bestätigung oder einem weiteren Hinweis ausserhalb dieses Gesprächs.

Da weiter die Ansetzung eines Besprechungstermins in einem gewissen Widerspruch zur Nichtverlängerung der Gehörsfrist steht, durfte sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben ohnehin darauf verlassen, dass mit der Kündigung mindestens bis nach der Besprechung vom 24. April 2001 zugewartet würde. Mit der Verschiebung der Kündigung um einige Tage hätte sich die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers auch nicht ver­längert; dies wäre erst bei einer Kündigung nach dem 30. April 2001 der Fall gewesen. Für den Beschwerdeführer bestand auch in dieser Beziehung kein Anlass, an einem Zuwarten der E mit der Kündigung zu zweifeln. Dass die Kündigung bereits am ersten Tag nach Ab­lauf der ursprünglich angesetzten Gehörsfrist eingeleitet und am Tag vor der verein­barten Besprechung mitgeteilt wurde, erscheint im Gesamtzusammenhang als unkorrekt. Dies um­so mehr, als auch die am 11. Januar 2001 angeordnete Bewährungsfrist von drei Monaten seitens der E nicht vollständig respektiert wurde, da das Nichtbestehen der Bewährungs­frist bereits am 10. April 2001 festgestellt wurde, also noch – knapp – inner­halb der Bewährungsfrist.

Selbst wenn der Beschwerdeführer am 12. April 2001 auf die Nichtverlängerung der Gehörsfrist aufmerksam gemacht worden ist, erscheint diese Erklärung angesichts des anberaumten Besprechungstermins als widersprüchlich und damit unbeachtlich. Dass mit der Kündigung in treuwidriger Weise nicht bis nach dem 24. April 2001 zugewartet, sondern diese in fast demonstrativer Eile ausgesprochen wurde, führte im Ergebnis zur Verkürzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers.

e) Wird eine Gehörsverletzung festgestellt, so führt dies in der Regel – aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs – zur Aufhebung des mangelhaften Entscheides und zu dessen Rückweisung an die Instanz, die das rechtliche Gehör verweigert hat (Alber­tini, S. 452 ff.). Möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Heilung der Gehörs­verletzung im laufenden Verfahren (RB 1995 Nr. 23; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff. ). Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich, unmittelbar aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel eine Entschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5). Die letztgenannte Lösung ist zwar nicht unproblematisch, weil dabei die materielle Rechtmässigkeit der angefochten Massnahme in der Schwebe bleibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5, mit Hinweis). Dennoch drängt sie sich in Fällen auf, in denen eine anderes Vorgehen die Interessen der in ihrem rechtlichen Gehör verletzten Partei nicht ausreichend zu schützen vermag. So ist im vorliegenden Fall die Kündigung zwar mit einem formellen Mangel behaftet, nicht aber nichtig oder aufhebbar. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ist offiziell auch schon seit dem 31. Juli 2001 beendet. Eine Rückweisung zur Durchfüh­rung des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt deshalb aus­ser Betracht (vgl. VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 4c, http://www.vgrzh.ch/recht­sprechung ). Da der Sachverhalt vorliegend trotz des nicht vor der Kündigung durchgeführten Gesprächs vom 24. April 2001 als genügend abgeklärt gelten kann, ist auch keine Rückweisung zur weiteren Abklärung notwendig (anders die Kons­tellation in VGr, 29. August 2001, PB 2001.00011, E. 6a, http://www.vgrzh.ch/rechtsrechung = ZBl 102/ 2001, S. 581 ff., 594; anders auch die Behauptung der Beschwerdeschrift, die sich jedoch vor allem auf die angeblich unzutreffende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezieht).

f) Der Hauptantrag der Beschwerde verlangt die Rückweisung der Streitsache an die Finanzdirektion, weil die Kündigung aufgrund der Gehörsverletzung nichtig sei. Wie bereits dargelegt, ist dieser Antrag abzuweisen (vorne 2b). Es fragt sich, ob die Zusprechung einer Entschädigung für die genannte Gehörsverletzung § 63 Abs. 2 VRG widersprechen würde, der das Gericht an die gestellten Rechtsbegehren bindet. Angesichts des auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualbegehrens ist dies zu verneinen. Zwar werden diese Geldleistungen auf einer anderen rechtlichen Grundlage verlangt, doch ist das Gericht nicht an die rechtliche Begründung der Parteianträge gebunden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 63 N. 18, mit Hinweis).

g) Laut § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung bei missbräuchlicher oder sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Eine Entschädigung für die Gehörsverletzung anlässlich einer Kündigung zählt zwar nicht direkt zu den in § 18 PG genannten Entschädigungstatbeständen, doch rechtfertigt sich die analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG auf diese Fälle. Insofern sind damit auch die Bemessungsregeln des Obligationenrechts massgeblich.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist darauf abzustellen, wie schwer die Gehörsverletzung wiegt. Da sich – wie im Folgenden darzulegen sein wird – die Kündigung nicht als ungerechtfertigt erweist und die Gehörsverletzung überwiegend auf Missverständ­nisse zwischen den Beteiligten beruht, wiegt sie nicht besonders schwer. Dennoch darf nicht vergessen werden, dass die Gehörsverweigerung durch die Geschäftsleitung der E den Beschwerdeführer der bereits anberaumten Möglichkeit einer möglicherweise wirkungs­vollen Aussprache beraubt hat. Für einen langjährigen Mitarbeiter ist es zudem sehr verletzend, mit sachlich kaum zu rechtfertigender Eile gekündigt zu werden, ohne vorher nochmals angehört worden zu sein. Es erscheint deshalb als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen zuzusprechen.

h) Nach der herrschenden Ansicht ist unter einem als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR zugesprochenen Monatslohn der Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteils­mäs­sig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind (vgl. Adrian Stae­helin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336a N. 6 OR, mit Hinweisen).

Ein Monatslohn entspricht damit dem zwölften Teil des Jahreslohns, selbst wenn gemäss § 12 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO) der Jahreslohn in insgesamt dreizehn Monatslöhnen zur Auszahlung gelangt. Der jeweils im Dezember auszurichtende dreizehnte Monatslohn (§ 50 VV PG) wird auf diese Weise anteilsmäs­sig berücksichtigt. Der Jahreslohn wurde für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2000 ab 1. Dezember 2001 auf Fr. 64'133.- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist damit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'688.85 auszurichten.

Bezüglich der Entschädigungen, die für missbräuchliche Kündigungen (Art. 336 OR) und Kündigungen zur Unzeit (Art. 336c OR) zugesprochen werden, hat die Rechtsprechung erkannt, dass sie aufgrund ihres überwiegend pönalen und präventiven Charakters keinen "massgebenden Lohn" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) darstellen (BGE 123 V 5 E. 5). Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht für unselbständige Erwerbseinkommen mit wenigen und vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen am Beitragsrecht der AHV orientiert (vgl. Ueli Kieser/Gabriela Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. A., Zürich 1998, Tafeln 32 f.), sind für die genannten Entschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

4. a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass es der Kündigung an einer genügenden sachlichen Grundlage fehle. Auf die Vorbringen, welche auf die Mangelhaftigkeit der von der E angeführten Kündigungsgründe hinwiesen, sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen. Es wird gar in Zweifel gezogen, ob die Vorinstanz die entsprechenden Einwände überhaupt zur Kenntnis genommen habe, da sie mit keinem Wort auf sie eingehe. In erster Linie soll deshalb die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Kündi­gung an die Finanz­direktion zurückgewiesen werde, damit diese auf einer korrekt ermittel­ten Grundlage einen neuen Entscheid fällen könne. Im Eventualantrag wird die Zusprechung einer Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung von mindes­tens sechs Monats­löhnen verlangt.

b) Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die in der Rekurs-Replik vom 6. Juli 2001 angeführten Einwände gegen die in der Rekursvernehmlassung der E vom 14. Juni 2001 vorgebrachten Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur Kenntnis genommen, geht fehl. Der Entscheid der Vorinstanz geht sogar ausdrücklich – wenn auch pau­schal – auf die angeführten Einwände ein, gelangt jedoch zum Schluss, dass diese Darlegungen die Vorhaltungen der E nicht zu entkräften ver­mögen. Dass die Vorinstanz sich nicht detailliert mit den einzelnen Ein­wän­den auseinandergesetzt hat, erscheint insofern verständlich, als sie die Beurteilung von Verhaltensleistungen als Ermessensfragen behandelt, denen zwangsläufig eine subjektive Komponente eigen ist. Sie scheint sich sinngemäss auf den Standpunkt zu stel­len, dass selbst dann, wenn einige der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sachlich begründet gewesen wären, dies nicht die Gesamtbeurteilung des Verhaltens durch die E hätte verändern können. Da die Finanzdirektion die rechtserheblichen Tatsachen dementsprechend nicht unrichtig festgestellt (vgl. § 75 lit. b VRG) sowie die vorgebrachten Behauptungen und Beweise pflichtgemäss gewürdigt hat, ist der Antrag auf Rück­weisung an die Vorinstanz abzuweisen (§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bos­shart/Röhl, § 64 N. 3).

c) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein (§ 18 Abs. 2 PG). Ein sachlich zureichender Grund ist namentlich dann anzunehmen, wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten zu beklagen sind (§ 16 Abs. 1 lit. a VV PG). Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrundes geht der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 22. Mai 2001, 2A.71/2001, E. 2c, http://www.bgr.ch; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 299; vgl. auch die Weisung zu § 18 des Personalgesetzes, ABl 1996 II 1149). Dennoch verbleibt den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über eine Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7a, mit weiteren Hinweisen, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581 ff., 596). Hat eine Verwaltungsbehörde das eingeräumte Ermessen in pflichtwidriger Weise ge­handhabt und erweist sich eine Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht begründet, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (§ 18 Abs. 3 PG). Das Verwaltungsgericht stellt dies gegebenenfalls fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (§ 80 Abs. 2 VRG).

d) Anders als etwa die Effizienz und Qualität der Arbeitsleistung lässt sich das Verhalten eines Arbeitnehmers – wie auch die Vorinstanz zu Recht anführt – nicht klar objektivieren. Stets spielen subjektive Einschätzungen der beurteilenden Person eine nicht unwesentliche Rolle. Dementsprechend erhöht sich in solchen Fällen die Begründungslast (vgl. Albertini, S. 409 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht – Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 186 f.). Nur wenn sich aufgrund der angeführten Kündigungsgründe genügend er­härtet, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers den Betriebsablauf stört oder das Vertrauens­verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten dadurch erschüttert ist, kann das Vorliegen eines sachlich genügenden Kündigungsgrundes bejaht werden.

Aus verschiedenen Äusserungen des Beschwerdeführers wie auch des gegenwärtigen Geschäftsleiters der E erhellt, dass es des öfteren zu verbalen Auseinandersetzun­gen zwischen den beiden gekommen ist und sich ihre Zusammenarbeit schwierig gestaltete. Freilich behauptet der Beschwerdeführer, dass diese Schwierigkeiten einzig auf das Ver­halten des gegenwärtigen Geschäftsleiters der E zurückzuführen seien, sei sein Verhalten bislang doch noch nie beanstandet worden. Dem widerspricht immerhin das von der E zu den Akten gegebene (undatierte) Beurteilungsblatt, das von H, einem früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, ausgefertigt wurde. In dieser Beurteilung wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwierig und rechthaberisch bezeichnet, wenn auch gegenüber den Vorgesetzten als "in Ordnung".

Weiter geht auch aus dem Protokoll der Sitzung vom 4. Dezember 1998 hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers schon zu diesem Zeitpunkt in verschiedener Hinsicht bemängelt wurde. Bezüglich dieses Protokolls liess der Beschwer­deführer zwar vorbringen, dass er es noch nie gesehen habe. Zudem treffe es auch nicht zu, dass er bezüglich seines Verhaltens gegenüber einer weiblichen Angestellten eine schriftliche Verwarnung erhalten habe. Dass die genannte Sitzung stattgefunden habe, stellt der Beschwerdeführer jedoch nicht in Frage. Zudem betrafen die in dieser Sitzung angeordneten Massnahmen nicht nur das erwähnte Verhalten gegenüber der weiblichen Angestellten. Es mutet nicht wahrscheinlich an, dass dieses Protokoll unabhängig von dem an der Sitzung Besprochenen erstellt worden ist (so aber die sinngemässe Behauptung des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz). Insofern kann es als Indiz für die bereits seit längerem unbefriedigenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dienen.

Auf sein von den Vorgesetzten negativ beurteiltes Verhalten wurde der Beschwerdeführer nach den Angaben des Geschäftsleiters der E auch etwa in der Sitzung vom 23. Ok­tober 2000 hingewiesen, was jener wiederum in Abrede stellt. Da von dieser Sitzung kein Protokoll erstellt wurde, kann nicht belegt werden, wessen Angaben zutreffen. Spätestens mit der negativen Mitarbeiterqualifikation vom 11. Januar 2001, in der das Verhalten des Beschwerdeführers als "ungenügend" bezeichnet und eine dreimonatige Bewährungsfrist angesetzt wurde, musste sich der Beschwerdeführer der Untragbarkeit seines Verhaltens bewusst geworden sein. Dennoch kam es zu weiteren Zwischenfällen.

Dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen sei, wird etwa nur indirekt mit dem Hinweis bestritten, dass diesbezüglich keine genaueren Sachverhaltsabklärungen getroffen worden seien. Wie solche genaueren Abklärungen hätten getroffen werden sollen, lässt der Beschwerdeführer offen. Die Anordnung eines Alkoholtests oder die Durchführung einer genauen Untersuchung wären sicher unverhältnismässig gewesen. Bezüglich dieses Vorfalles darf deshalb auf die eigenen Wahrnehmungen des Abteilungsleiters des Beschwerdeführers sowie des Geschäfts­leiters der E abgestellt werden.

Kleinere Vorfälle, die sich im weiteren Verlauf der Bewährungsfrist ereignet haben, werden vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als es sich entweder um Bagatellen gehandelt habe, die Vorwürfe zu wenig genau seien oder die Informanten nicht genannt würden. Wertet man jedoch die als Bagatellen bezeichneten Fehler des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der laufenden Bewährungsfrist, so sind sie nicht als unbeachtliche Kleinig­keiten zu qualifizieren. Dass sich der Beschwerdeführer in der Bewährungsfrist korrekt und kooperativ verhalten habe, wird auch von diesem nicht behauptet. Zu einer Veränderung oder gar Verbesserung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es trotz der deutlichen Warnungen und der angesetzten Bewährungsfrist nicht gekommen.

e) Geben auch die einzelnen genannten Umstände – je für sich – keine eigenständigen Kündigungsgründe ab, so deuten sie in ihrem Gesamtbild dennoch auf eine gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten hin, das zu einem massgeblichen Teil auf das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden muss. Es mag zutreffen, dass der vom Beschwerdeführer bemängelte Führungsstil des Geschäftsleiters der E einen Teil zur Störung des guten Einvernehmens mit dem Beschwerdeführer beigetragen hat (dazu sogleich unten 5). Selbst unter dieser An­nahme kann das Verhalten des Beschwerdeführers aber keineswegs als korrekt bezeichnet werden. Trotz mehrfacher Hinweise und Warnungen hat er keine ersichtlichen Anstrengun­gen unternommen, sein Verhalten zu verbessern.

f) Auch wenn die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und des Geschäftsleiters der E in zahlreichen Punkten divergieren, erscheint – in Würdigung der verschiedenen Vorbringen – das Verhalten des Beschwerdeführers als mangelhaft. Die E hat demnach das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss gehandhabt. Sie hat auch den erhöh­ten Anforderungen genügt, die an die Begründung einer Kündigung aufgrund des mangelhaften Verhaltens eines Arbeitnehmers zu stellen sind, indem dem Beschwerdeführer die negativ beurteilten Verhaltensweisen anlässlich der Qualifikationen vom 11. Januar und 10. April 2001 mündlich und schriftlich mitgeteilt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die E bei der Kündigung von sachfremden Gründen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Die Kündigung erscheint damit im Ergebnis als sachlich gerechtfertigt. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG.

5. a) Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Abfindung von mindestens sechs Monatslöhnen. Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben laut § 26 Abs. 1 PG Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindes­tens 35-jährig sind. Der Beschwerdeführer stand kurz vor der Vollendung seines zehnten Dienstjahres und war zum Zeitpunkt der Kündigung über 58 Jahre alt. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob das Dienstverhältnis unverschuldet im Sinne von § 26 Abs. 1 PG aufgelöst worden ist.

b) Unverschuldet ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeute als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war. Dem oder der Angestellten wird auch dann kein Verschulden im Sinn von § 26 Abs. 1 PG vorzuwerfen sein, wenn ein Konflikt, der nur durch eine Kündigung bereinigt werden konnte, nicht vornehmlich durch ihn bzw. sie verursacht worden ist, sondern zu seiner Entstehung oder Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende massgeblich beigetragen haben. Die Abfindung hängt also grundsätzlich nicht von der Unzulässigkeit der Kündigung ab (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7d, mit weiteren Hinweisen, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581 ff., 600 f.).

c) Nach der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers erscheint es zwar glaub­haft, dass sein Konflikt mit dem Geschäftsleiter der E durch gewisse Verhaltens­weisen von diesem verschärft worden ist. Auch der Vorwurf, dass der Geschäftsleiter der E sachliche Kritik an den Betriebsabläufen als persönlichen Angriff empfunden habe, erscheint angesichts von dessen Ausführungen im Rekursverfahren als glaubwürdig. So rechnet es der Geschäftsleiter der E dem Beschwerdeführer etwa als negatives Verhalten an, dass er sich zum "Thema Kompetenzen" oder betreffend "die neue Einrichtung und den Umbau" äusserte. Dass die entsprechenden Diskussio­nen seitens des Beschwerdeführers in einem teilweise unpassenden Ton geführt wurden, wird zwar nicht bestritten. Den Ausführungen des Geschäftsleiters ist aber dennoch zu entnehmen, dass er die entsprechenden Stel­lungnahmen eines langjährigen Mitarbeiters grundsätzlich zu missbilligen schien. Weiter deutet auch die demonstrativ rasche Aus­sprechung der Kündigung, welche im Ergebnis den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (oben 3d), sowie die (knappe) Unterschreitung der am 11. Januar 2001 auf drei Monate angesetzten Bewährungsfrist auf eine gewisse Ungeduld des Geschäftsleiters im Umgang mit dienstrechtlichen Problemen hin, zumal mit drei Monaten bereits die minimale Dauer einer Bewährungsfrist gewählt worden war (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VV PG).

All diese Umstände vermögen jedoch nicht zu belegen, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsleiter der E vornehmlich auf das Verhalten des Letzteren zurückzuführen war. Mögen auch gewisse Verhaltensweisen in Einzelfällen zur Verschärfung des Konfliktes beigetragen haben, kann dennoch nicht von einer massgeb­lichen Verursachung des Konflikts durch den Geschäftsleiter der E ausgegangen werden. Gewisse Empfindlichkeiten eines Vorgesetzten vermögen das unkorrekte Verhalten eines Angestellten, das letztendlich auch eine Kündigung als angemessen erscheinen lässt (vorne 4d-f), nicht zu rechtfertigen.

Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 PG formulierte Voraussetzung der unverschuldeten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist damit nicht erfüllt und der Eventualantrag auf Ausrich­tung einer Abfindung folglich abzuweisen.

6. a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beziffert den Streitwert mit (mindestens) Fr. 64'133.-, also dem vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2001 geltenden Jahreslohn des Beschwerdeführers. Gemäss § 80b VRG e contrario sind für das Verfahren deshalb Gerichtskosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3 f.).

b) Die Gerichtskosten werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag unterlegen und mit seinen Eventualanträgen lediglich in der Höhe von zwei Monatsgehältern durchgedrungen ist, hat der Beschwerdeführer 9/10 und der Beschwerdegegner 1/10 der Gerichtskosten zu tragen.

c) Dem Beschwerdeführer bleibt aufgrund seines überwiegenden Unterliegens eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 Ingress VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird festgestellt, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Entlassung ver­letzt worden ist und die Kündigung diesbezüglich an einem formellen Mangel leidet. Insofern wird die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Finanzdirektion aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'688.85 zugesprochen.

2. ...

PB.2001.00021 — Zürich Verwaltungsgericht 06.12.2001 PB.2001.00021 — Swissrulings