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Geschäftsnummer: PB.2001.00007 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Versicherungseinkauf
Der unter früherem Recht ergangene Beschluss einer Schulpflege über die Weigerung von Leistungen an einen Versicherungseinkauf war nicht anfechtbar, und die entsprechende Streitigkeit hätte mit Klage an das Verwaltungsgericht gebracht werden können. Da dies nach der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Rechtsänderung nicht mehr möglich ist, hat die Schulpflege einen neuen, anfechtbaren Beschluss zu fassen und sind deren Nichteintreten auf ein entsprechendes Begehren sowie der dieses Nichteintreten schützende Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben; die Sache ist zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zuständigkeit der Gerichtskammer und richtige Parteibezeichnung (E. 1). Keine Rechtskraft des ursprünglichen Schulpflegebeschlusses; Rückweisung an Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Anordnung (E. 2a).
Stichworte: ANFECHTBARKEIT ANFECHTUNGSVERFAHREN FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS FRIST/-EN KLAGEVERFAHREN NICHTEINTRETEN RECHTSKRAFT RÜCKWEISUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERFÜGUNG VERSICHERUNGSEINKAUF
Rechtsnormen: § 74 lit. I VRG § 79 VRG § 80b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Seit Beginn des Schuljahrs 1980/1981 wirkte A als Lehrerin, zunächst in einem Stadtzürcher Kreis. Auf April 1982 wechselte sie in den Dienst der Schulgemeinde X. Dort ist sie bis heute verblieben. Im Frühling 1991 fing eine ausgedehnte Korrespondenz namentlich zwischen der Schulpflege X und A bzw. den beidseitigen Rechtsvertretern sowie der kantonalen Beamtenversicherungskasse (BVK) über das Problem an, ob die bis Ende 1984 nicht versicherte Gemeindezulage von A's Lohn sich in die berufliche Vorsorge einbeziehen lasse. Mit Beschluss vom 26. August 1996 verweigerte die Schulpflege dem nachträglichen Einkauf des überobligatorischen Besoldungsbetreffnisses von A in die BVK die Zustimmung; am 29. des gleichen Monats erläuterte sie das A schriftlich etwas eingehender. Ohne hieran anzuknüpfen, ersuchte deren damaliger Anwalt mit Brief vom 9. September 1996, die Gemeindezulage bei der dazu bereiten BVK nachzuversichern, wonach Mandantin und Schulgemeinde ihren Anteil einzuzahlen hätten. Der Finanzvorstand der Schulpflege antwortete am 17. September 1996, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse könne er keinen positiven Wiedererwägungsantrag an die Schulpflege stellen; indes werde diese einen Rechtsmittelentscheid zu Gunsten von A akzeptieren; zuständig für die Beurteilung dürfte das Versicherungsgericht sein; in einem allfälligen Verfahren werde auf die Verjährungseinrede verzichtet.
A liess am 6. Januar 1998 BVK sowie Schulgemeinde X beim Zürcher Sozialversicherungsgericht verklagen und anbegehren, es seien für die in den Jahren bis 1984 ausgerichteten Gemeindezulagen die gesetzlichen sowie reglementarischen Beiträge nachzufordern bzw. zu erbringen bzw. auf dem gesamten versicherten Verdienst die Beiträge zu erheben. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels trat das Gericht mit Beschluss vom 23. Februar 2000 auf die Klage nicht ein.
Als dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen war, liess A am 4. April 2000 bei der Schulgemeinde X über deren Vertreter um Erlass einer anfechtbaren Verfügung einkommen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2000, versandt am 19. des gleichen Monats und zugestellt am übernächsten Tag (so zu Letzterem unwiderlegt A's jetziger Vertreter), trat die Schulpflege X auf das Gesuch nicht ein.
II. Hiergegen liess A am 20. Juli 2000 rekurrieren mit dem Ansinnen, verfahrensrechtlich sei das gegen den Beschluss vom 26. August 1996 erhobene Rechtsmittel zu beurteilen, eventualiter die Schulpflege zu verpflichten, über den geltend gemachten Antrag (Beiträge für die entrichteten Gemeindezulagen) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen; materiellrechtlich sei die Schulpflege zu verpflichten, für die in den Jahren bis 1984 ausgerichteten Gemeindezulagen die gesetzlichen sowie reglementarischen Beiträge nachzufordern bzw. zu erbringen bzw. auf dem gesamten versicherten Verdienst die Beiträge zu erheben; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schulpflege.
Am 12. September 2000 liess sich die Schulpflege X dahin vernehmen, es seien der verfahrensrechtliche Antrag abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten sei, und das Rechtsmittel insgesamt durch Nichteintreten oder Abweisung zu erledigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2001, dem Vertreter der Rekurrentin am 16. Februar 2001 ausgehändigt, wies der Bezirksrat das Rechtsmittel in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Antrag ab und trat auf den materiellrechtlichen nicht ein (Dispositiv Ziffer I); er erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv Ziffer II); gemäss Dispositiv Ziffer III waren keine Parteientschädigungen zu entrichten.
III. Am Montag, 19. März 2001 liess A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen, den Beschluss vom 26. Januar 2001 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat, eventualiter zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die Schulpflege X zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten.
Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verzichtete der Bezirksrat am 11./18. April 2001 auf Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2001 und damit binnen erstreckter Frist liess die Schulpflege X auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen, und zwar unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte ohne Streitwert oder mit einem solchen über Fr. 20'000.- prinzipiell in Dreierbesetzung; selbst bei niedrigerem kann es das in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung tun.
Dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem inhaltlichen Bestreben letztlich durch, muss sie nach Berechnung der BVK per 1. Januar 1985 Fr. 21'562.- und die Schulgemeinde X Fr. 30'186.80 je nebst Zins entrichten.
Es liegt also ein Streitwert vor, der schon pro Partei Fr. 20'000.- klar übersteigt, selbst wenn man mindernd berücksichtigte, dass es bei den soeben genannten Einkaufszahlen – zumindest auch – um 50 Beitragsmonate geht, von denen die Beschwerdeführerin nur während der letzten 33 im Dienst der Beschwerdegegnerin stand. Ansonsten stellen sich ohnehin Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Daher hat über die gegenwärtige Sache eine Kammer zu befinden.
b) Die Beschwerde richtete sich gegen die Schulpflege X (S. 1), welche im angefochtenen Entscheid denn auch als Rekursgegnerin figuriert hatte. In ständiger Praxis führt das Verwaltungsgerichts bei Geldstreitigkeiten auf beschwerdegegnerischer Seite als Partei allerdings das betroffene Gemeinwesen, hier mithin die Schulgemeinde X, und nicht etwa deren Schulpflege als erstinstanzlich anordnende Behörde.
2. a) Inhaltlich zielt die Beschwerdeführerin auf den Einkauf ihrer vor dem Jahr 1985 bezogenen Gemeindezulage in die BVK; das bildet indes nicht Gegenstand des jetzigen Rechtsmittels. Wie aus den Anträgen bei der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht erhellt, focht der Rekurs in erster Linie den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 26. August 1996 an (sinngemässe Ablehnung des erwähnten materiellen Begehrens) und eventualiter jenen vom 13. Juni 2000 (Nichteintreten auf das Ersuchen um erneutes Befassen mit diesem Begehren).
Die Beschwerdegegnerin hielt seit dem früheren Beschluss an ihrem in der Sache ablehnenden Standpunkt fest und fand vom späteren Beschluss an formell insbesondere, der ältere sei in Rechtskraft erwachsen und es fehle ein Grund, darauf zurückzukommen.
Der angefochtene Entscheid pflichtet dem Rechtskrafts-Argument bei, weil namentlich das Schreiben des seinerzeitigen beschwerdeführerischen Vertreters vom 9. September 1996 sich nicht als Rechtsmittel gegen den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 26. August 1996 auffassen lasse (E. 4 f.); er bejaht übrigens richtig – worauf kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen sei – die intertemporale Zuständigkeit des Bezirksrats (E. 3).
b) Nicht grundlos gebrach es dem Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 26. August 1996 an einer Rechtsmittelbelehrung, stellte er doch zumindest bei seiner Ausfällung keine anfechtbare Anordnung dar. Denn damals musste das, was er ablehnte, mit Klage verfolgt werden, und zwar nicht vor Sozialversicherungsgericht (vgl. auch zum Folgenden VGr, 14. April 1999, PK.99. 00001, und 30. August 2000, VB.2000.00153), sondern gestützt auf den per Ende 1997 aufgehobenen § 82 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht. Seit Anfang 1998 aber bedarf es in der gegenwärtigen personalrechtlichen Auseinandersetzung, welche ein nicht auf öffentlichrechtlichem Vertrag beruhendes Dienstverhältnis beschlägt, einer Verfügung; diese unterliegt alsdann dem Rekurs und anschliessend der Beschwerde (vgl. RB 1998 Nr. 45; ferner §§ 74 und 79 VRG).
Der Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 26. August 1996 erwuchs deshalb gar nie in Rechtskraft oder hätte es, wenn überhaupt, erst mit unbenützter Rekursfrist von 30 Tagen (§ 22 Abs. 1 VRG) getan, welche alsdann nicht vor Beginn seiner Anfechtbarkeit am 1. Januar 1998 angefangen hätte. Schon am 6. Januar 1998 aber liess die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht ihr materielles Begehren einklagen, also zwar unzuständigen Orts, jedoch – immer im Sinn der einleitenden Hypothese – laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG durchaus fristwahrend. Ob das Sozialversicherungsgericht die Sache von Amts wegen hätte weiter leiten sollen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 26 unten und 69 oben), braucht nicht entschieden zu werden. Dass es das versäumt hätte, gereichte der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben zu keinem Nachteil. Gewiss erwuchs nun wenigstens der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Februar 2000 in Rechtskraft; indes darf man füglich bezweifeln, ob beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Überweisung hätte erwirkt werden können. Immerhin wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Erlangen einer anfechtbaren Verfügung unverzüglich an die Beschwerdegegnerin und, als das gescheitert war, an die Vorinstanz. Unter diesen Umständen erschiene ein allenfalls nötiger Rekurs gegen den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 26. August 1996 nicht als verspätet und mag offen bleiben, ob das Schreiben des beschwerdeführerischen Anwalts vom 9. September 1996 bereits als Rechtsmittel aufzufassen gewesen wäre.
Zutreffender erscheint jedoch, dass die Beschwerdegegnerin abermals hätte Beschluss fassen müssen, statt am 13. Juni 2000 auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Die Sache ist daher zu diesem Zweck im Sinn des Rechtsmittel-Eventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats vom 26. Januar 2001 und der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2000 werden aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. …