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Zürich Verwaltungsgericht 04.07.2001 PB.2001.00006

July 4, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,136 words·~16 min·5

Summary

Arbeitszeugnis | Das Arbeitszeugnis, dessen Änderung mit Beschwerde beantragt wird, muss inhaltlich richtig sein; es soll grundsätzlich wohlwollend formuliert sein, darf aber im Hinblick auf die Wahrheitspflicht auch ungünstige Beurteilungen enthalten. Zuständigkeit der Kammer des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zu den einzelnen Änderungsbegehren (E. 2). Gerichtskosten und Parteientschädigung (E. 3 und 4).

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  Geschäftsnummer: PB.2001.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis, dessen Änderung mit Beschwerde beantragt wird, muss inhaltlich richtig sein; es soll grundsätzlich wohlwollend formuliert sein, darf aber im Hinblick auf die Wahrheitspflicht auch ungünstige Beurteilungen enthalten. Zuständigkeit der Kammer des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zu den einzelnen Änderungsbegehren (E. 2). Gerichtskosten und Parteientschädigung (E. 3 und 4).

  Stichworte: ARBEITSZEUGNIS BERICHTIGUNGSANSPRUCH PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE SCHADENABSCHÄTZUNG STREITWERT ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERMÖGENSSCHADEN VOLLSTÄNDIGKEIT WAHRHEITSPFLICHT WIDERRECHTLICHKEIT WOHLWOLLEN

Rechtsnormen: Art. 330a OR § 17 Abs. II VRG § 38 lit. II VRG § 74 lit. I VRG § 80b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis zum 29. Februar 2000 als Betriebs­an­gestellter in der Gärtnerei des Universitätsspitals Zürich (USZ) tätig gewesen. Mit Schrei­ben vom 27. Januar 2000, welches er am 3. Februar 2000 persönlich überbrachte, kündigte er im Einvernehmen die Anstellung vor Ablauf der or­dentlichen Kündigungsfrist per 29. Feb­­ruar 2000, da er per 1. März 2000 eine neue Stelle gefunden hatte.

Mit Schreiben vom 18. März 2000 verlangte A verschiedene Än­derungen des ihm am letzten Arbeitstag ausgestellten Arbeitszeugnisses, worauf ihm am 19. April 2000 ein neues, leicht abgeändertes Arbeitszeugnis zugestellt wurde. Auf erneu­tes Schreiben von A hin, dieser war nunmehr durch Rechtsanwalt B vertreten, stellte die Personal­ab­teilung des USZ ein neues Arbeitszeugnis mit fol­gendem Inhalt aus:

"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Feb­ruar 2000 als Betriebs­an­gestellter in der Gärtnerei des UniversitätsSpitals Zürich tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen, Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und erneuern der Parkanlagen; Rasenpflege; Schneiden von Sträuchern und Kleingehölzen; Mithilfe bei der Wech­selflorbepflanzung; Pflege des Maschinenparks der Gärtnerei.

Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebietes. Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben effizient und ordentlich erledigte. In der Zu­sam­menarbeit erwies er sich als korrekt und hilfsbereit.

Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

II. Gegen das letztgenannte Zeugnis erhob A am 1. September 2000 bei der Ge­sund­heitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs, welcher mit Verfügung vom 13. Februar 2001 teilweise gutgeheissen wurde. Das USZ wurde verpflichtet, das Ar­beitszeugnis für A wie folgt zu ändern:

"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar 2000 als Betriebs­an­gestellter in der Gärtnerei des USZ tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen, Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern von Parkanlagen; Rasenpflege; Wechselflorbepflanzungen; Schneiden von Sträuchern und Kleinge­hölzen; Pflege und Wartung des Maschinenparks der Gärtnerei sowie die Erledi­gung aller mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Arbeiten.

Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebiets. Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben effizient und zu unserer Zufriedenheit erle­digte. In der Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und hilfsbereit.

Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

III. Mit Eingabe vom 19. März 2001 erhob A fristgerecht Be­schwer­de beim Ver­wal­tungsgericht mit dem Antrag, es sei das Arbeitszeugnis wie folgt zu formulieren (Ab­weichungen vom verfügten Zeugnis fett gedruckt):

"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar 2000 als Betriebs­an­gestellter in der Gärtnerei des UniversitätsSpitals Zürich tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen, Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern der Parkanlagen; Rasenpflege; Gestaltung der Wechselflorbepflanzung; Schneiden von Bäumen, Sträuchern und Kleingehölzen, Pflege und Wartung des Maschinenparks der Gärt­nerei sowie die Erledigung aller einschlägiger Arbeiten.

Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebietes. Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben selbständig, effizient und zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. In der Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und hilfs­bereit.

Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Mit Eingabe vom 10. April 2001 (beim Gericht am 17. April 2001 eingegangen) be­antragte das USZ nunmehr, das Arbeitszeugnis sei wie folgt zu formulieren:

"Herr A, geb. 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Feb­ruar 2000 als Betriebs­ange­stellter in der Gärtnerei des UniversitätsSpitals Zürich tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen, Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern der Parkanlagen; Rasenpflege; zum Teil Gestaltung der Wechselflorbepflanzung; Schneiden von Sträuchern und Kleingehölz (selten auch Bäume), Pflege und Wartung des Ma­schinenparks der Gärtnerei sowie die Erledigung aller einschlägiger Arbeiten.

Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebietes. Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben zum Teil selbständig, zum Teil nach Wei­sung seiner Vorgesetzten, effizient und zu unserer vollen Zufriedenheit erle­digte. In der Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und hilfsbereit.

Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Mit Eingabe vom 25. April 2001 beantragte die Vorinstanz, es sei den Anträgen des USZ zu folgen und in dem Sinn die Beschwerde teilweise abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997) sind erstin­stanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar.

Eine personalrechtliche Anordnung im Sinn von § 74 Abs. 1 VRG liegt vor, wenn ein objektives Anfechtungsinteresse des Betroffenen besteht. Im Hinblick auf die Bedeu­tung, die das Arbeitszeugnis für das Fortkommen des Arbeitnehmers hat, ist nach der heu­tigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das Anfechtungsinteresse betreffend Strei­tigkeiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses zu bejahen (VGr,  12. Juli 2000, PB.2000.­00010 E. 1a mit Hinweisen [http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung]).

b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Ver­fahren betreffend die korrekte Qualifikation der erbrachten Arbeit nicht um eine wirtschaft­liche Streitigkeit (zumindest nicht aus Sicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin), wes­halb das Vorliegen eines Streitwerts für die Frage der Zuständigkeit gemäss § 38 Abs. 2 VRG zu verneinen und die Sache in Dreierbesetzung zu behandeln ist (VGr, 12. Juli 2000, PB.2000.00010 E. 1b, a.a.O.).

2. a) Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend das auf den 1. Juli 1999 in Kraft getretene neue Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) zur Anwen­dung gelange (§ 57 Abs. 1 PG). Gemäss § 46 Abs. 2 PG können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diesbezüglich führt die Vorinstanz zu­tref­fend aus, dass diese Formulierung im neuen öffentlichen Personalrecht derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts (OR) entspreche, welche schon bisher in öffentlichrecht­lichen Anstellungsverhältnissen sinngemäss zur Anwendung gekommen sei. Auch wenn das öffentliche Personalrecht für die zu entscheidende Einzelfrage nun eine eigen­ständige Norm bereitstelle, sei aus dem gleichbleibenden Wortlaut dieser neuen öffentlich-rechtli­chen Bestimmung zu schliessen, dass sich am Umfang des Rechts auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses unter dem neuen Recht grundsätzlich nichts geändert habe, so dass auch für die Rechtsprechung im vorliegenden Bereich auf die herrschende Lehre und Praxis zu Art. 330a OR zurückgegriffen werden könne.

b) In erster Linie muss das Zeugnis inhaltlich richtig sein. Die der Beurteilung zu­grunde gelegten Tatsachen müssen objektiv richtig sein (Manfred Rehbinder, Berner Kom­mentar, 1985, Art. 330a  N. 7, N. 14 OR; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kom­mentar, 1996, Art. 330a  N. 10 OR). Wenn auch das Zeugnis grundsätzlich wohlwollend for­muliert werden soll, so darf es im Hinblick auf die Wahrheitspflicht auch ungünstige Beurteilungen enthalten (Rehbinder, N. 14; Staehelin/Vischer, N. 11). Es muss in guten Treuen, im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und der Verkehrssitte abgefasst wer­den (Rehbinder, N. 7; Staehelin/Vischer, N. 10).

In diesem Licht sind die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Beschwerde­führers im Einzelnen zu prüfen.

c) aa) Gestaltung der Wechselflorbepflanzung:

Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er zweimal jährlich die Wech­sel­florbepflanzung im Park und in allen Rabatten selbständig vorgenommen habe. Es habe sich dabei um das Pflanzen von 20'000 bis 30'000 Pflanzen gehandelt, die Mitte Juni für den Sommer und Mitte Oktober für den Winter gepflanzt worden seien. Er habe diese Pflanzen nach eigenem Gutdünken und ohne Anweisungen des Vorgesetzten eingesetzt. Der Vorgesetzte habe weder Vorgaben über die Aufteilung der Pflanzen auf die einzelnen Beete noch über die farbliche Anordnung derselben gemacht. Vielmehr habe der Be­schwerdeführer selber die an einem Ort deponierten Pflanzen ab Lieferung genommen und sie nach eigenen Vorstellungen in die einzelnen Beete eingesetzt.

Der Beschwerdegegner ist nunmehr damit einverstanden, dass der Passus "zum Teil Gestaltung der Wechselflorbepflanzung" in das Arbeitszeugnis übernommen werde. Er macht geltend, dass der Beschwerdeführer lediglich aus dem vorgelegten Material, welches von anderen Personen aufgrund einer übergeordneten Planung bestellt bzw. geliefert wor­den sei, die Wechselflorbepflanzung gestaltet habe.

Der Beschwerdegegner anerkennt somit grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer bei der Wechselflorbepflanzung gestalterisch tätig war, wenn auch in einem eingeschränk­ten Ausmass, weil die Bestellungen von anderen Personen aufgrund einer übergeordneten Planung erfolgt seien. Fraglich ist nun, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Be­pflanzung aufgrund des vorgelegten Materials vorgenommen hat, bezüglich der Formulie­rung "Gestaltung der Wechselflorbepflanzung" einer Einschränkung bedarf oder nicht. Dies ist zu verneinen, denn der Begriff "Gestaltung" bedeutet "Formung, Ausformung, Dar­stellung; Verarbeitung" (Duden, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Synonymwör­terbuch der deutschen Sprache, Band 8, 2. A., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1997) und beinhaltet nicht auch das Organisieren des für die Gestaltung des Werks erforderlichen Ma­terials. Das Konzipieren des für die Bepflanzung erforderlichen Materials und die Bestel­lung desselben umfasst daher ein anderes Aufgabengebiet und bedürfte wohl einer eigenen Erwähnung im Arbeitszeugnis. Es ergibt sich somit, dass das Arbeitszeugnis dahingehend zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer die Wechselflorbepflanzung gestaltet hat. Hin­gegen kann dem Vorschlag des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer die Wech­selflorbepflanzung "zum Teil" gestaltet habe, nicht gefolgt werden, weil dies bedeu­ten würde, dass der Beschwerdeführer zum Teil selbständig und zum Teil nach exakten Vorgaben die Bepflanzungen in der Anlage vorgenommen habe. Letzteres macht aber der Beschwerdegegner gar nicht geltend, sondern er hält nur fest, dass die Bepflanzung aus dem vorgelegten Material erfolgt sei.

bb) Schneiden von Bäumen:

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, einmal jährlich ca. acht Bäume im Parkareal geschnitten zu haben. Diese Tätigkeit habe er über Jahre hinweg ausgeführt, obwohl er kei­ne Gärtnerlehre absolviert habe. Gerade deswegen sei es für ihn wichtig, dass das Arbeits­zeugnis korrekte Auskunft über die getätigten Arbeiten gebe.

Der Beschwerdegegner anerkennt nunmehr, dass der Beschwerdeführer auch Bäu­me geschnitten habe, möchte diese Tätigkeiten aber im eingeschränkten Sinn im Ar­beits­zeugnis festgehalten haben, nämlich "Schneiden von Sträuchern und Kleingehölz (selten auch Bäume)".  Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang aus, beim Schnei­den der Bäume habe es sich um eine sehr untergeordnete Arbeit gehandelt, weshalb sie sachlich nicht gleich gewichtet werden könne wie das häufige Schneiden von Sträu­chern und Kleingehölzen, da andernfalls der Eindruck entstehen würde, dass der Be­schwerde­führer umfangreiche Kenntnisse und Routine im Schneiden von Bäumen habe.

Der Formulierung "selten" kommt gemäss Duden (Synonymwörterbuch) unter an­derem die Bedeutung "rar, verstreut, vereinzelt, sporadisch, Gelegenheits-, nicht oft, karg, manchmal" zu. Nachdem der Beschwerdeführer ausführt, jährlich einmal ca. acht Bäume geschnitten zu haben und dies von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten wird, ist das einschränkende Wort "selten" bezüglich des Schneidens von Bäumen nicht angezeigt, weil dadurch der Eindruck entstünde, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner lang­jährigen Tätigkeit nur hie und da einen Baum geschnitten. Andererseits ist aber auch die vom Beschwerdeführer beantragte Formulierung "Schneiden von Bäumen, Sträuchern und Kleingehölzen" nicht angezeigt, liesse doch diese Aufzählung (das uneingeschränkte Vor­anstellen des Schneidens von Bäumen) darauf schliessen, dass der Schnitt der Bäume – wenn nicht sogar im Vordergrund – zumindest mit der übrigen Schnitttätigkeit gleichge­standen ist. Eine solche Schlussfolgerung wäre jedoch fehl am Platz, hält doch der Be­schwerdeführer selber fest, jährlich (nur oder immerhin) ca. acht Bäume geschnitten zu haben. Aufgrund dieser Ausführungen rechtfertigt sich somit die bei Bäumen vorgenom­mene Schnitttätigkeit wie folgt festzuhalten: "Schneiden von Sträuchern, Kleingehölzen und auch Bäumen".

cc) Erledigung aller einschlägiger Arbeiten:

Nachdem der Beschwerdegegner diese vom Beschwerdeführer vorgeschlagene For­mulierung kommentarlos in seine Anträge bezüglich der Neuformulierung des Arbeits­zeug­­nisses übernommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen. Das Arbeitszeugnis ist entsprechend zu ergänzen.

dd) Selbständige Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben:

Der Beschwerdeführer möchte im Arbeitszeugnis erwähnt haben, dass er die ihm übertragenen Arbeiten selbständig ausgeführt habe. In diesem Zusammenhang lässt er aus­führen, die aus den Qualifikationen und dem Arbeitszeugnis ersichtliche unwohlwollende Gesinnung der Vorgesetzten scheine unter anderem darin begründet zu sein, dass der Be­schwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter eben gerade zu selbständiger Arbeitsausfüh­rung befähigt gewesen sei und er über einen höheren Wissensstand als der direkte Vorge­setzte verfügt habe. Als Beispiele für Arbeiten, die er regelmässig ohne Auftrag des Vorge­setzten erkannt und in eigener Initiative ausgeführt habe, nennt er unter anderem das Schnei­den von Kanten und Pflanzen, Jäten, Putzarbeiten und das Reparieren von defekten Maschinen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er während der Zeit vom Weg­gang des ur­sprünglichen Vorgesetzten bis zum Arbeitsbeginn des neuen Vorgesetzten den ganzen Park selbständig betreut und vorbildlich gepflegt habe.

Der Beschwerdegegner ist damit einverstanden, wenn im Arbeitszeugnis festgehal­ten wird, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten "zum Teil selbständig und zum Teil nach Weisung seiner Vorgesetzten" erledigt habe. Der Beschwerdegegner hält weiter fest, dass es sich dabei letztlich um eine Beurteilungsfrage handle, sich die Selbständigkeit nicht auf alle Arbeiten bezogen habe und nur temporär zum Tragen gekommen sei.

Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid nicht in Abrede, dass der Beschwerdefüh­rer in den ersten Jahren seiner Anstellung eine gewisse Selbständigkeit erreicht habe. Auf­grund der letzten beiden Qualifikationen würden sich jedoch Zweifel ergeben, wie weit er diese Entwicklung zur selbständigen Arbeitsweise fortgesetzt habe oder ob diese später eher zu Ungunsten des Betriebs zum Tragen gekommen sei.

An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Zeugnis zwar wohlwol­lend formuliert werden soll, die der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen aber objektiv richtig sein müssen. Das Arbeitszeugnis muss in guten Treuen, im Rahmen des pflichtge­mässen Ermessens und der Verkehrssitte abgefasst sein (Erwägung 2b). Vorliegend ist schon die Formulierung, wonach der Beschwerdeführer die übertragenen Arbeiten "effizi­ent" ausgeführt habe, wohlwollend im erwähnten Sinn. Der Wendung "effizient" kommt die Bedeutung "nachhaltig" und "zugkräftig" zu, was als positiv zu werten ist (Duden, Syno­nymwörterbuch). Auch die Umschreibung des Beschwerdeführers als "initiativen" Mitarbeiter heisst, dass er "etwas unternahm", "an die Hand nahm", "zur Tat Schritt" oder "aktiv wurde" (Duden, Synonymwörterbuch). Der vom Beschwerdeführer zusätzlich bean­tragten Wendung "selbständig" kommt hingegen wohl die Bedeutung von "eigenständig" und "unabhängig" im positiven Sinn zu, das Wort kann aber auch den Sinn von "unange­passt", "unbequem", "nonkonformistisch" und "eigenmächtig" beinhalten (Duden, Syno­nymwörterbuch). Welcher Sinn dem Wort "selbständig" im Einzelfall zukommt, hängt somit vom übrigen Text ab.

Der nun vom Beschwerdegegner beantragten Formulierung, wonach der Beschwer­deführer die Arbeiten "zum Teil selbständig, zum Teil nach Weisung seiner Vorgesetzten" erledigt habe, kommt zwar dem Wortlaut nach eine neutrale Bedeutung zu, und sie ent­spricht grundsätzlich den Tatsachen (auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, stets alle Arbeiten selbständig ausgeführt zu haben). Im Kontext erschiene eine solche Formulie­rung aber als ungewöhnlich und könnte die übrigen Begriffe wie "initiativ" und "effizient" relativieren. Es erübrigt sich somit, den Begriff "selbständig" oder die Umschreibung "zum Teil selbständig, zum Teil nach Weisung seiner Vorgesetzten" in das Zeugnis zu übertra­gen, da dies nichts zum besseren Verständnis beitragen würde. Entsprechend erübrigt es sich auch, die umstrittenen Qualifikationen aus dem Jahr 1998 näher heran­zuziehen oder weitere Auskünfte einzuholen.

ee) Erledigung zur vollen Zufriedenheit:

Der Beschwerdeführer beantragt, die von ihm erledigten Arbeiten seien mit dem Kommentar "zu unserer vollen Zufriedenheit" zu werten. Zwar hat der Beschwerdegegner diese Wendung in seinem neu beantragten Arbeitszeugnis übernommen, möchte es aber anscheinend doch dem Gericht überlassen zu beurteilen, ob sich diese Wertung vorliegend als korrekt erweise. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch nicht, dass die Gesamtquali­fikation des Beschwerdeführers vom 3. März 2000 mit "B" bewertet worden ist, was be­deute, dass "die Leistungen und das Verhalten vollumfänglich den An­forderungen ent­spre­chen (gut)". Unter diesen Umständen drängt sich jedoch die Wertung "zu unserer vollen Zufriedenheit" auf, da die alleinige Wendung "zu unserer Zufriedenheit" missverständlich sein könnte und daher unzulässig ist (vgl. Rehbinder, Art. 330a N. 7 und 13 OR; Heinz Haus­heer, Berner Kommentar, 2001, Update, Art. 330a  N. 13 OR; Jürg Brühwiler, Kom­mentar zum Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319-343, 2. A., Bern/Stuttgart/ Wien 1996, Art. 330a N. 3 S. 230 f.; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitge­bers, Bern 1996, S. 238).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen  und das Arbeitszeugnis im dargelegten Sinn zu ergänzen ist.

3. Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unter­liegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 80b VRG). Wo – wie hier – ein unmittelbar bezifferbarer Streitwert fehlt, sind in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3). Da der Beschwerdegegner (als mehrheitlich unterliegende Partei) keinen un­angemessenen Aufwand verursacht hat und die Streitsache noch nicht von grosser Trag­weite im Sinn der erwähnten Rechtsprechung ist, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Vorinstanz hat keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie trotz teilwei­ser Gutheissung des Rekurses davon ausging, der Beschwerdeführer sei in wesentlichen Teilen des Begehrens unterlegen. Der Beschwerdeführer verlangt nun die Zusprechung einer Parteientschädigung unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren ent­standenen Aufwendungen. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Be­schwerdeführer unterliege nach wie vor in wesentlichen Teilen des Begehrens, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben seien. Die Vorinstanz vertritt ebenfalls die Meinung, es sei dem Beschwerdeführer keine Parteient­schädigung zuzusprechen, da die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts nicht kom­pliziert erscheine und keine schwierigen Rechtsfragen vorlägen, die einen besonderen Auf­wand oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen würden.

Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Ver­waltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschä­digung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsge­nügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. § 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflicht­­gemässen) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (VGr, 31. März 1998, VB.98.00048, ZBl 99/1998, S. 524 ff. mit Hinweisen, insbesondere auf Martin Ber­net, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147, 158, 161, auch zum Folgenden).

Die Behörde, welche über die Verpflichtung zur Zusprechung einer Parteientschä­digung zu urteilen hat, hat diesen Entscheid nach Würdigung aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sa­che für die Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie Zeit- und Arbeitsaufwand. Der Streitwert bildet kein unmittelbares Kriterium für die Bemessung der Parteientschädigung in dem Sinn, als aus ihm die Höhe dieser Entschädigungen tarifmässig abzuleiten wäre. Insbesondere beurteilt sich weder nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwalts­gebühren vom 10. Juni 1987 noch nach § 68 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO), ob eine zugesprochene Parteientschädigung im Einzelfall angemessen ist. Während sich die Anwaltsgebührenverordnung gemäss deren § 1 Abs. 1 auf die Führung von Zivilund Strafprozessen bezieht, ist laut § 68 Abs. 1 ZPO – anders als im Verwal­tungsrekursund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren – grundsätzlich eine volle Par­teientschädigung geschuldet, indem jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen hat, wie ihr selbst Kosten aufer­legt werden.

Es trifft zu, dass vorliegend die Umschreibung des Sachverhalts nicht allzu kompli­ziert war und auch keine schwierigen Rechtsfragen darzulegen waren. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mehrfach zur Korrektur des Arbeitszeugnisses aufforderte, was zur Erstellung mehrerer Arbeitszeugnisse führte. Schliesslich musste der Beschwerdeführer den Rekurs- und Beschwerdeweg einschlagen.  Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der Weigerung seitens des Arbeitgebers, das Zeugnis entsprechend zu ändern, einen Rechtsbeistand beigezogen hat. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner sodann einen grossen Teil der Korrekturforderungen des Beschwerdeführers anerkannt. In Würdigung dieser konkre­ten Verhältnisse erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer sowohl für das Re­kurs- als auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzu­sprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Beschwerdebegründung weitgehend auf die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen abgestellt werden konnte. Es ist daher der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 400.- zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II Abs. 2 der Verfü­gung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Februar 2001 wie folgt ge­ändert (Änderungen fett gedruckt):

"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar 2000 als Betrieb­s­an­gestellter in der Gärtnerei des Universitätsspitals Zürich tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen, Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern der Parkanlagen; Ra­senpflege; Gestaltung der Wechselflorbepflanzung, Schneiden von Sträuchern, Kleingehölzen und auch Bäumen; Pflege und Wartung des Maschinenparks der Gärtnerei sowie die Erledigung aller einschlägiger Arbeiten.

HerrA verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebiets. Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben effizient und zu unserer vollen Zufrie­denheit erle­digte. In der Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und hilfsbereit.

Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Im Weiteren wird Dispositiv Ziffer IV aufgehoben.

2.    …

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