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Geschäftsnummer: PB.2000.00016 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
. Die Beschwerde, mit der dem Verwaltungsgericht ausschliesslich beantragt wird, die durch das Gemeinwesen ausgesprochene und durch die Rekursinstanz bestätigte Auflösung des Dienstverhältnisses rückgängig zu machen, ist abzuweisen, da dem Verwaltungsgericht die Anordnung einer solchen Rechtsfolge verwehrt ist.
Stichworte: AUFHEBUNG AUFLÖSUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen: § 74 lit. I VRG § 80 lit. II VRG § 80b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
A betrachtet sich als von der Stadt Zürich auf die Amtsdauer 1999 bis 2003 gewählt. Am 19. Januar 2000 beschloss der Stadtrat, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2000 aufzulösen, unter Ausrichtung einer zwei Zwölfteln der Jahresbesoldung entsprechenden Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85.
Hiergegen liess A am 16. Februar 2000 Rekurs erheben, welchen der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2000 - zugestellt am 4. Juli 2000 - abwies.
Am 12. September 2000 liess A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen, den Beschluss des Bezirksrats sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben, eventualiter den Stadtrat zu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen Vermittlungsbemühungen nachzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Unterm 3. Oktober 2000 liess sich der Bezirksrat mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsmittel vernehmen. Das Gleiche tat der Stadtrat in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2000.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich über eine personalrechtliche Anordnung des Stadtrats Zürich; auf die Beschwerde ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten.
2. Laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte, die einen Fr. 20'000.übersteigenden Streitwert aufweisen, abgesehen von hier nicht greifenden Ausnahmen in Dreierbesetzung. Als solcher gelten bei einem Dienstverhältnis die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt, wo das Verfahren beim Gericht hängig wurde, zuzüglich derjenigen bis zur - immer in den Augen des Beschwerdeführers - nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). In diesem Sinn erscheint als umstritten der Lohn des Beschwerdeführers vom Mai 2000 bis zum Ende der Amtsdauer im Jahr 2003, abzüglich der Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85 (= zwei Zwölftel der Jahresbesoldung). Das durchbricht die genannte Grenze bei weitem, weshalb sich die Kammer mit dem Rechtsmittel befassen muss.
§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem Verwaltungsgericht, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). Dem Hauptantrag der Beschwerde kann deshalb nicht entsprochen werden. Das gilt aber ebenso für deren Eventualantrag, der auch nur darauf abzielt, durch eine Rückweisung das Dienstverhältnis zu retten. Denn am 30. August 2000 hat das Verwaltungsgericht befunden (PB.2000.00007, E. 1b Abs. 2): "Die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäss § 80 gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid an einem formellen oder materiellen Mangel leidet. Entgegen einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu § 79 Abs. 1 VRG in der bisherigen Fassung (RB 1995 Nr. 23 a.E.) steht diese Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht grundsätzlich entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückweisung nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im ersten Rechtsgang geschützte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig machen kann. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über die Rechtmässigkeit der Auflösung zu befinden und falls diese nicht gegeben ist, die dem unrechtmässig Entlassenen zustehende Entschädigung zu bestimmen. Einer in diesem Sinne beschränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG nicht entgegen." Eine zusätzliche Entschädigung erstrebt der Beschwerdeführer aber gerade nicht. Da das Verwaltungsgericht die von ihm allein verlangte Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann, ist die Beschwerde abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...