Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: PB.2000.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: vorzeitige Entlassung
Der Entlassungsgrund bei einer fristlosen administrativen Entlassung kann nur im objektiv erschütterten Vertrauen liegen. Auf ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten kann es, bei der expliziten Weigerung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Arbeitgeber (DR.97.00004), nicht ankommen. I.c. kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit 'nur' eine Entlassung unter Ansetzung einer angemessenen Frist vorgenommen werden. Abweisung.
Stichworte: ADMINISTRATIV BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTLASSUNG UNZUMUTBARKEIT WICHTIGER GRUND ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 6 lit. I EMRK § 58 lit. II GemeindeG § 74 lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Am 11. September 1997 beschloss der Gemeinderat X, A fristlos vorzeitig aus dem Amt des Gemeindeschreibers zu entlassen, mit Wirkung vom auf die Zustellung dieses Beschlusses folgenden Tag an; ferner wurde festgelegt, dass dem Genannten Sitzungsgelder und Kilometer-Entschädigungen 1997 von insgesamt Fr. 1'949.- vergütet werden; auf die weiteren Begehren betreffend Entschädigungen der Überstunden wurde im Beschluss vom 11. September 1997 nicht eingetreten.
Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 25. Februar 2000 einen von A gegen den gemeinderätlichen Beschluss vom 11. September 1997 gerichteten Rekurs teilweise gut und verpflichtete den Gemeinderat X, A den ausstehenden Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) nachträglich bis 31. Dezember 1997 auszurichten. Zudem wurde der Gemeinderat X verpflichtet, A eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
II. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 liess der Gemeinderat X gegen den genannten Beschluss des Bezirksrats Beschwerde erheben. Es wurde beantragt, in Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses den Beschluss des Gemeinderats X vom 11. September 1997 vollumfänglich zu bestätigen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit der Aussprache vom 15. Juli 1997 darum wusste, dass der Beschwerdeführer das Vertrauen in ihn verloren hatte. Wenn in der Folge, d.h. am 19. Juli 1997, durch den Beschwerdegegner versucht worden sei, einen Angestellten abzuwerben, handle es sich dabei um einen äusserst schwerwiegenden neuen Vertrauensbruch. Es sei ein wichtiger Grund für die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben.
Der Bezirksrat beantragte am 30. Mai 2000, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei er auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwies.
Nach zweifach erstreckter Frist ging die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners am 29. August 2000 ein. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gemeinderatsbeschluss sei dem Beschwerdegegner am 15. Juli 1997 nur mündlich eröffnet worden; zudem sei der Gemeinderatsbeschluss in der Folge widerrufen worden. Es fehle an einer schriftlichen Voranzeige, und eine sofortige Entlassung erweise sich als unverhältnismässig.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Rekursentscheid betrifft eine personalrechtliche Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juli 1997; VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts erfolgt die Geschäftserledigung gemäss § 38 Abs. 2 VRG durch die Kammer.
2. Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 25. Februar 2000 reichte auch A eine Beschwerde ein, welche im Verfahren PB.2000.00008 beurteilt wird.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst auf den Antrag des Beschwerdegegners einzugehen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Diesen Antrag lässt der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 EMRK stellen.
Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist mithin zunächst zu entscheiden, ob die vorliegende Streitigkeit eine solche ist, welche von der genannten Bestimmung erfasst wird.
Das Verwaltungsgericht hat bei Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit verneint (RB 1993 Nr. 6). Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenigstens insoweit, als es sich um die Beendigung eines einseitig-hoheitlich begründeten Dienstverhältnisses geht (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 246 f.). Das Fehlen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im genannten Sinn wird insbesondere bei denjenigen Staatsangestellten angenommen, welche an der Staatsgewalt teilhaben, was vom Verwaltungsgericht bezüglich der Funktion des Kreiskommandanten angenommen wurde (vgl. PB.1999.00021, E. 2a/b).
Im vorliegenden Fall sind vermögensrechtliche Ansprüche eines Gemeindeschreibers aus einem aufgelösten Wahlverhältnis strittig. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Anspruch eines Staatsangestellten, welcher an der Staatsgewalt teilhat. Der Gemeindeschreiber, welcher an der Spitze der Gemeindeverwaltung steht, wird durch die Gemeindebehörde gewählt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926; GemeindeG). Er hat, soweit er nicht Mitglied der Behörde ist, beratende Stimme (§ 58 Abs. 2 GemeindeG). Insoweit ist – der Praxis des erkennenden Gerichts folgend – ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht gegeben.
Somit liegt es im Ermessen des Gerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Weil der vorliegende Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten gefällt werden kann, ist auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
4. § 10 Abs. 2 der ab 1. Januar 1990 in Kraft stehenden Besoldungs-Verordnung der Gemeinde X legt fest, dass die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben kann. Gemäss § 10 Abs. 3 derselben Bestimmung gilt als wichtiger Grund jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Damit greift die genannte Bestimmung dasjenige Kriterium auf, welches generell herangezogen wird, wenn die ausserordentliche Beendigung öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zu beurteilen ist (vgl. Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Stellenwechsel und Entlassung, Hrsg. Thomas Geiser/Peter Münch, Basel/Frankfurt a.M. 1997, N. 6.32 f.). Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder durch ihr Verhalten das Arbeitsklima erheblich stört (Hänni, a.a.O., N. 6.34 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss es sich um sachliche Gründe handeln, wozu beispielsweise gesundheitliche Probleme oder fachliches Unvermögen sowie Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen, gehören (RB 1999 Nr. 163).
Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit des Kriteriums des wichtigen Grundes steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessensund Beurteilungsspielraum zu, der durch das Verwaltungsgericht aufgrund seiner geringeren Sachnähe und der ihm auferlegten institutionell-funktionellen Schranken zu respektieren ist (RB 1999 Nr. 163, S. 320).
5. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es seien im vorliegenden Fall die Gründe dafür gegeben, das Dienstverhältnis sofort aufzulösen.
Eine administrative Entlassung, wie sie hier zur Beurteilung steht, kann mit sofortiger Wirkung, unter Ansetzung kurzer Fristen oder und Wahrung gesetzlich festgelegter Kündigungsfristen vorgenommen werden (vgl. Hänni, a.a.O., N. 6.34). Wie in zeitlicher Hinsicht die Entlassung vorzunehmen ist, bestimmt sich insbesondere danach, in welchem Ausmass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dabei wird dieser Begriff im öffentlichen Dienstrecht gleich verstanden wie im privaten Arbeitsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Entlassung Anlass gibt, gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer besonders schwere Verfehlungen hat zu schulden kommen lassen oder wenn weniger schwere Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sind (vgl. BGE 116 II 145 E. 6a).
6. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 1997 beschlossen hat, den Beschwerdegegner per 30. September 1997 freizustellen. Dies wurde dem Beschwerdegegner am 15. Juli 1997 zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurde dieser Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 21. Juli 1997 [act. --, in: PB.2000. 00008]). Am 21. August 1997 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass nach einer erfolgten Anhörung "über eine mögliche vorzeitige Entlassung aus dem Amt" entschieden werde (Schreiben vom 21. August 1997; act. --, in: PB.2000.00008).
Gestützt auf diese zeitlichen Abläufe steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 (noch) davon ausging, dass eine Entlassung unter Ansetzung einer Frist vorgenommen werden soll. Es fragt sich mithin, ob nach diesem Zeitpunkt zusätzliche Elemente auftraten, welche dazu zu führen vermögen, dass – in Abweichung der bisherigen Beschlussfassung – davon ausgegangen werden konnte, dass jedwelche Weiterführung unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich nur darauf, dass sie erst einige Tage später vom "Abwerbungsversuch" Kenntnis erhalten habe (act. --).
Selbst wenn sich der "Abwerbungsversuch" so zugetragen hat, wie er durch den Beschwerdeführer geschildert wird (vgl. dazu act. --), kann noch nicht angenommen werden, dass damit ein ausreichender Grund gesetzt wurde, die bisher in Aussicht genommene Kündigung unter Fristansetzung in eine fristlose Kündigung umwandeln zu können. Zwar wurde in der Gerichtspraxis das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einem Abwerbungsversuch bejaht, doch handelte es sich um einen Fall, wo eine Arbeitnehmerin eine andere Angestellte ihrer Arbeitgeberin abwarb und zum Übertritt in ein neu gegründetes Konkurrenzunternehmen bewegte (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 1992; 4C.433/1991). Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende jedoch massgebend dadurch, dass nicht ein Übertritt zu einem Konkurrenzunternehmen in Frage steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde ausdrücklich der Meinung ist, dass es sich bei der Entlassung um eine solche administrativer Art handelt (act. -- in PB.2000. 00008). Ein Entlassungsgrund kann deshalb nur im objektiv erschütterten Vertrauen liegen und auf ein schuldhaftes Verhalten – wie es der Tatbestand der Abwerbung voraussetzen würde – kann es nicht ankommen. Dafür hätte die Beschwerdeführerin eine disziplinarische Entlassung anordnen müssen, was sie jedoch ausdrücklich nicht getan haben will (vgl. VGr, 4. März 1998, DR.1997.00004).
Deshalb ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Nachgang zu denjenigen Abläufen, welche den Beschwerdeführer zur Absicht der Auflösung des Dienstverhältnisses während der laufenden Dienstzeit führten, keine zusätzlichen Elemente hinzutraten, welche den Beschwerdeführer dazu bringen durften, eine fristlose Entlassung vorzunehmen.
Deshalb bleibt es bei dem sich in einer Gesamtwürdigung aus den Akten ergebenden Bild, dass bereits wenige Monate nach dem Antritt des Wahlverhältnisses per 1. August 1996 ernsthafte Unstimmigkeiten auftraten, wobei die Spannungen ab Beginn 1997 zunahmen. In der Folge traten zusätzliche Elemente auf, welche letztlich in einer Gesamtbetrachtung eine bis zum Ablauf der Amtsdauer weiterlaufende Beschäftigung ausschlossen. Indessen kann noch nicht angenommen werden, dass das Vertrauensverhältnis in einem derartigen Ausmass gestört war, dass kein anderer Weg als derjenige der fristlosen Entlassung offenstand. Unter diesen Umständen darf aber unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur (aber immerhin) eine Entlassung unter Ansetzung einer angemessenen Frist erfolgen.
Diese Frist wird in § 10 Abs. 1 der Besoldungs-Verordnung auf drei Monate festgesetzt. Indem der Bezirksrat dafürgehalten hat, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner Anspruch auf den Lohn bis 31. Dezember 1997, hat er nach dem Gesagten nicht gegen die massgebenden Normen verstossen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...