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Geschäftsnummer: KE.2026.00020 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenerlass
Kostenerlass. Der Gesuchsteller ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2026.00131 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Verfügung vom 31. März 2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben; diesen Nachweis bleibt der Gesuchsteller jedoch schuldig. Zwar offeriert er, nicht näher genannte Belege einzureichen. Dies hätte er indes bereits zusammen mit dem Kostenerlassgesuch tun können bzw. müssen; eine "Nachfrist" zur Verbesserung eines solchen Gesuchs (namentlich in Bezug auf Antrag und/oder Begründung) oder zur Einreichung von Belegen ist einer gesuchstellenden Person nicht einzuräumen (E. 2.2). Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00131 an das Obergericht (Zentrales Inkasso).
Stichworte: KOSTENERLASS NACHFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
KE.2026.00020
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte der Präsident der Sozialbehörde Dietikon die wirtschaftliche Hilfe für A ein. Gleichzeitig verpflichtete er A, der Stadt Dietikon Fr. 3'955.68 zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 bestätigte die Sozialbehörde diese Verfügung. Den daraufhin von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon mit Beschluss vom 29. Januar 2026 ab. A gelangte in der Folge mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das auf diese mit Verfügung VB.2026.00131 vom 31. März 2026 mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat. Die Gerichtskosten von total Fr. 570.- auferlegte das Verwaltungsgericht A. Mit Urteil 8C_332/2026 vom 27. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die von A gegen die Verfügung vom 31. März 2026 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
II.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (Poststempel vom 22. Juni 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Verfügung vom 31. März 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00020 und zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00131 bei.