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Geschäftsnummer: KE.2026.00017 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass
Kostenerlass. Für das Inkasso der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 1.2). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war; dies war hier jedoch der Fall (E. 2.1 f.). Abweisung des Kostenerlassgesuchs, soweit darauf eingetreten wird. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00106 an das Obergericht (Zentrales Inkasso).
Stichworte: KOSTENERLASS OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen: § 16I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
KE.2026.00017
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis "mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen". Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte sie A.
B. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Februar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil VB.2026.00106 vom 10. April 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten von total Fr. 1'305.- A. Deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Verwaltungsgericht ebenfalls ab. Das Urteil vom 10. April 2026 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Poststempel vom 28. Mai 2026) ersuchte A um Erlass der ihr mit Beschluss vom 5. Februar 2026 und mit Urteil vom 10. April 2026 auferlegten Verfahrenskosten. Eventualiter seien diese zu reduzieren oder zu stunden und ihr die Zahlung in Raten zu gestatten. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00017 und zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00106 bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Soweit sich die Anträge der Gesuchstellerin auf die ihr von der Aufsichtskommission mit Beschluss vom 5. Februar 2026 auferlegten Kosten beziehen, ist auf ihr Gesuch vom 27. Mai 2026 nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht ist für das Inkasso der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zuständig; die Gesuchstellerin hat sich insofern an die Aufsichtskommission zu wenden.
1.3 Nicht einzugehen ist sodann auf die Rügen der Gesuchstellerin, das Verwaltungsgericht habe in der Sache falsch entschieden und die Verfahrenskosten in Verletzung des Äquivalenzprinzips unverhältnismässig hoch festgelegt. Der Gesuchstellerin wäre es freigestanden, das Urteil vom 10. April 2026 beim Bundesgericht anzufechten. Dass sie darauf im Vertrauen auf die spätere Gutheissung ihres Kostenerlassgesuchs verzichtet haben will, ändert daran nichts.
2.
2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (statt vieler VGr, 5. März 2026, KE.2026.00003, E. 2.1).
2.2 Gerade dies war hier jedoch der Fall, wies doch das Verwaltungsgericht das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 10. April 2026 aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (E. 4); dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil ist vorliegend nicht zu überprüfen (vgl. vorn E. 1.3).
2.3 Umstände, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Weder die anscheinend prekäre finanzielle Situation der Gesuchstellerin stellt einen solchen Grund dar noch ihre angebliche "psychische und physische Belastung", zumal es sich um Umstände zu handeln scheint, die bereits seit geraumer Zeit vorliegen.
2.4 Nach dem Gesagten ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00106 ist diese an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Gesuchstellerin wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Stundung oder Ratenzahlung der Forderung ersuchen können. In Bezug auf die ihr von der Aufsichtskommission auferlegten Kosten ist das Verwaltungsgericht wie gesagt nicht zuständig (vorn E. 1.2).
4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00106 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 35.-- Zustellkosten, Fr. 335.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Gesuchstellerin; b) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2.