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Zürich Verwaltungsgericht 30.03.2026 KE.2026.00008

March 30, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,737 words·~9 min·1

Summary

Kostenerlass | Verweigerung eines Kostenerlasses. Verfahrensvereinigung (E. 1). Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 2). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war. Da sich die Begehren des Gesuchstellers bereits in den beiden Ursprungsverfahren als offensichtlich aussichtslos erwiesen haben, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers nicht infrage. Der Gesuchsteller hätte sich gegen eine seines Erachtens unsachliche oder verfassungswidrige Kostenauflage bereits in den entsprechenden Verfahren mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren müssen und die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und deren Nebenfolgen können im vorliegenden Erlassverfahren nicht nachträglich infrage gestellt werden (E. 3). Kostenauflage an den Gesuchsteller und Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung, nachdem sich sein erneutes Gesuch um Kostenerlass als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der (vereinigten) Verfahren, soweit auf diese einzutreten ist.

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  Geschäftsnummer: KE.2026.00008   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.03.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kostenerlass

Verweigerung eines Kostenerlasses. Verfahrensvereinigung (E. 1). Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 2). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war. Da sich die Begehren des Gesuchstellers bereits in den beiden Ursprungsverfahren als offensichtlich aussichtslos erwiesen haben, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers nicht infrage. Der Gesuchsteller hätte sich gegen eine seines Erachtens unsachliche oder verfassungswidrige Kostenauflage bereits in den entsprechenden Verfahren mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren müssen und die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und deren Nebenfolgen können im vorliegenden Erlassverfahren nicht nachträglich infrage gestellt werden (E. 3). Kostenauflage an den Gesuchsteller und Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung, nachdem sich sein erneutes Gesuch um Kostenerlass als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der (vereinigten) Verfahren, soweit auf diese einzutreten ist.

  Stichworte: KOSTENERLASS OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSMISSBRAUCH

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. III BV § 4 Abs. III GebV VGr neu Art. 18 Abs. I KV § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 38b Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

KE.2026.00008 KE.2026.00009

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt dem 1974 geborenen polnischen Staatsangehörigen A (nachfolgend: der Gesuchsteller) die Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. April 2025.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. April 2025 unter Aufhebung des migrationsamtlichen Entscheids teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht am 5. Mai 2025 (VB.2025.00264) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab, unter ausgangs- und verursachergerechter Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller.

B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 entschied das Migrationsamt, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Gesuchstellers nicht zu verlängern sei, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. August 2025.

Auf ein betreffend die Abschreibungsverfügung vom 5. Mai 2025 (VB.2025.00264) erhobenes Revisionsgesuch trat das Verwaltungsgericht am 17. Juni 2025 mangels ersichtlicher Revisionsgründe nicht ein. Der Gesuchsteller wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein erneutes Revisionsgesuch ohne Vorliegen entsprechender Revisionsvoraussetzungen Kostenfolgen für ihn haben und überdies als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden könnte, wobei diesfalls auch kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2025 (KV) bestünde (VGr, 17. Juni 2025, RG.2025.00003, E. 4).

C. Am 9. Juni 2025 bestätigte die Sicherheitsdirektion die migrationsamtliche Wegweisung, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17. Oktober 2025.

D. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller einerseits um (erneute) Revision der Abschreibungsverfügung vom 5. Mai 2025 (VB.2025.00264) samt dortiger Kostenregelung, andererseits erhob er Beschwerde gegen den Endentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Juni 2025.

E. Mit Präsidialverfügungen vom 18. August 2025 wies das Verwaltungsgericht sowohl im Revisionsverfahren RG.2025.00008 als auch im Beschwerdeverfahren VB.2025.00502 das jeweilige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Weiter setzte es dem Gesuchsteller aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz in beiden Verfahren Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter jeweiliger Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

F. Im Revisionsverfahren RG.2025.00008 wurde kein Rechtsmittel gegen die Kautionierung ergriffen. Auf eine gegen die Kautionierung im Beschwerdeverfahren VB.2025.00502 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. September 2025 (2C_504/2025) nicht ein.

G. Nachdem die einverlangten Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet worden waren, trat das Verwaltungsgericht am 5. November 2025 mit Beschwerdeentscheid VB.2025.00502 bzw. Revisionsentscheid RG.2025.00008 weder auf die Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Juni 2025 noch auf das erneute Revisionsgesuch ein. Die Gerichtskosten von jeweils Fr. 620.wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Beide Entscheide erwuchsen am 6. Januar 2026 unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit zwei identischen Eingaben vom 18. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) ersuchte der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm nunmehr in den beiden Verfahren VB.2025.00502 bzw. RG.2025.00008 in Rechnung gestellten und am 2. Februar 2026 gemahnten Kosten. Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht um eine Sistierung der Zahlungsfristen während der Hängigkeit seiner Kostenerlassgesuche sowie um eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung und "Auskunft über die zuständige Aufsichtsbehörde". Die Gesuche wurden an die zuständige 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts weitergeleitet, die in der Folge die jeweiligen Verfahrensakten beizog.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die in Bezug auf das Beschwerdeverfahren VB.2025.00502 und den Revisionsentscheid RG.2025.00008 gestellten Kostenerlassgesuche sind wortwörtlich gleich begründet und betreffen denselben Gesuchsteller sowie eine – in Bezug auf die hier interessierenden Erlassvoraussetzungen – analoge Sachund Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.  

Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert in den streitgegenständlichen Verfahren jeweils nur Fr. 620.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und den Fällen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über die (vereinigten) Kostenerlassgesuche zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

3.  

3.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 2. November 2021, KE.2021.00004, E. 2.5; VGr, 5. März 2021, KE.2021.00002, E. 2.2; VGr, 22. Mai 2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [alle nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2).

3.2 Der Gesuchsteller ersuchte bereits im Beschwerdeverfahren VB.2025.00502 und im Revisionsverfahren RG.2025.00008 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm aber jeweils zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert wurde. Auf die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionierung im erstgenannten Verfahren erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 19. September 2025 (2C_504/2025) nicht ein. Haben sich die Begehren des Gesuchstellers bereits in den beiden Ursprungsverfahren als offensichtlich aussichtslos erwiesen, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers nicht infrage.

3.3 Was der Gesuchsteller hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

Da die Prozessbedürftigkeit nach dargelegter Rechtslage zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung eines (nachträglichen) Kostenerlasses ist, sind die prekären finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht entscheiderheblich, da ein Kostenerlass bereits an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner (Ursprungs-)Begehren scheitert.

Sodann bestehen keinerlei Widersprüche zu früheren (Kosten-)Entscheiden: Im Rückweisungsentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2025 wurden dem Gesuchsteller ausgangsgemäss keine Kosten auferlegt, da die Rückweisung zum Neuentscheid (und zur allfälligen weiteren Untersuchung) bei offenem Ausgang in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln ist (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Im Gegensatz dazu unterlag der Gesuchsteller in den nachfolgenden Verfahren und wurde dementsprechend kostenpflichtig, soweit nicht umständehalber ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wurde (vgl. BGr, 12. Februar 2026, 2F_3/2026, E. 6.2 [den Gesuchsteller betreffend]).

Das Verwaltungsgericht ist sodann auch nicht verpflichtet, die Nebenfolgen identisch wie andere Instanzen zu regeln, erst recht nicht, wenn diese auf abweichenden gesetzlichen Grundlagen basieren und teilweise – wie beim in der Beschwerde zitierten sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid – komplett andere Fragestellungen beinhalten. Ohnehin hätte sich der Gesuchsteller gegen eine seines Erachtens unsachliche oder verfassungswidrige Kostenauflage bereits in den entsprechenden Verfahren mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren müssen und können die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und deren Nebenfolgen im vorliegenden Erlassverfahren nicht nachträglich infrage gestellt werden.

Da ferner keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen, soweit auf dieses aufgrund der nachfolgend noch zu erörternden rechtsmissbräuchlichen Natur der Gesuche überhaupt einzutreten ist (vgl. dazu E. 4 nachfolgend).

3.4 Auf den prozessualen Antrag auf eine Sistierung der Zahlungsfristen ist bei diesem Ausgang nicht weiter einzugehen.

Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderungen der Gerichtskasse aus den Verfahren VB.2025.00502 und RG.2025.00008 sind diese an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, die ausstehenden Beträge einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung oder Stundung der Forderung ersuchen können (vgl. VGr, 13. März 2026, KE.2026.00006, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, nicht rechtskräftig]).

4.  

4.1 Der Gesuchsteller wurde bereits wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass seine repetitiven Gesuche um Kostenerlass als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden könnten, wobei diesfalls auch kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2025 (KV) bestünde (vgl. VGr, 17. Juni 2025, RG.2025.00003, E. 4 sowie die Ausführungen in der Prozessgeschichte zu VGr, 5. November 2025, RG.2025.00008 [beide den Gesuchsteller betreffend]). Entsprechend wurde bereits sein letztes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich eingestuft und wurden ihm analog § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG Kosten auferlegt (VGr, 5. November 2025, RG.2025.00008, E. 4).

Im Licht dieser Vorgeschichte ist es rechtsmissbräuchlich, dass der Gesuchsteller nunmehr erneut um Kostenerlass ersucht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Kosten der vorliegenden Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vielmehr sind diese in sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ausgangsgemäss und verursachergerecht dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Wie schon im letzten Revisionsverfahren rechtfertigt sich aber eine mässige Veranschlagung der Gerichtskosten und eine Reduktion der Gerichtsgebühren aufgrund des geringen Verfahrensaufwands und der Synergien zwischen den beiden (vereinigten) Verfahren (vgl. § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

4.2 Eine Umtriebsentschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde und keine entschädigungsfähigen Aufwendungen ersichtlich sind (§ 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2). In Bezug auf das nachträgliche Kostenerlassgesuch zum Revisionsverfahren RG.2025.00008 ist überdies auf die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Abschreibungsentscheiden infolge Beschwerderückzugs hinzuweisen (vgl. VGr, 5. Mai 2025, VB.2025.00264, E. 6 [den Gesuchsteller betreffend]).

Mit vorstehender Rechtsmittelbelehrung wird das Ersuchen um eine "schriftliche Rechtsmittelbelehrung" gegenstandslos. Eine darüberhinausgehende "Auskunft über die zuständige Aufsichtsbehörde" ist hingegen nicht zu erteilen, nachdem der Gesuchsteller keinerlei aufsichtsrechtlich relevanten Rügen stellt und solche auch nicht von Amtes wegen zu erörtern sind. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung sodann auch nicht generelle Auskünfte zu allfälligen aufsichtsrechtlichen Rechtsmitteln zu erteilen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren KE.2026.00008 betreffend Kostenerlass (VB.2025.00502) und KE.2026.00009 betreffend Kostenerlass (RG.2025.00008) werden vereinigt.

2.    Das Gesuch um Kostenerlass im Verfahren KE.2026.00008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Das Gesuch um Kostenerlass im Verfahren KE.2026.00009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    Die Forderungen der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00502 und RG.2025.00008 werden an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren KE.2026.00008 wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.--     Zustellkosten, Fr.    235.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren KE.2026.00009 wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.--     Zustellkosten, Fr.    235.--     Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten in den Verfahren KE.2026.00008 und KE.2026.00009 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

8.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    den Gesuchsteller; b)    die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 3.4.

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