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Zürich Verwaltungsgericht 05.03.2026 KE.2026.00003

March 5, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·764 words·~4 min·3

Summary

Kostenerlass | Kostenerlass. Zuständigkeit der 3. Abteilung und des Einzelrichters (E. 1). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war; gerade dies war hier jedoch der Fall (E. 2.1). Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung an das Obergericht.

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  Geschäftsnummer: KE.2026.00003   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenerlass

Kostenerlass. Zuständigkeit der 3. Abteilung und des Einzelrichters (E. 1). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war; gerade dies war hier jedoch der Fall (E. 2.1). Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung an das Obergericht.

  Stichworte: KOSTENERLASS ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT

Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

KE.2026.00003

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 22. Mai 2025 erliess die Sozialbehörde der Gemeinde B einen Beschluss im Zusammenhang mit der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A. A wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 23. Juni 2025 an den Bezirksrat Dietikon und beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung verschiedener Dispositivziffern des Beschlusses vom 22. Mai 2025. Mit Beschluss vom 8. September 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein und überwies die Eingabe vom 23. Juni 2025 zuständigkeitshalber zur Behandlung als Einsprache an die Sozialbehörde. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

B. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Mai 2025; der Bezirksrat habe den Rekurs materiell zu behandeln. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung VB.2025.00679 vom 23. Oktober 2025 trat das Verwaltungsgericht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von total Fr. 570.- auferlegte es A (Dispositivziffern 2 und 3), dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies es ab (Dispositivziffer 4). Die Verfügung vom 23. Oktober 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (Poststempel vom 12. Februar 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass, eventualiter Stundung, der ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten. Das Gesuch wurde an die zuständige 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts weitergeleitet, die in der Folge die Akten des Verfahrens VB.2025.00679 beizog.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert Fr. 570.- bzw. weniger als Fr. 20'000.beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu befinden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (statt vieler VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 2.4.2). Gerade dies war hier jedoch der Fall, wies doch das Verwaltungsgericht das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 aufgrund der in der Verspätung liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (E. 4); diese unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung ist vorliegend nicht zu überprüfen. Das Kostenerlassgesuch ist folglich abzuweisen, da auch keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Die unbestritten prekäre finanzielle Situation des Gesuchstellers stellt keinen solchen Grund dar, zumal er schon seit geraumer Zeit mit Sozialhilfe unterstützt wird.

2.2 Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung oder Stundung der Forderung ersuchen können.

3.  

Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2.    Die Forderung der Gerichtskasse wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.--     Zustellkosten, Fr.    335.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Gesuchsteller; b)    die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2.

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