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Zürich Verwaltungsgericht 18.09.2023 KE.2023.00007

September 18, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·712 words·~4 min·6

Summary

Kostenerlass | Mit Entscheid der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Es steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, das rechtskräftige Urteil zu überprüfen. Erwies sich jedoch die ursprüngliche Beschwerde als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses nicht infrage (E. 2.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: KE.2023.00007   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2023 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Kostenerlass

Mit Entscheid der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Es steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, das rechtskräftige Urteil zu überprüfen. Erwies sich jedoch die ursprüngliche Beschwerde als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses nicht infrage (E. 2.2). Abweisung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT KOSTENERLASS

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2023.00007

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 18. September 2023

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. A hielt sich bis Anfang 2023 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B auf, wo er am 12. Dezember 2022 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 20.- belegt wurde.

B. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ab und auferlegte dem Genannten die Verfahrenskosten.

C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 12. März 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 7. Februar 2023 insoweit, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Daneben ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2023.00148).

II.  

Am 7. Juli 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2023.00148 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob A bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2023.00148 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 2.1 mit Hinweis; Plüss, § 16 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und E. 3.2).

2.2 Mit Urteil vom 24. März 2023 wies der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren VB.2023.00148 ein Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab (E. 3). Der betreffende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, das rechtskräftige Urteil vom 24. März 2023 zu überprüfen. Erwies sich jedoch die ursprüngliche Beschwerde (im Verfahren VB.2023.00148) an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses von vornherein nicht infrage (so auch statt vieler VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00002, E. 2.1, und 3. April 2023, KE.2022.00001, E. 2.2 [nicht publiziert]). Der Rekurs ist daher abzuweisen.

3.  

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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