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Zürich Verwaltungsgericht 06.12.2023 GB.2022.00001

December 6, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,718 words·~14 min·6

Summary

Steuerbusse (Direkte Bundessteuer 2012-2015) | Steuerbusse / Verzicht auf öffentliche Hauptverhandlung nach unentschuldigtem Nichterscheinen. Verfahrensgegenstand (E. 1). Nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal nicht an der angesetzten öffentlichen Hauptverhandlung erschienen war und innert angesetzter Nachfrist sein Verschiebungsgesuch weder begründete noch belegte, ist androhungsgemäss von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden (E. 2). Voraussetzungen für die Ausfällung einer Steuerhinterziehungsbusse: Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale und es besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Festsetzung der Hinterziehungsbusse abzuweichen, welche sich am einfachen Regelsatz des Hinterziehungsbetrags orientiert (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Schuldigsprechung.

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  Geschäftsnummer: GB.2022.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerbusse (Direkte Bundessteuer 2012-2015)

Steuerbusse / Verzicht auf öffentliche Hauptverhandlung nach unentschuldigtem Nichterscheinen. Verfahrensgegenstand (E. 1). Nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal nicht an der angesetzten öffentlichen Hauptverhandlung erschienen war und innert angesetzter Nachfrist sein Verschiebungsgesuch weder begründete noch belegte, ist androhungsgemäss von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden (E. 2). Voraussetzungen für die Ausfällung einer Steuerhinterziehungsbusse: Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale und es besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Festsetzung der Hinterziehungsbusse abzuweichen, welche sich am einfachen Regelsatz des Hinterziehungsbetrags orientiert (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Schuldigsprechung.

  Stichworte: ABWESENHEIT ABWESENHEITSVERFAHREN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG ERMESSENSTAXATION ERMESSENSVERANLAGUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG QUELLENSTEUERPFLICHT STEUERHINTERZIEHUNG STEUERHINTERZIEHUNGSVERFAHREN UNENTSCHULDIGT VERSCHIEBUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 175 Abs. I DBG Art. 175 Abs. II DBG Art. 182 Abs. III DBG Art. 6 EMRK § 4 Abs. I GebV VGr neu § 5 GebV VGr neu Art. 12 Abs. II StGB Art. 12 Abs. III StGB Art. 47 StGB Art. 54 StGB Art. 106 Abs. III StGB Art. 333 Abs. I StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

GB.2022.00001

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.  

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigter und

Beschwerdeführer,

betreffend Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2012–2015),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde A betreffend die direkte Bundessteuer 2012–2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... und eine Busse von Fr. … auferlegt. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 wurden gleichentags eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … sowie eine Busse von Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. … festgesetzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 31. Mai 2022 teilweise gut, wobei es die Nachsteuern auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2012–2015) und Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) reduzierte. Zugleich wurden die Bussenbeträge auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2012–2015) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) sowie die nur im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren erhobenen Verfahrenskosten auf Fr. … reduziert.

II.  

A. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2022 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Einspracheentscheid hinsichtlich der im bundessteuerlichen Verfahren ausgesprochenen Hinterziehungsbusse aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe betreffend die Busse für die direkte Bundessteuer der Jahre 2012–2015 freizusprechen. Eventualiter sei die Busse auf ein Drittel des Nachsteuerbetrags festzulegen, subeventualiter auf Fr. … zu reduzieren. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und eine Belegung der Prozessbedürftigkeit bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 15. September 2022 in Aussicht gestellt. Sodann wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und in der Beschwerdebegründung vorgebracht, dass die (im staatssteuerlichen Verfahren) auferlegten Verfahrenskosten dem Äquivalenzprinzip widersprechen würden. Parallel dazu liess der Beschwerdeführer im Steuerbussenverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 mit gesonderter Rechtsmitteleingabe um gerichtliche Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren GB.2022.00001 betreffend Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2012–2015) und GB.2022.00002 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015).

B. Mit Präsidialverfügungen vom 25. bzw. 29. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden Parallelverfahren zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren und Nichtbelegung der Mittellosigkeit bei Gesuchseinreichung ab. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer mangels bewilligungsfähiger Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege jeweils Frist zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen an und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Im bundessteuerlichen Verfahren wurde auf die Einholung einer schriftlichen Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verzichtet.

Die auferlegten Prozesskostenvorschüsse wurden in der Folge in beiden Verfahren fristgerecht geleistet, jedoch trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2022 auf die Beschwerde im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren (GB.2022.00002) nicht ein, nachdem es dort zu Unklarheiten bezüglich der Vertretungsverhältnisse gekommen war und trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht eine einverlangte Vollmacht nachgereicht wurde. Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 (9C_82/2023) bestätigte das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren.

Das vorliegend allein noch verfahrensgegenständliche bundessteuerliche Verfahren GB.2022.00002 wurde hingegen weitergeführt.

C. Am 28. Juni 2023 lud das Verwaltungsgericht für das bundessteuerliche Verfahren auf den 24. August 2023 zur öffentlichen Hauptverhandlung vor. Am 23. August 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung um eine Verhandlungsverschiebung ersuchen. Die damalige Rechtsvertretung gab zugleich bekannt, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 24. August 2023 erfolglos dazu aufgefordert worden war, sich mit dem Verwaltungsgericht zwecks Terminabsprache in Verbindung zu setzen, lud das Verwaltungsgericht am 7. September 2023 erneut zur öffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 2023 vor. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem erneuten Verschiebungsgesuch nur stattgegeben werden könne, wenn hierfür zwingende und hinreichend belegte Gründe bestünden, wobei allfällige Hinderungsgründe dem Verwaltungsgericht frühzeitig mitzuteilen seien. Weiter wurde angekündigt, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beschwerderückzug auszugehen sei. Einen Tag vor dem Verhandlungstermin (24. Oktober 2023) liess sich der Beschwerdeführer durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter erneut entschuldigen, worauf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2023 eine zehntägige Nachfrist ansetzte, um mittels Nachreichung einer aktuellen Vertretungsvollmacht das behauptete Vertretungsverhältnis nachzuweisen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer dieselbe Frist angesetzt, um die von ihm geltend gemachten Hinderungsgründe detailliert darzulegen und zu belegen, ansonsten ein freiwilliger Verzicht auf persönliche Anhörung angenommen und gestützt auf die Akten entschieden würde. Während der Beschwerdeführer die per Gerichtsurkunde versandte Aufforderung nicht abholte, gab der ehemalige Rechtsvertreter unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht bekannt, dass er den Beschwerdeführer lediglich im Rahmen des Verschiebungsgesuchs kurzzeitig (erneut) vertreten habe, das Mandat darüber hinaus aber seit der Mandatsniederlegung nicht erneut begründet worden sei. Die Hinderungsgründe wurden in der Folge weder vom früheren Rechtsvertreter noch vom Beschwerdeführer näher dargelegt und belegt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Bussenverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2012–2015, nicht jedoch die Nachsteuerfestsetzung. Das staats- und gemeindesteuerliche Beschwerdeverfahren GB.2022.00002 wurde mit Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 und dessen Bestätigung durch das Bundesgericht am 9. Juni 2023 (9C_82/2023) rechtskräftig entschieden.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist zweifach zur öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden, liess sich jedoch beide Male kurzfristig entschuldigen. Während er bei seinem ersten Verschiebungsgesuch gesundheitliche Gründe geltend machte, brachte er bei seinem erneuten Verschiebungsgesuch vom 24. Oktober 2023 vor, aufgrund eines Todesfalles in der Familie verhindert zu sein. Wie sich aus einer als Beilage zum Verschiebungsgesuch eingereichten E-Mail-Korrespondenz erschliesst, soll der Beschwerdeführer aufgrund des Todesfalles nach Nordmazedonien gereist sein und bei seiner Reise eine Autopanne erlitten haben, weshalb er am 23. Oktober 2023 seinen früheren Rechtsvertreter um eine Verschiebung der Verhandlung ersuchte.

2.2 Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2023 darauf hin, dass lediglich gut begründete und belegte Verschiebungsgesuche bewilligungsfähig seien, ansonsten von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung ausgegangen werde und aufgrund der Akten entschieden würde. Da sich innert der angesetzten Nachfrist zur Begründung und Belegung des Verschiebungsgesuchs weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen ehemaliger Rechtsvertreter näher zu den Verschiebungsgründen äusserten, ist androhungsgemäss von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden. Inkorrekt ist hingegen die noch mit den Vorladungen vom 28. Juni 2023 und vom 7. September 2023 angedrohte Säumnisfolge der Fingierung eines Beschwerderückzugs, da hierfür – anders als im staats- und gemeindesteuerlichen Bereich (vgl. § 256 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) – im bundessteuerlichen Bereich keine Gesetzesgrundlage besteht (vgl. VGr, 12. September 2019, GB.2018.00004/5, E. 3.1).

2.3 Mit Blick auf die bei Bussenverfahren grundsätzlich durchzuführende Hauptverhandlung verzichtete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 "vorerst" auf die Einholung einer (schriftlichen) Beschwerdeantwort bzw. der Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Da der vorinstanzliche Entscheid im Sinn nachfolgender Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen ist, kann auf die nachträgliche Einholung einer schriftlichen Beschwerdeantwort verzichtet werden, selbst wenn das kantonale Steueramt mangels öffentlicher Hauptverhandlung seine Anträge nunmehr nicht mehr mündlich vertreten kann.

3.  

3.1 Nach Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezem­ber 1990 (DBG) wird der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3.2  

3.2.1 Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in den strittigen Steuerperioden trotz steueramtlicher Aufforderung und Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese Ermessensveranlagungen sind in den streitbetroffenen Jahren anerkanntermassen durchwegs (mit Ausnahme des Steuerjahres 2014) zu tief erfolgt und unangefochten geblieben, weshalb allein betreffend die Bundessteuer 2012–2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … erhoben wurde. Dass es zu einer entsprechenden Steuerverkürzung gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert bestritten, womit die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung nicht mehr strittig erscheint.

3.3  

3.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst, eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005, 2A.258/2005, E. 2.2).

Ist ein Steuerpflichtiger nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden und die Differenz zwischen der Ermessensveranlagung und dem effektiven Einkommen erheblich, kann in der Regel von einem mindestens eventualvorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden, da ein entsprechender Abgleich mit den erzielten Einkünften zur Plausibilitätsprüfung von jedermann verlangt werden kann und überdies keine besondere Begabung in steuerlichen Angelegenheiten voraussetzt. Wird eine solche Prüfung unterlassen und bleibt deshalb eine offenkundig zu tiefe Ermessensveranlagung unangefochten, kann dies in aller Regel nur als mindestens billigende Inkaufnahme einer Unterbesteuerung interpretiert werden (vgl. VGr, 1. Februar 2017, GB.2016.00009/10, E. 3.2; BGr, 13. November 2001, ASA 72 [2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb).

3.3.2 Wie schon vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Steuerbehörden gegenüber zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht oder vertuscht habe und keinerlei Machenschaften getätigt habe, um die Arbeit der Steuerbehörden zu behindern, weshalb sein Verhalten höchstens leicht fahrlässig gewesen sei und ihm deshalb höchstens eine Busse in Höhe eines Drittels des Hinterziehungsbetrags auferlegt werden könne. Weiter bringt er vor, dass er entgegen den steueramtlichen Ausführungen ein absoluter Laie in (steuer-) rechtlichen Angelegenheiten sei und als Quellensteuerpflichtiger auch nicht zur Einreichung von Steuererklärungen verpflichtet gewesen sei.

3.3.3 Gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen und durch die Aktenlage hinreichend belegten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012–2015 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden, nachdem er trotz erfolgter Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hatte. Sodann ist vor Verwaltungsgericht ebenfalls unbestritten, dass es in der Folge zu einer Unterbesteuerung in Höhe der verhängten Nachsteuern (exklusive Zinsen) gekommen ist und es der Beschwerdeführer versäumt hatte, gegen die offensichtlich viel zu tiefe Ermessensveranlagung Einsprache zu erheben. Im Sinn der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wäre der Beschwerdeführer aber bereits aufgrund der offenkundig wesentlich zu tiefen Ermessensveranlagung gehalten gewesen, Einsprache zu erheben und kann von einem fahrlässigen Verhalten keine Rede mehr sein. Dies zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 bei zahlreichen Gesellschaften als Geschäftsführer eingetragen war und ein Grundwissen betreffend seiner steuerrechtlichen Pflichten damit ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Die Durchsicht eines Veranlagungsentscheids nach pflichtgemässem Ermessen und ein entsprechender Abgleich mit den erzielten Einkünften zur Plausibilitätsprüfung verlangt überdies keine besondere Begabung in steuerlichen Angelegenheiten und kann deshalb grundsätzlich von jedem Steuerpflichtigen erwartet werden. Sein Versäumnis, gegen die offenkundig zu tiefen Ermessensveranlagungen Einsprache zu erheben, kann deshalb nur als billigende Inkaufnahme einer entsprechenden Steuerverkürzung betrachtet werden.

3.3.4 Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, als Quellensteuerpflichtiger nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet gewesen zu sein: Eine allfällige Quellensteuerpflicht entbindet nicht von der Pflicht zur korrekten Versteuerung. Zudem sind auch quellensteuerpflichtige Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen. Unabhängig von einer allfälligen Quellenbesteuerung wurde der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich zur Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert und unbestrittenermassen jeweils nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, als er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen war. Bei einer erkennbar zu tiefen Ermessensveranlagung und einer daraus resultierenden Steuerverkürzung hätte er von sich aus eine Korrektur verlangen müssen, und zwar unabhängig davon, ob die Ermessensveranlagung als solche zu Recht erfolgte oder nicht. Der Beschwerdeführer ist deshalb seinen verfahrensrechtlichen Pflichten in keiner Weise nachgekommen und hat mit seinem Verhalten eine ordnungsgemässe Veranlagung verunmöglicht.

3.4  

3.4.1 Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009, 2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB.

3.4.2 Der Beschwerdeführer verweist einerseits darauf, dass die Nachsteuern im Einspracheverfahren massiv reduziert worden seien, was auf ein geringes Verschulden hindeuten würde. Andererseits sei er durch die Finanzierung der Nachsteuern und damit in Zusammenhang stehenden Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen stark betroffen, weshalb im Sinn von Art. 54 StGB auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten sei. Weiter seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bussenfestsetzung nicht hinreichend geprüft worden.

3.4.3 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage ist weder von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nachsteuerfolgen und die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge derart betroffen sein sollte, dass von seiner Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB Umgang genommen werden müsste. Vielmehr betreffen die Nachsteuern und die Nachzahlungen Forderungen, welche dem Beschwerdeführer bei ordentlicher Deklaration ohnehin in Rechnung zu stellen gewesen wären. Die entsprechenden Zahlungspflichten sind damit weder unmittelbare Folge seiner Steuerhinterziehung noch ist substanziiert dargelegt, inwiefern er hierdurch in besonderem Masse betroffen sein sollte, nachdem er diesbezüglich doch nur allgemeinen Pflichten nachkommt. Weiter mussten die (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt werden, nachdem dieser bereits seit vielen Jahren keine Steuererklärung mehr eingereicht hat und seine aktuellen finanziellen Verhältnisse damit unbekannt sind. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen gegenteiliger Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2022 seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht näher belegt hat und es selbst zu verantworten hat, dass er sich hierzu nicht anlässlich einer mündlichen Verhandlung weiter äussern konnte und stattdessen auf die Akten abzustellen ist. Ohnehin orientieren sich Steuerhinterziehungsbussen primär am Hinterziehungsbetrag und nicht bloss an den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Wenn eine Steuerbusse aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste dies vom mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer mittels einer substanziierten und belegten Sachdarstellung geltend gemacht werden. Da sich die Bussenfestsetzung hauptsächlich am Hinterziehungsbetrag orientiert, ist überdies bereits berücksichtigt, dass die Nachsteuern im Einspracheverfahren reduziert wurden.

3.5 Damit besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Festsetzung der Hinterziehungsbusse abzuweichen, welche sich am einfachen Regelsatz des Hinterziehungsbetrags orientiert. Ebenso wenig sind weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, zumal es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat, dass er seinen Rechtsstandpunkt nicht anlässlich einer Hauptverhandlung mündlich vertreten kann. Ansonsten erschöpfen sich die Sachverhaltsbestreitungen in der Beschwerdeschrift auf unsubstanziiert gebliebene und teilweise aktenwidrige Gegenbehauptungen.

3.6 Soweit sich die Beschwerde gegen die im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. … richtet, ist festzuhalten, dass diese gar nicht Gegenstand des vorliegenden bundessteuerlichen Verfahrens bilden und das staats- und gemeindesteuerliche Verfahren bereits rechtskräftig erledigt ist. Im bundessteuerlichen Verfahren hat die Vorinstanz keinerlei Verfahrenskosten erhoben. Damit muss auch nicht näher geprüft werden, ob bei der Festsetzung der Verfahrenskosten das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip eingehalten wurde, wobei die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin unsubstanziiert geblieben sind.

3.7 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschwerdeführer somit wegen der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2012–2015 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. … zu bestrafen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG) und steht ihm keine Entschädigung zu. Eine solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG).

4.2 Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der erhebliche Aufwand in der Prozessleitung zu berücksichtigen: So wurde mit ausführlich begründeter Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wiederholt erfolglos zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei zumindest bei der zweiten Hauptverhandlung keine hinreichend substanziierten und belegten Verschiebungsgründe vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf die Aufforderung, sich zwecks Terminabsprache mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung zu setzten, noch kam er der Aufforderung nach, seine Verschiebungsgründe näher darzulegen und zu belegen. Hierdurch entstand einerseits ein erheblicher und teilweise durch den Beschwerdeführer vermeidbarer Zusatzaufwand in der Prozessleitung, welcher auch durch den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht massgeblich relativiert wird. In Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) rechtfertigt sich deshalb eine angemessene Erhöhung der ansonsten gemäss § 3 GebV VGr streitwertabhängigen Gerichtsgebühr. Sodann sind aufgrund der zahlreichen Zwischenverfügungen und Vorladungen auch die Zustellkosten anzupassen (§ 5 GebV VGr).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2012–2015 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   5'000.--;        die übrigen Kosten betragen: Fr.      195.--         Zustellkosten, Fr.   5'195.--         Total der Kosten

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten und Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschuldigten und Beschwerdeführer; b)    den Ankläger und Beschwerdegegner; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

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