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Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 EG.2023.00004

October 26, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,072 words·~5 min·6

Summary

Unterschutzstellung Tulpenbaum (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021) | Unterschutzstellung Tulpenbaum (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021) Rechtliche Voraussetzungen der Erläuterung (E. 1.2). Erläuterung des Dispositivs betreffend die Parteientschädigung (E. 2.1). Teilweise Gutheissung und Erläuterung.

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  Geschäftsnummer: EG.2023.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Unterschutzstellung Tulpenbaum (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021)

Unterschutzstellung Tulpenbaum (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021) Rechtliche Voraussetzungen der Erläuterung (E. 1.2). Erläuterung des Dispositivs betreffend die Parteientschädigung (E. 2.1). Teilweise Gutheissung und Erläuterung.

  Stichworte: ERLÄUTERUNG ERLÄUTERUNGSGESUCH PARTEIENTSCHÄDIGUNG

Rechtsnormen: § 17 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

EG.2023.00004

Urteil

der 1. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Gesuchstellende,

gegen

1.    Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA D,

2.1  E,

2.2  F,

2.1 und 2.2 vertreten durch RA G,

3.    H AG,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Unterschutzstellung Tulpenbaum (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil vom 28. Januar 2021 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A und B teilweise gut. Das Dispositiv lautete wie folgt:

1.  Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. April 2020 teilweise aufgehoben. Der Beschluss des Gemeinderats Thalwil vom 20. August 2019 wird wie folgt geändert:

-      Dispositiv-Ziff. 2.6: Der Radius von 3 m um den Baummittelpunkt des geschützten Tulpenbaums (Stand März 2019) wird mit einem Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge belegt.

-      Dispositiv-Ziff. 2.7 wird aufgehoben.

     Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 5'265.- werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung) sowie je zu einem Viertel den Mitbeteiligten 1 (unter solidarischer Haftung) und dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.  Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.          4'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.             315.--    Zustellkosten, Fr.          4'315.--    Total der Kosten.

3.  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung) sowie je zu einem Viertel den Mitbeteiligten 1 (unter solidarischer Haftung) und dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.  Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.  Mitteilung …

Das Urteil wurde nicht angefochten.

II.  

Mit Schreiben vom 14. August 2023 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Erläuterung, wie Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 28. Januar 2021 zu verstehen sei.

Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 24. August 2023 mangels ausreichender Antragsstellung nicht eingetreten (EG.2023.00002).

III.  

Mit Schreiben vom 6. September 2023, beim Gericht eingegangen am 12. September 2023, stellten A und B erneut ein Erläuterungsbegehren mit dem Hauptantrag, es sei ohne formelle Berichtigung des Urteils VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021 im Sinn der Erläuterung festzustellen, dass sich Dispositiv-Ziff. 4 sowohl auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch auf das Verfahren vor Baurekursgericht bezieht. Alternativ sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021 wie folgt zu formulieren: "Parteientschädigungen werden sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch für das Verfahren vor Baurekursgericht keine zugesprochen." Neben weiteren Alternativbegehren zur Sache beantragten die Gesuchstellenden, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten oder die Kosten E und F aufzuerlegen.

Schliesslich hoffen sie zuversichtlich, dass die im Nichteintretensentscheid vom 24. August 2023 auferlegten Kosten von Fr. 640.reduziert oder erlassen werden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei dem Gericht, das den zu erläuternden Entscheid gefällt hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25), hier also beim Verwaltungsgericht.

1.2 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder weist es Widersprüche in sich oder zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt (VGr, 3. Februar 2022, EG.2022.00001, E. 3.1 mit Hinweis auf VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2). Die Erläuterung steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen erheben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben. Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

1.3 Die Gesuchstellenden machen geltend, gemäss dem klaren und kategorischen Wortlaut von Dispositiv-Ziff. 4 des betroffenen Urteils seien keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. Da die Gegenseite anderer Meinung sei, ersuchen sie um Erläuterung. Da die Frage bezüglich der Parteientschädigungen vollzugsrelevant ist, ist auf das formal ausreichende Erläuterungsbegehren einzutreten.

1.4 Nicht einzutreten ist dagegen auf das mit gleicher Eingabe vom 6. September 2023 gestellte Gesuch um (teilweisen) Kostenerlass bezüglich der Verfügung des Einzelrichters vom 24. August 2023. Dafür ist die Zuständigkeit der 1. Abteilung nicht gegeben: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Insofern ist die Eingabe vom 6. September 2023 an die zuständige Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts weiterzuleiten.

2.  

2.1 Anfechtungsobjekt im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren VB.2020.00367 war der Rekursentscheid R2.2019.00136 des Baurekursgerichts vom 28. April 2020, mit welchem der Rekurs der Gesuchstellenden abgewiesen wurde. Die dagegen von den Gesuchstellenden erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 28. Januar 2021 teilweise gut. Unter Hinweis auf den Verfahrensausgang wurden sowohl die Rekurskosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Gesuchstellenden und je zu 1/4 der Gesuchsgegnerschaft 1 und 2 auferlegt. Mit anderen Worten: Das Gericht verteilte die Kosten entsprechend dem rund hälftigen Obsiegen beider Prozessseiten. Dementsprechend bestand mangels überwiegenden Obsiegens weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei ganzer oder teilweiser Beschwerdegutheissung wird die Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren oft in einer gemeinsamen Ziffer (nach der Kostenregelung) festgelegt. Dies war entsprechend dem Verfahrensausgang auch in vorliegender Sache der Fall (Dispositiv-Ziff. 4). Auch wenn nicht explizit erwähnt, ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Dispositiv-Ziff. 4 übungsgemäss auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezog. Dazu benötigte es keine explizite Aufhebung der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung. So erfolgte auch bezüglich der Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten keine explizite Aufhebung (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 am Ende).

2.2 Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs klarzustellen, dass sich Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021 auf das damalige Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezog.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird klargestellt, dass sich Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021 auf das damalige Rekurs- und Beschwerdeverfahren (R2.2019.00136 und VB.2020.000367) bezog.

2.    Im Übrigen wird die Eingabe vom 6. September 2023 als Kostenerlassgesuch bezüglich des Beschwerdeverfahrens EG.2023.00002 an die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts weitergeleitet.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr.    640.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Gesuchstellenden; b)  die Gesuchsgegnerschaft.

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