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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 ZL.2025.00077

October 22, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,126 words·~6 min·10

Summary

Die Einsprache ist verspätet erfolgt und Arbeitsüberlastung stellt keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar, weshalb der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens ist; Abweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00077

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Urk. 7/V8) verpflichtete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), die 2004 geborene X.___ zur Rückerstattung von im November und Dezember 2024 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'277.80. Am 14. März 2025 ersuchte X.___ um Erlass der inzwischen rechtskräftig gewordenen Rückforderung (Urk. 7/28). Dieses Gesuch wies das AZL mit Verfügung vom 15. Mai 2025 ab (Urk. 7/V9). Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/30) trat das AZL mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 nicht ein (Urk. 7/V10 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 27. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 und beantragte, es sei auf ihre Einsprache vom 19. Juni 2025 einzutreten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2    Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1, 121 V 157 E. 2b). 1.3    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).     Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).      2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 fest, die Einsprachefrist sei am 16. Juni 2025 abgelaufen. Die Einsprache trage das handschriftliche Datum vom 19. Mai 2025, wobei es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um den 19. Juni 2025 handle, zumal das Schreiben am 20. Juni 2025 als bei ihr eingegangen vermerkt worden sei. Daher sei nicht auf die Einsprache einzutreten (Urk. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 27. August 2025 vor, sie habe sich mitten in einer intensiven Prüfungsphase ihres Studiums befunden. Neben ihrem Studium übe sie eine Erwerbstätigkeit aus, sodass sie stark unter zeitlichem Druck gestanden habe. Dies habe dazu geführt, dass sie die Einsprache erst unmittelbar nach Abschluss ihrer Prüfungen habe ausarbeiten und einreichen können. Dies habe sie dann so rasch wie möglich getan und die Einsprache am 19. Juni 2025 persönlich bei der Beschwerdegegnerin eingeworfen. Sie habe auch keine Hilfe in Anspruch nehmen können, da ihr Vater über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge und ihre Schwester zu jung sei, um sie unterstützen zu können (Urk. 1).

3. 3.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. E. 1.2 vorstehend). 3.2    Die Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde gemäss Sendungsverfolgung betreffend die Nummer … gleichentags mittels A-Post Plus verschickt und der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 17. Mai 2025 zugestellt (Urk. 7/V9). Anhaltspunkte, die auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung hindeuten (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.5), sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Demnach endete die 30-tägige Einsprachefrist am 16. Juni 2025. Die laut der plausiblen Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) am 19. Juni 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingeworfene Einsprache ist damit verspätet erfolgt (vgl. E. 1.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass ihre Einsprache verspätet ist (Urk. 3/4). 3.3    In ihrer Einsprache vom 19. Mai (richtig: Juni) 2025 hatte die Beschwerdeführerin noch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht (Urk. 7/30), jedoch tat sie dies sinngemäss in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2025 (Urk. 7/32). Dies, nachdem sie mit Schreiben des AZL vom 26. Juni 2025 auf die Verspätung ihrer Einsprache aufmerksam gemacht worden war und ihr zugleich Gelegenheit gegeben worden war, sich dazu zu äussern (Urk. 7/31).     Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.     Am 19. Juni 2025 holte die Beschwerdeführerin die versäumte Rechtshandlung nach (Urk. 7/30). In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2025 nannte sie dann als Grund für die Verspätung, dass sie sich zum Zeitpunkt des Fristablaufs in einer wichtigen Prüfungsphase befunden habe und dass die Deutschkenntnisse ihres Vaters nicht ausgereicht hätten, um selbständig zu handeln. Sie bat die Beschwerdegegnerin darum, dennoch auf die Einsprache einzutreten (Urk. 7/32). Dies ist sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch zu verstehen. Die Rechtzeitigkeit des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie des Nachholens der versäumten Rechtshandlung dürfte damit gegeben sein mit Blick darauf, dass die Prüfungsphase vom 10. bis am 28. Juni 2025 dauerte (Urk. 3/5).     Eine Fristwiederherstellung wurde vom Bundesgericht etwa bei schweren Krankheiten oder bei einer Rechtsänderung zugelassen, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war. Ebenso als Fristwiederherstellungsgrund in Frage kommen kann beispielsweise eine Naturkatastrophe (vgl. Geertsen, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 41 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung liegt ein Fristwiederherstellungsgrund nur dann vor, wenn die Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2 und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Arbeitsüberlastung - und sei sie noch so nachvollziehbar - ist demgegenüber kein Grund für eine Fristwiederherstellung (ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.2 f.). Infolge der wichtigen Prüfungsphase in Kombination mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit lag auch bei der Beschwerdeführerin eine Art von Arbeitsüberlastung vor, welche praxisgemäss klarerweise nicht ausreicht, um das Fristversäumnis zu entschuldigen. Die Einsprachefrist war demnach gestützt auf Art. 41 ATSG nicht wiederherzustellen.

4.    Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Maurer ReiterWidmer

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