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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2026 ZL.2024.00104

January 27, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·918 words·~5 min·4

Summary

Androhung reformatio in peius, da allenfalls anrechenbare Einkommen nicht genügend abgeklärt.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2024.00104

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Verfügung vom 27. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt 1.    X.___, geboren 1955, verheiratet mit Y.___, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Urk. 8/343/11) sowie von Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 4. April 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten und seiner Ehefrau auf Zusatzleistungen rückwirkend für den Zeitraum ab 7. Juli 2021 neu (Urk. 8/V54), wobei sie für das Jahr 2021 bisher nicht gemeldetes, in den Monaten Juni bis August 2021 erzieltes Einkommen der Ehefrau des Versicherten in der Höhe von Fr. 9'648.— anrechnete. In den Jahren 2023 und 2024 berücksichtigte sie sodann neu ein Einkommen des Versicherten von Fr. 14'472.—. Daraus resultierte für den Zeitraum Juli bis August 2021 sowie Januar 2023 bis April 2024 ein um insgesamt Fr. 14'811.35 niedrigerer Anspruch auf Zusatzleistungen (inklusive Prämienverbilligung) und für die Zukunft (ab Mai 2024) ein monatlicher Zusatzleistungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'988.— (Fr. 1'613.-- Prämienverbilligung und Fr. 375.— Zusatzleistungen) statt der bisher verfügten Fr. 2'709.— (Fr. 1'613.— Prämienverbilligung und Fr. 1'096.—Zusatzleistungen; vgl. Urk. 8/V53). Gestützt darauf forderte die Durchführungsstelle mit gleichentags erlassener Rückforderungsverfügung Fr. 14'000.— an im Zeitraum Juli bis August 2021 sowie Januar 2023 bis April 2024 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen (Fr. 13'896.— Ergänzungsleistungen sowie Fr. 104.— Beihilfen) vom Versicherten zurück (Urk. 8/V55). Die vom Versicherten und seiner Ehefrau dagegen am 23. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/363), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. September 2024 ab (Urk. 8/56 = Urk. 2). 1.2    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen vom 4. April 2024 seien aufzuheben, die angerechneten Einkommen seien zu überprüfen und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

2. 2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkünfte. Angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der hier anwendbaren Fassung). 2.2    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). 2.3    Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.12, 143 V 295 E. 4.1.5). Auch wenn eine Sache zu ergänzender Abklärung zurückgewiesen werden muss und allenfalls ein schlechteres Ergebnis resultieren könnte, ist Gelegenheit zum Rückzug zu geben.

3. 3.1    Nach einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage könnte das Gericht in seinem Urteil zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im strittigen Zeitraum zwar bisher nicht berücksichtigte Erwerbseinkommen anzurechnen sind, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung jedoch gestützt auf die aktuell vorhandenen Unterlagen unklar bzw. unvollständig sind und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Dies könnte im Resultat dann allenfalls zu einem tieferen Anspruch auf Zusatzleistungen und einer höheren Rückforderung führen. 3.2    Dem Beschwerdeführer ist daher Gelegenheit zu geben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und sich zur möglichen Rückweisung der Sache und der möglichen darauffolgenden Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu seinem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zurück, wird das Verfahren fortgesetzt und es ergeht zu gegebener Zeit ein Urteil.

Die Einzelrichterin verfügt: 1.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen, zu ergänzenden Abklärungen und dem damit verbundenen Risiko der Abänderung des angefochtenen Entscheids zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.     Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 2.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Rückzugsformulars sowie an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Engesser