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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 ZL.2024.00093

August 28, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,711 words·~14 min·8

Summary

Anrechenbares Erwerbseinkommen von Teilinvalidem wurde korrekt ermittelt; Rückforderung grundsätzlich bestätigt; in Aussicht genommene Verrechnung mit (allfälligen) Beihilfen ist jedoch unzulässig, da Rückerstattungsverfügung nicht rechtskräftig und Erlass nicht geprüft; insofern teilweise Gutheissung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2024.00093

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1979, bezieht seit Mai 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/A). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), richtete ihm für die Monate August und September 2022 (Prämienverbilligung Krankenversicherung) sowie ab Februar 2023 Zusatzleistungen aus (Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung Krankenversicherung; Urk. 7/V/1-2). Ab Januar 2024 bejahte sie überdies den Anspruch auf Beihilfe (Urk. 7/V/3).     Nachdem der Versicherte ab November 2023 bei der Y.___ AG, Z.___, eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bzw. Paralegal in einem Teilzeitpensum aufgenommen hatte (Urk. 7/73 f.), berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 27. Februar 2024 rückwirkend neu. Dabei resultierte eine Rückerstattung von insgesamt Fr. 4'133.80 für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 (Fr. 2'738.-- [Ergänzungsleistungen], Fr. 384.-- [Beihilfe] und Fr. 1'011.80 [Prämienverbilligung Krankenversicherung]; Urk. 7/V/5). Diese forderte die Durchführungsstelle mit separater Verfügung gleichen Datums zurück, wobei sie vorsah, die zu viel bezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 3'122.-- (Fr. 2'738.-- + Fr. 384.-‍-‍) ab März 2024 mit dem Anspruch auf Beihilfen in der Höhe von monatlich Fr. 202.-- zu verrechnen. In Bezug auf die zu viel bezahlten Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 1'011.80 hielt sie fest, dass diese über die Krankenkasse zurückgefordert würden (Urk. 7/V/6). Gegen die beiden Verfügungen vom 27. Februar 2024 erhob der Versicherte am 20. April 2024 Einsprache (Urk. 7/84), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. August 2024 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/V/8).

2.    Dagegen erhob X.___ am 16. September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sein Leistungsanspruch sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes neu zu berechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. 2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-‍, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1    Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2.2    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr.  1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Beträge bis Ende 2024 in Kraft gewesen); bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet.     Der AHV-rechtliche Begriff des Erwerbseinkommens (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungsrecht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Einkünfte sich aus wirtschaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geldwerte Leistungen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3). Das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit umfasst nebst dem Geld-, Bar- und Naturallohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). 2.2.3    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c).     Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das hypothetische Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 3.3 und E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2 und E. 4.1.2).     Bei den nach Abs. 2 zu bestimmenden Pauschalbeträgen handelt es sich um Nettobeträge, von denen weder Sozialversicherungsbeiträge noch fiktive Gewinnungskosten abzuziehen sind. Sowohl die tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen nach Abs. 1, als auch die pauschalen Mindesteinkommen nach Abs. 2 sind im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag; BGE 117 V 287 E. 3c a.E.; Urteile des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3 und P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 213 Rz. 538). 2.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 ATSG ist nach § 19 Abs. 5 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen sinngemäss anwendbar. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 346).     Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

3. 3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2024 im Wesentlichen, mit Verfügung vom 27. Februar 2024 seien die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab November 2023 neu berechnet worden, da er in den Monaten November und Dezember 2023 insgesamt Fr. 8'605.—bei der Y.___ AG verdient habe. Auf ein Jahr hochgerechnet ergebe dies nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnungskosten/Berufsauslagen einen anrechenbaren Nettoverdienst von Fr. 44'892.--. Dieser Betrag sei in den Monaten November und Dezember 2023 privilegiert anzurechnen (Urk. 2 S. 3). Ab Januar 2024 sei auf der Grundlage eines Bruttoverdienstes von Fr. 39'000.-- (Fr. 3'000.-- x 13) und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnungskosten/Berufsauslagen von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 31'138.30 auszugehen. Die Rückforderungsverfügung betreffend die Zeitspanne vom 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 über den Gesamtbetrag von Fr. 4'133.80 (Fr. 2'738.-- [Ergänzungsleistungen], Fr. 384.-- [Beihilfe] und Fr. 1'011.80 [Prämienverbilligung Krankenversicherung]) sei daher zu bestätigen. Die Anpassung der Zusatzleistungen aufgrund der per 30. April 2024 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Krankschreibung und der ausbezahlten Taggelder erfolge im Übrigen mit separater Verfügung (Urk. 2 S. 4). 3.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 16. September 2024 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe in den Monaten November und Dezember 2023 gemessen am hypothetischen Eigenerwerb einen Überschuss erzielen können. Die Monate davor sei er teilweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Teilweise sei ihm dabei ein hypothetischer Eigenerwerb in Abzug gebracht worden mit dem Argument einer Aggravation. Dem müsse entgegengehalten werden, dass die Invalidenrente u.a. wegen depressiven Episoden zugesprochen worden sei. Diese Erkrankung verlaufe schubweise und er sei über Wochen oder Monate arbeitsunfähig. Er sei daher darauf angewiesen, ausserhalb dieser Phasen den hypothetischen Eigenerwerb zu generieren. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung des ELG respektive der ELV sei zu eng gefasst und es sei ein Doppelabzug erfolgt. Er wohne zudem für Fr. 694.-- in einem kleinen Studio. Würde die Miete höher ausfallen, so wäre er wieder bezugsberechtigt für Ergänzungsleistungen (Urk. 1).

4. 4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Zeitraum von November 2023 bis Februar 2024 namentlich unter Berücksichtigung des effektiv erzielten Erwerbseinkommens rückwirkend korrekt berechnet hat. In diesem Zusammenhang ist überdies die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 4'133.80 zu beurteilen. 4.2 4.2.1    Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 6. November 2023 bis 30. April 2024 bei der Y.___ AG als kaufmännischer Angestellter bzw. Paralegal in einem Teilzeitpensum angestellt war (Urk. 7/73 f., 7/79). Dafür wurde er gemäss den vorliegenden Arbeitsverträgen zunächst auf Stundenbasis und ab Dezember 2023 mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) entschädigt (Urk. 7/73 f.). 4.2.2    Für die Monate November und Dezember 2023 resultierte gemäss Lohnausweis insgesamt ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 8’605.-- (Urk. 7/75). Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin auf ein Jahr hoch (Fr. 8'605.-- / 2 x 12 = Fr. 51'630.--) und zog davon einerseits die Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 789.55 / 2 x 12 = Fr. 4'737.30) und andererseits Gewinnungskosten/Barauslagen in Höhe von Fr. 2'000.-- ab. Damit ergab sich ein jährlicher Nettoverdienst von Fr. 44'892.--. Diesen Betrag nahm die Beschwerdegegnerin in die Kalkulation des Leistungsanspruchs für die Monate November und Dezember 2023 auf (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/V/5 S. 4). 4.2.3    In den Monaten Januar und Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer der vertraglich vereinbarte Bruttolohn von Fr. 3'000.-- ausgerichtet, was sich auch aus den vorliegenden Lohnabrechnungen ergibt (Urk. 7/76). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Bruttoverdienst von jährlich Fr. 39'000.-- (Fr. 3'000.-- x 13), wovon sie wiederum die Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 450.90 x 13 = Fr. 5'861.70) und die Gewinnungskosten/Berufsauslagen von Fr. 2'000.-- in Abzug brachte. Den jährlichen Nettoverdienst legte sie folglich auf Fr. 31'138.30 fest (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/V/5 S. 6). 4.2.4    Von den ermittelten Nettoverdiensten zog die Beschwerdegegnerin sodann jeweils den Freibetrag von Fr. 1'000.-- ab und rechnete vom Ergebnis zwei Drittel an, mithin Fr. 29'261.-- für den Zeitraum von November bis Dezember 2023 respektive Fr. 20'092.-- für die Periode Januar bis Februar 2024 (Urk. 7/V/5 S. 4 und S. 6). 4.3 4.3.1    Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation der anrechenbaren Erwerbseinkünfte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem Zusammenhang zutreffend auf die aktenkundigen Lohnausweise bzw. -‍abrechnungen (Urk. 7/75 f.) und brachte sowohl Gewinnungskosten als auch die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes in Abzug (vgl. Rz. 3421.05 WEL). Ferner nahm sie eine privilegierte Anrechnung vor, indem sie den gesetzlich festgelegten Freibetrag für alleinstehende Personen berücksichtigte und vom Nettoerwerbseinkommen lediglich zwei Drittel anrechnete (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sowie vorstehende E. 2.2.2). 4.3.2    Den Einwand des Beschwerdeführers, es sei ein «Doppelabzug» erfolgt, hat die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Entscheid überzeugend entkräftet (Urk. 2 S. 3 u.). So führte sie in ihren Berechnungen zwar jeweils sowohl das hypothetische Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide (vgl. Art. 14a ELV) als auch das tatsächlich vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Erwerbseinkommen auf. Es fand allerdings bloss Letzteres Eingang in die Anspruchsberechnung (Urk. 7/V/5 S. 4 und S. 6).     Der Beschwerdeführer weist des Weiteren darauf hin, an depressiven Episoden zu leiden, welche schubweise verliefen und wochen- oder monatelange Arbeitsunfähigkeiten zur Folge hätten. In den Monaten vor November 2023 sei er teilweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei ihm teilweise ein hypothetischer Eigenerwerb angerechnet worden sei (Urk. 1). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Leistungsanspruch im Zeitraum vor November 2023 nicht Teil der gerichtlichen Beurteilung bildet, da darüber in der Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 7/V/5) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid nicht (neu) befunden wurde. Wie zuvor dargelegt, steht für den strittigen Zeitraum auch nicht die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Debatte. Dennoch ist an dieser Stelle zu betonen, dass die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese ermittelte mit Verfügung vom 15. März 2023 einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/A), wobei die Invalidenrente gemäss Beschwerdeführer u.a. wegen depressiver Episoden zugesprochen worden sei. Es ist somit davon auszugehen, dass im Rahmen der Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit den (phasenweisen) Auswirkungen dieser Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen Rechnung getragen wurde. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich daher gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV prinzipiell als zulässig, soweit wie in der hier zu beurteilenden Periode kein höheres tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt wird.     In Bezug auf den vom Beschwerdeführer betonten Umstand, dass er bei höheren Mietkosten wieder leistungsberechtigt wäre, bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab April 2023 effektiv ausgewiesenen Mietkosten von monatlich Fr. 665.-- (Urk. 7/33b) bzw. Fr. 7'980.-- jährlich als Ausgaben anerkannt hat. Der Umzug in eine kostspieligere Wohnung erfolgte erst im November 2024 (Urk. 7/118), womit diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung des vorliegend strittigen Zeitraums nicht von Relevanz ist. 4.4    Von gerichtlicher Seite besteht in Bezug auf die im Übrigen nicht beanstandeten Berechnungspositionen kein Anlass, korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Dies hat insbesondere auch für den ermittelten Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 4'133.80 zu gelten, welcher denn auch nicht (substantiiert) in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bereits rechtskräftig verfügten Leistungen erfüllt sind. Es ist denn nach dem Gesagten auch erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen für den hier strittigen Zeitraum (Urk. 7/V/2-3) infolge der Ausserachtlassung der ab dem 6. November 2023 vom Beschwerdeführer aufgenommenen Erwerbstätigkeit von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer vorbehältlich eines Erlasses der Forderung zur Rückerstattung verpflichtet ist (vgl. vorstehende E. 2.3). 4.5    Als unzulässig erweist sich allerdings die in der Verfügung vom 27. Februar 2024 in Aussicht genommene Verrechnung mit den ab März 2024 auszurichtenden Beihilfen (Urk. 7/V/6 S. 2 Ziff. 2). Art. 20 Abs. 3 ELG sieht in der hier einschlägigen, seit Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung vor, dass vor der Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 147 Rz. 377 und Rz. 4640.01 WEL). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Prüfung der Erlassvoraussetzungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgt ist; dem Beschwerdeführer steht zudem die Möglichkeit offen, selbst um den Erlass der Rückforderung zu ersuchen (vgl. Urk. 7/V/6 S. 2 Ziff. 4). Die unrechtmässig zur Verrechnung gebrachten Beihilfen ab März 2024 sind dem Beschwerdeführer folglich auszurichten, soweit sie zwecks Verrechnung tatsächlich einbehalten wurden, was sich aus den weiteren aktenkundigen Verfügungen (Urk. 7/V/7, 7/V9-11) nicht zweifelsfrei eruieren lässt.

5.    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern zu korrigieren, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die dem Beschwerdeführer ab März 2024 gegebenenfalls zustehenden Beihilfen auszuzahlen, soweit sie zwecks Verrechnung tatsächlich einbehalten wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2024 insofern aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer die zwecks Verrechnung mit der Rückforderung ab März 2024 gegebenenfalls einbehaltenen Beihilfen auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

Maurer ReiterWürsch

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