Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2024.00092
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1981, bezieht eine Invalidenrente sowie Zusatzleistungen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. u. a. Urk. 12/81). Seit dem 1. November 2021 ist er in den Wohnstätten Z.___ wohnhaft (Urk. 12/54). Am 24. Januar 2024 reichte er der Durchführungsstelle diverse Belege betreffend zwischen Mai 2023 und Januar 2024 angefallene Krankheitskosten ein, darunter die Kosten für die Benutzung eines Fahrdienstes zur Stiftung A.___ in der Zeit von April bis Dezember 2023 (Urk. 12/113 f.), in deren Werkstätte B.___ in Zürich der Versicherte jeweils halbtags an einem geschützten Arbeitsplatz tätig ist (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 6. März 2024 übernahm die Durchführungsstelle die angefallenen Krankheitskosten teilweise, verneinte jedoch eine Rückerstattungspflicht für die Kosten für die Transporte des Versicherten zur Stiftung A.___ (Urk. 12/116). Die vom Versicherten dagegen am 15. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 12/117) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 ab (Urk. 12/123 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Transportkosten von den Wohnstätten Z.___ zum geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung A.___ und zurück seien vollumfänglich über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten; eventualiter seien die Transportkosten zwischen dem Elternhaus, «…», 8902 Urdorf, und der Stiftung A.___, «…», 8048 Zürich, jeweils Montags und Freitags eine Fahrt, total zwei Fahrten pro Woche, vollumfänglich über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Mit der Vernehmlassung vom 7. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer am 8. November 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Vergütung von im Zeitraum zwischen Mai 2023 und Januar 2024 angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Transportkosten Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). 1.4 Die Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG werden nicht im Rahmen der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG vergütet, sondern die Vergütung erfolgt nach der separaten Regelung in Art. 14 ff. ELG. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Neben Spitälern, Arzt- und Therapiepraxen gelten auch anerkannte Tagesstrukturen als medizinischer Behandlungsort (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 309 Rz. 792). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). 1.5 Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene § 9 Abs. 1 ZLG bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG). Gemäss § 14 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet, wenn sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält (lit. a), die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird (lit. b) und die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100.-- pro Monat beträgt. Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden keine Kosten vergütet (Abs. 2). § 15 Abs. 1 lit. c ZLV bestimmt, dass die Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 ZLV anbieten, vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, Transportkosten für Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen anbieten würden, könnten für Personen, welche in einem Heim oder einer ähnlichen Institution leben würden, nicht als Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 2 ZLV, wonach auch die Kosten solcher Tagesstrukturen nur bei Versicherten, welche zu Hause leben würden, vergütet werden könnten (Urk. 2 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei aufgrund seiner Behinderung - er lebe mit Trisomie 21 - auf einen Transportdienst angewiesen, um zu seinem geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung A.___ zu kommen (Urk. 1 S. 3). Die Kosten dafür seien von der Beschwerdegegnerin bisher stets übernommen worden (Urk. 1 S. 1). Er sei seit über 10 Jahren halbtags an einem geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung A.___ tätig, wo er geschätzt und gefördert werde und gut in die Gemeinschaft integriert sei. Bereits hinsichtlich der Wohnsituation komme eine massive Veränderung auf ihn zu - namentlich könne er aufgrund eines Umbaus trotz seiner massiven Höhenangst nicht im Parterre wohnen bleiben. Dies stelle für ihn eine ausgeprägte emotionale Belastung dar. Würden die Transportkosten nicht mehr wie bis anhin von der Beschwerdegegnerin übernommen, könne er sich die Fahrten zu seinem langjährigen Arbeitsplatz nicht mehr lange leisten. Zwar würden auch die Wohnstätten Z.___ interne Betreuungsangebote anbieten, ein zusätzlicher Wechsel in einem zentralen Lebensbereich, der massgebend zur psychischen Stabilisierung beitrage, könne ihm jedoch nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 4). Es sei befremdlich, dass auch über 10 Jahre nach Inkrafttreten der UNO-Behindertenrechtskonvention und im dritten Jahr des Aktionsplans Behindertenrechte Kanton Zürich einem Menschen mit Behinderung die selbstbestimmte Wahl eines Arbeitsortes verunmöglicht werde. In § 1 des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) werde festgehalten, dass der Kanton Menschen mit Behinderung Wahlfreiheit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung gewähre. Menschen, welche in einem Heim leben würden und nicht selbständig mobil seien, müssten jedoch zwingend in der internen Tagesstruktur des Heims arbeiten, wenn die Transportkosten zu einer externen Tagesstruktur nicht finanziert würden (Urk. 1 S. 4 f.). Sollte dem Antrag auf vollumfängliche Vergütung der Transportkosten nicht entsprochen werden können, ersuche er um die Prüfung des Eventualantrags der Kostenübernahme für zwei Fahrten pro Woche vom Wohnort der Eltern in Urdorf zur Stiftung A.___ (Urk. 1 S. 5).
3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Wohnstätten Z.___ in Zürich wohnhaft ist (Urk. 12/54). An den Wochenenden hält er sich jeweils bei seinen Eltern in Urdorf auf und an den Wochentagen ist er halbtags in der Stiftung A.___, Zürich, tätig, wo er sich mit einfachen Küchenarbeiten, Bastelarbeiten und Spielen beschäftigt (Urk. 1 S. 3). Für den Hin- und Rückweg von der Heimeinrichtung beziehungsweise dem Wohnort seiner Eltern zur Stiftung A.___ benützt der Beschwerdeführer den Transportdienst letzterer Institution (vgl. Urk. 12/114). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Vergütung der zwischen Mai 2023 und Januar 2024 angefallenen Kosten für diesen Transportdienst im Gesamtbetrag von Fr. 3'140.-- (vgl. Urk. 12/116) verneint hat. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vergüten die Kantone den Ergänzungsleistungsbezügern die Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Transportkosten nur dann vergütet werden dürfen, wenn es sich effektiv um Krankheitskosten handelt, was sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG verwendeten Begriff der Behandlungsstelle ergibt (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1942 N. 269). Dementsprechend werden rechtsprechungsgemäss nur Transportkosten berücksichtigt, welche die unvermeidliche Folge einer notwendigerweise auswärts vorzunehmenden Behandlung darstellen, welche ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2002 P 32/02). Obwohl in den Tagesstrukturen keine eigentlichen medizinischen Behandlungen durchgeführt werden, werden Transportkosten zu solchen Tagesstrukturen unter Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG grundsätzlich anerkannt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 309 Rz. 792). Kantonalrechtlich sieht zudem § 15 ZLV die Vergütung von Kosten für Transporte zu Einrichtungen, welche Tagesstrukturen anbieten, ausdrücklich vor. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist - zumindest unter der Woche - in den Wohnstätten Z.___ wohnhaft. Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben unter Berücksichtigung Tagestaxen im Heim nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG (vgl. Urk. 12/96. Urk. 12/112), was stets unbestritten blieb. Ebenso unbestritten blieb, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 14 Abs. 2 ZLV, wonach bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG keine Kosten für Tagesstrukturen vergütet werden, die Auslagen des Beschwerdeführers für den Aufenthalt in der Tagesstruktur nicht zu übernehmen hat. Der Beschwerdeführer vertritt indessen sinngemäss die Ansicht, dass er dennoch einen Anspruch auf die Übernahme der Transportkosten zur Tagesstruktur hat, da die in § 14 ZLV vorgenommene Einschränkung auf Personen, welche nicht in einem Heim leben, in § 15 ZLV nicht erwähnt werde und demnach für die Transportkosten nicht gelte (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 12/117). 3.2.3 Zwar trifft es zu, dass durch § 15 ZLV, der die Vergütung von Kosten für Transporte zu Einrichtungen vorsieht, welche Tagesstrukturen anbieten, keine ausdrückliche Beschränkung des Kreises der möglichen Bezüger auf Personen, welche nicht im Heim leben, erfolgt. Indes wird in § 15 Abs. 1 lit. c ZLV direkt auf § 14 ZLV verwiesen, dessen Absatz 2 nach dem Gesagten die Vergütung von Kosten in Tagesstrukturen bei einem Heimaufenthalt ausdrücklich ausschliesst. Im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach Transportkosten nur zu berücksichtigen sind, wenn sie Folge einer Behandlung darstellen, welche ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des Bundesgerichts P 32/02 vom 15. November 2002), besteht keine gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, für die Kosten eines Transports zu einer nicht gemäss § 14 ZLV zu vergütenden Tagesstruktureinrichtung aufzukommen. 3.2.4 Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die in § 14 Abs. 2 ZLV vorgenommene Einschränkung der Leistungen auf Personen, welche nicht in einem Heim leben, dadurch begründet ist, dass durch die Heimtaxen sämtliche Aufenthaltskosten inklusive einer Tages- und Nachtstruktur abgedeckt sind (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Änderung der 2008 aufgehobenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV] auf den 1. Januar 1996, deren Art. 14 Abs. 3 lit. b eine zusätzliche Übernahme der Kosten für eine Tagesstruktur für Heimbewohner ebenfalls ausschloss; AHI-Praxis 1996 S. 74). Dies ist auch vorliegend der Fall, anerkennt der Beschwerdeführer doch ausdrücklich, dass die Wohnstätten Z.___ eine durch die Heimtaxe abgedeckte Tagesstruktur bieten, welche er in Anspruch nehmen könnte (Urk. 1 S. 4). Daraus ergibt sich, dass objektiv gesehen keine Notwendigkeit einer - zusätzliche Kosten verursachenden - heimexternen Beschäftigung des Beschwerdeführers besteht. Die Verneinung der Kostenübernahmepflicht vermag somit auch im Hinblick auf § 9 ZLG, wonach die Kostenübernahme auf notwendige und zweckmässige Leistungen begrenzt ist, zu überzeugen. 3.2.5 Zwar ist es nachvollziehbar, dass es für den am bisherigen Beschäftigungsplatz bereits gut integrierten Beschwerdeführer nun - zusammen mit den gemäss der Beschwerdeschrift anstehenden Veränderungen in der Wohnsituation (Urk. 1 S. 3 f.) - sehr schwierig ist und eine emotionale Belastung bedeutet, den Arbeits- und Betreuungsplatz wechseln zu müssen, wenn die Transportkosten nicht mehr durch die Ergänzungsleistungen gedeckt werden beziehungsweise er diese nicht mehr selbst zu finanzieren vermag. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss eine psychische Belastung keinen Anspruch auf eine Übernahme von Transportkosten begründet. Namentlich konnten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kosten für Fahrten von der Heimeinrichtung nach Hause zum Ehemann der betroffenen Person von den Ergänzungsleistungen nicht übernommen werden, da dort keine medizinische Behandlung durchgeführt wurde, obwohl der Heimaufenthalt für die damalige Beschwerdeführerin eine grosse psychische Belastung darstellte und der behandelnde Arzt empfohlen hatte, sie hin und wieder nach Hause zu bringen (BGE 123 V 81). Dies muss auch für Transportkosten gelten, welche durch eine heimextern durchgeführte Beschäftigung verursacht werden. Weitere Ausführungen zur Notwendigkeit der Benutzung eines Transportdienstes anstelle des öffentlichen Verkehrs erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 3.3 Was den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag betrifft, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Kosten für zwei Fahrten pro Woche zwischen dem Wohnort seiner Eltern und der Stiftung A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 14 Abs. 2 ZLV für die Kostenübernahme entscheidend ist, ob die Ergänzungsleistungsberechnung gestützt auf einen Heimaufenthalt durchgeführt wird, was vorliegend nach dem Gesagten unbestrittenermassen der Fall ist. Dass sich der Beschwerdeführer teilweise bei seinen Eltern aufhält und dann jeweils von dort aus direkt seinen Arbeitsplatz aufsucht, spielt dementsprechend für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Transportkosten keine Rolle, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.4 3.4.1 Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Transportkosten gemäss seinen Angaben bisher stets erstattet hat (vgl. für die letzten eineinhalb Jahre auch Urk. 12/89), ist sodann zu prüfen, ob er sich diesbezüglich für die aktuell strittigen Kosten für den Zeitraum zwischen Mai 2023 und Januar 2024 auf den aus dem Grundsatz von Trau und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz berufen kann. 3.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 3.4.3 Der Beschwerdeführer legte nicht dar, er hätte seinen geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung A.___ aufgegeben, wenn er gewusst hätte, dass die Wegkosten dafür von der Beschwerdegegnerin nicht (mehr) übernommen würden. Vielmehr geht aus seiner Beschwerde hervor, dass er sich diese nach einiger Zeit nicht mehr leisten könnte (Urk. 1 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit in der fraglichen Zeit vom Mai 2023 bis im Januar 2024 unabhängig von der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin weitergeführt hätte, zumal sich aus den Akten ergibt, dass er in diesem Zeitpunkt über ein Vermögen von rund Fr. 65'000.-- verfügte (Urk. 12/112). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der bisherigen Verfügungen Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (Voraussetzung e). Das Vorliegen eines Vertrauensschutztatbestandes ist daher vorliegend zu verneinen. 3.5 3.5.1 Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf das SLBG beziehungsweise den Aktionsplan Behindertenrechte betrifft, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich beim von ihm erwähnten § 1 SLBG gemäss dessen Marginalie um einen Grundsatzartikel handelt, wonach der Kanton Menschen mit Behinderung Wahlfreiheit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung gewährt. Daraus kann kein direkter Anspruch auf finanzielle Leistungen im Rahmen der Ergänzungsleistungen abgeleitet werden. Der Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention stellt sodann von vornherein keinen Rechtssatz und somit keine Grundlage für die Begründung von individuellen finanziellen Ansprüchen dar, sondern hat als Umsetzungsplan für die UNO-Behindertenrechtskonvention rein programmatischen Charakter (vgl. dazu auch die Einleitung des Behindertenrechtsplanes, abrufbar im Internet unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/aktionsplan-behindertenrechte.html). 3.5.2 Sofern der Beschwerdeführer seine Grundrechte durch die Verweigerung der Übernahme der Transportkosten als verletzt ansieht (vgl. Urk. 1 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass die in Art. 27 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) garantierte Wirtschaftsfreiheit zwar den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gewährleistet, indessen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen verschafft (BGE 130 I 26 E. 4.1 m.w.H.). Auch aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieses keinen Anspruch auf die Deckung sämtlicher behinderungsbedingter Kosten durch die Sozialversicherung gibt (BGE 138 I 225 E. 3.8.2). Vielmehr verbietet es dem Staat, Menschen wegen ihrer Behinderung gegengegenüber anderen Personen in vergleichbarer Situation qualifiziert ungleich zu behandeln, indem an das Merkmal der Behinderung eine Benachteiligung geknüpft wird, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu verstehen ist (BGE 134 I 105 E. 5 m.w.H.). Da auch bei gesunden Personen kein Anspruch auf die Vergütung von Transportkosten an ihre Arbeitsstelle besteht - vielmehr sind diese bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens bei den Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Abs. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin vorliegend zwar in der Verfügung nicht getan hat (Urk. 12/112/1), indessen angesichts des geringen Einkommens die Höhe der Ergänzungsleistungen dadurch ohnehin nicht beeinflusst würde - ist dies hier nicht der Fall. Einschlägig wäre grundsätzlich allenfalls Art. 8 Abs. 4 BV, der indessen nur einen Gesetzgebungsauftrag, aber keine unmittelbar justiziablen Ansprüche enthält (BGE 142 V 523 E. 4.2 m.w.H.). 3.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser