Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2024.00087
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 14. November 2024 in Sachen 1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Das Ehepaar X.___ (geboren 1943) und Y.___ (geboren 1947) beziehen je eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/7) und meldeten sich am 10. Januar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 6/43) gewährte die für die Wohngemeinde der Versicherten zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Versicherten ab Januar 2023 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 111'087.-- Zusatzleistungen in Form einer Prämienvergütung (regionale Durchschnittsprämie) an die Krankenversicherung von insgesamt Fr. 558.-- monatlich. Sodann vergütete sie mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 331.25 (Urk. 6/54). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/63-64) legte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Prämienvergütung ab 1. Januar 2024 neu auf insgesamt Fr. 600.-- monatlich fest und berechnete aufgrund der von den Versicherten am 8. Januar 2024 eingereichten Unterlagen mit Verfügung vom 24. Mai 2024 die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2024 neu, wobei es unter erneuter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 101'087.-- beim Anspruch auf Prämienvergütung von monatlich Fr. 600.-- blieb (Urk. 6/101-102). Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2024 (Urk. 6/103) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 ab (Urk. 6/112 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 3. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen unter Berücksichtigung ihrer effektiven Mietkosten (alters- und behindertengerechte, rollstuhlgängige Wohnsituation) Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 beantragte die Durchführungsstelle die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Begründung (Urk. 5). Die Beschwerdeführenden schlossen sich am 22. Oktober 2024 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung an (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Begründung, da sie nicht zu allen Einwänden Stellung genommen habe (Urk. 5). Im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin lediglich die Voraussetzungen für die Erhöhung von Mietzinsausgaben für Personen, welche auf einen Rollstuhl angewiesen sind, an und verneinte vorliegend eine solche Erhöhung. Hingegen gänzlich unberücksichtigt und dementsprechend unbegründet blieben die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 101'087.- (vgl. Urk. 6/65/3-4 und Urk. 6/103). 2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 5 und Urk. 11) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist.
3. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden neu entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler