Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2024.00053
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1959, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Urk. 10/40 S. 9), wobei diese von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ausgerichtet werden. Im Zuge einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs gab die Versicherte am 12. Dezember 2022 an, aufgrund einer Notsituation momentan in Hotels und Ferienwohnungen zu wohnen (Urk. 10/40 S. 4), worauf die Durchführungsstelle weitere Unterlagen von ihr einforderte (Urk. 10/31, 10/35-37). Nach deren Eingang (vgl. Urk. 10/41-58) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 22. Februar 2023 rückwirkend ab April 2022 neu (Urk. 10/V/5). Mit weiterer Verfügung vom 27. Februar 2023 forderte sie von der Versicherten insgesamt Fr. 8'521.40 an Leistungen zurück, die im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 28. Februar 2023 zu viel ausgerichtet worden seien (Fr. 7‘927.-- [Ergänzungsleistungen] + Fr. 594.40 [Prämienverbilligung Krankenversicherung]; Urk. 10/V/6). Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte am 17. April 2023 Einsprache, wobei sie sich insbesondere nicht damit einverstanden erklärte, dass ihr von April bis Dezember 2022 keine Miet-/Hotelkosten angerechnet wurden (Urk. 10/63). Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 10/90-96), kam die Durchführungsstelle am 21. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf ihre Rückerstattungsverfügung vom 27. Februar 2023 zurück (Urk. 10/98) und berechnete den Leistungsanspruch der Versicherten gleichentags rückwirkend ab April 2022 verfügungsweise neu (Urk. 10/V/13). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einsprache (Urk. 10/100), worauf sie nach entsprechender Aufforderung durch die Durchführungsstelle (Urk. 10/101) mit Eingabe vom 7. März 2024 insbesondere Kontoauszüge nachreichte (Urk. 10/103-109). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache gut, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 10/V/14; vgl. auch die integrierenden Bestandteil des Entscheides bildende Verfügung vom 18. März 2024 [Urk. 10/V/15]).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2024 Beschwerde, wobei sie die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht stellte (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (Urk. 3) angesetzter Nachfrist verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 3. Juni 2024, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die vollständige Übernahme verschiedener Kosten wie u.a. derjenigen von «Notfallunterkünften» im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 1. Juli 2023 beantragte (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Weitere Unterlagen reichte sie in der Folge trotz entsprechender telefonischer Ankündigungen nicht ein (vgl. Urk. 12-14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Vorliegend ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab April 2022 strittig und zu prüfen (vgl. Urk. 1, Urk. 10/V/15). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.). 1.3 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) sowie Kosten für familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren (lit. f). 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, am 21. Dezember 2023 sei die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin rückwirkend ab April 2022 neu berechnet worden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die Beschwerdeführerin die zuvor von ihr angeforderten Kontosalden eingereicht. Da diese von den bisher angerechneten Beträgen abgewichen seien, rechtfertige sich eine Korrektur der angefochtenen Anspruchsberechnung, weshalb die Einsprache in diesem Punkt gutzuheissen sei. Soweit die Beschwerdeführerin auf ein ärztliches Zeugnis, ihre aktuelle Mietsituation und eine Betreibung hinweise, sei darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1). 2.2 In ihrer (verbesserten) Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2024 rügte die Beschwerdeführerin, im angefochtenen Entscheid sei nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um Kosten für Notunterkünfte im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 1. Juli 2023 (Hotels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen etc.), die Miete für Einlagerungsboxen, die Aufwendungen für Postzustellungen bzw. Nachsendeaufträge der Post sowie um Reisekosten (Monats-Generalabonnements von je Fr. 420.--; Urk. 5).
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt für die Periode vom 1. April 2022 bis 1. Juli 2023 die Anrechnung weiterer Kosten für von ihr in Anspruch genommene Unterkünfte. In diesem Zusammenhang hat sie bereits im Verwaltungsverfahren Unterlagen eingereicht und detaillierte Informationen erteilt (vgl. u.a. Urk. 10/42, 10/74-78). Gestützt darauf fasste die Beschwerdegegnerin zutreffend zusammen, die Beschwerdeführerin habe ihre Wohnung an der Y.___-Strasse in Z.___ per Ende März 2022 verlassen müssen und habe sich danach bis 30. Dezember 2022 in verschiedenen Hotels/Unterkünften im Tessin aufgehalten. Danach habe sie übergangsweise im Heim A.___ und in verschiedenen Hotels in der Stadt Z.___ gewohnt. Ihren Wohnsitz habe sie während der gesamten Zeitspanne unverändert in der Stadt Z.___ gehabt (vgl. Urk. 10/69 [Wohnsitzbestätigung]). Bei unbestrittener Zuständigkeit rechtfertige es sich nicht, auf die Anrechnung von Ausgaben für Miete zu verzichten, zumal bei der Beschwerdeführerin nachweislich Kosten für Unterkünfte angefallen seien (Urk. 10/97). 3.2 Vor diesem Hintergrund rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Zuge der Neuberechnung des Leistungsanspruchs am 18. März 2024 (Urk. 10/V/15) wie bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2023 (Urk. 10/V/13) für den strittigen Zeitraum jeweils den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag für Mietkosten für allein lebende Personen an (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Sie trug ausserdem dem Umstand Rechnung, dass sich die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 2023 vorübergehend in einem Wohnheim aufgehalten hatte (Urk. 10/45 f.). Angesichts der Anrechnung der gesetzlich vorgesehenen Mietzinsmaxima (bzw. der vom Heim in Rechnung gestellten Tagestaxen) besteht keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung weiterer Wohnkosten. Ein möglicher Zuschlag ist lediglich für die notwendige Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung vorgesehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG; Rz. 3234.01-3234.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2024), was vorliegend nicht zutrifft. Auch die in der WEL vorgesehenen Sonderfälle, wie u.a. für dauerhaftes oder vorübergehendes Wohnen in einer mobilen Unterkunft (Rz. 3237.01-3237.04), sind offensichtlich nicht einschlägig.
4. 4.1 In Bezug auf die geltend gemachten Kosten für Einlagerungsboxen, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während ihrer Wohnungssuche zur Aufbewahrung von Kleidern und Unterlagen nutzte (Urk. 10/63 S. 2), ist zunächst festzuhalten, dass diese Aufwendungen betragsmässig nicht näher substantiiert wurden (vgl. generell zur Notwendigkeit des Nachweises anerkannter Ausgaben mit Ausnahme von jenen für den allgemeinen Lebensbedarf: BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass Kosten für Garagen nicht als Mietnebenkosten anerkannt werden (Rz. 3235.01 WEL). Weshalb es sich für Einlagerungsboxen anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus schliessen die gesetzlich festgelegten Mietzinsmaxima auch die Nebenkosten mit ein, weshalb die darüber hinausgehende Anrechnung der Kosten für Einlagerungsboxen auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt erscheint. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die zusätzliche Anrechnung von Kosten für Nachsendeaufträge der Post und Monats-Generalabonnements der SBB beantragt, ist einerseits zu betonen, dass kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (vgl. vorstehende E. 1.2). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Anspruchsberechnung für die verschiedenen Perioden jeweils den konkret anwendbaren, gesetzlich fixierten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG respektive denjenigen für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG]) berücksichtigt hat (Urk. 10/V/15). Davon sind alle Kosten zu decken, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 188 Rz. 472 und S. 195 Rz. 491). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen sind folglich bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf inkludiert und können daher nicht nochmals anerkannt werden. 4.3 Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c).
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2024 nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch