Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2024.00021
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1930, bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und hält sich seit Juni 2018 im Pflegezentrum Z.___ auf. Am 29. Juni 2020 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/A, Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2021 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen) ihr ab September 2020 Zusatzleistungen zur Altersrente (Prämienverbilligung zur Krankenversicherung und Ergänzungsleistungen) zu (Urk. 3/4 = Urk. 8/Nr. 1). Die dagegen am 2. Mai 2021 erhobene und am 21. Juni 2021 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 3/8 = Urk. 8/64, Urk. 3/7 = Urk. 8/71) hiess das Amt für Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 (Urk. 2 = Urk. 8/Nr. 7) in dem Sinne teilweise gut, als es von der Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 91'000.-- absah. 1.2 Weitere, den Anspruch auf Zusatzleistungen begründende Verfügungen erliess das Amt für Zusatzleistungen am 16. Dezember 2021 betreffend die Anspruchsperiode ab Januar 2022 (Urk. 3/5 = Urk. 8/Nr. 2), gegen welche die Versicherte am 28. Januar 2022 Einsprache erhob (Urk. 3/6 = Urk. 8/72), sowie am 16. Dezember 2022 betreffend die Anspruchsperiode ab Januar 2023 (Urk. 8/Nr. 3). Am 25. Januar 2024 verfügte sie betreffend die Anspruchsperioden Juni 2020 bis Dezember 2023 und ab Januar 2024 (Urk. 8/Nr. 4), wogegen die Versicherte am 29. Februar 2024 direkt Beschwerde ans hiesige Gericht erhob (vgl. Betreff Urk. 1). Am 21. Februar 2024 verfügte sie erneut betreffend die Anspruchsperiode ab Januar 2024 (Urk. 3/15 = Urk. 8/Nr. 8). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. März 2024 Einsprache (Urk. 8/123 = Urk. 10). 2. Die Versicherte erhob am 29. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei insofern aufzuheben, als neu die Anrechnung eines Vermögensverzichts aus der Rückzahlung von Darlehenszinsen und die Anrechnung eines Einkommensverzichts für die Mietwohnung erfolge (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass ab Januar 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 57'000.-- für die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen anzurechnen sei (Urk. 7). Mit Einsprache vom 14. März 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuberechnung des Leistungsanspruchs ohne Anrechnung jeglichen Einkommens- oder Vermögensverzichts und eine Neuberechnung der effektiven Vermögensstände, Ausgaben und Einnahmen (Urk. 10). Am 19. September 2024 wurde am hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 11), anlässlich welcher keine Einigung erzielt wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 27. September 2024 (Urk. 15) wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). 1.2 Vorliegend vermag der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 bereits in zeitlicher Hinsicht lediglich jene Einsprachen beziehungsweise jene Verfügungen zu beurteilen, die vor dessen Erlass datieren, mithin die am 21. Juni ergänzte Einsprache vom 2. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 22. März 2021 (Anspruchsperioden 2020 und 2021; Urk. 3/8 = Urk. 8/64, Urk. 3/7 = Urk. 8/71, Urk. 3/4 = Urk. 8/Nr. 1), die Einsprache vom 28. Januar 2022 gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2021 (Anspruchsperiode 2022; Urk. 3/6 = Urk. 8/72, Urk. 3/5 = Urk. 8/Nr. 2) sowie die Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Anspruchsperiode 2023; Urk. 8/Nr. 3). Was die Verfügung vom 25. Januar 2024 (Anspruchsperioden Juni 2020 bis Dezember 2023 und ab Januar 2024; Urk. 8/Nr. 4) angeht, so erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 lediglich fünf Tage später und damit noch während laufender Einsprachefrist. Erst nach dessen Erlass erhob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2024 gleichzeitig auch Beschwerde gegen diese Verfügung (vgl. Betreff in Urk. 1). Damit vermochte sich der Einspracheentscheid aufgrund des zeitlichen Ablaufs indessen noch gar nicht auseinanderzusetzen, sondern die Beschwerdegegnerin hätte diese Vorbringen in einem weiteren – wiederum mit Beschwerde weiterzugsfähigen - Einspracheentscheid prüfen müssen. Damit sind die mit Verfügung vom 25. Januar 2024 geregelten Rechtsverhältnisse vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht umfasst. In Ermangelung eines Einspracheentscheids, der sich mit den gegen diese mit Verfügung vorgetragenen Vorbringen auseinandersetzt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Offensichtlich nicht Anfechtungsgegenstand bildet sodann die Verfügung vom 21. Februar 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin über die Anspruchsperiode 2024 verfügte und gegen welche die Versicherte am 14. März 2024 Einsprache erhob (Urk. 3/15 = Urk. 8/Nr. 8, Urk. 8/123 = Urk. 10). 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich jedoch in Bezug auf die Verfügung vom 25. Januar 2024 eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes insoweit, als mit neuer Begründung über die Anspruchsperioden 2020 bis 2023 verfügt wurde, denn über diesen Zeitraum wurde bereits mit den Verfügungen vom 22. März 2021, vom 16. Dezember 2021 und 16. Dezember 2022 entschieden und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, sodass das rechtliche Gehör gewahrt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). Zur Anspruchsperiode 2024 und insbesondere zur Anwendung des neuen Rechts ab diesem Zeitpunkt (vgl. E. 2.1 nachstehend) hat die Beschwerdegegnerin zuvor hingegen nicht verfügt und die Parteien haben sich damit bislang nicht auseinandergesetzt. Eine Tatbestandsgesamtheit liegt insbesondere unter dem Blickwinkel der Anwendbarkeit des neuen Rechts ab diesem Zeitpunkt nicht vor. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands rechtfertigt sich daher nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich zunächst das Verwaltungsverfahren korrekt durchzuführen und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid mit einlässlicher Begründung zu erlassen.
2. 2.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302). Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226). Vorliegend ist ein Anspruch ab Juni 2020 zu prüfen. Nach Durchführung der Vergleichsrechnung gelangte die Beschwerdegegnerin zum unbestritten gebliebenen Schluss, dass das alte Recht für die Beschwerdeführerin vorteilhafter ist. Damit ist auf die Anspruchsprüfung bis Ende Dezember 2023 das alte Recht und ab Januar 2024 das neue Recht anwendbar. 2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es den massgebenden Freibetrag übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, da tiefe Vermögenswerte sich bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 624). Der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht wird insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht. Demgegenüber sind Bezahlung von Steuerschulden oder die Rückzahlung von Darlehen als rechtliche Verpflichtungen zu verstehen und nicht als Vermögensverzichte anzurechnen (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz 631 S. 244 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.3.2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Allerdings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze“ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b). 2.6 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Kosten für einen externen Lagerraum zu finanzieren. Das Gleiche gelte für die Kosten der Mietwohnung an der A.___-strasse, da die Beschwerdeführerin seit dem 19. Juni 2018 im Pflegheim lebe (S. 2 Ziff. 3.1). In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021 sei ab 1. Juni 2020 ein Verzichtsvermögen von Fr. 36'000.-- und ab 1. Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von Fr. 91'000.-- in die Berechnung genommen worden. Für die Erbschaft des Ehemannes und für die Abnahmen von Bankvermögen der Jahre 2013, 2014 und 2015 sei indessen keine relevante Verzichtshandlung auszumachen. Die Darlehensschuld von Fr. 36'000.-- aus dem Darlehensvertrag vom 25. September 2009 werde einstweilen bis Ende 2020 als Schuld berücksichtigt und das Reinvermögen entsprechend reduziert. Die gemäss Vereinbarung vom 2. April 2012 entstandenen Kapitalzinsen würden unter Berücksichtigung der Verjährung im Umfang von Fr. 10'800.-- reduziert und in diesem Umfang liege eine Verzichtshandlung vor (S. 3 f. Ziff. 3.2). Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Mietwohnung nutze, liege ein Untermietverhältnis vor. Nebst den aus Kulanz als Mietzinszahlung anerkannten Beträgen von Fr. 2'100. im Jahr 2021, von Fr. 8'700.-- im Jahr 2022 und von Fr. 6'400.-- im Jahr 2023 sei ein Verzicht von Mietzinseinnahmen anzunehmen. Ab 1. Januar 2024 sei ein Einkommensverzicht von Fr. 15'335.-- anzurechnen (S. 4 Ziff. 3.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vor, die zum Darlehensvertrag vom 25. September 2009 führenden Umstände seien klar. Nachdem sie 2006 unerwartet schwer erkrankt sei, habe ihr Sohn sie bis 2008 zu allen Arztterminen, Untersuchungen und Therapien persönlich von Basel her kommend hingebracht und begleitet. Zusätzlich sei er mindestens einmal pro Woche für Einkäufe und Hilfe im Haushalt zu ihr nach Zürich gefahren. Die Entwicklung sei nicht vorhersehbar gewesen, und so habe ihr Sohn im Verlauf alle Fahrtkosten und Einkäufe selber bezahlt. Als es besser gegangen sei, habe sie sich entschlossen, die Benzin- und Fahrtkosten zu übernehmen. Dem entspreche der im Darlehensvertrag genannte Betrag von Fr. 36'000.-- (S. 2 oben). Bis zur Abwicklung der Erbengemeinschaft seien die Wertschriften als Sicherheit in ihrem Depot geblieben. Der im Vertrag vereinbarte Zins sei ein Ausgleich zu den Erträgen, die sie aus den von ihr ungewollten Wertschriften erzielt habe (S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin beanstande nun erstmals und habe dies noch nie in den vorangegangenen Verfügungen getan, dass die Mietkosten nicht bezahlt würden. Die Kosten für die Miete ihrer Wohnung hätten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich sodann bis zum 30. September 2021 im Budget integriert, danach – ab dem 1. Oktober 2021 – habe ihr Sohn die Mietkosten übernommen. Die Wohnung diene zur Erledigung und Verwaltung aller administrativen Angelegenheiten und zur Lagerung persönlicher Gegenstände und Materialien für die medizinische Versorgung, für die in ihrem Zweierzimmer im Gesundheitszentrum der Raum fehle (S. 2 unten). 3.3 Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) trug die Beschwerdegegnerin vor, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängten eine Neubeurteilung des Darlehens auf. So handle es sich bei der während der Erkrankung im Zeitraum von 2006 bis 2008 durch den Sohn erbrachten Leistungen um eine interfamiliäre Gefälligkeit. Da eine Entschädigung erst nach erbrachter Leistung beschlossen worden sei, liege kein verpflichtendes zweiseitiges Rechtsgeschäft vor. Damit sei der Bezug des Sohnes im vierten Quartal 2020 von Fr. 57'000.--, welche den Darlehensbetrag und die freiwillige eingegangene Zinsverpflichtung einschlössen, als eine Verzichtshandlung zu qualifizieren und ab Januar 2021 als solche anzurechnen (S. 1). 3.4 Strittig und zu prüfen sind die Anrechnung eines Vermögensverzichtes aufgrund der Rückzahlung des Darlehens aus dem Jahre 2009 von Fr. 36'000.-- samt daraus entstandenem Zins von Fr. 21'000.-- gemäss Vereinbarung aus dem Jahre 2012 sowie die Anrechnung eines Einkommensverzichtes für entgangene Mietzinseinnahmen.
4. 4.1 Mit Verfügung vom 22. März 2021 (Urk. 8/Nr. 1) rechnete die Beschwerdegegnerin für die Rückzahlung eines Darlehens einen Vermögensverzicht von Fr. 36'000.-- für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020 und von Fr. 91'000.-- ab Januar 2024 an. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2021 (Urk. 8/Nr. 2) und vom 16. Dezember 2022 (Urk. 8/Nr. 3) wurde ebenfalls ein Vermögensverzicht von Fr. 91'000.-- ab Januar 2022 beziehungsweise ab Januar 2023 angerechnet. In der Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/Nr. 4) wurden für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 kein Vermögensverzicht, aber Schulden von Fr. 46'212. (Fr. 36'000.-- [Darlehen] + Fr. 10'212.-- [Zins]) angerechnet. Für den Zeitraum ab 2021 wurde ein Vermögensverzicht von Fr. 10'800.-- und von Fr. 800. ab 2022 berücksichtigt. Dem Einspracheentscheid (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Schuld einstweilen ab Anspruchsbeginn bis Ende des Jahres 2020 zu berücksichtigen und das Reinvermögen per Anspruchsbeginn entsprechend um die Schuld zu reduzieren sei. Da Kapitalzinsen innert fünf Jahren verjährten, reduziere sich diese um den Betrag von Fr. 10'800.-- (S. 4 oben). Dem angefügten Blatt über das Vermögen ist eine Darlehensschuld von Fr. 46'212.-- per Ende Mai 2020 zu entnehmen. In der Verfügung vom 21. Februar 2024 (Urk. 8/Nr. 8) wurden für die Anspruchsperiode ab Januar 2024 keine Schulden und kein Vermögensverzicht aufgeführt. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2024 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass das Vermögen per 1. Juni 2020 ohne die Schuld von Fr. 46'202.-- (richtig wohl: Fr. 46'212.--) zu berechnen und spätestens ab 1. Januar 2021 unter dem Titel «Darlehensvertrag 2009» ein Verzicht von Fr. 57'000.-- in die Berechnung aufzunehmen sei. 4.2 In den Akten findet sich der zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn geschlossene und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Darlehensvertrag vom 25. September 2009 (Urk. 3/9 = Urk. 8/69/1) mit folgendem Wortlaut: «Mein Sohn Y.___ hat mir während meiner Krankheitszeit von 2006 bis 12.2008 mit seinen Ersparnissen im Betrag von sFr. 36'000.-- geholfen und war bei allen Arzt- und Spitalterminen sowie im Alltag zu hause immer dabei. Er kann dieses von ihm gegebene Geld jederzeit zurückverlangen und wenn ich nicht selber entscheiden kann, wird er es beziehen.» Laut unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 oben) handelte es sich dabei um eine Abgeltung von Benzin- und Fahrtkosten ihres Sohnes auf der Strecke Basel – Zürich im Zeitraum von 2006 bis 2008. Dabei habe ihr Sohn sie mit seinem Auto zu allen Arztterminen, Untersuchungen und Therapien begleitet und sei zusätzlich mindestens einmal pro Woche für Einkäufe und Hilfe im Haushalt nach Zürich gefahren. 4.3 Die Echtheit des Darlehensvertrags, insbesondere des Abschlusszeitpunktes und der Unterschrift, blieben unbestritten und auch die Akten liefern keinen Anhaltspunkt für einen allfälligen Mangel. Für das zunächst jederzeit kündbare Darlehen (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR), wurde am 2. April 2012 zu Gunsten der Beschwerdeführerin als frühestmöglicher Kündigungstermin die Auflösung der Erbengemeinschaft vereinbart (Urk. 3/10 = Urk. 8/70). Eine allfällige Verjährung der Darlehensschuld fällt deshalb ausser Betracht (Art. 130 Abs. 2 OR). Damit beruhte die Rückzahlung von Fr. 36'000.-- am 1. September 2020 (Urk. 3/11 = Urk. 8/69/2) auf dem Rechtsgrund eines gültigen Darlehensvertrags. Eine Verzichtshandlung und entsprechend auch ein Vermögensverzicht ist zu diesem Zeitpunkt zu verneinen (E. 2.4). 4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin monierte (Urk. 7), es sei für die Darlehensgabe kein Vermögensfluss nachgewiesen, wäre eine Verzichtshandlung im Jahre 2009 zu prüfen. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass der Darlehensvertrag erst nach erbrachter Leistung beziehungsweise nach erfolgter Auslage der geltend gemachten Benzin- und Fahrtkosten geschlossen wurde. Indessen ist mit dem Abschluss im Jahre 2009 eine enge zeitliche Nähe zu den Fahrten im Zeitraum von 2006 bis 2008 gegeben und ein nachträglicher Abschluss erscheint angesichts des damals noch unklaren Krankheitsverlaufs ebenso nachvollziehbar wie der Umstand, dass nicht jede einzelne Benzinquittung aufbewahrt wurde und vollständige Belege fehlen. Nicht von Belang ist hingegen, dass der Darlehensabschluss zeitlich weit zurückliegt und dass der erst neun Jahre später erfolgte Heimeintritt eine fehlende Missbrauchsabsicht nahelegt. Als plausibel erweist sich das Darlehen auch in masslicher Hinsicht. So ergibt sich als Annäherungswert unter Zugrundelegung der Kilometerkosten (2023) von Fr. 0.75 (www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/rat g eber/kontrollen-unterhalt/kilo - meterkosten.php , vgl. auch Entwicklung der Fahrkosten im Strassenverkehr, www.preisueberwacher.admin.ch ) und von Besuchen von zwei Mal die Woche (je ein Arzttermin und ein Einkauf) über drei Jahre hinweg sowie einer zurückzulegenden Strecke von 176 km von Basel nach Zürich und zurück ein vergleichbarer Wert (2 x 156 [Wochen] x 176 km x Fr. 0.75 / km = Fr. 41'184.). Die Beschwerdegegnerin brachte sodann vor, dass es sich um unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen unter Familienmitgliedern handle, woraus kein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft entstehen könne (Urk. 7 S. 1 Mitte). Das trifft jedoch auf den – vom Darlehensbetrag einzig abgegoltenen Aufwand – der Fahrt- und Benzinkosten gerade nicht zu. Diesbezüglich handelt es sich um effektive Auslagen. Demgegenüber wird der wohl nicht unerhebliche Zeitaufwand der Betreuung und Begleitung gerade nicht geltend gemacht und ist vom Darlehen nicht umfasst. Im Übrigen wäre, selbst wenn im Darlehensabschluss im Jahre 2009 eine Verzichtshandlung erblickt würde, der entsprechende Betrag von Fr. 36'000.-- im Zeitpunkt des zu prüfenden Anspruchsbeginns 2020 längst amortisiert (Art. 17a ELV). 4.5 Mithin hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und der Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/Nr. 4) im Grundsatz zutreffend das Darlehen in der Höhe von Fr. 36'000.-- bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung als Schuld berücksichtigt und hernach keinen Vermögensverzicht angerechnet. Dies stimmt mit Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen überein. Zu korrigieren ist, dass die Rückzahlung per 1. September 2020 und nicht auf das Jahresende erfolgte (Urk. 3/10). In diesem Punkt erweist sich der Antrag auf reformatio in peius, welche die in der Verfügung vom 22. März 2021 getroffene Regelung mit Anrechnung des gesamten Darlehens von Fr. 36'000.-- als Vermögensverzicht wieder aufnehmen will, als unbegründet und ist abzuweisen. Zusammenfassend ist das Darlehen von Fr. 36'000.-- bis zum 31. August 2020 als Schuld zu berücksichtigen. Ein Vermögensverzicht ist ab 1. September 2020 nicht anzurechnen.
5. 5.1 Am 2. April 2012 schlossen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn einen weiteren Vertrag, laut welchem der Sohn der Beschwerdeführerin zusicherte, dass er das Darlehen von Fr. 36'000.-- erst nach der Auflösung der Erbengemeinschaft zurückverlange und dafür einen Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2009 bis zur Rückzahlung erhalte (Urk. 3/10 = Urk. 8/70). 5.2 Das zuvor unverzinsliche Darlehen (Art. 313 OR) wurde damit rückwirkend zu einem verzinslichen Darlehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung freiwillig einging, stellt dies keinen Vermögensverzicht dar. Denn die Beschwerdeführerin erhielt dafür eine Gegenleistung, indem der Darlehensgeber im Interesse der Beschwerdeführerin auf die im Darlehensvertrag vereinbarte jederzeitige Kündbarkeit verzichtete und sich verpflichtete, mit der Rückforderung bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft zuzuwarten. Unbestritten ist sodann auch hier die Echtheit der Vereinbarung (vgl. E. 4.3), insbesondere des Datums und der Unterschriften, sodass im Zeitpunkt der Rückzahlung der aufgelaufenen Zinsen ein Rechtsgrund vorlag und grundsätzlich kein freiwilliger Verzicht erfolgte. 5.3 Nach Art. 128 OR verjähren allerdings mit Ablauf von fünf Jahren die Forderungen für Kapitalzinsen. Im Zeitpunkt der Rückzahlung des Gesamtbetrags von Fr. 21'000.-- am 1. September 2020 (Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. August 2020; Urk. 3/11 = Urk. 8/69/2) waren die Zinse für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2015 verjährt. Unter Berücksichtigung der nicht verjährten Zinse im Betrag von Fr. 9'000.-- (5 x Fr. 1'800.--) verbleibt damit ein nicht geschuldeter, da verjährter Betrag aus Zinsen von Fr. 12'000.-- (6 2/3 x Fr. 1'800.). Durch die trotz Verjährung erfolgte Auszahlung ist in diesem Umfang von einem Vermögensverzicht auszugehen. Im Umfang von Fr. 9'000.-- sind Zinsen bis zur Rückzahlung im September 2020 als Schuld zu berücksichtigen, während im Umfang von Fr. 12'000.-- ein Vermögensverzicht anzurechnen ist. 5.4 Auch in diesem Punkt hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und der Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/Nr. 4) im Grundsatz zutreffend die Rückzahlung der verjährten Darlehenszinsen als Vermögensverzicht berücksichtigt. Zu korrigieren ist, dass die Rückzahlung am 1. September 2020 erfolgte (Urk. 3/11), bis zu welchem Zeitpunkt von einer Zinsschuld von Fr. 9'000.-- und ab welchem Zeitpunkt von einer verjährten Zinsschuld und einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 12'000.-- auszugehen ist. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde, welche verlangte, es sei von jeglicher Anrechnung der Darlehenszinsen abzusehen, abzuweisen. Der Antrag auf reformatio in peius, welche die in der Verfügung vom 22. März 2021 getroffene Regelung der Anrechnung sämtlicher Darlehenszinsen in der Höhe von Fr. 21'000.-- als Vermögensverzicht wieder aufnehmen will, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Zusammenfassend ist bis zum 31. August 2020 eine Zinsschuld in der Höhe von Fr. 9'000.-- zu berücksichtigen und ab 1. September 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 12'000.-- anzurechnen.
6. 6.1 Einen Verzicht auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG aufgrund des Verzichts auf Mietzinseinnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin sinngemäss erstmals mit der fünf Tage vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erlassenen Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/Nr. 4) an, und zwar im Umfang von Fr. 14'100.-- für die Jahre 2020 bis 2022, von Fr. 14'925.-- für das Jahr 2023 und von Fr. 15'335.-- für das Jahr 2024, wobei sie mutmassliche Mietzinszahlungen von Fr. 2'100.-- im Jahr 2021, Fr. 8'700.-- im Jahr 2022 und Fr. 6'400.-- im Jahr 2023 berücksichtigte. Die Anrechnung eines Einkommensverzichts von Fr. 15'335.-- im Jahr 2024 bestätigte sie sodann im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.3) und in der Verfügung vom 21. Februar 2024 (Urk. 8/Nr. 8), wogegen die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 Einsprache erhob (Urk. 10). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in den Anspruchsperioden 2020 bis 2023 zu Recht einen Einkommensverzicht anrechnete (vgl. E. 1.3). 6.2 Am 18. Juni 1984 schloss die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag für eine 2-Zimmerwohnung an der A.___-strasse (B.___) ab, wobei ein Mietzins von monatlich Fr. 1'240. vereinbart wurde (Urk. 3/14). Aktenkundig ist ferner eine Anpassung des Mietzinses von Fr. 1'206.90 auf Fr. 1'174.90 per 1. November 2019 (Urk. 3/13). Am 23. Juni 2021 bestätigten sodann die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass die Miete im Budget der Beschwerdeführerin bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin vom 30. September 2021 angerechnet werde (Urk. 3/12). 6.3 Aus welchen Gründen die im Entscheidzeitpunkt 93jährige Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, aktiv ein Einkommen zu erzielen, legte die Beschwerdegegnerin nicht näher dar. Sinngemäss begründete sie dies mit einem Verzicht auf einen Rechtsanspruch, welchen sie aus dem Verzicht auf die Erhebung eines Mietzinses herleitete, weil ein Untermietverhältnis bestehe. Zu bemerken ist zunächst, dass es sich nicht um eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung handelt, für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen wären, und dass eine Untervermietung bei der fraglichen Wohnung nur mit Zustimmung der Genossenschaft zulässig wäre und beispielsweise im Falle einer überjährigen Untermiete abgelehnt werden könnte (Art. 262 OR). Eine Pflicht zur Untervermietung erscheint daher zumindest fraglich. Selbst wenn auch unter diesen Umständen ein Verzicht auf einen Rechtsanspruch im Sinne eines Verzichts auf Einkünfte angenommen würde, entfiele eine Anrechnung jedoch bereits angesichts dessen, dass auch auf der Ausgabenseite keine Mietzinsausgaben anerkannt wurden. 6.4 Mangels einer Verzichtshandlung liegt auch kein Vermögensverzicht im Hinblick auf die Bezahlung der Mietzinsen vor (E. 2.4). Denn angesichts des bestehenden Mietvertrags bestand eine rechtliche Verpflichtung zu deren Bezahlung, wofür die Beschwerdeführerin im Gegenzug eine adäquate Gegenleistung, die Gebrauchsüberlassung der Wohnung, erhielt. Dass sie sich selber dort nicht aufhielt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. 6.5 Damit liegt unter Anwendung des bisherigen Rechts bis Ende 2023 weder ein Verzicht auf Einkünfte aufgrund eines Verzichts auf Mietzinseinnahmen vor noch ein Vermögensverzicht aufgrund der Bezahlung des vertraglich geschuldeten Mietzinses. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Soweit der Einspracheentscheid die Anspruchsperiode ab Januar 2024 unter Berücksichtigung einer Verzichtshandlung regelt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (E. 1.3). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, nach Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Einspracheentscheid zu erlassen.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 aufgehoben und die Sache wird an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die Zusatzleistungen ab dem 1. Juni 2020 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu darüber entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher