Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2023.00105
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1944, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 7/21). Am 9. Mai 2016 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/21). Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2016 bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/V1), mit welcher sie das Leistungsgesuch abgewiesen hatte mit der Begründung, dass die Ansprecherin aufgrund eines Vermögensverzichts von Fr. 840'420.-- (Stand 2016) und des daraus fliessenden Vermögensverzehrs von jährlich Fr. 80'296.-- keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 7/V3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. März 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 31. März 2023 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen mit der Begründung, das Reinvermögen inklusive eines Vermögensverzichts von Fr. 770'420.-- überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 7/V4). Die dagegen von der Versicherten am 25. April 2023 erhobene und am 24. August 2023 ergänzte Einsprache (Urk. 7/33, Urk. 7/38) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 ab, wobei sie neu von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von mindestens Fr. 690'000.-- ausging (Urk. 7/V5 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben bzw. zu berichtigen und es seien ihr Ergänzungsleistungen sowie eine Prämienverbilligung ab 1. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Sie meldete sich am 23. März 2023 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24), weshalb Ergänzungsleistungen frühestens ab 1. März 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a (höchste Prämienverbilligung) und lit. b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der massgeblichen Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Gemäss Art. 11a ELG liegt ein Vermögensverzicht konkret vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Allerdings gilt Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung, mithin am 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 1.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 1.5 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1989 und 2006 Vermögensanfälle von Fr. 1'074’985.-- und Fr. 320'000.-- verbucht. In den darauffolgenden Jahren habe sich ihr Vermögen jeweils stark reduziert. Eine ähnliche Vermögensentwicklung könne in den Jahren 2006 bis 2010 beobachtet werden. Die Beschwerdeführerin begründe den Vermögensrückgang damit, dass sie einen Teil ihres Vermögens einer karitativen Organisation zum Aufbau eines Spitals in Guyana verschenkt habe. Ausserdem habe sie aus dem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestritten (Urk. 2 S. 2). Spenden würden den Tatbestand des Verzichtes auf Vermögen ohne Weiteres erfüllen, da bei dieser Art der Vermögenshingabe eine wirtschaftliche Gegenleistung vollkommen fehle. Der Zweck, wofür eine Spende ausgerichtet werde, spiele dabei keine Rolle. Massgebend sei einzig, dass die Vermögensmasse einer Person ohne rechtliche Verpflichtung zu Gunsten einer anderen Vermögensmasse abnehme und dafür keine Gegenleistung geschuldet sei. Entgegen der Beschwerdeführerin liege keine mit einem Aktienkauf vergleichbare Situation vor, da dabei eine Gegenleistung, nämlich ein Wertpapier im - im Zeitpunkt des Kaufs - gleichen Wert geschuldet sei (Urk. 2 S. 3). Es lägen erklärungsbedürftige Vermögensrückgänge von Fr. 888'483.-- im Jahr 1989, Fr. 96'988.-- im Jahr 1990, Fr. 166'000.-- im Jahr 2006 und Fr. 156'000.-- im Jahr 2008 vor. Unter Anrechnung der Ablösung eines Kredits von Fr. 40'777.--, eines Pauschalbetrags für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten, der im Jahr 1989 - unter Berücksichtigung des Einkommens - Fr. 6'384.-- betrage, sowie einer ab dem zweiten Jahr nach der Verzichtshandlung vorzunehmenden jährlichen Amortisierung des Verzichtsbetrags um Fr. 10'000.-- belaufe sich das Verzichtsvermögen im Jahr 2023 auf Fr. 690'000.-- und liege damit weiterhin deutlich über der für eine Einzelperson anwendbaren Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es handle sich sowohl bei einer Schenkung als auch bei einem Aktienkauf um Vermögenshingaben ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zwingenden Grund. Die Aktie sei keine Gegenleistung, schon gar nicht, wenn sie zu einem Börsenverlust führe. Eine Aktie sei kein Wertpapier, sondern ein Risikogeschäft und die Gegenleistung sei erst ersichtlich, wenn die Aktie veräussert werde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass vollständige Verluste bei Aktienkäufen selten seien. Hier sei der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden und eine Person, welche 30 beziehungsweise 17 Jahre nach einer Schenkung einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle, sei gleich zu behandeln, wie eine Person, die einen Börsenverlust erlitten habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe sodann in ihrer Berechnung nicht sämtliche Lebenshaltungskosten von 1989 bis 2022 berücksichtigt. Wenn fiktive Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet würden, müssten auch die normalen (fiktiven) Lebensbedarfskosten akzeptiert werden. Es müssten daher die Lebenshaltungskosten sämtlicher Jahre vom Verzichtsvermögen abgezogen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 690'000.-- im Jahr 2023 berücksichtigt hat. 3.2 3.2.1 Nicht strittig und ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin Ende August 1989 aus einem Liegenschaftenverkauf ein Vermögen von Fr. 1'074'000.-- und im Jahr 2006 aus der Erbschaft der Mutter ein solches von Fr. 320'000.-- angefallen waren (Urk. 7/39, Urk. 7/41). Das Vermögen der Beschwerdeführerin reduzierte sich im Jahr 1989 um gerundet Fr. 888'483.-- (Fr. 1'074'000.-- ./. Fr. 185'517.20; vgl. Kontostand am 28. Dezember 1989; Urk. 7/43/2), im Jahr 1990 um gerundet Fr. 96'987.-- (Fr. 185'517.20 ./. Fr. 88'529.90; vgl. Kontostand am 7. Dezember 1990; Urk. 7/44/2), im Jahr 2006 um Fr. 166'000.-- (Fr. 320'000.-- ./. Fr. 154'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2006; vgl. Urk. 7/1) und im Jahr 2008 um Fr. 156'000.-- (Fr. 160'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2007 ./. Fr. 4'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2008; vgl. Urk. 7/1). 3.2.2 Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung. Die Beschwerdegegnerin erachtete im Jahr 1989 die Verwendung von Fr. 40'777.-- aufgrund der Ablösung eines Kredites sowie pauschalisierte Kosten für den Lebensunterhalt als nachgewiesen, in den Jahren 1990 und 2006 berücksichtigte sie sodann jeweils Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt. Den zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten notwendigen Betrag ermittelte sie in Anwendung von Rz. 3532.11-12 WEL, indem sie den Betrag für den im jeweiligen Verzichtsjahr gültig gewesenen allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person, angelehnt an Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung, mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multiplizierte (Urk. 8 S. 6). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Verzichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt. Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3). Ausgehend von den in den Jahren des Vermögensverzichts geltenden Einkommensgrenzen - nach dem damals gültig gewesenen Art. 2 Abs. 1 ELG - von höchstens Fr. 12‘800.-- (1989) und Fr. 13‘700.-- (1990) liegen die Lebenshaltungskosten leicht höher, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, nämlich bei Fr. 40‘960.-- (Fr. 12‘800.-- x 3.2; 1989) bzw. Fr. 43‘840.-- (Fr. 13‘700.-- x 3.2; 1990). Davon zog die Beschwerdegegnerin jeweils ein erzieltes Einkommen von Fr. 32'400.-- ab, das indessen in den Akten keine Stütze findet. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben: Da in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der Jahre 1989 und 1990 keine Zahlungseingänge aufgeführt werden (Urk. 7/43 f.), ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie in diesen Jahren kein Einkommen erzielt hat, weshalb jeweils die Lebenshaltungskosten von Fr. 40'960.-- (1989) bzw. Fr. 43'840.-- (1990) zu berücksichtigen sind. Für das Jahr 1989 verbleibt daher ein durch die genannten Ausgaben nicht erklärter Vermögensrückgang von Fr. 808'922.-- (Fr. 888'483.-- ./. Fr. 40'777.-- ./. Fr. 38'784.--) und für das Jahr 1990 von Fr. 58'204.-- (Fr. 96'988.-- ./. Fr. 38'784.--). Für das Jahr 2006 errechnete die Beschwerdegegnerin Lebenshaltungskosten von Fr. 56‘448.-- (3.2 x Fr. 17‘640.-- [Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Fn. 38 ELG in der ab 1. Januar 2006 in Kraft gewesenen Fassung]), wovon sie zu Recht das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 deklarierte steuerbare Einkommen von Fr. 18‘200.-- (Urk. 7/1) abzog. Der für das Jahr 2006 berücksichtigte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 38‘348.-- (richtig: Fr. 38‘248.-- [Fr. 56‘448.-- ./. Fr. 18‘200.--]) ist - angesichts der unbelegten Vermögensreduktion von Fr. 127‘752.-- (Fr. 166‘000.-- ./. Fr. 38‘348.--) - somit genau so wenig zu beanstanden wie die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Anrechnung eines Vermögensrückgangs von Fr. 90‘420.--. In Anbetracht der Höhe des Verzichtsvermögens ändert letztlich auch nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Anrechnung eines weiteren Vermögensverzichts für das Jahr 2008 abgesehen hat. 3.2.3 Die verbleibenden Vermögensrückgänge von Fr. 806'746.-- (Fr. 888'483.-- ./. Fr. 40'777.-- ./. Fr. 40'960.--) im Jahr 1989, von Fr. 53'147.-- (Fr. 96'987.-- ./. Fr. 43'840.--) im Jahr 1990 und von Fr. 90'420.-- im Jahr 2006 sind gemäss der Beschwerdeführerin massgeblich auf von ihr getätigte Spenden an das «Y.___» Guyana zurückzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich dabei um Verzichtshandlungen handelt und der Beschwerdeführerin daher ein entsprechendes Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.3 Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Bei Spenden, wie sie von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, erfolgt definitionsgemäss keine Gegenleistung und es handelt sich somit um einen Anwendungsfall einer Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) und damit zweifelsfrei um einen Verzichtstatbestand. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe eine (angemessene) Gegenleistung für ihre Vermögenshingabe erhalten, vielmehr verweist sie unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) auf die Praxis, dass bei Börsenverlusten nicht in jedem Fall von einem Vermögensverzicht ausgegangen werde, und vertritt die Ansicht, dass Spenden gleich zu behandeln seien (Urk. 1 S. 2). 3.4 3.4.1 Das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler: BGE 136 V 231 E. 6.1 und 136 I 17 E. 5.1, je mit Hinweisen). 3.4.2 Bei einer Investition in Aktien handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR. Dabei verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand - mithin vorliegend die Aktien - zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Somit besteht im Rahmen des Kaufvertrages einerseits eine rechtliche Verpflichtung des Aktienkäufers, dem Verkäufer den Kaufpreis zu entrichten und andererseits steht der Vermögenshingabe eine Gegenleistung in Form der Übertragung des Eigentums an Aktien gegenüber. Demnach stellt die Anlage von Vermögen in Wertschriften nicht von vornherein eine Vermögenshingabe ohne entsprechende Gegenleistung und damit einen Vermögensverzicht dar. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Verhältnis zwischen der Vermögenshingabe und der dafür erhaltenen Gegenleistung angemessen ist, wobei auf den Zeitpunkt des Kaufs abzustellen ist; eine spätere Wertenwicklung ist nicht massgeblich (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 246 Rz. 634.). Bereits aus diesem Grund liegt beim Aktienkauf eine von der gegenleistungslosen Spende abweichende Situation vor, was eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte rechtfertigt. 3.4.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass beim Aktienkauf ein gewisses Risiko besteht, einen Wertverlust - unter Umständen gar einen Totalverlust - des investierten Vermögens zu erleiden. Diesem Risiko wird indessen dadurch Rechnung getragen, dass auch bei einer Investition von einem Vermögensverzicht auszugehen ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 223 Rz. 617 und S. 225 Rz. 620 mit weiteren Hinweisen). In dieser Hinsicht findet somit bereits eine rechtliche Gleichbehandlung von riskanten Investitionen mit Spenden statt. Soweit die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, dass beim Kauf von jeglichen Aktien von vornherein davon auszugehen ist, dass daraus mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Verlust des gesamten investierten Vermögens resultiert, mithin eine mit einer Schenkung beziehungsweise Spende vergleichbare Situation vorliegt, ist ihr nicht beizupflichten. Alleine aus der von ihr vorgebrachten Änderung der Arbeitsanleitung beziehungsweise Praxis zum Vermögensverzicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/5-8, insbesondere Urk. 3/8 S. 10 f.) sowie aus den im Zusammenhang mit den Aktien der Z.___ und der A.___ eingetretenen Verluste (Urk. 1 S. 2) lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Dies muss auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, hat sie im Jahr 2007 doch selbst Aktienverkäufe getätigt, ohne dabei einen (Total)Verlust zu erleiden (vgl. Urk. 7/48/1-2). 3.4.4 Anders als bei der Spende, bei der nach dem Gesagten von einer Schenkung auszugehen ist, bei der definitionsgemäss keine Gegenleistung geschuldet ist, liegt beim Kauf von Aktien somit eine Gegenleistung in Form der Eigentumsübertragung an den Wertschriften vor, deren Höhe sowie Risiko rechtsprechungsgemäss im Einzelfall differenziert zu prüfen ist. Daher ist von vornherein nicht von gleichartigen Sachverhalten auszugehen und es ist gerechtfertigt, Spenden und Aktienkäufe in Bezug auf Verzichtshandlungen unterschiedlich zu behandeln. Die Beschwerdeführerin vermag dementsprechend aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Demgemäss und da die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine weiteren Einwände vorbringt, ist von einem Vermögensverzicht von Fr. 806'746.-- im Jahr 1989, von Fr. 53'147.-- im Jahr 1990 und von Fr. 90'420.-- im Jahr 2006 auszugehen. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 17e ELV (vgl. E. 1.5) jährlich um Fr. 10'000.-- verringert (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, zusätzlich dazu sei jeweils der Betrag, den sie für ihren Lebensbedarf in allen Jahren seit dem Vermögensanfall aufgewendet habe, vom Verzichtsvermögen abzuziehen (Urk. 1 S. 3). 3.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren, in denen die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat - namentlich in den Jahren 1989, 1990 und 2006 - zu Recht jeweils einen Betrag wenigstens in der Höhe des standardisierten Lebensunterhalts abzüglich des erzielten Einkommens als gerechtfertigten Vermögensverbrauch vom Verzichtsvermögen abgezogen hat (vgl. vorstehende E. 3.2). Was die anderen vergangenen Jahre betrifft, in denen die Beschwerdeführerin nicht auf Vermögen verzichtet hat (1991-2005, 2007 sowie 2009-2023) - wofür die Beschwerdeführerin ebenfalls den Abzug eines Betrags für den Lebensunterhalt vom Verzichtsvermögen beantragt - lässt dagegen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die in Art. 17e Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise. Es wird zwar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie ihr Vermögen nicht veräussert hätte, einen Teil davon zur Deckung ihres Bedarfs verwendet hätte; die in Art. 17e Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation ist jedoch nur in Form eines Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder der Beschwerdeführerin noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Diese Regelung ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Einführung der Amortisationspauschale bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1 m.w.H.). 3.5.3 Art. 17e Abs. 1 ELV bietet folglich keine Handhabe für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000.-- hinausgehenden Abzug im Umfang des Betrages, den die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt benötigte. Ausserdem läge eine relevante Verzichtshandlung gar nicht vor, hätte die Beschwerdeführerin das Vermögen nachweislich für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Verzichtsvermögen keinen über Fr. 10'000.-- hinausgehenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abzuziehen, erweist sich demnach als korrekt. 3.6 Da die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände gegen die Berechnung des Verzichtsvermögens vorbringt und auch nicht ersichtlich wäre, dass die Beschwerdegegnerin dabei fehlerhaft vorgegangen wäre, erübrigen sich Weiterungen dazu. Es ist daher unter Berücksichtigung der höheren anrechenbaren Lebenshaltungskosten in den Jahren 1989 und 1990 von einem im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid reduzierten anrechenbaren Verzichtsvermögen von Fr. 620’313.-- (Fr. 806'746.-- + Fr. 53'147.-- + Fr. 90'420.-- ./. 33 Jahre x Fr. 10'000.--) für das Jahr 2023 auszugehen. Nach dem Gesagten überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Resultat zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 25. Oktober 2023 (Urk. 1 S. 1) erweist sich dementsprechend als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser