Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2023.00102
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1976, hat seit Juni 2021 Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/4) und bezieht darüber hinaus Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Bis zu ihrem Wegzug aus der Gemeinde Y.___ und dem Zuzug nach Z.___ waren bis Ende Juni 2023 die Sozialversicherungen Glarus für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig (vgl. Urk. 7/17). Nach erfolgtem Wohnsitzwechsel meldete sich die Versicherte am 16. Juni 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum weiteren Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Gestützt auf die von der Versicherten eingereichten Unterlagen und die vorgenommenen Abklärungen (Urk. 7/2 ff.; vgl. auch Urk. 7/50) setzte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 23. August 2023 den Zusatzleistungsanspruch der Versicherten ab dem 1. Juli 2023 auf Fr. 826.-- fest (Ergänzungsleistungen Fr. 372.-- und Prämienvergütung für die Krankenversicherung Fr. 454.--; Urk. 7/51). Mit weiterer Verfügung vom 30. August 2023 setzte sie den Anspruch ab dem 1. September 2023 auf monatlich Fr. 872.-- fest (Ergänzungsleistungen Fr. 372.-- und Prämienvergütung für die Krankenversicherung Fr. 500.--; Urk. 7/56). Gegen die Verfügung vom 23. August 2023 erhob die Versicherte am 21. September 2023 Einsprache mit dem Antrag, es seien ihr ab Juli 2023 Zusatzleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 1'849.-- pro Monat zu bezahlen (Urk. 7/58). Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 7/67 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde mit der sie ihren im Einspracheverfahren gestellten Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen von mindestens Fr. 1'849.-- pro Monat ab Juli 2023 erneuerte (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 9). Die Durchführungsstelle verzichtete am 22. Januar 2024 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11). Davon wurde der Versicherten am 25. Januar 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.). 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 Rz. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das hypothetische Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 3.3 und E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2 und E. 4.1.2). Nach dem 60. Geburtstag ist gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV in jedem Fall nur noch das effektiv erzielte Einkommen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2). Bei den nach Abs. 2 zu bestimmenden Pauschalbeträgen handelt es sich um Nettobeträge, von denen weder Sozialversicherungsbeiträge noch fiktive Gewinnungskosten abzuziehen sind. Sowohl die tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen nach Abs. 1, als auch die pauschalen Mindesteinkommen nach Abs. 2 sind im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag; BGE 117 V 287 E. 3c a.E.; Urteile des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3 und P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 213 Rz. 538). 1.4 1.4.1 Die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht sind mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). 1.4.2 Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5 mit Hinweis). Eine Veränderung des Gesundheitszustands (oder anderer anspruchsrelevanter tatsächlicher Verhältnisse) ist dagegen grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt. Kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Eine selbständige Prüfung hat die EL-Stelle durchzuführen, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2, je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 216 Rz. 545 und FN 688).
2. 2.1 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, Bezügern einer Invalidenente werde als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie tatsächlich verdient hätten. Bei Rentenbezügern vor Vollendung des sechzigsten Altersjahres und mit einem Invaliditätsgrad von unter 70 % sei aber in jedem Fall ein hypothetisches Mindesteinkommen anzurechnen. Massgebend hierfür sei Art. 14a Abs. 2 ELV. Entsprechend dieser Bestimmung sei in der Anspruchsberechnung ab Juli 2023 ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt worden. Werde ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so könnten die Beiträge für Nichterwerbstätige nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Mindestbeiträge mit dem Lohn zu leisten. Sollte die Arbeitsunfähigkeit andauern, so habe sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung zu melden, damit diese ein Revisionsverfahren einleite (Urk. 2 S. 1 f.). 2.1.2 In der Vernehmlassung vom 30. November 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei der Festsetzung des Einkommens von teilinvaliden Personen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV habe sich die Durchführungsstelle mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Da mittels der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung der Anspruch ab Juli 2023 geregelt worden sei, habe die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes von Ende Mai bis Mitte Oktober 2023 zusätzlich zu wenig lange gedauert, um betreffend Anpassung der Ergänzungsleistungen relevant zu sein (Urk. 6 S. 1 f.). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2023 geltend, es sei zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 26'800.-- pro Jahr angerechnet worden. Zu Unrecht seien darüber hinaus die Ausgaben für die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 529.- nicht berücksichtigt. Es bestehe lediglich eine gesetzliche Vermutung, dass eine teilinvalide Person ein Einkommen in der Höhe der festgelegten Grenzbeträge erzielen könne. Diese Vermutung werde durch den Nachweis von objektiven oder subjektiven Gründen, die der Erzielung eines Erwerbseinkommens entgegen stünden, widerlegt. Praxisgemäss massgebend sei nur das Einkommen, dass die teilinvalide Person tatsächlich realisieren könne. Mit dem angefochtenen Entscheid sei fälschlicherweise angenommen worden, die gesetzliche Vermutung könne nur durch den Nachweis invaliditätsfremder Gründe - beispielsweise mangelhafte Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse – umgestossen werden. Richtigerweise könne die gesetzliche Vermutung auch durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht würden, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung gewesen seien, es jedoch effektiv verunmöglichten, die theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne die gesetzliche Vermutung auch mit dem Nachweis eines verschlechterten Gesundheitszustandes umgestossen werden. Ab dem 31. Mai 2023 bis zum 17. August 2023 habe aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bestanden. Unmittelbar anschliessend an den stationären Aufenthalt im Spital A.___ vom 18. bis zum 24. August 2023 aufgrund des operativen Eingriffs vom 18. August 2023 am rechten Knie sei eine stationäre Rehabilitation in B.___ erfolgt. Auch hernach habe zeitlich über den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinaus bis zum 15. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Aufgrund einer finanziellen Notlage habe sie (die Beschwerdeführerin) sich ab 16. Oktober 2023 im Ausmass von 20 % als arbeitsfähig schreiben lassen und unter Verwendung starker Schmerzmittel wenigstens einige wenige Lektionen Schwimmunterricht erteilt. Hierbei handle es sich um ihre angestammte Tätigkeit. Nach wie vor sei offen, wann und in welchem Ausmass sich der gesundheitliche Zustand bessern werde und wie das zumutbare Belastungsprofil aussehen werde. Es sei daher nicht möglich, sich für eine angepasste Tätigkeit zu bewerben. Bei der Invaliditätsbemessung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Davon könne aufgrund der über ein Jahr danach durchgeführten Knieoperation und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin sei bei Erlass des angefochtenen Entscheides in Verletzung der bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen, dass die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens zunächst eine Erhöhung der Invalidenrente erfordere. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 bis über den Einspracheentscheid hinaus sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein freiwilliger Verzicht liege mithin nicht vor (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.2.2 In der Eingabe vom 19. Dezember 2023 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie sei per Juli 2023 vom Kanton Glarus in den Kanton Zürich gezogen. Entsprechend sei mit der Verfügung vom 23. August 2023 erstmals über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen entschieden worden. Mithin sei vorliegend über erstmals zuzusprechende Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2023 und basierend auf der Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2023 zu befinden. In dieser Zeitperiode habe nachweislich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und die Erzielung eines Erwerbseinkommens sei nicht möglich gewesen (Urk. 9 S. 1).
3. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente liegt gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2022 ein Invaliditätsgrad von 42 % zu Grunde (Urk. 7/4/5). Mit der dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vorausgehenden Verfügung vom 23. August 2023 (Urk. 7/51) respektive gemäss dem dazugehörigen Berechnungsblatt betreffend den Anspruch ab Juli 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26'800.-- (Urk. 7/52/1), das heisst gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV den um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (Fr. 20'100.-- : 3 + Fr. 20'100,--). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2023 anrechnete und insbesondere, ob mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit Gründe vorliegen, um von der Anrechnung abzusehen. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob die Beiträge für Nichterwerbstätige als zulässige Ausgaben zu berücksichtigen sind.
4. 4.1 4.1.1 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie sei bereits ab Anspruchsbeginn (1. Juli 2023) bis über den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2023 hinaus gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die von der Invalidenversicherung ermittelte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, betrifft Aspekte, die durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu beurteilen sind. Eine Prüfung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit ging dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juni 2022 voraus. Mit selbiger stellte die IV-Stelle verbindlich fest, für eine körperlich leichte, ausschliesslich sitzend auszuübende Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/4/4). Diese Beurteilung ist für die Beschwerdegegnerin als Durchführungsorgan und ebenso für das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz grundsätzlich verbindlich. Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht demgegenüber mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse (vgl. vorstehende E. 1.4.1). Hierbei handelt es sich um die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf E. 1.5.2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.00008 vom 16. Januar 2023 erwähnten Umstände, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung sind (Urk. 1 S. 3 Rz. 8). 4.1.2 Bei einer Veränderung des gesundheitlichen Zustandes gelten, wie in vorstehender E. 1.4.2 dargestellt, die folgenden Grundsätze: Eine nur kurzfristige Veränderung, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermag, hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Eine Veränderung des Gesundheitszustands von längerer Dauer ist dagegen grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt. Eine selbständige Prüfung hat die EL-Durchführungsstelle unter Umständen dann durchzuführen, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist. 4.2 4.2.1 Zur Untermauerung ihres Standpunktes reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wie zuvor bereits im Einspracheverfahren verschiedene Arztberichte und -atteste ein. Dipl. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2023 vom 31. Mai bis Ende Juni 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % und hielt fest, ein Arbeitspensum von 2 Stunden pro Woche sei möglich (Urk. 3/3 = Urk. 7/63/1). Ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dipl. med. C.___ vom 7. Juli 2023 attestierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2023 (Urk. 3/4 =Urk. 7/63/2). 4.2.2 Vom 18. bis zum 24. August 2023 hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 24. August 2023 stationär zur Vornahme einer Operation am Knie rechts (Knietotalprothese) in der Klinik auf. Die behandelnden Ärzte hielten fest, es habe sich um einen elektiven Eintritt zur Behandlung der Gonarthrose rechts gehandelt. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen und die Beschwerdeführerin habe am Austrittstag in gutem und schmerzkompensiertem Zustand entlassen werden können (Urk. 3/5 = Urk. 7/64/1-2). 4.2.3 Die Ärzte der D.___, Klinik B.___, wo sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Austritt aus dem Spital A.___ bis zum 20. September 2023 (vgl. zu letzterem Urk. 1 S. 4 Rz. 9) zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, gingen im Attest vom 11. September 2023 ab dem 24. August bis zum 28. September 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/6a = Urk. 7/65). Darüber hinaus attestierte sodann Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit Zeugnis vom 3. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. August bis 15. Oktober 2023 und eine solche von 80 % vom 16. bis zum 29. Oktober 2023 (Urk. 3/6b). 4.3 4.3.1 Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer der stationären Behandlung im Spital A.___ vom 18. bis zum 24. August 2023 und während der anschliessenden stationären Rehabilitation in der Klinik B.___ der D.___ vom 24. August bis 20. September 2023 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Angesichts der Dauer von gut einem Monat liegt diesbezüglich nachweislich nur eine kurzfristige Veränderung des gesundheitlichen Zustandes vor, die mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) noch keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermochte und somit im Vornherein auch keinen Einfluss auf die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hatte. 4.3.2 Betreffend die Zeit vor der Knieoperation (31. Mai bis 17. August 2023) sowie für die Zeit nach der Rehabilitationsbehandlung (ab 21. September 2023) bestand gemäss fachärztlichen Attesten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (bis 15. Oktober 2023; Urk. 3/6b) respektive eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % (16. bis 29. Oktober 2023; Urk. 3/6b) und 90 % (ab 31. Mai 2023 bis zum Spitaleintritt; Urk. 3/3-4). Nicht zu entnehmen ist den Attesten, auf welches Tätigkeitsprofil sich die darin genannten Arbeitsunfähigkeiten beziehen. Für den angestammten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als Schwimmlehrerin und Bademeisterin (vgl. Urk. 7/4/4) spricht der Umstand, dass sie gemäss eigener Darstellung seit dem 16. Oktober 2023 im Umfang von 20 % wiederum Schwimmunterreicht erteilt (Urk. 1 S. 4 Rz. 9) und korrespondierend damit Dr. E.___ ab dem 16. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestierte (Urk. 6/6b). Es ist mit anderen Worten nicht hinreichend dargetan, inwiefern - abgesehen von den vorerwähnten vorübergehenden stationären Aufenthalten im Spital und hernach in der Rehabilitationseinrichtung - eine angepasste, das heisst körperlich leichte und ausschliesslich sitzende Tätigkeit gar nicht oder nur mit weitestgehender Einschränkung zumutbarerweise hätte ausgeübt werden können. Zu beachten ist darüber hinaus, dass für eine Arbeitsunfähigkeit über den 29. Oktober 2023 hinaus überhaupt keine ärztliche Bestätigung aktenkundig ist. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine nachweisliche Unmöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, für die Zeit der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. August 2023 bis zum Abschluss der Rehabilitationsbehandlung am 20. September 2023 bestanden hat, was indessen angesichts der insgesamt beschränkten Dauer keinen Anlass für eine Korrektur der Anspruchsberechnung gibt, weder hinsichtlich des Anspruchs auf die Invalidenrente noch hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehende E. 4.3.1). Darüber hinaus steht nicht fest, in welchem Umfang und für wie lange die Beschwerdeführerin effektiv nicht in der Lage war, eine angepasste, das heisst körperlich nicht belastende und insbesondere vollständig sitzende Tätigkeit auszuüben. Mithin steht nicht fest, dass die seinerzeitige Festlegung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung zwischenzeitlich überholt ist, weswegen eine Anpassung des Leistungsprofils ausserhalb eines invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens allein im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Bestimmung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht gerechtfertigt ist. Weitere Gründe insbesondere invaliditätsfremder Natur, die gegen die Anrechnung des hypothetischen Einkommens sprechen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es ist somit nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der von der Invalidenversicherung festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten, das heisst körperlich leichten und insbesondere ausschliesslich sitzend auszuübenden Tätigkeit mit der Folge eines Invaliditätsgrades von 42 % (Urk. 7/4/5) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Einkommen von Fr. 26'800.-- berücksichtigt hat (Urk. 7/52/1). Die übrigen für die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen relevanten Aspekte nach Massgabe von Art. 11 ELG hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur derselben.
5. 5.1 Im Zusammenhang mit der Festlegung der anrechenbaren Auslagen (Urk. 7/52/1) bemängelte die Beschwerdeführerin, es seien die von ihr zu entrichtenden AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 Rz. 10; vgl. auch Urk. 3/7 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, diese seien nicht zu berücksichtigen, denn die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, die Mindestbeiträge mit ihrem Lohn zu bestreiten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). 5.2 Zu den anerkannten Ausgaben zählen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung. Letztere finden nach Massgabe von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG Berücksichtigung. Es gilt dabei der Grundsatz, dass bei erwerbstätigen Leistungsbezügern die Abzüge bereits im Rahmen der Ermittlung des Erwerbseinkommens durch Abzug vom Bruttoerwerbseinkommen angerechnet werden. Separat als Ausgabe angerechnet werden die Beiträge hingegen bei den Nichterwerbstätigen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 198 Rz. 501; vgl. auch Rz. 3280.01 der hier einschlägigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023). Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist zu beachten, dass es sich bei den zu bestimmenden Pauschalbeträgen um Nettobeträge handelt, von denen weder Sozialversicherungsbeiträge noch fiktive Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. vorstehende E. 1.3). Rechtsprechungsgemäss ist jedoch der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige als Ausgabe gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anzurechnen, wenn er im selben Zeitraum in Rechnung gestellt und geleistet wurde (BGE 150 V 7 Regeste u. E. 2 f.). Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist damit beizupflichten. Nicht aktenkundig ist allerdings, ob der Beschwerdeführerin der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige im hier fraglichen Kalenderjahr tatsächlich in Rechnung gestellt wurde und sie diesen bezahlt hat. Dies ist von der Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln. Hernach hat sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2023 erneut zu verfügen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.
6. 6.1 Da das ELG für das gerichtliche Verfahren eine Kostenpflicht nicht vorsieht, sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 6.2 6.2.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). 6.2.2 Vorliegend ist das Quantitativ des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2023 strittig, wobei dem Rechtsbegehren zur Hauptsache, das heisst betreffend die Anrechnung eines Erwerbseinkommens für Teilinvalide im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, nicht zu entsprechen ist. Im quantitativ untergeordneten Punkt betreffend Anspruch auf Anrechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige hingegen dringt die Beschwerdeführerin unter dem Vorbehalt durch, dass solche tatsächlich in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, was von der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen sein wird. In dieser Hinsicht liegt ein Obsiegen vor (vgl. BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese zu reduzieren ist, da die Überklagung den Prozessaufwand entscheidend beeinflusst hat. In Nachachtung der genannten Bemessungsgrundsätze (vorstehende E. 6.2.1) erweist sich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer [7,7 % für den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und von 8,1 % für den Aufwand ab 1. Januar 2024]) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3. Oktober 2023 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Anrechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab Juli 2023 grundsätzlich verneint worden war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Zur Prüfung der konkreten Voraussetzungen für die Anrechnung der genannten Auslagen und zum neuen Entscheid über das Quantitativ des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2023 wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm