ZL.2003.00010
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 29. August 2003 in Sachen Gemeinde Wetzikon Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Postfach, 8622 Wetzikon ZH Beschwerdeführerin
gegen
F.___
T.___ Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Hinwil Bezirksgebäude, 8340 Hinwil
Sachverhalt: 1. F.___, geboren 1938, und T.___, geboren 1929, reisten 1969 in die Schweiz ein und leben seit Jahren in Haushaltgemeinschaft in Wetzikon. F.___ bezog ab 1. September 1984, T.___ ab 1. November 1989 Zusatzleistungen zur Invalidenrente bzw. nach Eintritt ins AHV-Alter zur Altersrente, die sich bei beiden aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammensetzten (vgl. Urk. 1). Mit separaten Entscheiden vom 6. Juni 2002 verweigerte die Gemeinde Wetzikon, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, F.___ und T.___ die weitere Ausrichtung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab 1. Juli 2002, während es die Ergänzungsleistungen unverändert weiter gewährte (Urk. 3/2, Urk. 3/7/2). Zur Begründung führte die Gemeinde an, F.___ und T.___ lebten seit Jahren zusammen. Bei den Ergänzungsleistungen hätten sie je Anspruch auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Dadurch seien sie gegenüber Verheirateten erheblich besser gestellt. Unter diesen Umständen würden sie die Beihilfen und Gemeindezuschüsse für den Unterhalt nicht benötigen (Urk. 3/5/3, Urk. 3/7/2). Mit separaten Eingaben vom 25. Juni 2002 erhoben F.___ und T.___ Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Beihilfen und Gemeindezuschüsse seien weiterhin auszurichten (Urk. 3/5/5 und Urk. 3/7/1). Mit Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 wurden die beiden Einspracheverfahren vereinigt. In Bezug auf die Beihilfen wurden die Einsprachen gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Gemeinde vom 6. Juni 2002 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Einsprecher weiterhin Anspruch auf Beihilfen hätten. In Bezug auf die Gemeindezuschüsse wurde auf die Einsprachen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Gemeinde mit Eingabe vom 5. März 2003 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "- Der Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 5. Februar 2003 sei aufzuheben. - Die Entscheide des Sozialversicherungsamtes Wetzikon vom 6. Juni 2002 - über die Neuberechnung der Zusatzleistungen von T.___ und F.___ seien zu schützen. - Es sei konkret festzustellen, welche Anforderungen an den Nachweis des feh- lenden Bedarfs von Beihilfe gestellt werden, damit diese Bestimmung in der Praxis künftig rechtsgleich angewendet werden kann." In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 beantragten T.___ und F.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Am 27. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Personen, die eine AHV-Rente oder eine halbe oder ganze IV-Rente beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2b und Art. 2c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen ist - nebst Mietzins und Krankenkassenprämien - ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16'880.-- bei Alleinstehenden und von Fr. 25'320.-- bei Ehepaaren als Ausgabe anzuerkennen (Art. 3b Abs. 1 ELG, Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, § 10 des Gesetzes des Kantons Zürich über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Im Kanton Zürich werden nebst Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet. Die Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 ZLG). Es wird aber ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf angerechnet als bei den Ergänzungsleistungen: für Alleinstehende ein um Fr. 2'420.--, für Ehepaare ein um Fr. 3'630.-- höherer Betrag (§ 16 Abs. 1 ZLG). Im Weiteren können die Beihilfen im Unterschied zu den Ergänzungsleistungen verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (Art. 18 ZLG).
3. Für die Beurteilung von Einsprachen gegen Entscheide des Amtes für Zusatzleistungen der Gemeinde Wetzikon betreffend Gemeindezuschüsse ist der Gemeinderat zuständig (§ 152 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich, vgl. Urk. 3/2 S. 2). Der Bezirksrat ist damit auf die Einsprachen von T.___ und F.___ in Bezug auf die Gemeindezuschüsse zu Recht nicht eingetreten. Der Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 erweist sich damit in diesem Punkt als rechtens. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Bezirksratsentscheides auch in diesem Umfang beantragt wird, ist sie abzuweisen.
4. 4.1 Streitig und zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdegegnern ab 1. Juli 2002 weiterhin Beihilfen auszurichten sind. Der Bezirksrat hat dies im angefochtenen Entscheid bejaht (Urk. 2). Zur Begründung führte er aus, in Randziffer (Rz) 2024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) sei festgehalten, dass auf Personen, die in einer Haushaltgemeinschaft leben, insbesondere im Konkubinat, der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende angewandt werde. Das Konkubinat werde damit ausdrücklich nicht der Ehe gleichgestellt. Diese Regelung sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch auf die kantonalen Beihilfen anwendbar. Gemäss § 15 ZLG seien die für die Ergänzungsleistungen geltenden Vorschriften, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei, auf die Beihilfen entsprechend anwendbar. Rz 2024 WEL sei - da keine abweichende Regelung vorliege - folglich auch im Bereich der Beihilfe anwendbar, und es werde für ein Konkubinatspaar wie auch für in einer Wohngemeinschaft lebende Anspruchsberechtigte die Beihilfe gleich wie für Alleinstehende berechnet. Nach dem Gesagten bestehe eine vom Gesetzgeber vorgesehene unterschiedliche Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen und Beihilfen für Ehe- und Konkubinatspaare. Es gehe, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht an, dass das Ergebnis dieser Berechnungen, nämlich ein im Ergebnis zusammengezählt höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Grund für eine Streichung der Beihilfen herangezogen werde. Damit allein werde der fehlende Bedarf auf Beihilfen gemäss § 18 ZLG nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin führte dagegen an, im ZLG sei die Bestimmung über die Möglichkeit der Verweigerung der Beihilfe, § 18 ZLG, nach dem vom Bezirksrat zitierten § 15 angeführt (Urk. 1). Genau diese Bestimmung bzw. § 18 ZLG enthalte eine von den Ergänzungsleistungen abweichende Regelung, indem diese Art von Leistungen - im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen - verweigert werden könne, falls sie für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt werde. In der Praxis zu § 18 ZLG werde die Beihilfe zuerst nach den normalen Berechnungsregeln ermittelt und darnach aufgrund eines Vergleiches mit dem tatsächlichen Bedarf in angemessener Weise herabgesetzt oder verweigert. Zwei in Haushaltgemeinschaft zusammenlebende unverheiratete Personen hätten dank des gemeinsamen Wirtschaftens etwa die gleichen Lebenshaltungskosten wie zusammenlebende verheiratete Personen. Wenn bei einer nicht verheirateten Person in Haushaltgemeinschaft nicht nur bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen, sondern auch bei den Beihilfen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelange, komme man rechnerisch auf einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'300.--. Demgegenüber werde der allgemeine Lebensbedarf einer verheirateten Person mit Fr. 14'475.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) veranschlagt. Dieser Betrag entspreche dem tatsächlichen Bedarf einer nicht verheirateten Person in Haushaltgemeinschaft. Damit sei es gerechtfertigt, den ihr rechnerisch zustehenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'300.-- entsprechend herabzusetzen bzw. die Beihilfen zu verweigern. Demgemäss seien die Beihilfen für die Beschwerdegegner zu streichen. 4.2 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden und Ehepaaren folgende Beträge einzusetzen (Stand 2002):
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende für ein Ehepaar gemeinsam pro Person bei Ergänzungsleistungen Fr. 16'880 Fr. 25'320 Fr. 12'660 bei Beihilfen Fr. 19'300 Fr. 28'950 Fr. 14'475
4.3 In Bezug auf Ergänzungsleistungen steht den Beschwerdegegnern ein allgemeiner Lebensbedarf von je Fr. 16'880.-- zu. Eine Kürzung auf den Bedarf eines Ehepaares steht nicht zur Diskussion, da gemäss ELG eine Kürzungsmöglichkeit auf Grund des tatsächlichen Bedarfs ausgeschlossen ist (Art. 2 Abs. 4 ELG, vgl. Rz 2024 WEL ). In Bezug auf Beihilfen ist unbestritten, dass den Beschwerdegegnern, wenn sie nicht zusammenlebten, ein allgemeiner Lebensbedarf von je Fr. 19'300.-- zustehen würde, so dass sie ungekürzte Beihilfen erhalten würden. Als Verheiratete würde ihnen pro Person ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 14'475.-- zustehen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusammen). Die Beschwerdegegner leben in einer dauernden Haushaltgemeinschaft. Es ist allgemein anerkannt, dass dadurch im Vergleich zu Alleinlebenden wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, z.B. indem manche Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdegegner sind deshalb tiefer als diejenigen Alleinlebender. Durch die dauernde Haushaltgemeinschaft befinden sie sich in einer Situation, welche wirtschaftlich einer Ehe gleicht (vgl. BGE 118 II 237 f). Ihre Lebenshaltungskosten sind damit ähnlich denen eines Ehepaares. Weil diese Tatsache für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wird, steht den Beschwerdegegnern schon dort ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu, als er einer in ungetrennter Ehe lebenden Person für Beihilfen zusteht. Die Beschwerdegegner erhalten zusammen somit an Ergänzungsleistungen mehr als ein Ehepaar als Summe von Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Allein die Tatsache der Haushaltgemeinschaft begründet die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen, verglichen mit alleinlebenden Personen. Eines weiteren Beweises dafür, wie er vom Bezirksrat gefordert wurde, bedarf es nicht. Aus den Akten ist auch nicht erkennbar und die Beschwerdegegner haben nicht dargetan, dass sie für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungskosten haben als ein Ehepaar. Der Einwand der Beschwerdegegner, dass sie nicht im Konkubinat lebten, fällt nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, dass sie in dauernder Haushaltgemeinschaft zusammenleben. Im Weiteren wenden die Beschwerdegegner ein, dass F.___ nur dank der Betreuung durch T.___ zu Hause leben könne. Wenn er sich nicht um sie kümmern würde, müsste die Gemeinde den Pflegeaufwand tragen. Vermutlich würden sich dann die Kosten der Gemeinde erheblich erhöhen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Wesen des Sozialstaates liegt, nur subsidiär Hilfe zu leisten, also dann, wenn Bedarf besteht und eine andere Hilfeleistung nicht verfügbar ist. Dass T.___ sich um F.___ kümmert, ist anerkennenswert, rechtliche Vorteile lassen sich aus diesem Umstand für die Beschwerdegegner jedoch keine ableiten. Auch das Vorbringen, dass F.___ für Arztbesuche auf ein Taxi angewiesen sei, welches sie selber bezahle, ist nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern. Immerhin sei sie darauf hingewiesen, dass Bezügern von Ergänzungsleistungen nach Art. 15 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) ausgewiesene behinderungsbedingte Transportkosten vergütet werden können. Unter diesen Umständen ist eine Kürzung bzw. Streichung der Beihilfen auf Grund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat die weitere Ausrichtung von Beihilfen an die Beschwerdegegner ab 1. Juli 2002 damit zu Recht verweigert. Der Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 erweist sich damit insoweit, als damit die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2002 in Bezug auf die Beihilfen aufgehoben wurden, als nicht korrekt und ist aufzuheben.
5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 insoweit, als damit die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2002 aufgehoben wurden, aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegner ab 1. Juli 2002 keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung von Beihilfen haben.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 insoweit aufgehoben, als damit die Verfügungen der Gemeinde Wetzikon, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Juni 2002 in Bezug auf die Beihilfen aufgehoben wurden, und es wird festgestellt, dass F.___ und T.___ ab 1. Juli 2002 keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung von Beihilfen haben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Wetzikon - F.___ - T.___ - Bezirksrat Hinwil - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.