ZL.2002.00019
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Stadt Z?rich Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Z?rich Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Z?rich Neue B?rse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Z?rich
Sachverhalt: 1.?????? Am 6. beziehungsweise 27. September 2001 stellte das Ehepaar A.___, geboren 1919, und B.___, geboren 1917, beide Bez?ger von AHV-Altersrenten (vgl. Urk. 6/11/8-11), ein Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV ab September 2001 (Urk. 6/1/2/2 = Urk. 6/2/2, Urk. 6/2/1a). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2001 trat das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich auf das Gesuch nicht ein, mit der Begr?ndung, der?? zivilrechtliche Wohnsitz von beiden befinde sich in C.___ im Kanton Tessin (Urk. 6/1/2/1). Dagegen erhob A.___ am 23. Oktober 2001 Einsprache (Urk. 6/2/4). Am 25. Oktober 2001 wies die Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG das von B.___ inzwischen im Kanton Tessin eingereichte Gesuch um Erg?nzungsleistungen mit der Begr?ndung ab, die anrechenbaren Einnahmen ?berstiegen die anerkannten Ausgaben (Urk. 6/1/1). Auf Grund der Einsprache vom 23. Oktober 2001 pr?fte das Amt f?r Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt Z?rich das Gesuch erneut. Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 trat es betreffend B.___ - inzwischen am 26. November 2001 verstorben - auf das Gesuch erneut nicht ein, betreffend A.___ wies es das Gesuch mit der Begr?ndung ab, die anrechenbaren Einnahmen ?berstiegen die anerkannten Ausgaben (Urk. 3/1 = Urk. 5/1 = Urk. 6/1/3). Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 23. Februar 2002 Einsprache (Urk. 5/2). Mit Entscheid vom 15. August 2002 wies der Bezirksrat Z?rich die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 5/4).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 4. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung des Einspracheentscheides (Urk. 1 = Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 verzichtete das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich auf eine ausf?hrliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 18. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Vorweg festzustellen ist, dass Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides vom 5. Februar 2002 (vgl. Urk. 3/1 S. 3) im Einspracheverfahren nicht angefochten wurde. Diesbez?glich ist der Entscheid vom 5. Februar 2002 nach dem Gesagten somit in Rechtskraft erwachsen.
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Anspruch auf Erg?nzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG). 2.3???? Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag f?r den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenh?ngenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden H?chstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG). 2.4???? Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseink?nften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG), Eink?nfte aus beweglichem oder unbeweglichem Verm?gen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinverm?gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- ?bersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) und gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat. 2.5???? Das Vorliegen eines Verzichts im Sinne der genannten Bestimmung wird angenommen, wenn die versicherte Person auf Einkommensbestandteile oder auf Verm?gen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine ad?quate Gegenleistung daf?r erhalten zu haben, verzichtet hat (AHI 1995 S. 166 Erw. 2b). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Ent?usserung eines Grundst?ckes ist f?r die Pr?fung, ob ein Verm?gensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert oder der Repartitionswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 und 6 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV; ELV).
3. 3.1???? Im Entscheid vom 5. Februar 2002 wurde von anrechenbaren Einnahmen in der H?he von Fr. 96'378.-- ausgegangen. Der Totalbetrag gliedert sich dabei in folgende Teilbetr?ge (Urk. 3/1 S. 2): - Fr. 18'540.--????????????????? AHV-Renten - Fr. 13'212.--????????????????? Rente Winterthur Versicherung - Fr. 43'450.--????????????????? Einkommen aus Verm?gen (Verm?gensverzehr) - Fr. ??5'543.--????? ??????????? Verm?gensertrag - Fr. ??5'500.--???????????????? Nutzniessung (Eigenmietwert Wohnung im Haus Tessin) - Fr. 10'133.--????????????????? Erwerbseinkommen (2/3 Anrechnung nach Abzug Freibetrag) Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 5. Februar 2002 auf Fr. 35'341.--. Der Totalbetrag gliedert sich dabei in folgende Teilbetr?ge: - Fr. 19'300.--????????????????? Lebensbedarf (inkl. Beihilfe) - Fr. ??2'841.--???????????????? Krankenkassenpr?mien (Pauschalbetrag 2001) - Fr. 13'200.--????????????????? Miete (maximaler Abzug gem?ss ELG) 3.2???? Strittig ist auf der Einnahmenseite die zu ber?cksichtigende H?he des Verm?gens, auf der Ausgabenseite die H?he der anzuerkennenden Mietkosten. 3.3???? Der Beschwerdef?hrer macht im einzelnen, wie auch schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 5/2), geltend, aufgrund seiner beruflichen T?tigkeit befinde sich sein Wohnsitz in Z?rich, an den Wochenenden halte er sich jedoch zur aufgrund seines Alters notwendigen Erholung von seiner beruflichen T?tigkeit im Tessin im Haus in C.___ auf (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 5/1 S. 1-3). Damit macht er sinngem?ss geltend, dass nebst den Wohnkosten in Z?rich auch diejenigen im Tessin anzurechnen seien. ???????? Des Weiteren macht der Beschwerdef?hrer geltend, er verf?ge in Z?rich ?ber einen kleineren Fl?gel sowie ein einfaches Klavier, den gr?sseren Steinway-Konzertfl?gel, der sich in einem grossen Musikzimmer im Haus im Tessin befinde, ben?tige er aber ebenfalls zur Aus?bung seiner beruflichen T?tigkeit. Insbesondere spiele er auf diesem gr?sseren und klanglich besseren Fl?gel vor Auftritten die Konzertprogramme durch (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/2 S. 6). Damit macht der Beschwerdef?hrer geltend, dass der Fl?gel nicht als Verm?genswert zu betrachten sei. ???????? Schliesslich macht der Beschwerdef?hrer geltend, im Zusammenhang mit der Berechnung der H?he des unbestrittenen Verm?gensverzichts sei zu Unrecht vom Repartitionswert der Liegenschaft in C.___ im Kanton Tessin in der H?he von Fr. 507'200.-- und nicht vom Sch?tz- beziehungsweise Steuerwert von Fr. 422'667.-- ausgegangen worden. Es sei aber auf den Sch?tz- beziehungsweise Steuerwert abzustellen, da das Haus, das er zuerst seiner Frau und diese sp?ter den T?chtern geschenkt habe, keinesfalls weiterver?ussert werde. Zu beachten sei auch, dass gar von einem noch tieferen Wert in der H?he Fr. 409'740.-- ausgegangen werden k?nne, da gem?ss einer Meldung des Grundbuchamtes (vgl. Urk. 3/5) f?r den Steuerwert ab 1. Januar 1999 30 % vom im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftswert abgezogen werden k?nnen, dass heisse Fr. 614'610.-- : 3 = Fr. 204'870.-- x 2 (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 5/2 S. 6).
4. 4.1???? 4.1.1?? Was die Mietkosten betrifft, kann auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. M?rz 2002 verwiesen werden, wo zutreffend festgehalten wurde, bei den Mietkosten sei bereits der im Gesetz vorgesehene H?chstbetrag ber?cksichtigt worden. Weitergehende Kosten k?nnten somit nicht anerkannt werden, weshalb auch nicht weiter auf die Frage einzugehen sei, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls die Kosten f?r eine zweite Wohnung anrechenbar seien (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.4, Urk. 3/2 = Urk. 5/3 je S. 4). 4.1.2?? Die ?brigen anerkannten Ausgaben blieben zu Recht unbestritten. Es kann hierzu auf die zutreffenden Angaben im Entscheid vom 5. Februar 2002 verwiesen werden (Urk. 3/1 S. 2). Die anerkannten Ausgaben belaufen sich somit, wie in vorstehender Erw?gung 3.1 aufgef?hrt wurde, auf Fr. 35'341.--.
4.2 4.2.1?? Was die Ber?cksichtigung des Steinway-Fl?gels des Beschwerdef?hrers, der sich in der Liegenschaft in C.___ im Kanton Tessin befindet und der unbestrittenermassen einen Wert von Fr. 80'000.-- aufweist, als Verm?genswert im Zusammenhang mit der Berechnung des Verm?gensverzehrs im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG betrifft, stellt sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, diesen ben?tige er zur Aus?bung seines Berufes, weshalb der Fl?gel nicht als massgeblicher Verm?genswert betrachtet werden k?nne. Hierzu gilt es zu beachten, dass praxisgem?ss der ?bliche Hausrat sowie die zur Berufsaus?bung dienenden Werkzeuge, Maschinen und Ger?te nicht als Verm?genswerte ber?cksichtigt werden (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Unbestrittenermassen verf?gt der Beschwerdef?hrer an seinem Wohnsitz in Z?rich ?ber die erforderlichen Instrumente, um Sch?ler zu unterrichten und um selber auch zu ?ben. Gem?ss seinen Angaben befindet sich in seiner Wohnung in Z?rich ein kleinerer Fl?gel von Bechstein sowie ein Piano (Urk. 1 S. 2). Zu ber?cksichtigen gilt es aber auch, dass es sich beim Beschwerdef?hrer um einen bekannten Konzertpianisten handelt, der seinen Beruf nach wie vor aus?bt. Somit ist es verst?ndlich und nachvollziehbar, dass er seine Programme letztlich auf einem Instrument ein?bt und vervollkommnet, das er ?blicherweise auch in Konzerts?len vorfindet, in denen er auftritt. Zwischen einem Konzertfl?gel und einem kleineren, qualitativ nicht auf gleicher Ebene liegenden Fl?gel oder einem einfachen Klavier besteht bekanntlich ein erheblicher Unterschied bez?glich Klangqualit?t und Klangvolumen. Der Einwand des Beschwerdef?hrers erweist sich somit durchaus als beachtenswert. Wie aber in nachstehender Erw?gung 4.3 zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob der Wert des Fl?gels im Haus im Tessin als Verm?gensbestandteil zu ber?cksichtigen ist oder nicht, offen bleiben, denn auch wenn der Wert des Fl?gels nicht zum Verm?gen gez?hlt wird, wirkt sich dies nicht anspruchsrelevant aus. 4.2.2?? Im Zusammenhang mit der schenkungshalber ver?usserten Liegenschaft in C.___ im Kanton Tessin, deren Wert unbestrittenermassen gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtsverm?gen zu ber?cksichtigen ist, gilt es zu beachten, dass gem?ss Art. 17 Abs. 5 und 6 ELV der Verkehrswert beziehungsweise Repartitionswert f?r die Bemessung des Verzichtsverm?gens massgebend ist, es sei denn, es bestehe ein Rechtsanspruch zum Erwerb zu einem tieferen Wert. Im Entscheid vom 5. Februar 2002 wurde vom Repartitionswert ausgegangen. Auf eine exakte Verkehrswertsch?tzung wurde mit der Begr?ndung verzichtet, dass bereits mit dem tieferen Repartitionswert die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben eindeutig ?berschritten (Urk. 3/1 S. 2). Dem ist beizupflichten. Bereits der Repartitionswert der Liegenschaft in C.___, der sich unbestrittenermassen auf Fr. 507'200.-- bel?uft (vgl. Urk. 6/3/1), f?hrt zu einem Verzichtsverm?gen, bei welchem ein deutlicher ?berschuss der anzurechnenden Einnahmen ?ber die anerkannten Ausgaben resultiert (vgl. nachstehender Absatz). Der unter dem Repartitionswert liegende Sch?tzungs- beziehungsweise Geb?udeversicherungswert, welchen der Beschwerdef?hrer angerechnet haben m?chte, kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht ber?cksichtigt werden, wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid und auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. M?rz 2002 bereits zutreffend festgehalten wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2 S. 4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdef?hrer ein Rechtsanspruch zum Erwerb der Liegenschaft zu einem tieferen Preis zusteht. Ohne Belang auf den f?r die Berechnung massgebenden Wert ist der Umstand, dass laut dem Beschwerdef?hrer die heutigen Eigent?mer keinesfalls eine Ver?usserung der Liegenschaft in Betracht ziehen. Im ?brigen ist die Berechnung des vom Beschwerdef?hrer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Steuerwerts der Liegenschaft nicht korrekt. 70 % des im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftswerts ergeben nicht Fr. 409'740.--, wovon der Beschwerdef?hrer ausgeht, sondern Fr. 430'227 (Fr. 614'610.-- x 0.7). ???????? Die ansonsten unbestrittene und korrekte Berechnung des Verzichtsverm?gens kann der Aufstellung "Erl?uterung zur Fallbearbeitung" vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/C) und den Ausf?hrungen im Entscheid vom 5. Februar 2002 entnommen werden (Urk. 3/1 S. 2). Massgebend sind somit Fr. 43'450.--. 4.2.3?? Festzuhalten ist, dass der Beschwerdef?hrer im Beschwerdeverfahren an der in der Einsprache vom 23. Februar 2002 geltend gemachten Herabsetzung des?? anzurechnenden Barverm?gens infolge von Nachzahlungen f?r Pflegekosten seiner verstorbenen Ehefrau bis zum Zeitpunkt der Einspracherhebung (vgl. Urk. 5/2 S. 5 f.) nicht mehr festh?lt. Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. M?rz 2002 wurde zutreffend ausgef?hrt, dass gem?ss Art. 23 Abs. 1 ELV das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen massgebend ist, mithin der Wert von anfangs Januar 2001, denn das Gesuch um Zusprechung von Erg?nzungsleistungen wurde im September 2001 gestellt. Zutreffend ist ferner auch der weitere Hinweis, dass sich selbst die Ber?cksichtigung des geltend gemachten Verm?gensverbrauchs, mithin beim Abstellen auf den Verm?gensstand per 1. Januar 2002, nichts am Umstand ?ndern w?rde, dass die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben ?berschreiten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.3, Urk. 3/2 S. 5). 4.2.4?? Auch die ?brigen massgeblichen anzurechenden Einnahmen sind im Entscheid vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/1 S. 2) korrekt und in ?bereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den eingereichten Unterlagen ermittelt worden. Der Beschwerdef?hrer erh?lt eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'545.-- (vgl. Urk. 6/11/10), was pro Jahr Fr. 18'540.-- ergibt, sowie eine Altersrente der Winterthur-Leben in der H?he von Fr. 13'212.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/5/1-3). Diese Betr?ge sind gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG vollumf?nglich zu ber?cksichtigen. Ausgewiesen und gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 ELV anzurechnen ist der Eigenmietwert in der H?he von Fr. 5'500.-- pro Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/4 = 6/3/2). Ausgewiesen ist auch das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 10'133.--. Laut Angaben des Beschwerdef?hrers erzielt er pro Jahr ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 16'200.-- (Urk. 6/8/1). Unter Ber?cksichtigung der Berechnungsgrunds?tze gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG resultiert der erw?hnte Betrag (Fr. 16'200.-- - Fr. 1'000.-- : 3 x 2). Nicht ausgewiesen ist hingegen der im Entscheid vom 2. Februar 2002 angegebene Verm?gensertrag von Fr. 5'543.-- pro Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Aus den f?r das Jahr 2000 vorhandenen Steuerunterlagen ergibt sich lediglich ein Verm?gensertrag aus Wertschriften im Betrag Fr. 768.-- (Urk. 6/4/1-2). Weitergehende Eink?nfte aus beweglichem oder unbeweglichem Verm?gen sind nicht ausgewiesen. 4.2.5?? Das Total des anrechenbaren Einkommens setzt sich somit wie folgt zusammen: - Fr. 18'540.--????????????????? AHV Renten - Fr. 13'212.--????????????????? Rente Winterthur-Versicherung - Fr. 43'450.--????????????????? Einkommen aus Verm?gen - Fr. ????768.--????????????????? Verm?gensertrag - Fr. ??5'500.--????????????????? Nutzniessung - Fr. 10'133.--????????????????? Erwerbseinkommen ???????? Das Total der anrechenbaren Einnahmen betr?gt somit Fr. 91'603.--. 4.3???? Die Gegen?berstellung der anerkannten Ausgaben in der H?he von Fr. 35'341.-- und der anrechenbaren Einnahmen in der H?he von Fr. 91'603.-- ergibt auch unter Ber?cksichtigung der Korrektur beim Verm?gensertrag einen deutlichen ?berschuss der anrechenbaren Einnahmen.?
Dies ?ndert sich auch dann nicht, wenn der Wert des Fl?gels von Steinway im Haus im Tessin (Fr. 80'000.--) nicht als Verm?gensbestandteil eingestuft wird. F?r diesen Fall betr?gt das massgebliche Verm?gen Fr. 354'500.--, das heisst vom errechneten Verm?gen von Fr. 434'500.-- gem?ss Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/C S. 2) ist der Wert des Fl?gels in Abzug zu bringen. Der anrechenbare Verm?gensverzehr von einem Zehntel des Reinverm?gens gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG bel?uft sich somit auf Fr. 35'450.-- anstatt auf Fr. 43'450.--, das heisst es ergibt sich eine Differenz von Fr. 8'000.-- zu Gunsten des Beschwerdef?hrers (Fr. 43'450.-- abz?glich Fr. 35'450.--). Unter Ber?cksichtigung dieser Korrektur zu Gunsten des Beschwerdef?hrers belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 83'603.-- (Fr. 91'603.-- abz?glich Fr. 8'000.--), sind aber nach wie vor deutlich h?her als die anerkannten Ausgaben in der H?he von Fr. 35'341.-- (vgl. vorstehende Erw. 4.1.2). Im Ergebnis ?ndert sich somit nichts daran, dass kein Anspruch auf Erg?nzungsleistungen besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegr?ndet und ist abzuweisen. ???????? Festzuhalten bleibt, dass die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers zu Krediterh?hungen f?r den Betrieb des Opernhauses in Z?rich und zu Geldleistungen, welche der Musikkritiker Prof. D.___ erhalten haben soll (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/3), mit der vorliegenden Streitsache in keinem Zusammenhang stehen, weshalb darauf nicht n?her einzugehen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Stadt Z?rich Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezusch?sse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.