ZL.2001.00008
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Rieser Stierli
Urteil vom 20. M?rz 2003 in Sachen 1. B.___ ?
2. A.___ ?
Beschwerdef?hrende
beide vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Maron Rioult & Partner, Rechtsanw?lte M?hrlistrasse 55, 8006 Z?rich
gegen
Stadt Z?rich Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Z?rich
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Z?rich Neue B?rse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Z?rich
Sachverhalt: 1. ????? B.___ und A.___ meldeten sich 1999 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/2). Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 verneinte das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich einen Anspruch von B.___ und A.___ ab 1. August 1999 (Urk. 7/131/1 = Urk.? 6/1). Auf die dagegen am 24. Dezember 1999 erhobene Einsprache (Urk. 7/19 = Urk. 6/3) erfolgte am 14. Juni 2000 ein Wiedererw?gungs-Entscheid (Urk. 7/131/2 = Urk. 6/2), wonach seit 1. Januar 1999 weiterhin kein Anspruch bestehe, da B.___ und A.___ sich im Interesse der C.___ AG keinen Lohn ausbezahlt h?tten. Dies f?hre zur Annahme von Verzichtsverm?gen (Urk. 7/72). Dagegen erhoben B.___ und A.___ mit Eingabe vom 11. Juli 2000 Einsprache (Urk. 7/98/32 = Urk. 6/3a), die der Bezirksrat Z?rich mit Beschluss vom 25. Januar 2001 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/6).
2. ????? Hiegegen erhoben B.___ und A.___, vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Maron, Z?rich, mit Eingabe vom 28. Februar 2001 Beschwerde und beantragten, es seien ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Sache sei zur Neuberechnung und zum Erlass neuer Verf?gungen an das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich zur?ckzuweisen. Zudem sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 1). Am 23. M?rz und 3. Mai 2001 trafen Beschwerdeerg?nzungen ein (Urk. 5 und 15). Mit Beschluss vom 29. M?rz 2001 wies das Gericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 9). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 26. Juli 2001 ab (Urk. 19). Mit Schreiben vom 22. Mai und 27. August 2001 verzichtete das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich auf eine Stellungnahme (Urk. 18 und 22). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel am 30. August 2001 (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. ????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind
2. ????? 2.1???? Anspruch auf Erg?nzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV; ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag f?r den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenh?ngenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden H?chstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG). 2.2???? Gem?ss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind bei den Erg?nzungsleistungen als Einkommen auch die Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat, anzurechnen. Das Vorliegen eines Verzichts im Sinne dieser Bestimmung wird angenommen, wenn die versicherte Person auf Einkommensbestandteile oder auf Verm?gen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine ad?quate Gegenleistung daf?r erhalten zu haben, verzichtet hat (AHI 1995 S. 166 Erw. 2b). Weil es sich beim Fehlen von Einkommen und Verm?gen um anspruchsbegr?ndende Tatsachen handelt, so tr?gt daf?r grunds?tzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast (ZAK 1989 S. 410 Erw. 3b). Im Falle der Beweislosigkeit hat diese die Folgen zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich ent?usserte restliche Verm?gen anrechnen lassen muss (BGE 121 V 206 Erw. 4b mit Hinweisen; AHI 1995 S. 168 Erw. 3b, 1994 S. 218 Erw. 4b).
3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrenden bringen als erstes vor, der angefochtene Bezirksrats-Beschluss sei schon aus formellen Gr?nden aufzuheben, da dieser im Zeitpunkt des Entscheids die Zusammensetzung der urteilenden Beh?rde nicht bekannt gegeben habe (Urk. 1 S. 3). 3.2???? Der Bezirksrat Z?rich hat den angefochtenen Beschluss am 25. Januar 2001 gef?llt (Urk. 2). Welche Ratsmitglieder daran beteiligt waren, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Einzig der Name der unterzeichenden Ratsschreiberin wird am Ende des Beschlusses genannt (Urk. 2 S. 6). Wie die Beschwerdef?hrenden selbst anf?hren, ist es indessen nicht n?tig, die Namen der entscheidenden Personen ausdr?cklich zu nennen. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Beh?rde ist selbst dann gewahrt, wenn die betreffenden Namen nicht pers?nlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein zug?nglichen Publikation wie etwa dem Staatskalender entnommen werden k?nnen (BGE 117 Ia 323; BGE 114 Ia 280 Erw. c). Im Kanton Z?rich wird diese Praxis entgegen der Meinung der Beschwerdef?hrenden auch in neuerer Zeit weitergef?hrt. Dies ist ersichtlich aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z?rich vom 3. Dezember 1998 (Urk. 6/9/1), wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn die Besetzung erst nachtr?glich bekannt gegeben wird (Urk. 6/9/1 S. 4). Die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrenden erkundigten sich telefonisch nach der genauen Besetzung des Bezirksrats in ihrem Fall. Die Ratsschreiberin gab daraufhin schriftlich dar?ber Auskunft, s?mtliche Mitglieder h?tten am Beschluss vom 25. Januar 2001 mitgewirkt. Dabei handle es sich um den Pr?sidenten D.___ sowie die Mitglieder E.___, F.___, G.___ und H.___ (Urk. 6/8). Es ist nicht einzusehen, welche Nachteile den Beschwerdef?hrenden aus dieser Vorgehensweise des Bezirksrats erwachsen k?nnten, zumal es sich entgegen ihren Bef?rchtungen auch nicht als n?tig erwiesen hat, einen Staatskalender zu kaufen, reichte doch ein Telefongespr?ch aus. Demnach ist der Bezirksratsbeschluss vom 25. Januar 2001 formell korrekt erfolgt.
4. ????? In prozessualer Hinsicht ist zun?chst festzustellen, dass die Wiedererw?gungsverf?gung vom 14. Juni 2000 (Urk. 7/131/2) nach dem ersten Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung ergangen ist. Demnach ist diese Verf?gung nur als Antrag der Beschwerdegegnerin zu betrachten und gilt als mitangefochten.
5. 5.1???? Aus der Erfolgsrechnung 1998 (Urk. 7/98/4) ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdef?hrenden in diesem Jahr L?hne in H?he von insgesamt Fr. 9'600.-- ausbezahlt haben. Weiter ist unbestritten, dass die beiden Beschwerdef?hrenden 1998 und 1999 eigentlich einen Lohn von Fr. 16'800.-- realisieren wollten (Urk. 7/60). Diese geplanten Lohnzahlungen wurden dann f?r 1998 teilweise und 1999 vollst?ndig storniert wegen der schlechten finanziellen Lage der C.___ AG. W?ren diese Lohnzahlungen tats?chlich erfolgt und in der Erfolgsrechnung auch als solche ausgewiesen worden, h?tte sich wohl eine ?berschuldung der AG ergeben, die den Konkurs zur Folge gehabt h?tte. 5.2???? Unter diesen Umst?nden erscheint das Handeln der Beschwerdef?hrenden vertretbar, um so mehr, als bei Bez?gern von AHV-Altersrenten die Aufrechnung eines Verzichtseinkommens an sich ohnehin nicht m?glich ist, wenn keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt wird. Sollte sich indessen eine Verbesserung der finanziellen Situation der C.___ AG ergeben, m?ssten sich die Beschwerdef?hrenden f?r ihre T?tigkeit bei der AG einen vertretbaren Lohn anrechnen lassen, wenn sie weiterhin auf entsprechende Lohnbez?ge verzichten, da die von ihnen erbrachten Leistungen grunds?tzlich als entgeltlich zu betrachten sind.
6. ????? 6.1???? Dagegen stellt sich die Frage, ob die von den Beschwerdef?hrenden 1998 und 1999 get?tigten Privatbez?ge (Urk. 3/7/1-2, Urk. 3/8/1-2) als Einkommen anzurechnen sind. 6.2???? Die Beschwerdef?hrenden machen geltend, die w?hrend des Jahres get?tigten Privatbez?ge seien ihnen nicht als Einkommen anzurechnen, zumal die ebenfalls get?tigten Privateinlagen auch nicht ber?cksichtigt w?rden. Die Beschwerdef?hrenden seien keine Angestellten der C.___ AG, sondern ihre Verwaltungsr?te, weshalb von einem Lohnanspruch, auf den verzichtet worden sei, nicht die Rede sein k?nne (Urk. 1 S. 7-9). 6.3???? Den Beschwerdef?hrenden ist darin zuzustimmen, dass den get?tigten Privatbez?gen die Privateinlagen im gleichen Zeitabschnitt gegen?ber gestellt werden m?ssen. Indessen ist kein Grund daf?r ersichtlich, einen allf?lligen Bezugs?berschuss nicht als Einkommen zu betrachten (vgl. Urteil des EVG in Sachen der Beschwerdef?hrenden vom 26. Juli 2001; Urk. 19). Aus Sicht der Zusatzleistungen f?llt ins Gewicht, dass die Beschwerdef?hrenden mit den Privatbez?gen die in der C.___ AG vorhandenen Mittel zweifellos zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten heranzogen. Auch wenn die Verbuchung dieser Bez?ge als Darlehen an Aktion?re zivilrechtlich durchaus zul?ssig und korrekt ist, kann nicht dar?ber hinweg gesehen werden, dass die Bez?ge wie eigentliche Lohnzahlungen f?r den Lebensunterhalt eingesetzt wurden. Dies rechtfertigt die Anrechnung wie bei eigentlichen Lohnzahlungen. 6.4???? Demnach ist auf die jeweiligen Saldi der entsprechenden Konti von B.___ und A.___ (Urk. 3/7/1-2 und 3/8/1-2) abzustellen. Ende 1998 resultierte f?r B.___ ein "Ausgaben?berschuss" von Fr. 32'052.--, f?r A.___ ein "Einnahmen?berschuss" von Fr. 13'462.--. F?r beide Ehepartner zusammengerechnet ?bersteigen die Einlagen somit die Bez?ge, so dass im Ergebnis nichts anzurechnen ist. Im Jahre 1999 bezog der Ehemann Fr. 9'081.-- mehr als er einlegte, die Ehefrau Fr. 12'462.--, weshalb per Saldo von Privatbez?gen von Fr. 21'543.-- auszugehen ist.
7. ????? 7.1???? Weiter ist die H?he des anzurechnenden Verm?gens der Beschwerdef?hrenden in den Jahren 1998 und 1999 zu bestimmen. 7.2???? Die Beschwerdegegnerin? ermittelte den Kurswert der C.___ AG anhand der Wegleitung der Eidgen?ssischen Steuerverwaltung ?ber die Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert auf Fr. 34'274.-- (Urk. 7/22). Diesen Wert rechnete sie per Januar 1999 beim Verm?gen an. 7.3???? Die Beschwerdef?hrenden sind dagegen der Meinung, der Wert ihrer AG betrage Fr. 1.--, da die C.___ AG als Werkzeug zur Berufsaus?bung zu betrachten sei (Urk. 1 S. 7). 7.4???? Gem?ss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) ist das anrechenbare Verm?gen nach den Grunds?tzen der Gesetzgebung ?ber die direkte kantonale Steuer zu bewerten. Gem?ss Bewertung des Steueramtes betrug der Unternehmenswert per 1. Januar 1999 Fr. 21'531.-- (Urk. 7/95). Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist der Bewertung des Steueramtes zu folgen und der Betrag von Fr. 21'531.-- als Unternehmenswert anzunehmen. Dem Antrag der Beschwerdef?hrenden, die C.___ AG mit?????? Fr. 1.-- zu bewerten, kann dagegen nicht gefolgt werden. Zum einen ist eine Aktiengesellschaft kein Werkzeug f?r irgend eine T?tigkeit, sondern der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen dazu. Zum andern ist die Rechtsform der Aktiengesellschaft gerade im Falle der Beschwerdef?hrenden zur Berufaus?bung nicht erforderlich, war doch B.___ vor der Gr?ndung der C.___ jahrelang als einzelunternehmerischer Buchhalter und Treuh?nder t?tig. Da die C.___ AG nach Art. 17 Abs. 1 ELV eindeutig nach steuerrechtlichen Grunds?tzen zu bewerten ist, besteht auch kein Grund, ein gerichtliches Gutachten bei einer buchpr?fenden Expertenperson einzuholen. Nach dem Gesagten ist die C.___ AG per 1. Januar 1999 mit Fr. 21'531.--? zu bewerten. 7.5???? Die Beschwerdegegnerin ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Verm?gens von den Steuererkl?rungen 1999 A und B ausgegangen (Urk. 7/74 und 7/90). Wie sich den jeweiligen Wertschriftenverzeichnissen entnehmen l?sst, sind dabei die Aktiv- und Passivsaldi der beiden Aktion?rskonti ber?cksichtigt. Als Verm?genswert ist f?r 1998 nur der resultierende Positivsaldo aus beiden Konti ber?cksichtigt, f?r 1999 der sich ergebende Negativsaldo. Dies erscheint korrekt. 7.6???? Nach dem Gesagten ergibt sich f?r 1999 ein Reinverm?gen von Fr. 60'500.-- (Fr. 38'969.-- gem?ss Steuererkl?rung 1999 A zuz?glich Wert der Aktien von Fr. 21'531.--). Unter Ber?cksichtigung des Freibetrags von Fr. 40'000.-- verbleiben Fr. 20'500.--. Daraus resultiert ein anzurechnendes Einkommen aus Verm?gen (1/10) von Fr. 2'050.--. Zusammen mit dem in der Steuererkl?rung ausgewiesenen Verm?gensertrag aus dem Privatverm?gen von Fr. 857.-- ergibt dies einen anzurechnenden Verm?gensertrag von Fr. 2'907.--. F?r das Jahr 2000 massgebend ist ein Reinverm?gen von Fr. 41'462.-- (Fr. 19'931.-- gem?ss Steuererkl?rung 1999 B und Fr. 21'531.--f?r den Wert der Aktien). Unter Ber?cksichtigung des Freibetrags von Fr. 40'000.-- verbleiben Fr. 1'462.--. Daraus resultiert ein anzurechnendes Einkommen aus Verm?gen von Fr. 146.--. Zusammen mit dem in der Steuererkl?rung ausgewiesenen Verm?gensertrag aus dem Privatverm?gen von Fr. 500.-- ergibt dies einen anzurechnenden Verm?gensertrag von Fr. 646.--.
8. ????? Sodann beantragen die Beschwerdef?hrenden, es seien ihnen Gewinnungskosten in H?he von Fr. 2'200.-- pro Person abzuziehen (Urk. 1 S. 10). Da jedwede Belege daf?r fehlen, k?nnen keine Gewinnungskosten angerechnet werden.
9. ????? Schliesslich werfen die Beschwerdef?hrenden die Frage auf, ob die Leistungen der C.___ AG nicht als Leistungen mit ausgesprochenem F?rsorgecharakter im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG zu betrachten seien (Urk. 1 S. 9). Dies ist schon mit Blick auf den Wortlaut "F?rsorgecharakter" zu verneinen; hinzu kommt, dass es sich bei der C.___ AG nicht um einen Dritten handelt, der den Beschwerdef?hrenden subsidi?r zu den Erg?nzungsleistungen freiwillig Mittel zukommen l?sst (vgl. Erwin Carigiet, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, Z?rich 1995, S. 114 und 115).
10. ??? Aufgrund des Gesagten ist der Bezirksrats-Beschluss vom 25. Januar 2001 aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdef?hrenden f?r die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erw?gungen neu berechne.
11. ??? Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdef?hrenden Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streit-sache erscheint eine Entsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. MWSt und Baraus-lagen) als angemessen. ????????????????? ????????????????????? Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats Z?rich vom 25. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich zur?ckgewiesen wird, damit es den Anspruch der Beschwerdef?hrenden f?r die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erw?gungen neu berechne. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. ??????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdef?hrenden eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt J?rg Maron - Stadt Z?rich Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Z?rich - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezusch?sse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.