Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 ZL.2001.00001

February 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,856 words·~14 min·3

Summary

Anrechnung eines fiktiven Salärs als anrechenbares Einkommen beim Inhaber einer AG und Bezüger von EL

Full text

ZL.2001.00001

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS Z?RICH

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichter Walser und Ersatzrichterin Romero-K?ser,

Gerichtssekret?rin Rieser Stierli

Urteil vom 28. Februar 2003

in Sachen

Dr. L.___,

Beschwerdef?hrer,

?

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,

Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich,

?

gegen

Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Z?rich,

Neue B?rse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Z?rich,?

?

?

I.

1. Der 1925 geborene L.___ bezog seit dem 1. Juni 1990 Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 11/1/140/4-18, Urk. 11/2/232/19-21). Mit Entscheid vom 4. Februar 2000 verneinte das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich den Anspruch von L.___ auf Zusatzleistungen wegen ?berschreitung der Einkommensgrenze ab 1. Februar 1999 (Urk. 11/2/232/23 = Urk. 5/1). Die am 6. M?rz 2000 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/2/186 = Urk. 5/2) wies der Bezirksrat Z?rich mit Beschluss vom 9. November 2000 ab (Urk. 11/2/220 = Urk. 2). 2. Hiegegen erhob L.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 9. November 2000. Es sei ihm kein fiktives Sal?r anzurechnen und keine Zahlung eines echten Sal?rs aufzuzwingen, solange der Betriebsertrag der ___ Dr. L.___ AG (im folgenden: L.___ AG) die normalen Unkosten nicht ?berschreite. Sein Einkommen sei neu zu berechnen und ein entsprechender Entscheid zu treffen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren (Urk. 1). Mit Beschwerdeerg?nzung vom 15. Januar 2001 zeigte Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Z?rich, die Vertretung von L.___ an (Urk. 6). Das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich ersuchte in der Stellungnahme vom 15. Februar 2001 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 12. Juni 2001 reichte der Beschwerdef?hrer seine Replikschrift ein (Urk. 16); die Duplikschrift des Amtes f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich datiert vom 20. September 2001 (Urk. 21). Mit Verf?gung vom 24. September 2001 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 22). Im Anschluss an die am 14. Juni 2002 durchgef?hrte Referentenaudienz? traten die Parteien in Vergleichsverhandlungen (Protokoll S. 7). Am 26. August 2002 teilte der Vertreter des Beschwerdef?hrers mit, die Gespr?che ?ber eine m?gliche einvernehmliche L?sung h?tten nicht zu einer Einigung gef?hrt (Urk. 27).

II. 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. a) Ein Anspruch auf Erg?nzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV; ELG). Als Einnahmen sind unter anderem Eink?nfte und Verm?genswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). b) Wer aus einem Begehren gegen?ber dem Sozialversicherungstr?ger Rechte ableitet, hat bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 121 V 210 Erw. 6c). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgekl?rt werden kann (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. Bern 1997, S. 341). Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der Sozialversicherungstr?ger aufgrund der Akten beschliessen oder er kann auf das Gesuch nicht eintreten (BGE 108 V 230 f. Erw. 2). 3. Als erstes ist der Briefwechsel zwischen den Parteien zu untersuchen, damit die Frage gekl?rt werden kann, ob der Beschwerdef?hrer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, oder ob er seinen diesbez?glichen Pflichten nachgekommen ist, wie dies der Beschwerdef?hrer vorbringt. a) Mit Schreiben vom 6. September 1999 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer auf, den Revisionsbericht 1998 einzureichen und einige Fragen zu beantworten (Urk. 11/2/173). Der Beschwerdef?hrer reichte daraufhin den Revisionsbericht 1998 mit Bilanz und Erfolgsrechnung ein (Urk. 11/2/174a) und erkl?rte, damit erachte er seine Auskunftspflicht gegen?ber der Beschwerdegegnerin als erf?llt (Urk. 11/2/175). Die Beschwerdegegnerin wiederholte ihre Fragen mit Schreiben vom 26. Oktober 1999, erkundigte sich zus?tzlich, wie hoch der Beschwerdef?hrer die offenen Honorarforderungen sowie den Wert seiner Forschungsergebnisse einsch?tze und welcher Art und H?he die Kosten f?r deren Vermarktung sein w?rden, und machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zahlungseingang von ca. Fr. 480'000.-- aus einer vom Bundesgericht anerkannten Forderung buchhalterisch verarbeitet worden sei (Urk. 11/2/176). Der Beschwerdef?hrer anwortete, in der Buchhaltung der Firma seien alle f?r deren Finanzen massgeblichen Daten korrekt verbucht worden. Die Jahresrechnung enthalte f?r Finanzspezialisten eine hinreichende Auskunft ?ber die Betriebsergebnisse 1998 und den Zustand am Ende des Jahres (Urk. 11/2/177). Daraufhin drohte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. November 1999 an, bei Stillschweigen des Beschwerdef?hrers innert 20 Tagen werde ab 1. Februar 1999 von offenen Honoraren des Beschwerdef?hrers von Fr. 200'000.-- gegen?ber der Firma sowie von einem monatlichen Sal?r von Fr. 3'000.-- ausgegangen (Urk. 11/2/178). Damit werde der Beschwerdef?hrer l?ngere Zeit keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr haben. Im Antwortschreiben vom 7. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdef?hrer eine Fristerstreckung bis am 31. Januar 2000 (Urk. 11/2/179), die ihm auch gew?hrt wurde (Urk. 11/2/180). Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 gab der Beschwerdef?hrer Erkl?rungen ?ber die liquidit?tswirksamen Einnahmen und Ausgaben ab (Urk. 11/2/181/1-2). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2000, wonach der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Februar 1999 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr habe (Urk. 11/2/232/23). b) Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer der Beschwerdegegnerin eine von der Kontrollstelle gepr?fte Jahresrechnung mit Bilanz 1998 seiner Gesellschaft eingereicht (Urk. 11/2/174a) und zudem - nicht gerade postwendend, aber schliesslich doch - mit Schreiben vom 18. Januar 2000 (Urk. 11/2/181/1) die von der Kontrollstelle best?tigten Bewegungen der fl?ssigen Mittel im Jahre 1998 im Detail dargestellt hat (Urk. 11/2/181/2). Daraus l?sst sich in rechtsgen?gender Art und Weise ersehen, welche Mittel der Gesellschaft zugeflossen und wie diese verwendet und buchhalterisch erfasst worden sind. Der Vorwurf an den Beschwerdef?hrer, dieser sei seiner Auskunftspflicht bez?glich der Verwendung des Zahlungseingangs im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 (Urk. 11/2/170a) nicht gen?gend nachgekommen, erweist sich demnach als unbegr?ndet. ??????????? 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdef?hrer f?r die Jahre 1990 bis 1998 eine Lohnnachforderung von Fr. 288'000.-- aufgerechnet (= acht Jahre ? Fr. 36'000.--, Urk. 5/3 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob dies rechtens und vertretbar ist. a) Vorweg ist anzumerken, dass die Periode von 1990 bis 1998 neun Jahre umfasst, weshalb nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin neun statt acht Jahre zu ber?cksichtigen w?ren. b) Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 8. Juni 1990 (Urk. 11/1/5a/2) ist festgehalten, dass die Gesch?ftslage der Gesellschaft nach dessen Erreichen eines Alters von 65 Jahren im Mai 1990 keine weitere Lohnzahlung an den Beschwerdef?hrer mehr erlaube. Der Beschwerdef?hrer werde aber weiterhin die Pendenzen betreuen, die Entwicklungen der letzten Jahre zu kommerzialisieren versuchen und sich um neue Auftr?ge bem?hen. Daraus geht hervor, dass die Lohnzahlungen ab Mai 1990 eingestellt wurden, w?hrend der Beschwerdef?hrer f?r die Gesellschaft weiterhin gewisse Arbeiten zu verrichten h?tte. c) Es ergibt sich aus den Akten kein Hinweis und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet, dass dieser Protokoll-Beschluss vom 8. Juni 1990 (Urk. 11/1/5a/2) je widerrufen worden w?re. Weiter fehlen Anhaltspunkte f?r die Annahme, die Lohnzahlungen an den Beschwerdef?hrer seien ab Mai 1990 nicht eingestellt, sondern nur gestundet worden. Schliesslich ist unbestritten und durch die Umsatz- und Gewinnentwicklung der L.___ AG belegt (vgl. Urk. 17/3), dass diese zwischen 1990 und 1998 keine ins Gewicht fallenden Aktivit?ten entwickelte und daher nicht ?ber die dazu n?tigen verwertbaren Aktiven verf?gte, um irgend eine substanzielle Lohnzahlung erbringen zu k?nnen. W?rde der Beschwerdef?hrer eine Lohnnachforderung, wie sie die Beschwerdegegnerin f?r angemessen h?lt, bei der Gesellschaft tats?chlich realisieren - unter Ber?cksichtigung der schon erfolgten Teilr?ckzahlung des Aktion?rdarlehens im Umfang von Fr. 88'000.-- in der H?he von noch etwa Fr. 200'000.-- - w?re die Gesellschaft unmittelbar verm?genslos und illiquid und m?sste Konkurs anmelden. Zwar erscheint es durchaus billig, dem Beschwerdef?hrer zuzumuten, die in seiner Gesellschaft vorhandenen Mittel in angemessenem Rahmen f?r die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten? heranzuziehen. Es geht aber zu weit, wenn die H?he der anzunehmenden Zahlungen zwangsl?ufig die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hat und damit indirekt in die Existenz und rechtliche Selbst?ndigkeit der L.___ AG eingegriffen wird. d) Hinzu kommt, dass ein AHV-Rentenbez?ger auch im Hinblick auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht gezwungen werden kann, eine m?gliche und zumutbare Erwerbst?tigkeit auszu?ben. Dem seit 1990 im Rentenalter stehenden Beschwerdef?hrer kann es also nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine nicht stark ins Gewicht fallende T?tigkeit f?r seine Gesellschaft ausge?bt, wegen deren beschr?nkten Mitteln in der Zeit von 1990-98 aber auf eine Lohnzahlung verzichtet hat. Nach dem Gesagten f?llt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens f?r die Zeit bis Ende 1998 ausser Betracht (Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Z?rich 2000, S. 103). 5. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdef?hrer auch ab 1. Januar 1999 ein Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat an (Urk. 5/1). Auch bez?glich dieser Aufrechnung ist zu pr?fen, ob sie rechtens und vertretbar ist. a) Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der L.___ AG vom 8. Juni 1990 (Urk. 11/1/5a/2) geht hervor, dass die Gesch?ftslage der Gesellschaft keine weitere Lohnzahlung an den Beschwerdef?hrer mehr erlaube, und zum andern, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin die Pendenzen betreue, versuche, die Entwicklungen der letzten Jahre zu kommerzialisieren, und sich um neue Auftr?ge bem?he. Im Hinblick auf die Entwicklung der L.___ AG bis zum Jahr 1998 ist anzunehmen, dass sich die T?tigkeit des Beschwerdef?hrers in dieser Zeit darauf beschr?nkte, die Pendenzen zu betreuen, und die anderen beiden Aufgabenbereiche nicht oder doch kaum mehr zum Tragen kamen. Dies best?tigte der Beschwerdef?hrer in der Replik (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9). b) Die finanzielle Situation der L.___ AG ?nderte sich indessen im Herbst 1998, als ihr zufolge des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 (Urk. 11/2/170a) ein Prozesserl?s von rund Fr. 388'000.-- zuging (Fr. 296'490.-- plus 5 % Zinsen seit 1987). In der Replik wird dazu ausgef?hrt, die Gesellschaft habe daraufhin beschlossen, die neu verf?gbaren Mittel insbesondere zur Vermarktung der Ergebnisse von bisherigen Forschungen und Entwicklungen einzusetzen. Es sei verst?ndlich, dass sich eine AG in dieser Situation dazu entscheide, die Aktivit?ten zu beschleunigen. Dazu m?sse ein bestimmtes Betriebskapital vorhanden sein (Urk. 16 S. 6 und 7 Ziff. 10.2 und 10.5). c) Gem?ss Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrats vom 16. August 2000 (Urk. 26/1/2) mussten die anfangs 1999 geplanten bescheidenen Aktivit?ten zum Vermarkten der entwickelten Produkte wegen verschiedener R?ckschl?ge weitgehend reduziert werden. Hingegen seien nun die bisherigen wirtschaftlichen Ver?ffentlichungen baldm?glichst zu erg?nzen, um die bereits vorhandenen Ergebnisse der Forschungen und Entwicklungen den gegenw?rtigen und k?nftigen Interessenten bekannt zu geben. Sonst werde niemand je darauf zur?ckgreifen k?nnen. Diese Lagebeurteilung und die daraus abgeleitete Zielrichtung der Aktivit?ten der Gesellschaft findet sich best?tigt im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates der L.___ AG vom 31. Juli 2001 (Urk. 26/2/2). Anl?sslich der Referentenaudienz vom 14. Juni 2002 f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, er vertraue nicht allzu sehr auf eine Ertragssteigerung in der Zukunft, setze aber die Priorit?ten auf das Ver?ffentlichen seiner Aufzeichnungen, damit seine Arbeit nicht verloren gehe (Prot. S. 6). d) Zur Absicherung der ab 1999 geplanten Aktivit?ten bildete die L.___ AG per Ende 1998 eine R?ckstellung von Fr. 100'000.-- (Urk. 26/1/1S. 3), die Ende 2000 immer noch mit Fr. 96'000.-- ausgewiesen (Urk. 26/2/2 S. 3), also kaum beansprucht wurde. Dies ist darauf zur?ckzuf?hren, dass der Gesellschaft in den Jahren 1999 und 2000 mit Blick auf ihre Reaktivierung keine erheblichen, ins Gewicht fallenden Kosten entstanden sind, die nicht ?ber die normale Aufwand- und Ertragsrechnung h?tten abgebucht werden k?nnen. F?llt weiter in Betracht, dass die Lohnzahlungen an den Beschwerdef?hrer 1990 wegen der schlechten finanziellen Lage der L.___ AG eingestellt wurden, ist zu folgern, dass k?nftige Lohnzahlungen nicht ausgeschlossen sein sollten, sobald die Lage der Gesellschaft dies wieder zulassen w?rde. Ende 1998 hat sich die finanzielle Situation der L.___ AG durch die Auszahlung des Prozessgewinns gem?ss Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 (Urk. 11/2/170a) erheblich verbessert, so dass ab 1999 eine neue Standortbestimmung angezeigt ist. Der Beschwerdef?hrer besorgt weiterhin die Gesch?fte der L.___ AG und ?bt dabei T?tigkeiten aus, f?r die eine Gesellschaft ihrem Gesch?ftsf?hrer normalerweise ein Entgelt ausrichtet. Andererseits halten sich die Aktivit?ten des Beschwerdef?hrers in einem begrenzten Rahmen und dienen vornehmlich der Sicherung von dessen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Da aber eine gen?gende R?ckstellung vorhanden ist, ?ber welche eine solche Lohnzahlung angesichts der beschr?nkten ?brigen Aktivit?ten der Gesellschaft finanziert werden kann, erscheint die Auszahlung eines Lohnes an den Beschwerdef?hrer unter diesen Umst?nden als gerechtfertigt und zumutbar, allerdings nur in H?he von Fr. 18'000.-- pro Jahr, nicht von Fr. 36'000.--, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt. 6. Schliesslich stellt sich die Frage, welche Verm?genswerte dem Beschwerdef?hrer anzurechnen sind. a) Unbestritten ist, dass die L.___ AG dem Beschwerdef?hrer aus dem Prozessgewinn gegen S.___ (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober 1998, Urk. 11/2/170a) im Jahre 1998 einen Teil des in der Bilanz per 31. Dezember 1997 erw?hnten Aktion?rdarlehens in Gesamth?he von Fr. 124'027.45 (Urk. 11/2/156b S. 4) in H?he von Fr. 88'000.-- zur?ckbezahlt hat (Urk. 11/2/159). Diese R?ckzahlung hat zu einem entsprechenden Verm?genszuwachs beim Beschwerdef?hrer gef?hrt, der zu Recht angerechnet worden ist. b) In der Bilanz der L.___ AG per 31. Dezember 1998 wird als Rest des Aktion?rdarlehens ein Betrag von Fr. 32'878.40 ausgewiesen (Urk. 11/2/174a S. 3). Der Beschwerdef?hrer steht auf dem Standpunkt, dass ihm diese Forderung gegen?ber der Gesellschaft nicht angerechnet werden k?nne, weil er daf?r eine Rangr?cktrittserkl?rung habe abgeben m?ssen (Urk. 16 S. 6). Die finanzielle Situation der L.___ AG pr?sentierte sich Ende 1998 bis Ende 2000 indessen so, dass dieses Darlehen in H?he von Fr. 32'878.40 ohne weiteres ebenfalls h?tte zur?ckbezahlt werden k?nnen, ohne dass bei der Gesellschaft eine ?berschuldung im Sinne von Art. 725 des Obligationenrechts eingetreten w?re. Die L.___ AG h?tte angesichts der beschr?nkten Aktivit?ten in diesem Zeitraum nach wie vor ?ber gen?gend Reserven verf?gt, um ihre T?tigkeiten zu finanzieren. Somit besteht kein Grund, diese Darlehensforderung dem Beschwerdef?hrer nicht als Verm?gen anzurechnen. c) Bez?glich des Wertes der Gesellschaft ist von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV auszugehen, wonach das anrechenbare Verm?gen nach den Grunds?tzen der Gesetzgebung ?ber die kantonale Steuer f?r die Bewertung des Verm?gens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Diese Vorgabe ist f?r die Beschwerdegegnerin verbindlich. Fraglich erscheint dabei h?chstens, ob die Bildung einer R?ckstellung von Fr. 100'000.-- Ende 1998 sachlich gerechtfertigt war, denn im Falle einer tieferen Ansetzung oder gar eines Verzichts auf R?ckstellungen in diesem Zeitpunkt w?re der Substanzwert der Aktien und damit auch der Steuerwert der L.___ AG deutlich h?her anzusetzen. Solange der Fiskus indes diese R?ckstellung akzeptiert, was nach den Akten zumindest f?r das Jahr 1998 der Fall war (vgl. Urk. 11/2/190-191 sowie 11/2/226), besteht kein Anlass f?r eine andere Einsch?tzung. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z?rich vom 9. November 2000 und der Entscheid des Amtes f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich vom 4. Februar 2000 sind aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. Februar 1999 im Sinne der Erw?gungen neu entscheide. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine angemessene Prozessentsch?digung (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsrechtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Im Hinblick auf das Obsiegen zu 3/4 ist die Entsch?digung auf Fr. 2'100.-- (inklusive Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.?

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Z?rich vom 9. November 2000 und der Entscheid des Amtes f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich vom 4. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird an das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich zur?ckgewiesen, damit es ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 1999 im Sinne der Erw?gungen neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung in H?he von Fr. 2'100.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Bezirksrat Z?rich, an die Direktion f?r Soziales und Sicherheit des Kantons Z?rich und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein, an die Parteien unter Beilage einer Kopie von S. 6-7 des Protokolls. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

ZL.2001.00001 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 ZL.2001.00001 — Swissrulings