Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2025.00066
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1970, war vom 1. Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 als Mitarbeiterin Reinigung/Gartenunterhalt tätig (Urk. 8/1 Ziff. 3, Urk. 3 Ziff. 2.1-2.2) und bezog seit dem 1. Juli 2019 Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 8, vgl. auch Urk. 8/72 S. 3), weshalb sie bei der Suva obligatorisch unfallversichert war. Gemäss Schadenmeldung vom 16. November 2020 knickte sie am 14. Oktober 2020 mit dem linken Bein ein und fiel eine Treppe hinunter (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6), wobei sie sich gemäss Unfallmeldung Verletzungen am linken Oberarm sowie Rücken zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2 Mit Schreiben vom 9. April 2021 teilte die Suva der Versicherten mit, die noch bestehenden Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, und verneinte eine Leistungspflicht ab dem 14. April 2021 (Urk. 8/33). Bezüglich der übrigen Beschwerden teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 24. März 2022 mit, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, weshalb die Taggeld- und Heilungskosten per 31. Mai 2022 eingestellt würden (Urk. 8/108). Mit Verfügung vom 5. April 2022 verneinte die Suva sodann sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/115). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/120), welche am 20. Juni 2022 ergänzt wurde (Urk. 8/129). Die Suva zog in der Folge das von der Invalidenversicherung veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Y.___ AG bei (Urk. 8/151), liess eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen (Bericht vom 16. März 2023, Urk. 8/156) sowie am 14. Juni 2023 eine Untersuchung durch den Versicherungsmediziner Dr. Z.___ (Urk. 8/168). Weiter wurde eine funktionsorientierte medizinische Abklärung veranlasst (Bericht vom 30. Mai 2024, Urk. 8/227). Am 13. Januar 2025 wurde die Versicherte an der rechten Schulter operiert (Urk. 8/262). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/159, Urk. 8/174, Urk. 8/240) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2025 dahingehend teilweise gut, dass der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen wurde (Urk. 8/268 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten), eventuell die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente für den Fall, dass der Versicherungsabschluss nach dem 1. Juni 2022 und vor dem 20. Februar 2025 eingetreten sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver-sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Prof. A.___ davon aus, dass der medizinische Endzustand im Grundfall spätestens am 31. Mai 2022 erreicht gewesen sei. Prof. A.___ habe die Diagnose einer Frozen Shoulder überzeugend zu widerlegen vermocht und anderslautenden ärztlichen Beurteilungen mit teils persönlichen Untersuchungen und Testverfahren nachvollziehbar widersprochen. Im Übrigen wären die von Dr. B.___ vorgeschlagenen Infiltrationen glenohumeral auch nach der Rechtsprechung nicht geeignet gewesen, noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen, insbesondere da solche bereits zuvor erfolglos durchgeführt worden seien. Die Kosten der Schulterarthroskopie vom 13. Januar 2025 würden im Rahmen eines Rückfalls übernommen, was aber nichts daran ändere, dass mit der Erreichung des medizinischen Endzustandes im Grundfall spätestens am 31. Mai 2022 die Rentenfrage per 1. Juni 2022 zu prüfen sei (S. 12 Ziff. 3.b und c). Diesbezüglich sei auf die zutreffende Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ abzustellen (S. 12 Ziff. 4). Für den Einkommensvergleich sei sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (S. 13 Ziff. 4.a.bb, 4.b.bb sowie 4.b.cc). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin trotz der körperlichen Unfallfolgen in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 15 lit. 4.c). Nachdem Prof. A.___ eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter festgestellt und den Integritätsschaden entsprechend der Suva-Tabelle 1 auf 10 bis 15 % geschätzt habe (S. 16 Ziff. 6.a), bestehe unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % (S. 17 Ziff. 6.c). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) fest. Insbesondere sei an der rechten Schulter stets eine beachtliche Restfunktion verblieben, weshalb der Leidensabzug von 5 % angemessen sei (S. 7 Ziff. 5.4). 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die Beurteilung durch Prof. A.___ sei weder umfassend noch schlüssig, im Gegenteil argumentiere dieser widersprüchlich. Die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ habe zudem mit keinem Wort erklärt, weshalb sie der Meinung sei, der medizinische Endzustand sei erreicht (S. 5 Ziff. 7.2). In seinem Bericht vom 4. Februar 2025 habe Prof. A.___ eine deutliche Zunahme der strukturellen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette wie auch der SLAP-Läsion zwischen den Untersuchungen im März 2021 sowie Dezember 2023 und damit einen instabilen Gesundheitszustand bestätigt. Dennoch habe er behauptet, der medizinische Endzustand sei spätestens im Mai 2022 erreicht gewesen. Anhand der Berichte von Dr. C.___ und Prof. A.___ sei es nicht möglich zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wann der medizinische Endzustand mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Für einen Abschluss des Versicherungsfalls vor der Operation im Januar 2025 fehle die Grundlage. Bis dahin hätten sich die behandelnden Ärzte bemüht, den Gesundheitszustand durch konservative Massnahmen namhaft zu verbessern, was leider nicht gelungen sei. Der Befund habe sich bis Ende 2023 nachweislich deutlich verschlechtert (S. 6). Auch der Gutachter Dr. D.___ habe im Oktober 2022 verschiedene Behandlungsoptionen beschrieben, womit sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt habe (S. 7). Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf das Durchschnittseinkommen aller Wirtschaftsbranchen abzustellen, nachdem sie ihre letzte Arbeitsstelle als Angestellte bei einer Hauswartungsfirma ebenfalls aufgrund eines Unfallereignisses verloren habe und vor der Einreise in die Schweiz in ihrem Heimatland als Produktionsmitarbeiterin und Heimarbeiterin tätig gewesen sei (S. 8). Weiter sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (S. 8 Ziff. 8.3). Vielmehr sei eine fachärztliche Begutachtung zur Festlegung des Zumutbarkeitsprofils und des Grads der Restarbeitsfähigkeit notwendig (S. 9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei vorliegend auch der «Standard-Leidensabzug» von 5 % nicht sachgerecht, da sie ihren rechten Arm im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit realistischerweise nicht mehr einsetzen könne. In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein Leidensabzug in der Höhe von 15 bis 25 % angemessen (S. 9 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per Ende Mai 2022 vorgenommen hat, sowie der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Nicht mehr bestritten wurde von der Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % (Urk. 2 S. 16 f. Ziff. 6). Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 in Teilrechtskraft erwachsen.
3. 3.1 Nach einer Hospitalisation vom 14. bis zum 15. Oktober 2020 im Spital E.___ diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 insbesondere eine Kontusion der rechten Körperhälfte nach Treppensturz am 14. Oktober 2020 sowie ein residuelles invalidisierendes, schmerzhaftes, sensomotorisches, distalbetontes Ausfallsyndrom Arm links mit schwerem Funktionsverlust mit Symptombeginn nach einem Sturz vom 11. Juli 2018. Es bestünden Schmerzen auf der rechten Körperseite sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS). Der Sturz sei durch eine Schwäche des rechten Beins ausgelöst worden, wie sie die Beschwerdeführerin schon mehrfach beobachtet habe. Die notfallmässig durchgeführten Röntgenkontrollen hätten keine sichtbaren ossären Läsionen oder Frakturen gezeigt. Ein CT der LWS habe sodann keine Hinweise auf Frakturen oder fassbare Traumafolgen im Bereich der LWS gezeigt (Urk. 8/10/2-3 S. 1, vgl. auch Radiologiebefunde vom 15. sowie 16. Oktober 2020, Urk. 8/12-13). 3.2 Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt am 11. Januar 2021 fest, es bestünden leichte degenerative Veränderungen der LWS/BWS sowie am rechten oberen Sprunggelenk (Urk. 8/14 ad. 1). Im Bereich von Knie/Patella rechts und Schulter/AC-Gelenk/Clavicula seien keine unfallbedingten ossären Verletzungen festgestellt worden. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin Probleme im Bereich der Schulter habe, sei ein MRI durchzuführen (ad. 2). Die Unfallfolgen im Bereich von LWS, BWS sowie OSG rechts spielten nach zwei bis drei Monaten keine Rolle mehr (ad. 3.2). 3.3 Nach einer Arthro-MR-Untersuchung sowie Arthrographie der Schulter rechts am 24. März 2021 befundete Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Es gebe jedoch keine Hinweise auf einen Kontrastmittel-Übertritt in den subacromialen Raum. Hingegen sei eine begleitende Bursitis subacromialis festgestellt worden. Die ACGelenksdegeneration begünstige ein subacromiales Impingement. Es bestehe zudem eine SLAP-Läsion, möglich sei auch eine beginnende Capsulitis bei synovialer Hypertrophie (Urk. 8/25). 3.4 Die Ärzte der H.___ Klinik, Schulter- und Ellbogenchirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 23. April 2021 mit Bezug auf die Schulter rechts folgende Diagnosen (Urk. 8/38 S. 1): - hochgradiger Verdacht auf traumatische SLAP-Läsion im MRI, klinisch nur geringgradig symptomatisch diesbezüglich - traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne - traumatische Bursitis subacromialis - Status nach Stolpersturz im Oktober 2020 Klinisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit einer diffusen myofaszialen Symptomatik, bezüglich des Bizepsankers jedoch oligosymptomatisch. Als nächster therapeutischer Schritt werde eine diagnostische und therapeutische glenohumerale Infiltration vorgeschlagen, zusätzlich sei eine Physiotherapie durchzuführen. Sofern die Beschwerdeführerin positiv auf die Infiltration anspreche, könnten eine diagnostische Schulterarthroskopie, subacromiale Dekompression, je nach Beschwerden AC-Gelenksteilresektion und Tenodese der langen Bizepssehne erwogen werden (S. 2). 3.5 Am 8. Juli 2021 führte Dr. med. Esther C.___, Fachärztin für Chirurgie, Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin, aus, nach dem Unfall vom 14. Oktober 2020 hätten bei der HWS bildgebend keine zusätzlichen strukturellen Läsionen festgestellt werden können, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 8/54 S. 3 ad. 3). Bezüglich der Schulter könne eine SLAP II-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 3 ad. 4). 3.6 Die Ärzte der H.___ Klinik hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2021 bei unveränderten Diagnosen (Urk. 8/63 S. 1) fest, vier Monate nach der Infiltration präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Restbeschwerden. In Anbetracht der MRT-Befunde vom April 2021 könnten die Beschwerden durch eine Operation vermutlich nicht namhaft verbessert werden, weshalb eine Mitbehandlung durch eine Manuelle Therapie empfohlen werde (S. 3). 3.7 Dr. C.___ ging am 13. September 2021 betreffend die rechte Schulter davon aus, dass von weiteren Behandlungen sowohl eine Schmerzreduktion als auch eine Belastungsverbesserung erwartet werden könne (Urk. 8/64 ad. 1). Insgesamt seien aber Restbeschwerden zu erwarten. Die geforderte Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit werde überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erreicht (ad. 2). Aktuell sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (ad. 4). Ab dem 15. Oktober 2021 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar mit einer sukzessiven Steigerung auf 100 % bis Ende des Jahres 2021 (ad. 5). 3.8 Nachdem eine Triggerpunkttherapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte, empfahl Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, H.___ Klinik, Manuelle Medizin, in seinem Bericht vom 1. Dezember 2021 eine Infiltration der Bursa subacromialis (Urk. 8/87 S. 1). Am 4. Februar 2022 berichtete Dr. I.___, keine der durchgeführten Behandlungen habe einen mittel- oder längerfristigen Effekt erzielt, weshalb nun eine Zweitmeinung einzuholen sei (Urk. 8/103 S. 2). 3.9 In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2022 (Urk. 8/106) führte Dr. C.___ aus, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter oder der andauernden Schmerzen mehr zu erreichen (S. 3 Ziff. 1). Die angestammte Tätigkeit als Hauswartin/Reinigerin könne der Beschwerdeführerin aufgrund der zu hohen Anforderungen an die rechte Schulter nicht mehr zugemutet werden (S. 4 Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 3). Dabei seien ihr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse unter Einhaltung der folgenden Einschränkungen zumutbar: Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm. Zug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität seien zu vermeiden, das Besteigen von Leitern sei aus Sicherheitsgründen zu unterlassen. Das Gehen, Stehen oder Sitzen sei nicht eingeschränkt (S. 4 Ziff. 5). Es lägen keine signifikanten und die Erheblichkeitsschwelle erreichenden posttraumatischen Schäden vor, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigten (S. 4 Ziff. 6). 3.10 Am 29. März 2022 hielt PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie sowie für Pharmazeutische Medizin, fest, unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Präsentation bestehe eine ausgeweitete, multifaktorielle Schulterschmerzproblematik rechts mit mechanisch-nozizeptiven und möglichen neuropathischen Komponenten. Zur gezielten Suche nach weiteren pharmakologischen Ansatzpunkten respektive der Option von möglichen zentral-desensibilisierenden Infusionstherapien sei eine systematische Medikamentenaustestung durchzuführen (Urk. 8/128/2). 3.11 Am 13. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durch Ärzte der Y.___ AG neurologisch sowie orthopädisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2022 (Urk. 8/151) nannten Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3.1): - sensomotorisches, schmerzhaftes, distal betontes Zervikobrachialsyndrom links nach - Spondylodese von C5 bis C7 Anfang Dezember 2018 bei - ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS ossärer und diskogener Art - dissoziative Störung der Motorik der linken Extremitäten - Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter bei - SLAP-Läsion, Unfall Mitte Oktober 2020 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende (S. 8 Ziff. 4.3.2): - Periarthropathia coxae rechts - Schmerzen im Bereich des Hemithorax links unklarer Ätiologie - Mischkopfschmerz mit - chronischem Spannungskopfschmerz (vermutlich psychosomatischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei bereits im Vorgutachten als aufgehoben beurteilt worden. Nach dem Unfall vom 14. Oktober 2020 mit Verletzung der rechten Schulter im Sinne einer SLAP-Läsion mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne sei nun auch die rechte Schulter in ihrer Funktion deutlich eingeschränkt bei jedoch nicht eingeschränkter Handfunktion rechts (S. 6 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben in all ihren Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Die geklagten orthopädischen Beschwerden und die daraus abgeleiteten Einschränkungen seien grundsätzlich nachvollziehbar. Im Bereich der rechten Schulter seien die angegebenen Beschwerden ebenfalls nachvollziehbar, wobei eine gewisse Verdeutlichung gegeben sei. Eindeutige Hinweise auf eine Aggravation hätten sich während der Befragung und der Untersuchungen nicht gefunden, allerdings erstaune beispielsweise das Resultat der Vigorimetermessung, gemäss welchem an der rechten Hand nur noch bis 6 kg möglich sei, währenddem früher doch Werte um 20 kg gemessen worden seien. Auch die gemessene Umfangdifferenz sei nicht dergestalt, dass eine derartige Einschränkung nachvollziehbar wäre. Ebenso könne die deutliche Einschränkung der Beweglichkeit an der rechten Schulter durch die bildgebenden Verfahren nicht vollständig nachvollzogen werden. Die Medikamentenspiegel von Tramadol, dessen Metaboliten sowie von Pregabalin, welche als Dauermedikation berichtet worden seien, seien labordiagnostisch nicht nachweisbar, sodass die Medikation nicht beziehungsweise nicht so regelmässig eingenommen werde, dass therapeutisch ausreichende Serumspiegel erreicht würden. Schmerztherapeutisch bestehe also noch Verbesserungspotenzial. Die Rückschlüsse in dieser Situation seien schwierig, nachdem bei der Vorbegutachtung schon auf insuffiziente Medikamentenspiegel hingewiesen worden sei, die Situation aber nicht beendet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der subjektive Leidensdruck aufgrund der Schmerzen so intensiv sei wie dargestellt (S. 7 Ziff. 4.2). In der angestammten Tätigkeit sei sowohl orthopädisch als auch neurologisch die Arbeitsfähigkeit komplett aufgehoben (S. 9 Ziff. 4.5). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus polydisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu bemessen. Die Beschwerdeführerin könne zweimal während zwei Stunden pro Tag arbeiten, sie benötige dabei eine längere Mittagspause. Nachdem in keinem der fachärztlichen Berichte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde, sei aus pragmatischen Gründen davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 gelte. Als adaptiert gälten folgende Tätigkeiten: körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ohne längere Gehstrecken oder längeres Stehen auszuübende Tätigkeiten sowie keine bimanuellen Tätigkeiten, nachdem nur mit der rechten Hand gearbeitet werden könne. Allenfalls seien mit der linken Hand motorisch leichte und feinmotorisch anspruchslose Haltetätigkeiten möglich, insgesamt seien keine feinmotorischen Tätigkeiten durchführbar. Keine Arbeiten oberhalb Tischhöhe, keine repetitiven Bewegungen in beiden Schultergelenken, kein Ersteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen sowie keine Notwendigkeit des Transportes von Gegenständen. Keine höherkonzentrativen, gefährdenden oder Überwachungs-Tätigkeiten. Nur Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstbestimmter, flexibler Pausen sowie einer längeren Mittagspause und damit ohne Zeitdruck (S. 10 Ziff. 4.7). Angesichts der Tatsache, dass die Infiltrationen an der rechten Schulter, wenn auch nur vorübergehend, gewirkt hätten, sei aus orthopädischer Sicht vom Vorliegen einer subacromialen Enge auszugehen, so dass eine arthroskopische Revision, allenfalls in Kombination mit einer subacromialen Dekompression, in Erwägung zu ziehen sei. Angesichts der Gesamtsituation sei die entsprechende Indikation jedoch mit Zurückhaltung zu stellen, eine wesentliche Verbesserung der Funktion sei wohl nicht zu erwarten (S. 10 Ziff. 4.8). 3.12 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, führte am 11. Oktober 2022 aus, die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen im rechten Arm an, welche sie am Heben bereits sehr leichter Gewichte limitiere. Schmerzen bestünden im Schulterbereich, Arm-, Hand- sowie Nackenbereich rechts und seien immer vorhanden. Nachts verspüre sie vermehrt Dysästhesien der ganzen rechten Hand. Schmerzen bestünden insbesondere im Bereich des proximalen Deltoidmuskels, des Schulterdaches und im Bereich der Clavicula rechts (Urk. 8/139/3 Ziff. 1). Möglicherweise sei ein erneutes MRI der Schulter rechts mit der Frage nach der Progredienz der Frozen Shoulder im Vergleich zu März 2022 [richtig wohl: 2021] durchzuführen (Ziff. 2.2). Durch interventionelle Massnahmen könne die Schmerzsituation lediglich bei Verdacht auf eine Frozen Shoulder gebessert werden. Eine Besserung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit sei davon nicht zu erwarten. Die muskulären Behandlungen mit Dry Needling hätten keinen anhaltenden Effekt gezeigt (Ziff. 3). Bezüglich der Belastbarkeit hielt Dr. B.___ fest, jegliche Tätigkeiten unter Einbezug der Arme sei nicht durchführbar. Das Heben von auch leichten Gewichten unter Einbezug des rechten Armes sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1). Weitere Abklärungen seien dringend notwendig, es habe lediglich eine Begutachtung ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eine EFL respektive medizinische Begutachtung sei dringend indiziert (Ziff. 4.4). Die angegebene aktive Beweglichkeit decke sich nicht mit der heutigen körperlichen Untersuchung. Bereits im MRI vom März 2022 [richtig wohl: 2021] sei der Verdacht auf eine Capsulitis (Frozen Shoulder) geäussert worden. Eine Progredienz der Capsulitis würde sich mit der progredienten Einschränkung der Beweglichkeit decken (Ziff. 5). Am 23. November 2022 führte Dr. B.___ eine glenohumerale Infiltration durch (vgl. Urk. 8/146). 3.13 Am 19. sowie 20. Januar 2023 wurde in der Klinik L.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Dabei nannten Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie N.___, Physiotherapeutin, in ihrem Bericht vom 16. März 2023 folgende Diagnosen (Urk. 8/156 S. 1 f.): - Unfall vom 14. Oktober 2020: Treppensturz - Schulterkontusion rechts mit SLAP-Läsion, geringgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne - Kontusion der rechten Körperhälfte - progrediente Gangunsicherheit bei bekanntem zervikalem spinalem Syndrom mit leichten, residuellen, sensomotorischen Ausfällen armbetont links mit neuropathischen Schmerzen mit Hinweisen auf funktionelle Komponenten im Bereich des linken Armes Die Beschwerdeführerin berichte über Kraftlosigkeit und Schwäche im Bereich der rechten Schulter seit dem Unfall, zudem habe sie belastungsverstärkte Schmerzen. Die zuletzt durchgeführte Infiltration habe etwas Schmerzlinderung gebracht. Aufgrund der Bewegungseinschränkung habe sie eine verminderte Einsatzfähigkeit des rechten Armes und sei dadurch in ihren Alltagstätigkeiten deutlich eingeschränkt. Ebenfalls einschränkend seien die progrediente Gangunsicherheit sowie die sensomotorischen Ausfälle bei zervikalem spinalem Syndrom, weswegen sie ihren linken Arm nahezu nicht einsetze (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem Unfall vor gut zwei Jahren eine Schulterkontusion rechts mit SLAP-Läsion, geringgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Kontusion der rechten Körperhälfte zugezogen. Bis auf die Schulter hätten nach ausführlicher bildgebender Diagnostik keine weiteren Traumafolgen nachgewiesen werden können. Die Schulterverletzung sei konservativ behandelt worden. Gut zwei Jahre nach dem Unfall präsentiere sich die Beschwerdeführerin nun, auch aufgrund der unfallfremden Einschränkung der linken Körperhälfte, nahezu als funktionelle 0-Händerin. Sie berichte über ausgeprägte Schmerzen. Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 14. März 2021 zeige sich eine SLAP-Läsion sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Zudem werde eine beginnende Capsulitis adhäsiva als möglich erachtet. Knapp zwei Jahre später werde diese nun erneut postuliert. Die Beweglichkeit sei jedoch zu gering eingeschränkt. In der körperlichen Untersuchung habe eine Beweglichkeit bis 120° Anteversion und 100° Abduktion festgestellt werden. Es habe sich kein harter Anschlag gezeigt, die volle Beweglichkeit habe aufgrund von Schmerzangaben jedoch nicht getestet werden können. Klinisch zeige sich somit aktuell kein Verdacht auf eine Capsulitis adhäsiva. Dies wäre über zwei Jahre nach dem Unfall auch eher unwahrscheinlich. Auf der Verhaltensebene präsentiere die Beschwerdeführerin sodann eine Symptomausweitung. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Schmerzen, Kraftminderung sowie Beweglichkeitseinschränkung seien zwei Jahre nach dem Unfall aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr nachvollziehbar. Weitere Infiltrationen würden aufgrund des erhöhten Risikos einer Rotatorenmanschettenruptur bei bereits bestehender Partialruptur der Supraspinatussehne nach mehrfachen Infiltrationen eher kritisch beurteilt (S. 3). Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstest gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Hauswartin sei nicht mehr zumutbar. Andere leichte bis mittelschwere Arbeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei Tätigkeiten über Schulterhöhe, solche mit Vibrations- oder Stossbelastungen sowie solche mit dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten zu vermeiden seien (S. 4). Es werde empfohlen, den Fall abzuschliessen (S. 5). 3.14 Am 28. März 2023 wurde in der H.___ Klinik erneut eine Infiltration der Bursa subdeltoidea rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8/160). 3.15 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2023 (Urk. 8/168) diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches Impingementsyndrom Schulter rechts seit einem Stolpersturz am 14. Oktober 2020 mit SLAP II-Läsion rechts (Verletzung der Verankerung der langen Bizepssehne am Oberrand der Gelenkspfanne, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessbar; S. 14). Im Lichte der angegebenen stärkst möglich vorstellbaren Schmerzen im rechten Schultergelenk sei eine körperliche Untersuchung nicht durchgeführt worden. Bei stärkst möglichen Schmerzen sei im Regelfall eine unmittelbare Einweisung in ein Akutspital zur Schmerztherapie indiziert, unter Würdigung der Beobachtungen habe hierfür jedoch keine medizinische Indikation bestanden. In Referenz zu einer Verhaltensschmerzskala sei das Schmerzniveau nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung angegeben, nicht in der Lage zu sein, den rechten Arm weiter als 45° vom Rumpf heben zu können, da dies mit einer weiteren Schmerzverstärkung verbunden sei. Das Erreichen des Gesichts sei mit der rechten Hand gut möglich. Am 16. März 2022 sei versicherungsmedizinisch beurteilt worden, dass ein stabiler medizinischer Zustand vorgelegen habe, eine namhafte Besserung der Belastbarkeit nicht mehr zu erreichen sei und dass eine leichte Tätigkeit vollzeitig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei (S. 14). Der aktuell medizinisch demonstrierte Zustand lasse keine Symptomvalidierung zu, der Gesundheitszustand müsse im Längsschnitt unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde beurteilt werden, um eine nachvollziehbare und verlässliche Aussage über den Gesundheitszustand treffen zu können. Am 29. März 2022 habe PD Dr. J.___ eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit Flexion/Elevation weniger als 90°, jedoch ohne genaue Angabe der tatsächlich möglichen Flexion und Abduktion attestiert. Am 13. September 2022 sei im Gutachten der Y.___ AG eine Abduktion bis 60° und eine Flexion/Anteversion bis 70° festgehalten worden und am 11. Oktober 2022 habe Dr. B.___ eine Abduktion und eine Flexion/Anteversion bis jeweils 70° bei einem Kraftgrad von M4 festgestellt. Bei der Testung der EFL hätten im Januar 2023 am rechten Schultergelenk eine Abduktion bis 100° und eine Flexion bis 120° objektiviert werden können, mit einer Aussenrotationsfähigkeit von 70°, welche als Hinweis diene, dass keine Frozen Shoulder vorliege. Ein solches Beschwerdebild lasse sich anhand der Befunde nicht objektivieren. Die EFL habe eine erhebliche Symptomausweitung mit nicht nachvollziehbaren Symptomen ergeben. Der Beschwerdeführerin sei ein angepasstes Belastbarkeitsprofil attestiert worden, welches inhaltlich deckungsgleich mit dem Belastbarkeitsprofil von März 2022 gewesen sei. In der Konsistenz- und Plausibilitätsanalyse hätten sich Inkonsistenzen zwischen Anamnese und Akten ergeben, mit wenig Detailreichtum und lehrbuchartiger Darstellung. Widersprüchliche Aussagen würden nicht kommentiert sowie unwahrscheinliche Symptomkombinationen demonstriert. Es liege eine überdurchschnittliche Ausprägung vor mit auffällig vielen Symptomen und Inkonsistenzen zwischen Beschwerden, Verhalten und Aktivitätsniveau. Zudem fänden sich Inkonsistenzen zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den durchgeführten Therapien. Infiltrationen lasse die Beschwerdeführerin durchführen, eine Operation, welche möglicherweise eine Beschwerdelinderung herbeiführen könne, lehne sie jedoch ab (S. 15). Auch unter Berücksichtigung der neu eingegangenen Arztberichte müsse somit daran festgehalten werden, dass der medizinische Endzustand mit der Beurteilung vom 16. März 2022 erreicht gewesen sei und das Belastbarkeitsprofil vom 16. März 2022 weiterhin Gültigkeit habe (S. 17 Ziff. 1 und 2). Auch die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden, insbesondere unter vollumfänglicher Würdigung der neu eingegangenen Arztberichte, sei aktuell nicht überschritten und werde in vorhersehbarer Zukunft nicht überschritten. Versicherungsmedizinisch könne lediglich das anhaltende Impingement-Syndrom auf Grundlage der SLAP-Läsion als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal attestiert werden, die im Setting der EFL erhobenen Beweglichkeiten würden keine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze begründen, dies im Lichte der Selbstlimitierung, da sich ohne eine solche eine deutlich bessere Beweglichkeit erwarten lasse. Beispielsweise sei beim Autofahren eine uneingeschränkte Funktion beider Schultergelenke Bedingung für die Fahrzeugbeherrschung (S. 17 Ziff. 3). 3.16 Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, H.___ Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2023 (Urk. 8/176) eine Frozen Shoulder rechts bei posttraumatischer SLAP-Läsion, Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis nach Stolpersturz Oktober 2020 sowie Verdacht auf lokale Hypersensibilisierung und Schmerzausweitung. Es bestünden weiterhin starke Schulterschmerzen rechts, nach bereits kleinen Bewegungen. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall wiederholt physiotherapeutische Zyklen mit aktivem Muskelaufbau sowie detonisierende Massnahmen durchlaufen. Über die Zeit seien sowohl die Schmerzintensität als auch die betroffene Fläche stetig grösser geworden, parallel habe das Bewegungsausmass sukzessive abgenommen (S. 1). Es werde eine körperzentrierte Psychotherapie zur Einschätzung bezüglich der im Gespräch vermuteten Angstsymptomatik sowie Training der Körperwahrnehmung und kinesiologischen Therapie der Schulter empfohlen. Es werde zudem eine neue Medikation versucht (S. 2). 3.17 Am 18. Oktober 2023 hielt Dr. O.___ eine diskrete Besserung an der rechten oberen Extremität fest. Ob sich der Zustand halten lasse, bleibe abzuwarten. Die Beschwerdeführerin sei körperlich aktuell nicht in der Lage, die Belastung einer Arbeitsstelle zu stemmen (Urk. 8/181). 3.18 Am 6. Oktober 2023 berichtete P.___, Psychologie IAP, diplomierter Kinesiologe, eine manuelle Untersuchung sei aufgrund der starken Schmerzen schwierig, die Beschwerdeführerin ziehe sich bei Berührung zusammen und beginne zu schwitzen. Es zeige sich aktuell eine depressive Episode mit einer wachsenden generalisierten Angststörung (Urk. 8/182/2-3 S. 1). Durch die Angst und Panik, etwas falsch zu machen, sei die Beschwerdeführerin wie eingefroren. Diese Angst müsse durch spezifische Handlungen und Erkenntnisse abgebaut werden (S. 2). 3.19 Nach einer MRI-Untersuchung der rechten Schulter nativ befundete Dr. G.___ am 4. Dezember 2023 eine progrediente mukoide Degeneration der Supraspinatussehne mit konsekutiver Auftreibung der Sehne sowie die bekannte, aber progrediente Partialruptur der Sehne gelenkseitig. In Kombination mit einer zunehmenden Bursitis subacromialis, einer AC-Gelenksarthrose sowie einem Akromion Typ II nach Bigliani begünstige dies ein subacromiales Impingement. Weiter bestehe eine progrediente Atrophie des Musculus supraspinatus, die Infraspinatussehne sei intakt. Die mukoide Degeneration der Subscapularissehne mit kleinen Partialrissen in der Ansatzzone würde zunehmen, die Bizepssehne stelle sich mit einer leicht progredienten mukoiden Degeneration dar. Zudem bestehe die bekannte SLAP-Läsion, welche bis in den Bizepsanker reiche (Urk. 8/193, vgl. auch den Bericht der Ultraschalluntersuchung vom 5. Dezember 2023 in Urk. 8/194). 3.20 Am 15. sowie 16. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Q.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. In seinem Bericht vom 30. Mai 2024 (Urk. 8/227) nannte PD Dr. med. R.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - chronische schmerzhafte Schulter rechts - anamnestisch Impingement-Syndrom, derzeit nicht schlüssig beurteilbar - schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung, multiple Druckschmerzhaftigkeiten der Muskulatur und «Fibromyalgie-Tenderpoints» der oberen Körperhälfte - posttraumatische SLAP Läsion, gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subacromialis und ACGelenksdegeneration sowie normale Trophik supraspinatus und infraspinatus - zwischenzeitlich mukoide Degeneration der Supraspinatussehne sowie progrediente muskuläre Atrophie der Musculus-supraspinatus-Sehne, bekannte SLAP Läsion - Bursitis subacromialis und tendinotisch veränderte Supraspinatus- und Subscapularissehne - Zustand nach Treppensturz am 14. Oktober 2020 Als ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 bestehend diagnostizierte PD Dr. R.___ sodann ein unklares sensomotorisches chronisches Hemisyndrom links und nannte im Übrigen als Fremddiagnosen depressive Episoden, eine Angststörung, substituierte Hypothyreosen sowie eine leichte Adipositas (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Treppensturzes am 14. Oktober 2020 eine Kontusion der rechten Schulter mit sofort auftretenden vorerst lokalen, später ausgeweiteten Schmerzen und gemäss eigener Angaben einer progredienten Abnahme der Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität erlitten (S. 2 Ziff. 2). Hinsichtlich der Beschwerden stünden rein im Zusammenhang mit dem Unfallereignis die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens bis zur oberen Brustwirbelsäule und in den rechten Arm im Vordergrund mit Angaben im oberen Drittel der VAS-Schmerzskala, wobei Schwankungen hauptsächlich auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen seien. Tätigkeiten überkopf seien gar nicht möglich (S. 3). In objektiver Hinsicht habe das effektive Bewegungsausmass im Bereich der rechten Schulter infolge schmerzbedingtem Gegenspannen und schmerzbedingter Eigenbeschränkung des Bewegungsumfanges nicht eruiert werden können. Hinsichtlich der Elevation sei aktiv zumindest 90° erreicht worden. Die Abduktion sei mit einer bei 75° eintretenden Rotation der Scapula zumindest nicht stark eingeschränkt und die Rotationsbewegungen seien uneingeschränkt aktiv und passiv in Neutralposition, weshalb die Diagnose einer Frozen Shoulder nicht gestellt werden könne. Die isometrisch-resistiven Tests der rechten Schulter seien nicht schlüssig, indem jeweils atypische Schmerzen angegeben würden. Die Umfänge seien nicht verwertbar, da einerseits beide oberen Extremitäten betroffen seien, andererseits aber auch inaktivitätsbedingte Ödeme bestünden, die eine Umfangmessung nicht sinnvoll machen würden. Im Bereich des gesamten Schultergürtels bestünden Druckschmerzhaftigkeiten, teilweise an den typischen Fibromyalgie Tenderpoints der oberen Körperhälfte, teilweise auch im Bereich der Muskulatur. Es bestehe zudem ein symmetrischer Muskelhypertonus im Bereich der Brust- und Nackenmuskeln. In Bezug auf die übrigen Befunde lasse die Beschwerdeführerin im Bereich der linken oberen Extremität keinerlei Bewegungen zu, auch nicht im Rahmen der EFL (S. 3). Erstaunlicherweise sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule uneingeschränkt und es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. In radiologischer Hinsicht fänden sich bei der Durchsicht der Bildgebung keine neuen Aspekte. Offenbar sei in einer früheren Phase klinisch die SLAP-Läsion von Bedeutung gewesen. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich die Bedeutung der insgesamt doch geringen strukturellen Veränderungen (Supraspinatus-Partialruptur, SLAP-Läsion, degenerative Veränderungen der Infraspinatusmuskulatur, leichte AC-Gelenks-Arthrose) klinisch nicht wirklich bewerten. Die im Verlauf zunehmenden mukoiden Veränderungen und leichte muskuläre Dystrophie der Supra- und Subscapularismuskulatur würden für eine insgesamt doch konsistente Schonung sprechen, was auch mit der Ödemneigung unterstützt werde und auf einen insgesamt hohen Leidensdruck hinweise. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt, wobei Gewichte konsequent nur einarmig mit dem rechten Arm hantiert worden seien und dadurch letztlich nicht stabil hätten bewegt werden können. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht ausgeführt worden. Gehen, Stehen und Sitzen seien nicht eingeschränkt. Die meisten auch für den zweiten Testtag vorgesehenen Aufgaben habe sie probiert, infolge jeweiligem Stopp bereits auf der minimalsten Stufe sei aber aufgrund der Aussichtslosigkeit auf eine funktionelle Belastung und andererseits einem gesamthaft vor allem emotional hohen Leidensdruck und Aussichtslosigkeit eines weiteren Wissensgewinns in gegenseitigem Einverständnis auf den zweiten Testtag verzichtet worden. Dies führe wahrscheinlich auch zu einer hier etwas besseren Beurteilung der Konsistenz («mässig»), wobei im Gegensatz zu früheren Untersuchungen im Vergleich zur klinischen Untersuchung keine Inkonsistenzen beobachtbar gewesen seien (S. 3). Zusammengefasst bestehe in Bezug auf die rechte Schulter-Nacken-Brustregion ein antalgisches Schonverhalten, welches zum aktuellen Zeitpunkt eine klare Einschränkung der Funktionsfähigkeit wie auch eine durch klinische Befunde plausibilisierte strukturelle Diagnose verunmögliche. Klinisch begründbare Befunde für eine Frozen Shoulder, welche sich typischerweise durch ein kapsuläres Einschränkungsmuster (meist stark eingeschränkte Abduktion, Aussenrotation und Elevation) mit kapsulärem Stopp zeige, hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der Schmerzenlähmung habe auch kein klares Impingement gefunden werden können. Ohne Zweifel bestehe ein hoher Leidensdruck, der sich jedoch nur multifaktoriell unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsprobleme erklären lasse. Neue strukturelle Erkenntnisse hätten sich nicht ergeben. Da aktuell weder neue diagnostische Aspekte vorlägen noch eine Frozen Shoulder oder ein radikuläres Reizsyndrom, die medizinischen und therapeutischen Massnahmen offenbar keinen Durchbruch gebracht hätten und in Bezug auf die Resultate der EFL trotz starker Motivierung und Erklärung eine unveränderte ausgeprägte Selbstlimitierung bestehe, sei von einem insgesamt seit längerer Zeit unveränderten medizinischen und funktionellen Zustand auszugehen. Die klinische Untersuchung sowie die wenigen verwertbaren EFL-Tests hätten keine Gründe ergeben, weshalb das im März 2022 festgelegte Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 genannten Störungen nicht weiterhin Gültigkeit haben solle. Inwiefern die Gesamtsituation der verschiedenen, nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden gesundheitlichen Probleme einen Einfluss habe auf die zumutbare Präsenz einer angepassten Tätigkeit, könne aufgrund der Selbstlimitierung in der EFL und fachfremder Diagnosen nicht beurteilt werden (S. 4). In Bezug auf die angestammte Tätigkeit hätten aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltens keine arbeitsrelevanten Probleme objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen, die Konsistenz bei den beurteilbaren Tests sei mässig gewesen. Die demonstrierte minimale Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit. Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 5 Ziff. 3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Hauswartin wie auch anderer beruflicher Tätigkeiten müsse ärztlich-medizinisch erfolgen (S. 5 Ziff. 3.2-3). Theoretisch seien im Rahmen des ärztlich-medizinischen Zumutbarkeitsprofils Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Aufgrund des ausgeprägten Schmerzverhaltens erscheine eine unmittelbare Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen aktuell wenig realistisch (S. 5 Ziff. 3.4). Es werde die regelmässige Durchführung des Heimprogrammes sowie die aktive Gestaltung des Alltages empfohlen (S. 5 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils einer unfallbedingt leichten, wechselpositionierten Tätigkeit mit Vermeiden von Überkopfarbeiten, Hantieren von Lasten bis Bauchhöhe von 10 kg und Vermeiden von monotonen-repetitiven Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität sei im Vergleich zu den Arbeitsanforderungen die angestammte Tätigkeit als Hausabwartin seit dem Unfallereignis nicht mehr zumutbar. Rein unter Berücksichtigung des Vorzustandes und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch zum Unfallzeitpunkt nicht in einer Erwerbstätigkeit gestanden, sondern beim RAV gemeldet gewesen sei, dürfte allerdings die Tätigkeit bereits seit dem Jahre 2018 auch theoretisch zumindest deutlich eingeschränkt gewesen sein (S. 6 Ziff. 5.1). Es lägen keine Gründe vor, weshalb das theoretische, unter Berücksichtigung der damals höher eingeschätzten Beweglichkeit eher wohlwollend formulierte Zumutbarkeitsprofil auch unter Berücksichtigung der vorliegend etwas geringeren beobachteten Beweglichkeit der rechten Schulter rein unfallbedingt nicht weiterhin Gültigkeit habe. Auch aufgrund der aktuell erfassten Problematik sei das Zumutbarkeitsprofil gleichermassen zu umschreiben. Rein unter Berücksichtigung der Problematik bezüglich der Bereiche der rechten Schulter und der angrenzenden Weichteile lasse sich auch keine zeitliche Einschränkung in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit begründen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und der sowohl objektiv wie auch subjektiv unveränderten Gesundheitssituation gegenüber März 2022 seien keine Gründe ersichtlich, weshalb seit dem damaligen Zeitpunkt in Bezug auf die unfallbedingten Probleme kein stabiler Zustand bestehen würde. Bei der allgemeinen Zumutbarkeit (nicht rein unfallbedingt) spielten fachfremde Diagnosen eine Rolle, weshalb das vorliegende Gutachten keine diesbezüglichen Äusserungen enthalte (S. 6 Ziff. 5.2). 3.21 Am 23. Juli 2024 diagnostizierten Dr. O.___ sowie Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologe, H.___ Klinik, eine schwere Frozen Shoulder rechts sowie ein zervikales spinales Syndrom mit leichten, residuellen, sensomotorischen Ausfällen armbetont links mit neuropathischen Schmerzen mit Hinweisen auf funktionelle Komponenten im Bereich des linken Arms (Urk. 8/233/2-4 S. 2) und führten aus, die Beschwerdeführerin zeige eindeutig Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Überempfindlichkeit auf sensorische Reize, einer Ausweitung der Schmerzfläche, einem gesteigerten Schmerzempfinden sowie einer Fehlverarbeitung sensibler Reize. Aus schmerzmedizinischer Sicht sei der Verlauf plausibel mit dem körperlichen Trauma vereinbar. Die Beschwerdeführerin habe die vorgeschlagenen Therapien (auch medikamentöse Therapieversuche) stets im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen versucht. Auch die verschiedenen physiotherapeutischen Therapieversuche seien angegangen worden (S. 1). Mangels standardisierter Messmöglichkeiten der Schmerzmedizin könne das Trauma nicht als Ursache der deutlichen Zustandsverschlechterung posttraumatisch bewiesen werden, dies erscheine aber wahrscheinlich und plausibel. In Anbetracht dessen sowie der zervikalen Dystonie der linken oberen Extremität werde das Tragen bereits leichter Lasten aufgrund der hohen und glaubhaften Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, unabhängig des MRT-Befundes als nicht realistisch erachtet (S. 2). 3.22 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt spezialisierte Traumatologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt im Rahmen seiner ärztlichen Stellungnahme vom 20. September 2024 (Urk. 8/238) fest, auf der Notfallstation sei die Clavicula radiologisch untersucht worden, nicht aber die Schulter. In der Schadenmeldung werde ein Hämatom am linken Arm angegeben, die rechte Schulter jedoch nicht erwähnt. Erstmals werde am 27. Dezember 2020, mithin zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis, angegeben, die Beschwerdeführerin könne den rechten Arm nicht über die Horizontale heben und sie könne sich nicht mit der rechten Schulter halten. Die Muskeln seien am Atrophieren. Am 18. März 2021 sei eine normale Kraft und Koordination des rechten Armes angegeben worden. Im April 2021 seien sodann keine Atrophiezeichen festgestellt worden. Hingegen habe Dr. T.___ den Verdacht auf eine SLAP-Läsion nach Sturz geäussert (S. 9). Gemäss vorliegendem Bildmaterial liege das typische Bild einer degenerativen gelenkseitigen Partialläsion im Ansatzbereich der Supraspinatussehne rechts vor mit intratendinösen Signalveränderungen, die im Verlauf noch zunähmen. Die Muskulatur sei im März 2023 noch unauffällig gewesen, zweieinhalb Jahre später aber deutlich atroph. Im März 2022 habe die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ festgehalten, dass eine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr zu erreichen sei, und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt. Dies sei sowohl vom Arzt der Klinik L.___ als auch im Rahmen der EFL sowie FOMA bestätigt worden. Im März 2022 sowie Juni 2023 seien die Versicherungsmediziner zum Schluss gelangt, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei. Seither habe sich aber die Schulterbeweglichkeit nochmals deutlich verschlechtert, was einher gehe mit einer eindeutigen Zunahme der strukturellen Veränderungen. Ein Teil dieser Veränderungen sei sicher degenerativer Natur bei Überlastung im Rahmen der schwer gestörten Funktion der linken oberen Extremität und der zuvor schweren körperlichen Arbeit im Rahmen der Hauswartung. Mit Anerkennung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei es aber kaum möglich, streng zwischen den Folgen des degenerativen Geschehens und den Folgen des Unfallereignisses zu differenzieren. Der durch den Unfall gesetzte Schaden am Labrum und an der Supraspinatussehne führe zu einem schnelleren Fortschreiten der Degeneration mit progredienter mukoider Degeneration der Supraspinatussehne selbst mit konsekutiver Auftreibung und Zunahme des Defektes sowie zur Zunahme der SLAP-Läsion, welche nun bis in den Bizepssehnenanker hineinreiche. Damit sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsentschädigung erreicht. Unter Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Verschlimmerung werde der Integritätsschaden auf 10 bis 15 % geschätzt (S. 11 f.). Am 24. August 2023 sei erstmals eine Frozen Shoulder diagnostiziert worden, fast drei Jahre nach dem Unfall. Kardinalsymptome einer Frozen Shoulder seien eine schmerzhafte, eingeschränkte aktive und passive Schulterbeweglichkeit, die am besten durch die Aussenrotationsfähigkeit überprüft und quantifiziert werden könne. Die Schulterspezialisten der H.___ Klinik hätten eine tiefe Aussenrotation von 60° und Innenrotation bis L5 beschrieben mit einer uneingeschränkten Kraft von 5 für die Aussen- und Innenrotation. Auch im Sprechstundenbericht von Dr. O.___ sei von einer guten Innen- und Aussenrotation die Rede, was gegen eine Frozen Shoulder spreche. Ebenfalls habe Dr. M.___ das Vorliegen einer Frozen Shoulder für eher unwahrscheinlich gehalten und PD Dr. R.___ keine begründbaren Befunde für eine Frozen Shoulder nachweisen können. In der Gesamtschau liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Kombination eines degenerativen Leidens der rechten Schulter mit einem posttraumatischen Schaden vor mit einer fortschreitenden Rotatorenmanschetten-Läsion rechts, einer ebenfalls fortschreitenden SLAP-Läsion, einer AC-Gelenksarthrose sowie einer reaktiven subacromialen Bursitis (S. 12). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen dürfte auf der Verhaltensebene eine Symptomausweitung bestehen. Eine Capsulitis adhäsiva (Frozen Shoulder) liege nicht vor. Durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter mehr zu erreichen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ vom 16. März 2022 habe nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit (S. 13). 3.23 Dr. med. U.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, empfahl in seinem Bericht vom 8. November 2024 die Durchführung einer Schulterarthroskopie (Urk. 8/242 S. 1 f.), welche am 13. Januar 2025 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 14. Januar 2025, Urk. 8/262, sowie Austrittsbericht vom 21. Januar 2025, Urk. 8/265). 3.24 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2025 (Urk. 8/267) führte Prof. A.___ aus, der Zustand sei seit der letzten Beurteilung im September 2024 stabil. Der am 13. Januar 2025 durchgeführte Eingriff adressiere lediglich den Schmerzzustand im Bereich des Bizepsankers und der langen Bizepssehne, in welchem eine Tenotomie sowie Tenodese durchgeführt worden sei. Es sei keine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette erfolgt. Mit diesem Eingriff könne allenfalls die Schmerzsituation positiv beeinflusst werden, eine funktionelle Verbesserung der Schulter rechts sei aber nicht zu erwarten. In der Gesamtschau könne aus versicherungsmedizinischer Sicht zumindest ein Teil des Schmerzzustandes als Rückfall beurteilt werden und in der Folge der Eingriff vom 13. Januar 2025 übernommen werden. Die Beurteilung durch PD Dr. R.___ vom 30. Mai 2024 sei weiterhin gültig, und damit auch das im März 2022 festgelegte Zumutbarkeitsprofil (S. 6). 3.25 In seinem Bericht vom 5. März 2025 beschrieb Dr. U.___ den Verlauf aus schulterspezifischer Sicht als sicherlich zeitgerecht (Urk. 8/273 S. 2). 3.26 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/11-13, Urk. 8/29-31, Urk. 8/45/28, Urk. 8/52/4-5, 7-8, 15-19 und 22-23, Urk. 8/60, Urk. 8/63, Urk. 8/93, Urk. 8/95, Urk. 8/101, Urk. 8/135, Urk. 8/246, Urk. 8/249) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere den Fallabschluss per Ende Mai 2022 als verfrüht (vgl. vorstehend E. 2.2). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per Ende Mai 2022, mithin gut achtzehn Monate nach dem Unfall, ein. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Berichte der Versicherungsmediziner Dr. C.___ sowie Prof. A.___. Dr. C.___ hatte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2022 festgehalten, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter oder der andauernden Schmerzen mehr zu erreichen. Unter Verweis auf diese Beurteilung und unter Würdigung des weiteren Verlaufes hielt Prof. A.___ im September 2024 an einem Fallabschluss per Ende Mai 2022 fest. Diese Beurteilung erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren, umfassend dokumentierten Verlaufs als plausibel und nachvollziehbar und wurde durchgehend prognostisch beschrieben, denn bereits im September 2021 hatten die Ärzte der H.___ Klinik festgehalten, die Beschwerden könnten vermutlich auch durch eine Operation nicht mehr namhaft verbessert werden, weshalb sie eine Manuelle Therapie empfahlen (E. 3.6). Auch diese führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, berichtete Dr. I.___ doch am 4. Februar 2022, keine der durchgeführten Behandlungen habe einen mittel- oder langfristigen Effekt erzielt (E. 3.8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gutachter Dr. D.___ habe im Oktober 2022 verschiedene Behandlungsoptionen beschrieben (vgl. E. 2.2), so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Dr. D.___ hatte im Gutachten vom 6. Oktober 2022 empfohlen, eine arthroskopische Revision, allenfalls in Kombination mit einer subacromialen Dekompression, in Erwägung zu ziehen. Allerdings hielt Dr. D.___ auch fest, die Infiltrationen hätten nur vorübergehend gewirkt und angesichts der Gesamtsituation sei von einer arthroskopischen Revision eine wesentliche Verbesserung der Funktion wohl nicht zu erwarten (E. 3.11). Auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ hatte festgehalten, eine Besserung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit durch interventionelle Massnahmen sei nicht zu erwarten und auch die muskulären Behandlungen mit Dry Needling hätten keinen anhaltenden Effekt gezeigt (E. 3.12). Ebenso beurteilten die Ärzte der Klinik L.___ weitere Infiltrationen aufgrund des erhöhten Risikos einer Rotatorenmanschettenruptur bei bereits bestehender Partialruptur der Supraspinatussehne nach mehrfachen Infiltrationen eher kritisch (E. 3.13). Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. O.___ eine diskrete Besserung an der rechten Schulter (E. 3.17), ein solcher, lediglich minimer Fortschritt vermag jedoch den Anforderungen an eine zu erwartende namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu genügen. Dass insgesamt von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit mehr erwartet werden kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Bericht von PD Dr. R.___, welcher am 30. Mai 2024 festgehalten hatte, die medizinischen und therapeutischen Massnahmen hätten keinen Durchbruch gebracht und der Beschwerdeführerin werde die regelmässige Durchführung des Heimprogrammes sowie die aktive Gestaltung des Alltages empfohlen (E. 3.20). Aufgrund des dokumentierten Verlaufes ist dementsprechend ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Februar 2022 keine diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen mehr angeboten werden konnten, von welchen sich die Ärzte eine namhafte und andauernde Verbesserung der gesundheitlichen Situation versprachen. 4.3 Daran vermag auch die ärztliche Stellungnahme von Prof. A.___ nichts zu ändern, gemäss welcher sich die Schulterbeweglichkeit nach Juni 2023 noch einmal deutlich verschlechterte mit eindeutiger Zunahme der strukturellen Veränderungen (E. 3.22). Ausschlaggebende Voraussetzung für die Vornahme des Fallabschlusses ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.1). Gemäss den vorstehenden Ausführungen war dies nach Februar 2022 der Fall, nachdem die Ärzte der Beschwerdeführerin keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen mehr anzubieten vermochten, von welchen eine namhafte und anhaltende gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte. Ungeachtet der späteren Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit war damit die Voraussetzung für einen Fallabschluss erfüllt. 4.4 Was sodann die Diagnose einer Frozen Shoulder betrifft, so erwähnte Dr. G.___ nach einer Arthro-MR-Untersuchung am 24. März 2021 erstmals die Möglichkeit einer beginnenden Capsulitis (E. 3.3). Im weiteren Verlauf empfahl der Hausarzt Dr. B.___ im Oktober 2022 die Durchführung eines erneuten MRI zur Frage der Progredienz der Frozen Shoulder (E. 3.12). Erst Dr. O.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2023 eine Frozen Shoulder (E. 3.16), wobei sowohl die Versicherungsmediziner Dr. Z.___ sowie Prof. A.___ als auch die die EFL und FOMA durchführenden Ärzte das Vorliegen einer Frozen Shoulder begründet und unter Hinweis auf die festgestellten Beweglichkeiten verneinten (E. 3.13, E. 3.15, E. 3.20, E. 3.22). Auch im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Auftrag der IV-Stelle im Oktober 2022 wurde die Diagnose einer Frozen Shoulder weder gestellt noch diskutiert (E. 3.11) und selbst Dr. G.___, welcher im März 2021 die Verdachtsdiagnose erstmals gestellt hatte (E. 3.3), erwähnte nach einer erneuten MRI-Untersuchung im Dezember 2023 keine entsprechenden Befunde (E. 3.19). Gemäss der Dokumentation «Frozen Shoulder» der Klinik V.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, ist die Frozen Shoulder eine der häufigsten Schultererkrankungen überhaupt und kann ohne erkennbaren Grund (idiopathisch) auftreten, aber auch nach einem Unfall (posttraumatisch) oder nach einer Schulteroperation (postoperativ). In der Regel tritt das Krankheitsbild zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr auf, wobei Frauen häufiger betroffen sind als Männer. Infolge posttraumatischer oder postoperativer Ursache erscheinen die Symptome nach vier bis sechs Wochen. Daraus ergibt sich, dass selbst bei Vorliegen einer Frozen Shoulder ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen wäre, nachdem ein erster Verdacht erst mehr als fünf Monate nach dem Unfall geäussert wurde und Dr. O.___ die Diagnose erstmalig am 24. August 2023 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall gestellt hat. Noch mögliche diagnostische oder therapeutische Behandlungen eine Frozen Shoulder betreffend, wie sie beispielsweise Dr. B.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2022 zur Schmerzlinderung genannt hat (E. 3.12), erweisen sich damit vorliegend für die Beurteilung des Fallabschlusses als nicht relevant. 4.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Ende Mai 2022 von weiteren diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der von der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2022 vorgenommene Fallabschluss ist damit nicht zu beanstanden und es ist im Folgenden die Rentenfrage zu prüfen.
5. Für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin nach dem Unfall verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Einschätzung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 16. März 2022, welche von Prof. A.___ am 20. September 2024 bestätigt wurde (E. 2.1). Gemäss dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin/Reinigerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, ohne Überkopfarbeit rechts, ohne Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm, ohne Zug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität sowie ohne Besteigen von Leitern ist der Beschwerdeführerin hingegen in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 3.9). Diese Beurteilung wurde im Weiteren in den Berichten der Klinik L.___ als auch des Q.___ bestätigt (E. 3.13, E. 3.20). Die Ärzte der Klinik L.___ beschrieben zudem ausführlich und nachvollziehbar begründet eine erhebliche Symptomausweitung. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Schmerzen, Kraftminderung sowie Beweglichkeitseinschränkung seien zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr nachvollziehbar. Infolge der erheblichen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären, weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit primär gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen vorgenommen werde (E. 3.13). Diese Beurteilung deckt sich sodann mit den Beobachtungen von PD Dr. R.___, welcher ebenfalls eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgehalten hatte (E. 3.20). Dr. Z.___ notierte sodann anlässlich der Untersuchung vom 14. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben trotz stärkster Schmerzen die schmerzstillenden Medikamente nicht einnimmt und zudem fähig ist, ein Auto zu lenken und sich auf dem Gepäckträger eines Velos festzuhalten (Urk. 8/168/12-13). Nachdem sodann das im März 2022 erstellte Belastungsprofil bereits sehr stark auf die eingeschränkte Beweglich- und Belastbarkeit der rechten Schulter abgestimmt ist, erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dieses auch nach der von Prof. A.___ im September 2024 festgestellten weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit Gültigkeit hat. Insgesamt ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hauswartin seit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 nicht mehr zugemutet werden kann. In einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm, keine Zug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität, kein Besteigen von Leitern) hingegen in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig.
6. 6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2015 besuchte die Beschwerdeführerin die obligatorische Schule, absolvierte anschliessend jedoch keine Ausbildung, sondern war unter anderem als Produktionsmitarbeiterin und Heimarbeiterin tätig (vgl. Urk. 8/151 S. 18 Ziff. 3.2.5-6). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin arbeitslos, wobei sie zuletzt bei der W.___ GmbH in einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin Reinigung/Gartenunterhalt angestellt war (Urk. 3 Ziff. 2.1-2.3). Zwar wurde diese Tätigkeit nach einem ersten Unfall per Ende Dezember 2018 beendet (vgl. Urk. 3 Ziff. 2.1 und 5.3), die Beschwerdeführerin erfüllte jedoch ab 1. Juli 2019 die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 8), welche ihr in der Folge ab Oktober 2019 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 8/72 S. 3). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher lediglich diejenige Tätigkeit massgebend, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübt hat. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne festlegte und dabei vom Durchschnittslohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ausging (vgl. Urk. 8/112 f.). Gemäss der am 29. Mai 2024 publizierten Lohndaten belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2022 auf monatlich Fr. 4'069.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 77-82, Niveau 1), mithin Fr. 48'828.-- im Jahr (Fr. 4'069.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 77-82; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von rund Fr. 51'025.-- (Fr. 48'828.-- : 40 x 41.8). 6.3 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird auch das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten bestimmt. Auch dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5) kann ihr jede körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils in einem Pensum von 100 % zugemutet werden. Im Jahre 2022 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 4'367.-- monatlich (LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 52'404.-- im Jahr (Fr. 4'367.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'631.-- (Fr. 52'404.-- : 40 x 41.7). 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 5 % vorgenommen (Urk. 2 S. 14 Ziff. 4.b.bb), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen in der Höhe von 15 bis 25 % als angemessen hält (Urk. 1 S. 9 f.). Gemäss Belastungsprofil ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm, keine Zug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität, kein Besteigen von Leitern) in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig (E. 5). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Sodann entspricht es zwar der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hatten (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 und E. 5.2.2 sowie 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1). Vorliegend handelt es sich zudem - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) und insbesondere bezüglich der hier einzig unfallkausal relevanten Beeinträchtigung des rechten Arms - nicht um eine faktische Einhändigkeit, nachdem sie gemäss Zumutbarkeitsprofil Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe beidhändig heben und tragen kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden. Zudem wurde der Beeinträchtigung bereits im Rahmen des Belastungsprofils Rechnung getragen und darf nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem Abzug von 10 % ausgegangen würde, führte dies - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht zu einem Rentenanspruch. 6.5 Selbst bei Vornahme eines Abzuges von 10 % (vgl. vorstehend E. 6.4) betrüge das Invalideneinkommen rund Fr. 49'168.-- (Fr. 54'631.-- x 0.9; vgl. vorstehend E. 6.3), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'025.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) einer Einkommenseinbusse von Fr. 1'857.-- und damit einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3.6 % entspräche. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKübler-Zillig