Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2025.00030
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1968 geborene X.___ arbeitete seit September 1997 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Vaudoise allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 22. November 1997 als Fahrzeuglenkerin eine Frontalkollision mit einem anderen Personenwagen erlitt (vgl. Unfallmeldung, Urk. 6/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Wesentlichen eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS, Urk. 6/3). Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und leistete Taggelder und Heilungskosten (Urk. 6/6, Urk. 6/11). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste sie das interdisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Orthopädie/Neurologe inkl. EFL) Gutachten der Klinik A.___ vom 15. Mai 2003 (Urk. 6/253). Mit Verfügung vom 19. August 2005 sprach die Vaudoise der Versicherten ab dem 1. August 2005 eine 50%ige Rente und eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 6/336). 1.2 Anlässlich eines Ende 2023 eröffneten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/372) veranlasste die Vaudoise das interdisziplinäre (Orthopädie/Traumatologie/ Psychiatrie) Gutachten der B.___ AG, St. Gallen vom 2. Februar 2024 (Urk. 6/383). Gestützt darauf hob sie die bisherige Rente mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden mit Verfügung vom 16. Juli 2024 per 31. Juli 2024 auf; einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/384). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/385) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und nach Durchführung einer unabhängigen Begutachtung über ihren Rentenanspruch neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 7). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getre-ten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die umstrittene Renteneinstellung per 31. Juli 2024 erfolgte, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG nicht mehr revidiert werden (Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). 1.3 UV170420Invalidenrente, Revision, Revisionsgrund, Vergleichsbasis05.2022Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund des beweiskräftigen B.___-Gutachtens vom 2. Februar 2024 sei seit der Rentenzusprache vom 19. August 2005 eine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten. Die früher festgestellte depressive Störung sei remittiert und die orthopädischen Unfallfolgen hätten lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt. Alsdann sei die natürliche Unfallkausalität der somatoformen Störung gutachterlich verneint worden. Im Übrigen könne diese Frage offengelassen werden, zumal es diesbezüglich jedenfalls an der Adäquanz fehle. Bei der am 22. November 1997 erlittenen Frontalkollision sei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen, weshalb mindestens 4 der nach Massgabe der Psycho-Praxis zu prüfenden Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten. Vorliegend sei keines dieser Kriterien erfüllt und der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall daher zu verneinen. Mithin sei die Rente zu Recht ex nunc et pro futuro aufgehoben worden (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei intransparent, oberflächlich, einseitig und stütze primär die kommerziellen Interessen der Beschwerdegegnerin. Die Unabhängigkeit der B.___ AG werde bestritten. Alsdann sei die in der langjährigen Krankengeschichte mehrfach eingehend untersuchte posttraumatische Belastungsstörung nicht hinreichend geprüft und die im Vordergrund stehende verminderte Belastbarkeit in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei auf Seite 47, Ziff. 2.1 (Zitat) zu entnehmen, « (…) kann das Vorliegen nachweisbarer Unfallfolgen psychiatrisch nicht beantwortet werden.». Somit könne ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und dem versicherten Ereignis nicht ausgeschlossen werden. Der psychiatrische Gutachter nehme keine Stellung bezüglich eines kausalen Zusammenhangs der anhaltenden Beschwerden und dem Unfall. Für die Beschwerdeführerin sei der kausale Zusammenhang klar gegeben, weil sich ihre persönliche Wahrnehmung nicht verändert habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Mängel im Gutachten zurechtgerückt. Im Gutachten seien auch die zur Verfügung gestellten Tagebucheinträge nicht fundiert geprüft worden. Die darin fundiert aufgezeichneten Beschwerden im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung seien seit dem Unfall unverändert und damit zweifelsfrei auf das Unfallereignis rückführbar. Bei den lapidaren klinischen Untersuchungen wie Arm hochhalten, Rücken abklopfen, Kniereflexe und Augenlicht prüfen handle es sich nicht um eine professionelle Methode zur Abklärung einer Belastungsstörung. Die Rentenaufhebung diene primär dem kommerziellen Interesse der Beschwerdegegnerin. Es sei (sinngemäss) die aufschiebende Wirkung der Einsprache gegen die Rentenaufhebung wiederherzustellen, ein Gerichtsgutachten – «mit Abstimmung und Verifikation der Befunde durch persönliche Rücksprache und Validierung der Erkenntnisse vor Berichtsabschluss» - einzuholen und über den Kausalzusammenhang neu zu entscheiden (Urk. 1).
3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung per 31. Juli 2024 unter den Voraussetzungen von Art. 17 ATSG zulässig ist. 3.2 Dabei steht zunächst fest, dass die im September 1968 geborene Beschwerde-führerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder eine Altersrente der AHV bezog noch das Referenzalter nach Art. 21 AHVG erreicht hat. 3.3 Alsdann ist gestützt auf das in allen Teilen der rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. hiervor E. 1.4) als genügend beweiskräftig zu beurteilende B.___-Gutachten vom 2. Februar 2024 (vgl. nachfolgend E. 5.), wonach die vorbestehende «atypische Depression» (vgl. Urk. 6/253 S. 33) remittiert ist (vgl. Urk. 6/383 S. 4 und S. 47), seit der Rentenverfügung vom 19. August 2005 eine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten (vgl. hievor E. 1.3).
4. Im B.___-Gutachten vom 2. Februar 2024 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende unfallrelevanten Diagnosen fest (Urk. 6/383 S. 3): - Status nach Distorsion der HWS - depressive Episode, remittiert (ICD-10: F32.4) Als nicht unfallrelevante Diagnosen nannten sie (1) Protrusionen der HWS, (2) Status nach Periarthropathia coxae, (3) beginnende degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und (4) eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10: F45.8). Die Beschwerdeführerin habe am 22. November 1997 einen Verkehrsunfall mit Frontalkollision mit einem anderen PKW erlitten. Dabei habe sie sich nach eigenen Angaben das Gesicht am Steuerrad aufgeschlagen, die Nase gebrochen und das linke Bein angeschlagen. Seither sei sie vermindert belastbar, obwohl sie tausende Therapien gemacht habe. Wenn sie zu viel machen müsse, merke sie die linke Seite. Sie habe dann Gesichtsschmerzen links, welche über den linken Thorax bis ins linke Bein ziehen würden. Die linke Seite vibriere bis in den linken Arm. Die vom Kopf links dorsal ausstrahlenden Schmerzen hätten derzeit die Stärke 3/10. Die Beschwerdeführerin nehme aktuell nur noch homöopathische Medikamente ein und eine Kranio- und Physiotherapie wahr (Urk. 6/383 S. 28). In beruflicher Hinsicht habe sie nach dem Unfall nicht mehr in der Bank arbeiten können und sich zur Kosmetikerin umschulen lassen. Seit 2019 arbeite sie als Kosmetiker, aktuell acht Stunden pro Woche (maximal 2 Kundinnen pro Tag); seit 2022 im eigenen Geschäft (Urk. 6/383 S. 29, S. 40). Sozialanamnestisch habe die Beschwerdeführerin berichtet, mit ihren beiden Töchtern eine Mietwohnung im Erdgeschoss zu bewohnen; vom Vater der Töchter sei sie seit sechs Jahren getrennt. Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie zwischen 07.00 und 08.00 Uhr aufstehe. Dann gehe sie zur Arbeit, bereite Sachen vor, behandle Kunden und räume dann wieder auf. Nach einer Behandlung müsse sie eine Pause machen. Manchmal mache sie abends noch etwas. Der Alltag sei viel für sie. Die drei Mahlzeiten für sich resp. ihre Kinder würden vornehmlich von der Beschwerdeführerin zubereitet. Gegen 22.00 Uhr gehe sie ins Bett (Urk. 6/383/29). Bei der aktuellen klinisch-orthopädischen Untersuchung habe sich eine freie Beweglichkeit der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule ohne jegliche Funktionseinschränkungen gezeigt. Die angegebenen Parästhesien am linken Arm sowie linken Bein könnten orthopädisch weder erklärt noch dem Unfallereignis zugeschrieben werden. Die unfallbedingte Distorsion der HWS sei ausgeheilt; aus orthopädischer Sicht bestünden keine Unfallfolgen mehr. Die 1999 computertomographisch dargestellten LWS-Protrusionen seien im Sinne eines alterstypischen Verschleissvorganges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt (Urk. 6/383 S. 31f.). Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/383 S. 36). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin häufige Überforderungsgefühle im Alltag berichtet; sobald mehrere Dinge gleichzeitig zu erledigen seien oder auf sie zukämen, werde es ihr zu viel. Sie kaufe nur noch in kleineren Geschäften ein, da dort weniger Menschen seien. Beim Arbeiten am PC müsse sie auch eins nach dem anderen machen. Im Haushalt sei es genauso. Sie sei sehr schnell gestresst, bekomme dann auch Schmerzen, welche von der Nase bis in den linken Arm und/oder Unterschenkel ausstrahlten. Zudem sei sie sehr sensibel geworden. Auch habe sie häufige, vom Darm ausgehende Schmerzen im Unterbauch. Der Darm werde ja schliesslich auch vom Nervensystem gesteuert. Sie müsse daher aufpassen, was sie esse. Wenn sie Stress habe, bekomme sie schwache Beine und es werde ihr auch etwas schwindelig. Es fühle sich so an, als würde der Körper bei Überforderung blockieren. Sie sei auch chaotischer geworden. Früher sei sie im Haushalt sehr pingelig gewesen. Heute sei sie nach 30 Minuten Haushalt schon sehr erschöpft. In Ruhe gehe es ihr insgesamt besser. Früher sei sie eine stabile Frau gewesen, habe viele Träume/Ziele gehabt. Insbesondere habe sie Naturheilpraktikerin mit Schwerpunkt Psychologie werden wollen. Dies sei nun unerreichbar, was sie auch belaste. Sie schleppe sich durchs Leben, müsse viel mehr auf sich achten. Früher sei sie auch viel unter Menschen gewesen. Heute sei sie damit schnell überfordert. Alsdann sei sie früher viel mit dem Rucksack gereist, heute sei sie schon in Hotels überfordert. Sie habe viele Therapien gemacht, auch einmal eine Hypnosetherapie. Es habe sich dabei um kurzzeitige Behandlungen gehandelt. Eine durchgängige Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin nie absolviert. Auch halte sie nichts von Psychopharmaka (Urk. 6/383 S. 39). Seit vier Jahren sei sie wieder in einer festen Beziehung. Um 05.00 Uhr werde sie wach, dann grüble sie viel über den anstehenden Tag. Danach stehe sie auf und meditiere, um runterzukommen. Morgens gehe es ihr am schlimmsten. Alsdann erledige sie das Nötigste im Haushalt. Danach müsse sie eine Pause machen. Später widme sie sich den Büroarbeiten, koche etwas für die Kinder. Sie behandle maximal zwei Kundinnen am Tag. Ferner gehe sie spazieren, treffe sich selten mit Freundinnen oder nehme andere Termine wahr. Nach dem Abendessen beschäftige sie sich mit ihrem Freund oder mit dem Computer, gehe spazieren und helfe den Kindern bei den Hausaufgaben. Um ca. 22.00 bis 22.30 Uhr gehe sie ins Bett. Nebst Spazieren habe die Beschwerdeführerin als Hobbys Yoga, Lesen, im Sommer Schwimmen und Freunde treffen genannt. Im Haushalt helfe ihr ein- bis zweimal pro Woche eine Putzfrau. Ihre ältere Tochter helfe auch viel. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Führerausweis und fahre Auto (Urk. 6/383 S. 40). In klinischer Hinsicht sei die im Erstkontakt zugewandte, situationsadäquate, äusserlich gepflegte, allseits orientierte und selbständig mit dem Auto angereiste Beschwerdeführerin pünktlich zur Untersuchung erschienen. Es sei leicht gelungen, einen tragfähigen Kontakt herzustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten. Die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unauffällig und es hätten sich keine Zeitgitterstörungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit gesprochen. Ihre Schilderungen hätten mitunter theatralisch angemutet und sie habe ihre Leiden verdeutlicht. Der formale Gedankengang sei geordnet. Die subjektiv angegebene Grübelneigung, das Gedankenabreissen und eine Verlangsamung hätten sich nicht objektivieren lassen. Das Kurzzeitgedächtnis der Beschwerdeführerin habe beeinträchtigt gewirkt (1 von 3 Begriffen nach 5 und 2 von 3 Begriffen nach 30 Minuten erinnerlich), das Langzeitgedächtnis wirke hingegen unbeeinträchtigt. Intelligenz und Antrieb seien unauffällig. Es bestünden weder Interessenslosigkeit noch ein sozialer Rückzug. Die Gestik und Mimik der Beschwerdeführerin seien überwiegend lebhaft. Die Stimmung und der Affekt habe sie psychomotorisch synthym unterstrichen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin euthym, innerlich unruhig, leicht ängstlich. Ihre affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Zwänge und Existenzängste bestünden nicht. Von der Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin verträglich, kontaktfreudig und offen. Es hätten sich keine sicheren Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung ergeben. Ihre Urteils- und Kritikfähigkeit seien erhalten. Alsdann habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin motiviert gezeigt, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Schlaf und Appetit seien unauffällig und die Libido schwankend. Im Selbstbeurteilungsfragebogen habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines somatoformen Syndroms mit 17 Punkten ein auffälliges Ergebnis erreicht. Der Score für Major Depressives Syndrom sei unauffällig ausgefallen. Der Summenscore für Stress habe bei 7 Punkten im niedrigen Bereich figuriert (Urk. 6/383 S. 41 f.). Die Beschwerdevalidierung habe keine negative Antwortverzerrung ergeben. Die theatralische Beschwerdeschilderung sei demnach als störungsimmanent zu bewerten. Aufgrund der durchgeführten Psychometrie könne die im Vorgutachten diagnostizierte Somatisierungsstörung bestätigt werden. Demgegenüber seien die Hauptkriterien einer depressiven Episode mit Blick auf die euthyme Stimmung und den fehlenden Interessensverlust nicht erfüllt, so dass die reduzierte Belastbarkeit ebenfalls der Somatisierung zugeordnet werde (Urk. 6/383 S. 43 und S. 45). In diesem Zusammenhang sei bereits im Vorgutachten auf die potenziell relevante Prädisposition der Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Das Unfallgeschehen sei an sich wenig eindrücklich gewesen und habe auch zu keiner psychotraumatologischen Verarbeitung geführt. Die körperlichen Beschwerden seien primär als verunsichernd erlebt worden und hätten zur reaktiven depressiven Störung geführt, welche die Beschwerdeführerin noch weiter verunsichert habe. Die derzeit nahezu remittierte depressive Episode sei also mittelbare Folge des Unfalls. Die aktuell im Vordergrund stehende sonstige somatoforme Störung habe sich erst im weiteren zeitlichen Verlauf entwickelt. Die Genese solcher Störungen sei komplex. Menschen, die unter starkem Stress, Angst, Depressionen oder anderen psychischen Belastungen stünden, würden eher dazu neigen, somatoforme Symptome zu entwickeln. Dies etwa als Bewältigungsmechanismus, um mit emotionalen Herausforderungen umzugehen. Hinzu kämen genetische und neurobiologische Faktoren sowie psychosoziale Umstände. Zudem könne die Art und Weise, wie jemand seine körperlichen Symptome wahrnehme und erkläre, die Entwicklung einer somatoformen Störung beeinflussen. Übermässige Sorgen über die Bedeutung normaler Körpersensationen könnten zu einer verstärkten Fokussierung auf körperliche Symptome führen. Mithin würden verschiedene Faktoren miteinander interagieren und sich gegenseitig beeinflussen. Bei derart multifaktorieller Genese könne vorliegend keine natürliche Unfallkausalität der somatoformen Störung hergestellt werden (Urk. 6/383 S. 47 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/383 S. 50). Daraus resultierte aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 6/383 S. 8).
5. 5.1 Das B.___-Gutachten erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und subjektiven Beschwerdeschilderungen sowie gestützt auf die eigenen klinischen und testpsychologischen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen und attestierten Arbeitsfähigkeit schlüssig. Zur Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung vom 15. Mai 2003 nahmen die Gutachter je aus Sicht ihres Fachgebietes (Urk. 6/383 S. 32 ff., S. 47 f,) wie auch konsensual ausführlich Stellung (Urk. 6/383 S. 4, S. 7). 5.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich beim Fehlen der diagnoserelevanten Kriterien und mit Blick auf die erhaltenen Freizeitaktivitäten und Interessen der Beschwerdeführerin zwangslos nachvollziehen, wenn der psychiatrische Gutachter zum Schluss gekommen ist, die vorbestehende (atypische) depressive Symptomatik (vgl. Urk. 6/253 S. 29) sei inzwischen remittiert. Da bezüglich der nun sicher zu diagnostizierenden, im zeitlichen Verlauf sich entwickelten und nunmehr im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung ein unfallbedingter adäquater Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025, Urk. 2 S. 5 ff.), sind – entgegen der Beschwerdeführerin - weder die natürliche Kausalität zum Unfall noch allfällige Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von Relevanz. Im Übrigen hat sich der psychiatrische Gutachter entgegen der beschwerdeweisen Darstellung einlässlich und ausführlich mit der Genese und fraglichen Unfallkausalität der Somatisierungsstörung auseinandergesetzt (Urk. 6/383 Ziff. 41, S. 47 f.). Überdies zitiert die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten in der Beschwerde aktenwidrig (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Auf die Frage: «Liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organisch nachweisbare Unfallfolgen vor?» (vgl. Urk. 6/383, Ziff. 2.1 auf S. 47) notierte der psychiatrische Gutachter: «Dies kann psychiatrisch nicht beantwortet werden», welche Antwort nicht zu beanstanden ist und sich mit Blick auf die Fachkompetenz des psychiatrischen Gutachters im Bereich der psychiatrischen (und nicht somatischen) Gesundheit als adäquat erweist. Was die beschwerdeweise postulierte unfallkausale posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) betrifft, so ist eine solche unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien in der Regel innert einer Latenz von maximal sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis zu diagnostizieren (vgl. dazu Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 208); bezogen auf den vorliegenden Fall also spätestens bis Mitte 1998. Eine fachärztlich diagnostizierte PTBS ist der gesamten medizinischen Aktenlage nirgends zu entnehmen. Im Vorgutachten anno 2003 wurden psychotraumatische Unfallfolgen gar ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 6/253 S. 28). Die den B.___-Gutachtern zur Verfügung gestellten Tagebucheinträge, wonach die Beschwerdeführerin ihre seelischen Befindlichkeiten und körperlichen Wahrnehmungen im Tagesverlauf akribisch beobachtete und dokumentierte (vgl. Urk. 6/383), vermögen weder eine PTBS zu begründen noch lässt sich daraus «zweifelsfrei» feststellen, dass die Beschwerdeführerin an fortbestehenden unfallkausalen Beschwerden leidet. Vielmehr versinnbildlichen die Tagebucheinträge die gutachterlichen Ausführungen, wonach übermässige Sorgen über die Bedeutung normaler Körpersensationen zu einer verstärkten Fokussierung auf körperliche Symptome führt und konsekutiv die Entwicklung einer Somatisierungsstörung begünstigt (vgl. Urk. 6/383 S. 48). Auf «gewisse Prädispositionen» wurde bereits im Vorgutachten hingewiesen (Urk. 6/253 S. 27). Zudem hielt der damals behandelnde Hausarzt bereits zeitnah zum Unfall die Aggravationstendenz der Beschwerdeführerin fest (vgl. Arztbericht vom 20. Januar 1998, Urk. 6/8). Freilich waren die durchgeführten Untersuchungen zur Funktionalität und Beweglichkeit der Arme und Knie etc. untauglich zur Abklärung einer PTBS. Dementsprechend erfolgten sie im Rahmen der somatischen Expertise. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erweisen sich als unbehelflich. Schliesslich können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen die B.___ AG als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht begründet, weshalb die begutachtende B.___ AG nicht neutral sein soll. Soweit sie geltend machen wollte, letztere sei aufgrund kommerzieller Interessen nicht unparteilich, richtet sich dies gegen die B.___ AG als Ganzes bzw. gegen eine Organisation. Da dies keine personenbezogenen Ausstandsgründe bezüglich der einzelnen mit Mitteilung vom 22. November 2023 bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte (Urk. 6/372) darstellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt indes festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der B.___ AG von der Unfallversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). 5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das B.___-Gutachten mit dem im Sozial-versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-lichkeit erstellt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung keine unfallkausalen Einschränkungen mehr vorlagen. Bei diesem Ergebnis ergibt sich kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236), erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs und hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben. Der Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Rente ist im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Sie hat grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft zu erfolgen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG: "für die Zukunft"; vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_580/2011 E. 7.3). Dies trifft hier zu. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Frage, ob der Zeitpunkt der Wirkung einer revisionsweisen Aufhebung der UVG-Rente analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV – mithin im Regelfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an – festzulegen ist, bisher offengelassen (vgl. BGE 145 V 145 E. 7.3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011, E. 8.7). Mithin ergibt sich aus dem Zeitpunkt der vorliegenden Rentenaufhebung per 31. Juli 2024 kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur, zumal bereits im Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember 2023/Januar 2024) von einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitsschadens auszugehen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger